BVwG W183 1419150-1

W183 1419150-1Federal Administrative CourtSep 4, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit

Full text

BVwG W183 1419150-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1419150.1.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2011, Zl. 11 00.851-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.09.XXXX erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am selben Tag an, aus der Gemeinde XXXX, Bezirk XXXX, in der Provinz Ghazni, Afghanistan, zu stammen. Sein Vater sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Sunnit, seine Mutter sei Angehörige der Volksgruppe der Hazara und Schiitin. Er habe drei Brüder und vier Schwestern. Er selbst habe für drei Jahre eine Koranschule besucht und danach als Lehrling bei seinem Vater als Fahrradmonteur gearbeitet.

Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein ältester Bruder habe mit den NATO-Truppen in der Provinz Kandarhar zusammengearbeitet. Beim Familienbesuch seines Bruders seien am 24.10.2010 acht Taliban ins Haus gestürmt und wollten seinen Bruder mitnehmen. Seine Schwester habe versucht, dies zu verhindern. Letztendlich seien der Beschwerdeführer, seine Schwester und sein Bruder mitgenommen worden. Sie seien in ein Gebäude gebracht worden. Nach einer Stunde sei sein Bruder mitgenommen worden und der Beschwerdeführer habe ihn nie mehr gesehen. Seine Schwester sei zu den Frauen und der Beschwerdeführer in einen anderen Raum gebracht worden. Er sei danach für zwei Wochen über Religion, Widerstand und den heiligen Krieg unterrichtet worden. Danach habe er sich unter der Bedingung, davor noch seine Eltern besuchen zu dürfen, bereit erklärt, einen Selbstmordanschlag durchzuführen. Man habe ihm einen Sprengstoffgürtel, darüber einen Anorak und eine Decke zum Anziehen gegeben. Die Taliban haben ihn nachhause gebracht. Der Begleiter habe nicht nach einem Taliban ausgesehen. und vor der Haustüre auf ihn gewartet. Sein Vater habe ihm geholfen, das Haus unbemerkt zu verlassen und habe ihn über die Mauer gehoben. Dabei sei der Beschwerdeführer gestürzt und habe sich an der linken Vorderseite der Hüfte verletzt. In der Nähe des Friedhofes habe er den Sprengstoffgürtel ausgezogen und nach einer halben Stunde habe er das Haus seiner Tante erreicht. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, anhand von Fotos identifiziert zu werden. Nachdem er sich einverstanden erklärt habe, seien Fotos von ihm mit und ohne Turban gemacht worden.

2. Am 10.02.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Seinen Fluchtgrund schilderte er zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Er, seine Schwester und sein Bruder seien von den Taliban entführt und in einen Stall gebracht worden. Er habe gesehen, wie die Taliban seinen Bruder mit einem Messer bedroht, mitgenommen und gefoltert haben. Er und seine Schwester seien voneinander getrennt worden. Er sei von den Taliban trainiert worden und es sei ihm gesagt worden, seine Familienmitglieder kämen frei und er selbst ins Paradies, wenn er Feinde töte. Er habe eine Weste mit Sprengstoff bekommen. Als die Taliban ihm die Sprengweste angelegt haben, sei er mit und ohne Turban fotografiert worden. Auf Flehen des Beschwerdeführers hin, sei er davor noch zu seinen Eltern gebracht worden. Seine Mutter habe ihm gesagt, er dürfe keine unschuldigen Leute umbringen und er solle flüchten. Sein Vater habe ihm über die Hausmauer geholfen. Als er über die Hausmauer gesprungen sei, habe er sich an der linken Körperseite aufgeschürft und aufgeschnitten. Nach ca. eineinhalb Stunden habe er das Haus seiner Tante erreicht.

3. Am 31.03.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, er sei im Dorf XXXX, im Bezirk XXXX, Provinz Ghazni, zusammen mit seinen drei Brüdern und vier Schwestern im eigenen Haus der Eltern aufgewachsen. Nach dem dreijährigen Besuch einer Koranschule habe er seinen Vater bei der Arbeit auf einer Tankstelle unterstützt und dort auch in der Werkstatt geholfen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sein älterer Bruder habe als Dolmetscher für die NATO in den Provinzen Uruzgan bzw. Wardak gearbeitet. Als sein Bruder zuhause auf Besuch gewesen sei, seien Taliban in das Haus gestürmt und haben seinen Bruder entführen wollen. Zuerst habe sich seine Schwester, dann der Beschwerdeführer eingemischt. Schließlich seien der Beschwerdeführer, seine Schwester und sein Bruder mitgenommen worden. Sie seien zunächst in einem Stall festgehalten worden und nach ca. einer Stunde seien die Taliban gekommen und haben den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe nichts mehr von seinem Bruder gehört. Er vermute, sein Bruder sei verhört und durchsucht worden und wahrscheinlich haben die Taliban seinen NATO-Ausweis gefunden. Die Taliban seien dann zurückgekommen und haben den Beschwerdeführer von seiner Schwester getrennt. Er habe sich dort einige Tage aufgehalten und sei von den Taliban unterrichtet worden. Er habe eine Weste mit Sprengstoff erhalten. Von ihm seien mit der "Taliban-Kleidung" mehrere Fotos gemacht worden und es sei ihm gedroht worden, falls er flüchte, werde man sein Foto der afghanischen Regierung schicken. Der Beschwerdeführer habe den Taliban gesagt, er werde nicht flüchten, weil er seine Familie retten wolle. Eines Tages sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass "die Operation" stattfinden werde. Der Beschwerdeführer habe um Erlaubnis gebeten, davor noch seine Eltern zu sehen. Zwei Männer haben ihn zum Haus seiner Eltern begleitet und vor der Türe auf ihn gewartet. Die Eltern des Beschwerdeführers haben ihm gesagt, er dürfe keine unschuldigen Leute umbringen und müsse flüchten. Zuerst habe ihn sein Vater durch die Haustüre schicken wollen. Dann habe er zum Beschwerdeführer gesagt, er solle über die Hintermauer springen und zu seiner Tante flüchten. Der Beschwerdeführer habe ungefähr eine Stunde bis zu seiner Tante benötigt. Auf der Flucht habe er sich am linken Oberschenkel verletzt.

In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer schließlich auch an, nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt zu werden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 18.04.2011) hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer stamme aus Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Identität habe nicht festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von den Taliban entführt und gezwungen worden sei, als Selbstmordattentäter zu fungieren sowie, dass er im Fall einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sei. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die Behauptung einer konkreten Verfolgung nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden könne, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Absolut unvorstellbar und daher nicht nachvollziehbar sei die Erklärung des Beschwerdeführers, dass jemand eine Strafe von den Taliban dafür erhalte, weil er versucht habe, die eigene Schwester zu verteidigen, jedoch in der Gefangenschaft seitens der Taliban keine Repressalien erlebt habe. Ein weiterer Widerspruch finde sich in der Erzählung bezüglich der Verschleppung seines Bruders sowie betreffend die Fotografien. Unglaubwürdig sei auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass zwei Taliban, die offensichtlich auf ihn aufpassen haben müssen, ihn bis zur Haustüre gebracht, jedoch selbst vor dem Haus auf den Beschwerdeführer gewartet haben. Auch sei unglaubwürdig, dass er von den Eltern bis dato nichts gehört habe.

Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann handle und davon auszugehen sei, dass er noch Familienangehörige in seiner Heimat habe.

5. Mit Schriftsatz vom 02.05.2011 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines länderkundigen Gutachtens zur Feststellung der entscheidungsrelevanten Lage in Afghanistan. Nach Wiederholung seiner Fluchtgründe brachte er im Wesentlichen vor, die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamtem Vorbringen auseinanderzusetzen und den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Das Fluchtvorbringen sei stimmig und nachvollziehbar. Sämtliche Widersprüche seien minimal und könnten erklärt werden. Weiters fehlen Feststellungen zur Möglichkeit der Schutzgewährung vor den Taliban und sei die allgemeine Situation in Afghanistan sehr schlecht. Diesbezüglich werde auf die Reisewarnung des deutschen Auswärtigen Amtes und auf zahlreiche Zeitungsberichte verwiesen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und genauer Recherche hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei und er bei einer Abschiebung nach Afghanistan Gefahr laufen würde, von den Taliban umgebracht zu werden.

6. Mit Schriftsatz vom 02.05.2011 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.

7. Am 29.04.2013 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 AsylG einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters.

Mit Verfahrensanordnung vom 13.05.2013 stellte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer gemäß §§ 75 Abs. 16 iVm 66 AsylG 2005 einen Rechtsberater zur Seite.

8. Mit den Schreiben vom 23.07.2012, 07.10.2013 und 03.04.2014 legte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen Beschäftigungs-bestätigungen sowie Lohnzettel vor.

9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan, unter anderem zu Sicherheitssituation in der Provinz Ghazni, zum Parteiengehör. Der Beschwerdeführer gab keine schriftliche Stellungnahme ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schriftsatz vom 26.06.2014 mit, dass keine Teilnahme an der Verhandlung erfolgen werde und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

10. Am 04.08.2014 fand unter Anwesenheit eines vom Beschwerdeführer beantragten und von der Richterin beeideten, länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

In der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer zunächst, seit ca. zwei Monaten an "Muskelzittern" zu leiden. Diesbezüglich legte er einen medizinischen Befundbericht vor. Als psychischer Befund wird darin festgehalten: "Wach, voll orientiert, freundlich, kooperativ". Als weitere Beweismittel legte er ein Konvolut an Unterstützungserklärungen österreichischer Freunde sowie Bestätigungen über seine durchgehende berufliche Tätigkeit in Österreich vor.

Befragt zu seiner Identität und Herkunft gab der Beschwerdeführer seinen Namen an. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sein Vater sei Sunnit, seine Mutter Schiitin. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Provinz Ghazni. Nach Befassung des länderkundigen Sachverständigen gab dieser an, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Identität entsprechen insofern der afghanischen Realität, als der Beschwerdeführer einen Daridialekt spreche, der in der Stadt Ghazni, in Mazar-e Sharf gesprochen werde. Der Sachverständige gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer einer Mischehe entstamme. Es entspreche der afghanischen Realität, dass Schiiten ihre Mädchen mit Sunniten verheiraten. Der Sachverständige schließe nicht aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers aus Ghazni stammen, es könne jedoch sein, dass der Beschwerdeführer viel früher aus Ghazni weggegangen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Ortschaften und historische Orte stimmen mit den Tatsachen in Ghazni überein.

Befragt zu seinen Verwandten gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern in Afghanistan aufhalten, er jedoch nicht wisse, wo. Gelegentlich habe er mit einer seiner Schwestern Kontakt. Der Beschwerdeführer glaube, dass seine Onkel mütterlicher- sowie seine Tante väterlicherseits in Quarabagh leben. Wo sich die Brüder seines Vaters aufhalten, wisse er nicht. Eine Tante mütterlicherseits lebe in Ghazni.

Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:

"In Afghanistan habe ich mit meinem Vater zusammengearbeitet. Ich hatte sonst keine besondere Beschäftigung. Mein Bruder hat damals für die Amerikaner gearbeitet. Er hatte die Möglichkeit entweder einmal im Monat oder alle zwei Monate nach Hause zu kommen. In einer Nacht sind wir alle zu Hause gewesen, als die Taliban in unser Haus gekommen sind. Sie haben die Frage gestellt: "Wo ist der Verräter"? Meine Mutter hat geantwortet, dass es hier keinen Verräter gebe, daraufhin haben die Taliban meinen Bruder gesehen, haben ihn festgehalten und wollten ihn mitnehmen. Meine Schwester XXXX hat sich ihnen in den Weg gestellt. Ich bin ebenfalls aufgestanden und wollte nicht zulassen, dass sie meinen Bruder mitnehmen. Daraufhin haben die Taliban uns mitgenommen. Wir wurden in ein altes abgelegenes Haus gebracht. Meine Schwester wurde mit den Frauen eingesperrt. Mein Bruder und ich wurden ebenfalls voneinander getrennt. Ich wusste nicht wo sie meinen Bruder hingebracht haben. Ich bin in einem Raum mit jüngeren Personen als ich, eingesperrt worden. In diesem Raum wurden die Kinder von den Taliban unterrichtet, u.a. wurde ihnen gesagt, dass die Teilnahme am Jihad ihre Pflicht und als Märtyrer sterben werden und ins Paradies kämen und dass diese Tat im Sinne Gottes und des Propheten wäre. Mir wurde gesagt, dass ich dadurch meine Familie retten könnte. Ich war damals sehr jung, ich hatte wenig Wissen und ich war leicht beeinflussbar, abgesehen davon wollte ich alles tun, um meine Familie zu beschützen. Ich musste eines Tages eine Weste tragen, ich habe einen Turban bekommen, ich habe die typisch afghanische Kleidung getragen und auch "Patu" (Anmerkung D: ein Schal, der nur von Männern getragen wird). Sie haben mich auf einen Sessel gesetzt und ein Foto von mir gemacht. Mir wurde gedroht, dass, falls ich ihrer Aufforderung nicht nachkommen würde, sie dieses Bild den afghanischen Behörden geben würden, denn wenn ich den Taliban nicht gehorchen sollte, würde ich die Strafe von der Regierung erhalten. Dadurch, dass ich sehr jung war, habe ich allem zugestimmt, was mir aufgetragen wurde. Ich hatte die Möglichkeit, mich von meinen Eltern zu verabschieden. Als ich mich von meinem Vater verabschieden wollte und er mich umarmt hat, habe ich eine Weste getragen. Wenn ich heute darüber nachdenke, nehme ich an, dass die Taliban mich in eine Karawane geschickt hätten, die durch Ghazni gezogen wäre und dann die Weste zünden hätte sollen. Als ich zu Hause angekommen bin, war meine Mutter krank. Ich habe meinen Vater umarmt. Er hat meinen Schal weggegeben und hat die Weste gesehen. Die Taliban hatten mir zuvor erklärt, dass er zum Zünden die beiden Kabel zusammenführen hätte sollen. Mein Vater hat mich nach der Weste gefragt. Ich habe ihm ausführlich erklärt, was die Taliban von mir wollten. Meine Mutter wurde daraufhin sehr traurig. Sie wollte auf keinen Fall, dass ich einen Anschlag verübe, bei dem unschuldige Menschen ums Leben kommen. Mit der Hilfe meiner Eltern konnte ich über die Hausmauer springen, um zu meiner Tante mütterlicherseits zu flüchten. Bei dem Sprung habe ich mich schwer verletzt. Beim Aufkommen ist ein Metallstück in meine Leiste gekommen. Trotz dieser schweren Verletzung ist es mir gelungen das Haus meiner Tante zu erreichen. Auf dem Weg zu ihrem Haus konnte ich noch die Weste in einem Friedhof ablegen. Bei meiner Ankunft hatte ich sehr viel Blut verloren. Ich wurde bewusstlos, als ich wieder aufgewacht bin hatte meine Tante die Wunde versorgt. Der Ehemann meiner Tante hatte eine Person mitgebracht, die mich bis Kabul gebracht hat, von dort aus bin ich nach Jalalabad gereist, dort habe ich zwei Nächte verbracht. Von Jalalabad aus bin ich dann weiter nach Pakistan gereist. Die Person, die mir bei der Ausreise geholfen hat hieß XXXX. Ich habe einen gefälschten Reisepass mit meinem Lichtbild erhalten. Wir waren sechs Personen, wir sind in ein arabisches Land geflogen. Ich weiß nur noch, dass die Fahnen dunkelrot waren. Nach einigen Stunden Aufenthalt sind wir dann nach Österreich geflogen. Während der gesamten Reise wurde alles für uns organisiert, wir durften selbst nicht sprechen. Nach meiner Ausreise war mein Vater bei der Polizei in Ghazni. Er hat dort die gesamten Probleme geschildert, die Polizei hat ihm jedoch nicht geholfen."

Auf Nachfrage des Sachverständigen führte der Beschwerdeführer aus, dass in seinem Dorf mehrheitlich Hazara gelebt haben; auch die Vorfahren seines Vaters seien Hazara gewesen.

Betreffend das Fluchtvorbringen führte der länderkundige Sachverständige aus, es sei nicht üblich, dass die Taliban in ein von mehrheitlich Hazara und Tadschiken bewohntes Dorf hineinkommen und Personen mitnehmen, darunter auch Mädchen. Es komme vor, dass in von Taliban eroberten Gebieten, aber auch in Gebieten in denen mehrheitlich Pashtunen seien, Familien angegriffen würden, dabei aber die Frauen geschont werden. Es sei unverständlich und entspreche nicht der Realität Afghanistans, dass die Taliban einen Vater nicht festnehmen, aber dafür eine junge Tochter mit ihrem Bruder. Umso unrealistischer sei es, dass die Taliban jemanden für ein Selbstmordattentat vorbereiten und ihn mit Selbstmordweste ausstatten und ihn dann zwecks Verabschiedung von seinen Eltern zu seinem Dorf bringen. Ein Selbstmordattentäter bzw. jemand, der mit dieser Weste ausgestattet werde, habe keinen Kontakt mehr zur Außenwelt. Er habe keine Möglichkeit mehr, mit seinen Freunden oder Eltern zusammenzutreffen. Weil das Dorf des Beschwerdeführers von Hazara und Tadschiken bewohnt werde, sei es für Taliban mit großem Risiko verbunden, ihren Selbstmordattentäter zur Verabschiedung von der Familie zurückzuführen. Die Selbstmordattentäter würden unter Sicherheitsvorkehrungen zu den Attentatsorten gebracht und dann versteckt werden, so dass niemand außer den Taliban diese Leute zu Gesicht bekomme, weil der nationale Sicherheitsdienst, die Polizei für Terrorbekämpfung und ausländische Truppen ständig auf den Fersen der Taliban seien.

Der Beschwerdeführer gab an, keine Fragen an den Sachverständigen zu haben, führte jedoch aus, wenn in der Provinz Ghazni Hazara nicht mit den Taliban zusammenarbeiten würden, würden Operationen dieser Art nicht gelingen. Zu seiner Schwester gebe er ergänzend an, diese habe sich den Taliban in den Weg gestellt und mit ihnen gekämpft. Die Sicherheitssituation sei 2011 schlechter gewesen als heute. Den ausländischen Truppen sei es bis heute nicht gelungen, Frieden zu schaffen. In Kabul würden Anschläge gelingen, weil die Taliban dort ihre Spitzel haben und auch mit den Tadschiken zusammenarbeiten.

Die Frage, ob es noch weitere Gründe für das Verlassen des Heimatlandes gebe, verneinte der Beschwerdeführer.

Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni führte der länderkundige Sachverständige aus, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Sicherheitslage besonders in der Provinz Ghazni würden mit der heutigen Situation übereinstimmen. Jedoch müsse der Sachverständige darauf hinweisen, dass in den nichtpaschtunischen Gebieten bzw. in den Gebieten, wo die Taliban nicht herrschen, ein Angriff der Taliban auf eine Familie öffentlich werde und die Medien darüber berichten; die Hazara haben gelernt, solche Vorfälle zu nützen.

Aufgrund der Länderberichte wurde festgestellt, dass die Sicherheitslage in Ghazni schlecht ist und diese Provinz zu den gewalttätigeren zählt.

Die Frage, ob er in Österreich oder einem anderen europäischen Land strafrechtlich verurteilt wurde, verneinte der Beschwerdeführer. Dies ergab sich auch aus der am 26.06.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage.

11. Am 20.08.2014 legte der Beschwerdeführer einen medizinischen Befundbericht betreffend seine Muskelfaszikulationen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und stammt aus der Provinz Ghazni. Seine Identität steht nicht fest, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Er fühlt sich als Sunnit und Schiit. Seine Kernfamilie lebt in Ghazni. Ein genauer Aufenthaltsort ist ihm nicht bekannt. Der Beschwerdeführer besuchte für drei Jahre eine Koranschule und hat danach seinen Vater bei dessen Arbeit unterstützt. Er gehört keiner politischen Partei an.

1.2. Zu seinen Fluchtgründen

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sind nicht glaubhaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban entführt und gezwungen worden wäre, ein Selbstmordattentat durchzuführen. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. seiner religiösen Einstellung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Eine im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.3. Zur Situation in Afghanistan

1.3.1. Sicherheitslage allgemein

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

1.3.2. Herkunftsprovinz Ghazni

Diese Provinz ist eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und die al-Qaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze. Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

1.3.3. Schiiten

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

1.3.4. Hazara

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

1.3.5. Rückkehrsituation

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

Diese Situation stellt sich für ganz Afghanistan gleichermaßen dar.

1.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche seine (wirtschaftliche) Existenz und mitunter auch sein Leben oder seine Unversehrtheit ernsthaft bedrohen würde. Diese Gefährdung ist für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet gegeben.

1.5. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers

Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels identitätsbezeugender Dokumente (zB Tazkira) nicht festgestellt werden. Die Angaben betreffend seine Herkunft und seine Familienangehörigen wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft insbesondere in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Mittels eines länderkundigen Sachverständigen konnte zweifelsfrei und nachvollziehbar geklärt werden, woher der Beschwerdeführer stammt. Insbesondere die Aussprache des Beschwerdeführers und die Angaben betreffend die Ortschaften und historischen Orte wurden als Beleg für seine Herkunft gewertet. Die Feststellung zur religiösen Einstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Angabe in der mündlichen Verhandlung am 04.08.2014 (Niederschrift S 5).

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Punkt 1.2. fest, dass das vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Zur Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch einen Asylwerber wird vorab grundsätzlich festgehalten:

2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Unter "glaubhaft" ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit, nicht von der Richtigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu überzeugen hat (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3 K 17). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN). Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in § 15 Abs. 1 AsylG 2005.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 05.04.1995, 93/18/0289). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291).

Es erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). Obzwar nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen kann, vorbringt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) und sich die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VfGH 27.06.2012, U 98/12), spricht der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Wird von einem Asylwerber in keiner Weise näher dargetan, worin die Verfolgung gelegen gewesen ist und worauf sich seine Furcht begründet, können aus dem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung iSd Asylgesetzes abgeleitet werden (VwGH 16.12.1993, 93/01/1307). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

2.2.2. Das Fluchtvorbringen wurde im gegenständlichen Fall als nicht glaubhaft angesehen, weil der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige ausführte, dass es - im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht üblich ist, dass die Taliban ein Mädchen, nicht aber den Vater der Familie mitnehmen. Des Weiteren ist es gemäß den sachverständigen Ausführungen unrealistisch, dass die Taliban jemanden für ein Selbstmordattentat ausbilden, mit einer Selbstmordweste ausstatten und ihn dann zwecks Verabschiedung nach Hause schicken. Personen, die für ein Selbstmordattentat ausgewählt werden, haben keinen Kontakt mehr zur Außenwelt und werden unter Sicherheitsvorkehrungen zu den Attentatsorten gebracht und dann bis zum Anschlag versteckt. Vor dem Hintergrund dieser sachverständigen Ausführungen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre auch seine Schwester in ein Camp entführt worden und er hätte nochmals die Gelegenheit zur Verabschiedung gehabt, nicht glaubhaft.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese nachvollziehbaren Argumente des länderkundigen Sachverständigen auch deshalb, weil laut Vorbringen des Beschwerdeführers ein Selbstmordattentat bereits konkret geplant war und unmittelbar bevor stand (vgl. Erstbefragung:

"man gab mir einen Sprenggürtel zum Anziehen"; Einvernahme vom 31.03.2011: "Sie sagten zu mir, dass es so weit sei. Die Operation würde an diesem Tag stattfinden."). Erst nachdem fest stand, dass er einen Anschlag verüben muss, bat der Beschwerdeführer um Erlaubnis zur Verabschiedung. Es ist daher unglaubwürdig, dass Taliban, welche derartige Anschläge planen, einen "zum Selbstmord Verurteilten", der unter größter Angst leiden muss, nochmals aus ihrer unmittelbaren Kontrolle entlassen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer alleine (mit der Sprengstoffweste unter der Kleidung) mit seinen Eltern sein kann und die aufpassenden Begleiter nach längerer Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht das Haus stürmen.

Im Übrigen folgt das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die Argumente, das Vorbringen sei unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer bei der Entführung des Bruders Widerstand leitstete, sich später aber von der Familie verabschieden durfte und die Begleiter vor der Türe warteten (Bescheid S 64). Auch der Umstand, dass er nichts von seiner Familie weiß, widerspricht menschlichen Erfahrungen (Bescheid S 65). Widersprüchlich sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er einerseits seinen Bruder nie mehr gesehen hat (Erstbefragung am 26.01.2011 und Einvernahme am 31.03.2011), andererseits aber sah, wie die Taliban seinen Bruder, nachdem alle in einen Stall gebracht wurden, gefoltert wurde (Einvernahme am 10.02.2011). Dieser Widerspruch wird auch im angefochtenen Bescheid gerügt (S 62). Vom Bundesasylamt in der Einvernahme am 31.03.2011 auf seine Widersprüche angesprochen entgegnete der Beschwerdeführer, er habe bei der Einvernahme am 10.02.2011 angegeben, dass er nicht gesehen habe, wie sein Bruder gefoltert worden sei, sondern, dass die Taliban den Ausweis seines Bruders gefunden haben. Er wisse nicht, wie der iranische Dolmetscher seine Aussage übersetzt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass er die Niederschriften unterschrieben und bejahend geantwortet hat, als er am Beginn der Einvernahme am 31.03.2011 gefragt wurde, ob die am 26.01.2011 und 10.02.2011 gemachten Angaben stimmen (vgl. Verwaltungsakt AS 125). Zu all den eben aufgezeigten Widersprüchen kommt ergänzend hinzu, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2014 lediglich angab: "Mein Bruder und ich wurden ebenfalls voneinander getrennt. Ich wusste nicht, wo sie meinen Bruder hingebracht haben" (vgl. Seite 7 der Niederschrift).

In der Beschwerde wurde die durch Zustellung des angefochtenen Bescheides zum Parteiengehör gebrachte Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert gerügt, weil die Ausführungen in der Beschwerde allgemein gehalten sind. So werden die Widersprüche mit "Übersetzungsfehlern, Nervosität, extremer Stresssituation oder Verständigungsfehler" begründet (Beschwerde S 5), woraus sich für das Bundesverwaltungsgericht keine schlüssigen, fallspezifischen und konkret den Beschwerdeführer betreffenden Gründe für das glaubhafte Vorliegen eines Fluchtgrundes ergeben.

Des Weiteren ist das Vorbringen des Beschwerdeführers vor folgendem Hintergrund nicht glaubhaft: So ist nicht nachvollziehbar, dass den Eltern des Beschwerdeführers, nachdem dieser im Zuge der Verabschiedung aus dem Haus flüchtete, nichts passiert ist, zumal der Beschwerdeführer von Aufpassern begleitet wurde (laut Erstbefragung war ein Begleiter dabei, laut Einvernahme am 31.03.2011 waren es zwei). Schließlich hielt sich der Beschwerdeführer für kurze Zeit bei seiner Tante auf, hat aber nichts von den Eltern gehört (Einvernahme am 31.03.2011, S 6). Da die Tante den Angaben des Beschwerdeführers zufolge in der Nähe von seinem Elternhaus wohnte, hätte diese doch - wäre der Vorfall tatsächlich wie geschildert erfolgt - etwas erfahren müssen. Dass die Begleiter weder bei den Eltern noch bei der Tante/dem Onkel nachfragen, sondern die Flucht des Beschwerdeführers samt Sprengstoffweste "hinnehmen", ist nicht plausibel.

Abschließend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde wie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Zeit hatte, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern. Er wurde mehrfach einvernommen, und wurde ihm im Zuge der Einvernahme am 31.03.2011 die mangelnde Glaubwürdigkeit seines Vorbringens mehrfach vorgehalten. Die Niederschrift dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und er gab anschließend an, dass alles korrekt sei (S 11).

Abschließend stellt das Bundesverwaltungsgericht daher fest, dass - auch nach Durchführung einer Verhandlung und der dem Beschwerdeführer eingeräumten Möglichkeit, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern, - insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen sowie aufgrund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist.

2.2.3. Betreffend die Feststellung zur Situation der Schiiten und Hazara wird beweiswürdigend ausgeführt, dass sich aus den zum Parteiengehör gebrachten und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen insgesamt ergibt, dass sich die Situation der Hazara verbessert hat und ein Vizepräsident Angehöriger der Volksgruppe der Hazara ist. Auch führte der länderkundige Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass in den nichtpaschtunischen Gebieten bzw. wo die Taliban nicht herrschen, der Angriff der Taliban auf eine Familie öffentlich wird, weil die Hazara gelernt haben, derartige Vorfälle zu nutzen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass sich die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert hat. Eine Gefährdung alleine aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara sowie aufgrund der Tatsache, dass ein Elternteil Schiit ist, ist somit nicht anzunehmen. Des Weiteren wurde seitens des Beschwerdeführers, wie sich aus den Akten ergibt, auch kein derartiges konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet.

2.2.4. Weitere asylrelevante Gründe sind aus den Verwaltungsunterlagen ebenfalls nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. Dies ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 31.03.2011 angab, in Afghanistan keine Probleme wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung gehabt zu haben (Niederschrift S 8).

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Ghazni, stützen sich auf die mit der Ladung vom 11.06.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Darüber hinaus geht aus der Stellungnahme des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.08.2014 (Niederschrift S 9) hervor, dass die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni schlecht ist. Betreffend die Hazara führte der Sachverständige ergänzend aus, dass diese gelernt haben, Vorfälle medienwirksam zu nutzen.

2.4. Eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ist insofern gegeben, als er aus der gefährlichen Provinz Ghazni stammt, dort seine Kernfamilie lebt und er überdies deren genauen Aufenthaltsort nicht kennt. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer lediglich für drei Jahre eine Koranschule besuchte, ist von einem geringen Bildungsniveau auszugehen, welches ihm den Aufbau einer längerfristigen bzw. dauerhaften Existenz in Afghanistan erschweren wird. Insbesondere wird es ihm schwierig fallen, am Anfang Unterkunft zu finden, weil er über den genauen Aufenthalt seiner Familie keine Informationen hat. Mangels festgestellter familiärer Kontakte, hinreichender Ausbildung und verlässlicher Ressourcen ist auch der Aufbau einer gesicherten Existenz in anderen Landesteilen Afghanistans nicht wahrscheinlich.

Die aktuellen Länderfeststellungen zeigen überdies, dass die Wohnkapazitäten in Afghanistan bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.

2.5. Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

Zu Spruchpunkt A) I.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

3.2.2. Wie unter Punkt 1.2. festgestellt und unter Punkt 2.2. ausführlich begründet wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK glaubhaft machen.

3.2.3. Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich hätten erscheinen lassen, weil, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara entsprechend den in diesem Verfahren herangezogenen Berichten keine schlüssigen Hinweise auf eine (aktuelle) generelle asylrelevante Verfolgung der Hazara in Afghanistan enthalten ist und vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches, konkret seine Person betreffendes Vorbringen erstattet wurde.

3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.2.5. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II.

3.2.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).

Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).

3.2.7. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Ghazni stammt, für drei Jahre eine Koranschule besucht und danach seinen Vater bei der Arbeit unterstützt hat. Den genauen Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen kennt er nicht. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte, aus denen ersichtlich ist, dass die Sicherheitslage in Ghazni schlecht ist - wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist.

Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans, etwa in Kabul, ist dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zumutbar, weil er über keine bzw. keine gesicherten familiären Kontakte verfügt und überdies keine gehobene Ausbildung aufweist, welche ihm den Aufbau einer Existenz erleichtern würde.

Da auch aufgrund der landesweit herrschenden prekären Sicherheitslage in Afghanistan, welche als notorisch angenommen werden kann, keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und im Verfahren keine Hinweise auf Gründe, die für eine Aberkennung iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sprechen, hervorkamen, ist dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A) III.

3.2.8. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Aufgrund dieser Gesetzeslage ist daher dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.09.XXXX zu erteilen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. Im gegenständlichen Fall waren die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Zur ersten Frage ergibt sich, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubhaft waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatsachenfragen abhängig war. Die Maßstäbe für die Beweiswürdigung richteten sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 2.2.1. zitierte Judikatur). Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 29.01.2002, 2001/01/0030) die aktuelle Situation für den Beschwerdeführer in Afghanistan geprüft und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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