BVwG W213 2001543-1

W213 2001543-1Federal Administrative CourtSep 4, 2014

Regest

Aussetzung, begründeter Beschwerdeantrag, Beschwerdegründe,<br/>Beschwerdemängel, Beschwerdevorbringen, Vorrückungsstichtag -<br/>Neufestsetzung

Full text

BVwG W213 2001543-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2001543.1.00

Spruch

W213 2001543-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. 29.11.1953 gegen den Bescheid der Steuerfahndung vom 08.05.2012, GZ. 18652/72-PA-Wi/12, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) steht als Amtsdirektor der Steuerfahndung in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund Mit Schreiben vom 30.12.2010 beantragte unter Verwendung des Formulares gemäß § 113 Abs. GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 08.05.2012, GZ. 18652/72-PA-Wi/12, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr am 18. Jänner 2011 eingelangter Antrag vom 30.12.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wird gemäß § 113 Abs. 10 GehG, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, abgewiesen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF im Zeitraum vom 1.1.1995 bis 31.12.2003 von der Dienstklasse V oder einer höheren Dienstklasse (dem Dienstklassensystem) in das System des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A2) optiert habe. Da seine besoldungsrechtliche Stellung seit dem Inkrafttreten der Neuregelungen des BGBl. I Nr. 82/2010 nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 18.5.2012 fristgerecht Berufung (nun Beschwerde). Diese hatte nachstehenden Wortlaut:

"Lt. Auskunft der GÖD entspricht die Bescheidbegründung nicht einem bezughabenden OGH-Erkenntnis. Ein Musterverfahren läuft, ich beantrage Aussetzung bis zur Entscheidung. Ich beantrage Einsicht in meinen Personalakt."

Mit Schreiben vom 5.6.2012 wurde der BF von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass seine Berufung mangelhaft sei, da sie keinen begründeteten Berufungsantrag enthalte und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen, um seine Berufung entsprechend zu begründen. Am 18.6.2011 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des BF ein, in dem der BF nach Bezeichnung des angefochtenen Bescheides wörtlich ausführte:

"Lt. Auskunft der GÖD entspricht die Bescheidbegründung nicht einem bezughabenden OGH-Erkenntnis. Ein Musterverfahren läuft.

Antrag:

Aussetzung bis zur Entscheidung

Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages"

1. Feststellungen:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung des Sachverhalts erfolgte auf Basis der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Zu A)

Im vorliegenden Fall hat der BF gegen den angefochtenen Bescheid - entsprechend der damals geltenden Rechtslage - Berufung erhoben. § 63 AVG in der zum Zeitpunkt der Berufungseinbringung geltenden Fassung lautete (auszugsweise):

"§ 63. (1) Der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung) richten sich, abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.

(2) Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

..."

Eine Berufung hatte daher einen Berufungsantrag zu enthalten der erkennen lässt, welchen Erfolg der BF im Berufungsverfahren anstrebt. Angesichts der oben wörtlich wiedergegebenen Formulierung der Berufung des BF vom 18.5.2012 ist die belangte Behörde zu Recht vom Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ausgegangen und hat den BF aufgefordert diesen Mangel zu beheben (vgl. HENGSTSCHLÄGER - LEEB, AVG, 3. Teilband, Wien 2007, Rz 81 und die dort angeführte Judikatur).

Mit dem am 18.6.2012 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben hat der BF dem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde entsprochen, da er ausdrücklich die Neufestsetzung seines Vorrückungssstichtags bzw. die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Zwar hat er an seiner inhaltlichen Begründung keine Änderung vorgenommen, doch ist es für Erfüllung der formalen Mindesterfordernisse nicht von Belang ob die Begründung richtig bzw. stichhältig ist (vgl. HENGSTSCHLÄGER - LEEB, AVG, 3. Teilband, Wien 2007, Rz 86 und die dort angeführte Judikatur). Die Berufung erfüllte daher die formalen Mindesterfordernisse des § 63 Abs.3 AVG in der zum Zeitpunkt der Berufungseinbringung geltenden Fassung.

Mit 1.1.2014 ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Die §§ 9 und 27 VwGVG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist....

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung müsse der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen (vgl. AB 2112 BlgNR 24. GP 7). Im Lichte dieser Erwägungen erfüllt daher die gegenständliche - seinerzeit als Berufung eingebrachte - Beschwerde die formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

In Sache selbst ist zu bemerken, dass der BF mit dem bloßen Hinweis, dass die Begründung des Bescheides laut Auskunft der GÖD nicht einem bezughabenden OGH-Erkenntnis entspreche und ein Musterverfahren laufe, keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ergeben sich aufgrund des pauschalen und völlig unsubstantiierten Vorbringens des BF keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.