W176 2002847-1•BVwG W176 2002847-1
W176 2002847-1Federal Administrative CourtSep 4, 2014
Berichtigungsantrag, Eintragungsgebühr, Einverleibung, Kaufvertrag,<br/>Rückübertragung, Vertragsauflösung, Zahlungsauftrag
W176 2002847-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD über den Berichtigungsantrag (Beschwerde) der XXXX, vertreten durch Waldmüller Baldauf RAe, gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichts Reutte vom 27.08.2013, Zl. 860 TZ 2303/2013- VNR 2, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (GGG), sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 1/2013 (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Kaufvertrag vom 17.10.2012 erwarb XXXX von der Beschwerdeführerin eine Liegenschaft in der KG XXXX um den Kaufpreis von 150.000,- EUR (welcher nach Angaben der Beschwerdeführerin dem Verkehrswert entspricht). Wie in Punkt 1.1. des Kaufvertrages festgehalten, war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft; in dem unter Punkt
1.4. des Vertrages wiedergegebenen Grundbuchsauszug der Liegenschaft vom 16.08.2012 scheint die XXXXals Eigentümerin auf.
2. In der Folge wurde der Kaufvertrag im Grundbuch vollzogen und XXXX als Eigentümer eingetragen.
3. Am 03.06.2013 schlossen die Beschwerdeführerin und XXXX einen als "Aufhebungsvereinbarung" bezeichneten Vertrag. Diesem zufolge heben die Vertragsteile den am 17.10.2012 geschlossenen Kaufvertrag einvernehmlich auf - nach dessen grundbücherlicher Durchführung habe sich herausgestellt, dass die Liegenschaft für die Zwecke des Käufers "nicht ideal geeignet" sei - und beseitigen den Rechtsgrund zum Eigentumserwerb des Käufers. Der Kaufvertrag sei als nicht abgeschlossen zu betrachten und das Eigentum der Beschwerdeführerin wieder rückzuübertragen. Zug um Zug mit der Übertragung des Eigentumsrechts sei der Kaufpreis zu refundieren.
4. Mit Beschluss vom 26.08.2013 bewilligte das Bezirksgericht Reutte die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Beschwerdeführerin.
5. Mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Reutte der Beschwerdeführerin eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG idH von 1.650,- EUR sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG idH von 8,- EUR vor.
6. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorschreibung aus folgenden Gründen zu Unrecht erfolgt sei: Da das Rechtsgeschäft, auf dem die Einverleibung des Eigentumsrechts für XXXX basiert habe, weggefallen sei, sei die "Rückeintragung des Eigentumsrechts", sohin die "Herstellung des wiederum richtigen Grundbuchstandes", zum einen grunderwerbsteuerfrei - dem Antrag auf Rückzahlung der Grunderwerbssteuer habe das Finanzamt stattgegeben - und unterliege zum anderen keiner Eintragungsgebühr gemäß GGG.
7. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichts Innsbruck den - nunmehr als Beschwerde zu wertenden - Berichtigungsantrag samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem Kaufvertrag vom 17.10.2012, der "Aufhebungsvereinbarung" vom 03.06.2013, dem Beschluss des Bezirksgerichts Reutte vom 26.08.2013 und dem angefochtenen Zahlungsauftrag.
2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2.2.1.1. Gemäß § 2 Z 4 GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.
Für die Eintragungsgebühr sind gemäß § 25 Abs. 1 GGG zahlungspflichtig:
a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,
b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.
Gemäß § 26 Abs. 1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Gemäß Abs. 3 Z 1 leg.cit. ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Gemäß TP 9 lit. b Z1 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes.
§ 6 Abs. 1 GEG normierte, dass - wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können - die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlaßt wird (Zahlungsauftrag), wobei für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8,- EUR zu entrichten ist.
2.2.1.2. Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen davon knüpfen an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei der Vorschreibung ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (VwGH 14.04.2008, 2007/16/0213). Es ist nur entscheidend, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen wurde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Eintragung in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht; es ist nicht zu untersuchen, ob die Eintragung hätte bewilligt werden dürfen (VwGH 14.11.1996, 94/16/0116).
2.2.2. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen und der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:
Entsteht die Gebührenpflicht aufgrund des Grundsatzes des formalen äußeren Tatbestand sogar in Fällen, in denen die Eintragung nicht hätte bewilligt werden dürfen, muss umso mehr von einer Gebührenpflicht ausgegangen werden, wenn - wie im gegenständlichen Fall - nach Rückabwicklung eines Kaufvertrages, der unbestrittenermaßen zu Recht im Grundbuch durchgeführt wurde, das Eigentumsrecht des vormaligen Eigentümers eingetragen wird.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den Kaufvertrag als außerbücherliche Eigentümerin geschlossen hat, weshalb das Beschwerdevorbringen zur "Rückeintragung des Eigentumsrechts" bzw. der "Herstellung des wiederum richtigen Grundbuchstandes" unzutreffend ist.
Sofern die Beschwerde einen Zusammenhang zur Rückerstattung der Grunderwerbssteuer herstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Eintragungsgebühr nach der oben wiedergegeben Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung ist (vgl. überdies VwGH 23.10.2008, 2007/16/0230).
Weiters hat die belangte Behörde zu Recht den Kaufpreis (der nach Angaben der Beschwerdeführerin dem Verkehrswert der Liegenschaft entspricht) als Bemessungsgrundlage herangezogen; dies wurde in der Beschwerde auch nicht gerügt.
Schließlich wurde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Einhebungsgebühr von 8,- EUR gemäß § 6 Abs. 1 GEG vorgeschrieben.
2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter Punkt 2. wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist.
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