W217 1433729-1•BVwG W217 1433729-1
W217 1433729-1Federal Administrative CourtSep 4, 2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverband, fehlende<br/>Länderfeststellungen, Herkunftsstaat, Kassation, Minderjährigkeit,<br/>non-refoulement Prüfung, Religion, Sippenhaftung, unbegleitete<br/>Minderjährige, Verfolgungsgefahr
W217 1433729-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Julia Stiefelmeyer, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes datiert mit 07.03.2013, Zahl: 12 06.617-BAS, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Am 30.05.2012 stellte der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren.
Begründend dazu gab er bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers am 30.05.2012 an, dass er als kleines Kind von seinem Onkel in den Iran mitgenommen worden sei. Er habe von 2004 bis 2009 die Grundschule in Teheran besucht, mit 12 Jahren habe er begonnen, als Schneidergehilfe zu arbeiten. Der Aufenthalt seiner Eltern sei unbekannt. Er habe vor ca. 2 Monaten den Iran verlassen um eine bessere Zukunft in Europa zu haben. Er wolle die Schule beenden und eine Ausbildung machen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig.
2. Bei der Einvernahme in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen BF sowie eines Dolmetschers durch das Bundesasylamt am 19.02.2013 gab der BF an, im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX, geboren zu sein. Außerhalb dieses Dorfes sei er in Afghanistan nie gewesen. Sein Vater habe als Offizier einer schiitischen Gruppierung unter XXXX angehört, die gegen die Sunniten gekämpft hätten. In Afghanistan würden die Sunniten gegen die Schiiten kämpfen. Eines Tages seien der BF und seine Familie bei seinem Onkel zu Besuch gewesen. Nach dem Abendessen sei es seiner Mutter sehr schlecht gegangen und der Vater habe sie zum Arzt bringen wollen. Der BF und sein Bruder seien beim Onkel geblieben. Als nach fünf Tagen die Eltern noch immer verschwunden gewesen wären, habe sein Onkel gesagt, dass sie nicht länger in Afghanistan bleiben könnten und in den Iran müssten. Den Grund dafür habe ihm der Onkel nicht mitgeteilt. In der Folge habe der Onkel die Obhut für den BF und dessen Bruder übernommen und habe der Onkel die beiden in den Iran gebracht. Der BF sei damals 6 Jahre alt gewesen. Da der BF ein Kind gewesen sei, habe er zunächst keine Probleme im Iran gehabt, obwohl er sich dort illegal aufgehalten habe, da der Iran keine kleinen Kinder nach Afghanistan abschiebe. So habe er fünf Jahre die Schule in Teheran besucht. Nach Beendigung der 5. Klasse sei ein Schulbesuch jedoch nicht mehr möglich gewesen, da hierfür nun Dokumente nötig gewesen wären. Daher habe er mit 12 Jahren begonnen, bei einem Schneider in Teheran zu arbeiten. Es habe jedoch die Gefahr einer Abschiebung nach Afghanistan gedroht, weshalb der Onkel beschlossen habe, den BF nach Europa zu schicken, da das Leben des BF in Afghanistan aufgrund religiöser Probleme in Gefahr wäre. Der Vater des BF habe gegen die Sunniten gekämpft, diese hätten seine Eltern entführt bzw. umgebracht und würde auch der BF umgebracht werden. Der BF habe in Afghanistan keine Verwandten, auch sein Onkel lebe nach wie vor im Iran.
3. Mit Schriftsatz vom 04.03.2013 nahm der BF, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, Stellung zu den von der Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Insbesondere wurde darin betont, dass der BF noch ein Kind sei. Der Schutz der Rechte von Minderjährigen sei in Afghanistan nicht gegeben. Gegenständlich liege eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aufgrund der Sippenhaftung bzw. Zugehörigkeit zur Familie als soziale Gruppe vor. Dabei handle es sich auch um eine kinderspezifische Erscheinungsform der Verfolgung. Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass der BF sich seit rund 10 Jahren außerhalb seines Heimatstaates befinde, den er als Kind im Alter von ca. 6 Jahren verlassen habe. Der BF habe keine Angehörigen in Afghanistan, verfüge über keine sozialen und familiären Netzwerke und habe niemals in Kabul oder einer anderen (größeren) Stadt in Afghanistan gelebt. Überdies seien die Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in XXXX nicht aktuell und würden nicht die Frage beantworten, ob XXXX sicher erreichbar sei. Weiters seien keine kinderspezifischen Länderfeststellungen enthalten.
4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid datiert mit 07.03.2013, Zl. 12 06.617-BAS, zugestellt am 06.03.2013, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 leg.cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des BF nicht habe festgestellt werden können. Überdies habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in der Republik Afghanistan begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu erwarten habe. Zur Situation der Rückkehr stellte das Bundesasylamt fest, es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt würde.
Zur Sicherheitslage im Norden des Landes stellte das Bundesasylamt fest, dass das Jahr 2010 durch eine graduelle Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes gekennzeichnet sei. Dieser Trend setze sich auch 2011 (Stand Mai 2011) fort.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen, einen Job zu finden. Es gebe eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder internationale Organisationen vermittelt werden können. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer, weil es nicht genug Programme für Rückkehrer gebe. Staatliche, soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehren. Beobachter schätzen, dass 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Moslems seien. Innerhalb der muslimischen Mehrheitsbevölkerung bleiben die Beziehungen zwischen den verschiedenen Strömungen schwierig. Die schiitische Minderheit sei noch immer sozialen Diskriminierungen ausgesetzt, dennoch gebe es leichte Verbesserungen in der Beziehung zur sunnitischen Mehrheit. Schiiten - vor allem jene von der ethnischen Gruppe der Hazara - seien staatlichen Behinderungen und Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt gewesen. Trotz der deutlich verbesserten Situation der afghanischen schiitischen Muslime werden diese immer noch durch Aufständische bedroht und scheine ihre Zukunft in Anbetracht des Abzuges der internationalen Truppen unsicher.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der BF mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise eine Verfolgungsgefahr nicht habe glaubwürdig darlegen können. Zwischen den Aussagen vom 30.05.2012 und vom 19.02.2013 bestünden gravierende Unterschiede in der Gewichtung der vom BF behaupteten Fluchtgründe. So sei in der unmittelbar nach der Einreise nach Österreich durchgeführten Einvernahme ausschließlich der Wunsch nach verbesserten Lebens- und Bildungsbedingungen im Zentrum des Asylantrages gestanden und habe der BF ausdrücklich gesagt, dass er sonst keine anderen Fluchtgründe hätte. Wenn der BF dann rund ein dreiviertel Jahr später ganz Anderes zu Protokoll bringe und versuche, sippenhaftungsähnliche Geschehnisse in das Zentrum seiner behaupteten Fluchtgründe zu stellen und davon spreche, dass er aus religiösen Gründen umgebracht werde, weil sein Vater gegen die Sunniten gekämpft habe, so sei das nicht nachvollziehbar. Eine staatliche Verfolgung des BF gleich aus welchen Gründen sei zur Gänze auszuschließen, Derartiges lasse sich aus seinen Angaben nicht erkennen. Das Vorbringen des BF, seine Eltern könnten entführt und getötet worden sein, weil sein - schiitisch ausgerichteter - Vater seinerzeit gegen die Sunniten gekämpft habe, sei lediglich eine Mutmaßung. Der vom BF geäußerte Verdacht eines nunmehr auch ihn treffenden Verfolgungsszenarios bis hin zu einer geplanten Ermordung aus religiösen Gründen sei nicht qualifiziert und könne nicht hinreichend sicher als denkmöglich angesehen werden, da der BF jahrelang im Verband mit seinem Onkel im Iran gelebt habe, ohne dass es in diesem Zeitraum auch nur ansatzweise zu irgendwelchen Ereignissen gekommen sei, die eine solche Gefährdung plausibel machen könnten. Auch sein Onkel als Familienoberhaupt habe in all den Jahren, in denen er sich im Iran aufgehalten habe, nie etwas erlebt, was eine sippenhaftungsähnliche Verfolgung schlüssig erscheinen ließe. So habe dieser zwar immer wieder mit dem BF über die Ereignisse in Afghanistan gesprochen und gemutmaßt, dass dessen Eltern wegen der Tätigkeit des Vaters des BF entführt oder gar ums Leben gekommen seien; dass das aber in irgendeiner Form auf den BF ausstrahle oder gar eine konkrete Verfolgung des BF bedeute, sei offenbar nie in Betracht gezogen worden. Auch die Ausreise aus dem Iran lasse sich nicht mit irgendeiner Verfolgungshandlung in Verbindung bringen, nichts deute darauf hin, dass irgendjemand ein politisches und/oder religiöses Interesse am BF gehabt hätte.
Die belangte Behörde habe sich vorab mit der Frage beschäftigt, ob der BF, unabhängig vom Fluchtvorbringen, von potentieller "vulnerability" betroffen sei. Dies sei in Zusammenschau mit der Aussage des BF in Verbindung mit seiner Familienanamnese zu verneinen.
Für den BF bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der BF sei mittlerweile zu einem jungen Mann herangereift, der sich offenkundig durchaus zu behaupten wisse. In Verbindung mit dem verwandtschaftlichen Anschluss im Iran und den damit verbundenen räumlich günstig durchzuführenden Besuchsmöglichkeiten samt der Möglichkeit über den Onkel finanzielle Transferleistungen zu empfangen, sehe das Bundesasylamt keine irgendwie erkennbaren Schwierigkeiten einer Aufenthaltnahme des BF im urbanen Umfeld einer afghanischen Großstadt samt dem dort zur Verfügung stehenden umfangreichen sozialen Leistungsangebot. In Anbetracht der Tatsache, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative durch Aufenthaltnahme in Kabul offenstehe - direkt erreichbar über den dort angesiedelten internationalen Flughafen - trete die Frage der Erreichbarkeit der Heimatprovinz des BF in den Hintergrund. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Fall seiner Rückkehr einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Einer Abschiebung des BF stehe auch nicht Art. 8 EMRK entgegen.
5. Gegen den am 06.03.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht am 20.03.2013 Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel geltend gemacht wurden. Der Bescheid der belangten Behörde wurde im vollen Umfang angefochten.
Begründend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht gewürdigt und beachtet habe, dass es sich beim BF um eine alleinstehende, minderjährige und somit besonders vulnerable Person handle. Im Sinne der Kinderrechtskonvention würden alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Kinder gelten. Daher gehe die Beurteilung der belangten Behörde, dass der minderjährige BF nach österreichischem Recht bereits ein mündiger Minderjähriger sei und daher nicht als Kind gelte, ins Leere. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge würden zur verletzlichsten Gesellschaftsgruppe gehören. Ihr Schutz falle unter die positiven Verpflichtungen der Staaten aus Art. 3 EMRK. Im gesamten Bescheid sei nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung der Behörde gewesen sei.
Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht im Sinne des § 18 AsylG verletzt, das Vorbringen des BF entsprechend zu würdigen und ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Sie habe den Asylantrag des BF in allen drei Spruchpunkten abgewiesen, ohne ihm die im Bescheid vorgehaltenen Widersprüche vorzuhalten, wodurch das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt worden sei. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seien das Alter und der Entwicklungs- und Bildungsstand des BF nicht einbezogen worden. Wenn die belangte Behörde davon spreche, dass der BF und sein Onkel im Iran keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien, so sei darauf verwiesen, dass die Verfolgung nicht im Iran sondern im Heimatland des BF, in Afghanistan, erfolge. Dem minderjährigen BF sei weder eine Relokation noch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan zumutbar. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF seien nicht mehr aktuell und sei die Provinz XXXX nicht mehr auf sicherem Weg erreichbar. Weiters lasse die angefochtene Entscheidung eine Auseinandersetzung mit der Rückkehrproblematik von unbegleiteten Minderjährigen gänzlich vermissen. Dass es für Minderjährige bzw. Kinder keine geeigneten Rückkehrmöglichkeiten bzw. Unterkünfte gebe, sei eine notorische Tatsache, die sich in allen Länderfeststellungen finde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 20.03.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 25.03.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde vorerst zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Bei dessen Verneinung wäre in der Folge zum anderen zu beurteilen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Nach der Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00). Aus einer als unglaubwürdig zu wertenden Fluchtgeschichte des BF kann nicht a priori das übrige Vorbringen des BF als unglaubwürdig übergangen werden und anstelle einer tatsächlichen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall eine allgemeine und nicht näher begründete Mutmaßung der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. VfGH 6.6.2014, U 2012/2013-10).
Maßgebend ist nach der Judikatur des VwGH (vgl. 24.6.2010, 2007/01/119) für § 3 Abs. 1 AsylG der Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK. Von der belangten Behörde ist dabei zu prüfen, ob glaubhaft ist, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe glaubhaft ist (vgl. auch BVwG 18.2.2014, W131 1429479-1/3E).
Bezüglich der Klärung der Frage einer asylrelevanten Verfolgung des BF durch nichtstaatliche Akteure aufgrund der Sippenhaftung bzw. Zugehörigkeit zur Familie als soziale Gruppe und sich dabei nicht auf den Schutz der Sicherheitsbehörden in Afghanistan stützen zu können, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, dem BF auf Grund seiner Widersprüchlichkeiten die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Der Beschwerde kann jedoch nicht entgegen getreten werden, wenn diese ausführt, dass die gegenständliche Beweiswürdigung den Bescheid nicht zu tragen vermag. So beschränkt sich die Beweiswürdigung zum einen auf den Hinweis, dass zwischen den Aussagen des BF vom 30.05.2012 und vom 19.02.2013 gravierende Unterschiede in der Gewichtung der behaupteten Fluchtgründe bestünden. So sei in der unmittelbar nach der Einreise nach Österreich durchgeführten Einvernahme ausschließlich der Wunsch nach verbesserten Lebens- und Bildungsbedingungen im Zentrum des Asylantrages gestanden und habe der BF auch ganz konkret gesagt, dass er keine anderen Fluchtgründe hätte. Wenn er dann rund ein dreiviertel Jahr später ganz Anderes zu Protokoll bringe und versuche sippenhaftungsähnliche Geschehnisse in das Zentrum seiner behaupteten Fluchtgründe zu stellen und davon spreche, aus religiösen Gründen umgebracht zu werden, weil sein Vater gegen die Sunniten gekämpft habe, so sei das nicht mehr nachvollziehbar.
Hierzu ist jedoch auszuführen, dass der minderjährige BF sich bei der Erstbefragung am 30.05.2012 bei seinen Angaben zum Fluchtgrund allein auf die Situation im Iran und nicht auf die Situation in Afghanistan bezogen hat. Dies ergibt sich aus seinen Angaben zum Fluchtgrund (siehe Pkt. 11 des Protokolls: "Ich habe den Iran verlassen, um eine bessere Zukunft in Europa zu haben.") in Verbindung mit den Angaben zur Reiseroute (siehe Pkt. 9 des Protokolls: "Ja, im Iran bin ich aufgewachsen." "Vor ca. 2 Monaten verließ ich den Iran."). Dennoch wurde der BF bei der Ersteinvernahme nicht darauf aufmerksam gemacht, die Gründe für das Verlassen Afghanistans darzulegen. Erst in seiner Einvernahme am 19.2.2013 hat der BF vorgebracht, dass sein Vater als Offizier einer schiitischen Gruppierung unter XXXX angehört und gegen Sunniten gekämpft habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der BF, von den Sunniten, die seine Eltern entführt oder umgebracht hätten, selbst umgebracht zu werden.
Wenn die belangte Behörde weiters vermeint, der vom BF geäußerte Verdacht eines nunmehr auch ihn treffenden Verfolgungsszenarios bis hin zu einer geplanten Ermordung seinerseits aus religiösen Gründen sei nicht als qualifiziert und nicht hinreichend sicher als denkmöglich anzusehen, da der BF jahrelang im Verband mit seinem Onkel im Iran gelebt habe, ohne dass es in diesem Zeitraum auch nur ansatzweise zu irgendwelchen Ereignissen gekommen sei, die eine solche Gefährdung plausibel machen könnte, ebenso habe auch der Onkel als Familienoberhaupt in all den Jahren, in denen er sich im Iran aufgehalten habe nie etwas erlebt, was eine sippenhaftungsähnliche Verfolgung schlüssig erscheinen ließe, so ist darauf hinzuweisen, dass die behauptete Verfolgung nicht im Iran, sondern in Afghanistan drohe.
Die belangte Behörde treffen im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions -und Sorgfaltspflichten, denen das Bundesasylamt im konkreten Fall weder durch genaue Nachfrage noch durch Vorhalt allfälliger Widersprüche im Rahmen der Einvernahme nachgekommen ist. Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen des BF - wie in der oben zitierten Judikatur gefordert - wurden jedoch nicht gesetzt und somit zur Betrachtung der konkreten Lage unternommen.
Das Bundesasylamt befragte den BF zwar in der Einvernahme am 19.02.2013 konkret nach den behaupteten Fluchtgründen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte - wie in der Judikatur gefordert - zum diesbezüglichen Vorbringen des BF zu setzen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSv § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG wurde damit nicht geklärt. So wäre es der belangten Behörde beispielsweise möglich gewesen, die genaueren persönlichen Hintergründe des Vaters des BF, dem im Fluchtvorbringen des BF eine wesentliche Rolle zukommt, zu ermitteln. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, beispielsweise zu prüfen, ob der Vater tatsächlich gegen Sunniten gekämpft hat. Selbst wenn solche Ermittlungsschritte kein eindeutiges bestätigendes bzw. widerlegendes Ergebnis gebracht hätten, wäre das Bundesasylamt entsprechend der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte jedenfalls verpflichtet gewesen, zu den näheren Umständen der Beziehung des Vaters zur schiitischen Gruppierung unter XXXX und die daraus abgeleitete Verfolgung des BF durch die Sunniten zu ermitteln. Nicht außer Acht darf dabei gelassen werden, dass es nach der Judikatur des VwGH für eine asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014, W173 1433277-1/6E).
Hinzu kommt, dass den im angefochtenen Bescheid aufscheinenden Länderberichten keine genauen Auseinandersetzungen mit den Themen Beziehungen zwischen Sunniten und Schiiten in der Herkunftsregion des BF sowie mit dem von afghanischen Sicherheitsbehörden gewährten, effektiven Schutz von (schiitischen) Minderjährigen zu entnehmen sind. Ebenso sind in den Länderberichten keine Feststellungen über drohende Menschenrechtsverletzungen von Minderjährigen in der Herkunftsregion des BF enthalten. In den Länderberichten werden so gut wie keine kinderspezifischen Feststellungen getroffen.
Wenn das Bundesasylamt weiters zur Auffassung gelangt, dem BF stehe eine inländische Fluchtalternative in Kabul offen, so ist darauf hinzuweisen, dass weder allgemeine Feststellungen noch spezielle kinderspezifischen Feststellungen zur Sicherheitssituation in Kabul getroffen wurden. Im Hinblick auf das einer inländischen Fluchtalternative u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül - im vorliegenden Fall insbesondere unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Fremden - hätte die belangte Behörde nähere Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen treffen müssen (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).
Das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung den Umstand, dass der BF minderjährig ist, nicht ausreichend in die Betrachtung miteinbezogen (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
Die aufgezeigten Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben erforderlich gewesen. Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Auf Grund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Vielmehr hat die belangte Behörde lediglich eine Einvernahme des BF am 19.02.2013 vorgenommen und Widersprüche in den Aussagen des BF teilweise in Zusammenhalt mit seinen Aussagen in der Erstbefragung am 30.05.2012 herausgearbeitet und damit nur ansatzweise ermittelt (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Im Länderbericht hat es die belangte Behörde unterlassen, sich konkret mit dem aufgeworfenen Thema im Fluchtvorbringen des BF in seiner Heimatprovinz und dem dagegen gewährten staatlichen Schutz auseinander zu setzen. Da sich die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nur auf die Ergebnisse der Einvernahmen und den - wie oben aufgezeigt - ergänzungsbedürftigen Länderbericht gestützt hat, wird auch der Eindruck vermittelt, schwierige Ermittlungen zu unterlassen, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden. Die aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel sind für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben. Darüber hinaus weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084) bei lückenhaften Ermittlungen der Verwaltungsbehörden in Asylverfahren darauf hin, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern auch zur Sicherung seiner Qualität ein Instanzenzug vorgesehen ist, der Garant eines fairen Asylverfahrens ist (VwGH 16.4.2002, 99/20/0430). Dieser würde ausgehöhlt, wenn ein Instanzenzug bloß zur Formsache degradiert würde und sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht vormals Asylgerichtshof) nähern würde, da es die erste Instanz (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vormals Bundesasylamt) ablehnt, auf ein Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und Schritte für brauchbare Ermittlungsergebnisse auch in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu setzen. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung des Gesamtverfahrens kann eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages nicht erst vor der "obersten Berufungsbehörde" (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) beginnen und damit - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof - auch beim Bundesverwaltungsgericht (vormals Asylgerichtshof) enden. Zu berücksichtigen sind außerdem Art 39 der RL 2005/85/EG und Art. 47 der GRCh sowie die eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit an die Höchstgerichte (vgl VfGH 12.12.2012, B 450/11; ebenso BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E; 18.7.2014, W173 1422894-1/22E). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzusehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.3. Wenn das Bundesasylamt weiters zur Ansicht gelangt, dass dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Rechtsprechung des EGMR (13.10.2011, Husseini v. Sweden) eine Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn an diesem Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm verfügbar ist. Alleinstehenden Männern ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in (halb-)städtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben; eine Prüfung im Einzelfall ist jedoch jedenfalls erforderlich.
Abgesehen davon, dass sich aus den Länderberichten ergibt, dass eine Existenzsicherung nur bei Bestehen eines familiären und sozialen Netzwerkes am Rückkehrort möglich ist, es unabdingbar ist, dass soziale und ökonomische Faktoren bei der Rückkehr gefährdeter Gruppen wie Kindern mitbedacht werden und es adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige nicht gibt, hat die belangte Behörde jedoch eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die konkrete Situation des BF in Afghanistan unterlassen. Die Erstbehörde hätte somit zu klären gehabt, inwieweit der BF in Afghanistan auch ohne familiäres Netzwerk und soziale Bezugspunkte überleben und eine Existenzgrundlage aufbauen könnte (vgl. VfGH 13.3.2013, U2185/12). Wenn die belangte Behörde ausführt, dass für den BF die Möglichkeit bestünde, über seinen Onkel finanzielle Transferleistungen zu erhalten, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behörde nicht mit dem finanziellen Umfeld des Onkels auseinandergesetzt hat. Auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes hat die Erstbehörde somit Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten unterlassen.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Erstbehörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben (vgl. VfGH 11.12.2013, U2643/2012) und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; ebenso zur Vorgängerbestimmung § 66 Abs. 2 AVG 21.11.2002, 2002/20/0315). Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E) vor. Auf die Judikatur des VwGH zur Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen ist hingewiesen und eingegangen worden (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E).
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