W166 2002090-1•BVwG W166 2002090-1
W166 2002090-1Federal Administrative CourtSep 4, 2014
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2002090-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gehbehinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetzes 1990 sowie § 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung "Gehbehinderung". Er stellte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte einen Bericht über einen Kuraufenthalt vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, wurde im Wesentlichen ausgeführt:
"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%
1 Koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Infarkt
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da hochgradig reduzierte Linksventrikelfunktion. 321 60
2 Diabetes mellitus Typ II
Unterer Rahmensatz, da mit Medikation behandelt. 383 20
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:
Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose 2009 erreicht keinen GdB, da keine Residuen.
Der Beschwerdeführer ist nicht gehbehindert."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit Schreiben vom XXXX ärztliche Karteikarten vorgelegt.
In einem weiteren von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wurde, unter Einbeziehung des Vorgutachtens vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%
1 Coronare Herzkrankheit mit Zustand nach Infarkt
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da hochgradig reduzierte Linksventrikelfunktion. Bluthochdruck ist hier inkludiert 321 60
2 Zustand nach Unterschenkelfraktur und Compartementsyndrom und posttraumatische obere und untere Sprunggelenktsarthrose links
1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Restbeweglichkeit erhalten. 136 30
3 Peronaeusparese links nach Compartementsyndrom 492 30
4 Diabetes mellitus
Unterer Rahmensatz, da mit Medikation behandelt 383 20
5 Somatoforme Störung mit Angstattacken und Klaustrophobie
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da antidepressive Medikation 585 20
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Eine Gehbehinderung liegt nicht vor."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer betreffend die Gehbehinderung vor, dass diese nach wie vor bestehe. Er habe nur gelernt, damit umzugehen. Er könne mit seinem Kfz-Kleinauto fast überall hinfahren und müsse daher nur wenige Strecken zu Fuß gehen. Müsse er dennoch einmal gehen, dann schwelle ihm der Fuß um den Knöchel herum immer sehr stark an.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gehbehinderung" nicht mehr vorliegen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund der medizinischen Nachtuntersuchung mit Gutachten vom XXXX festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht mehr vorlägen. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom XXXX seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX, fristgereicht eingebracht am XXXX, Beschwerde erhoben.
Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer aufgrund zahlreicher orthopädischer Diagnosen - ausgeprägter Fersensporn rechts, Hallux valgus beidseits, hochgradige Sprunggelenksarthrose beidseits mit deutlich reduzierter Belastungsfähigkeit links, Beinlängendifferenz, Zustand nach Unterschenkelfraktur, ausgeprägten Senk-Spreizfuß sowie auch den Zustand nach Beinvenenthrombose links als auch der Peroneusparese links - sehr wohl nach wie vor eine relevante Gehbehinderung vorliege, die weiterhin die Vornahme der Zusatzeintragung "Gehbehinderung" rechtfertige. Bei Beschwerdeführer habe sich in keinster Weise eine Besserung der Gehleistung eingestellt. Der Beschwerdeführer legt ein fachärztliches Attest eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Blutbefunde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Gehbehinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit der XXXX und der Zusatzeintragung "Gehbehinderung".
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gehbehinderung" in den Behindertenpass liegen nicht mehr vor.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.
Die Feststellungen zur Ausstellung des Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung und zur Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu der Zusatzeintragung "Gehbehinderung" ergeben sich aus den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten bzw. aus der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
die Versicherungsnummer;
den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;
Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;
Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;
Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Die Rechtsmittelbehörde hat - dies gilt in gleicher Weise auch für jede andere behördliche Entscheidung - "im allgemeinen" das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden (Hinweis Erkenntnis VS vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, VwSlg. 9315 A/1977). Eine andere Betrachtungsweise ist nach diesem Erkenntnis dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters hat nach dem zitierten Erkenntnis eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Diese Aussage hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis VS vom 28. November 1983, Zl. 82/11/0270, VwSlg. 11237 A/1983, dahin präzisiert, dass (für die Frage der heranzuziehenden Rechtslage) primär auf die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen ist. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an (Hinweis Erkenntnis vom 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0622). [Stammrechtssatz Erkenntnis vom 24.04.2012, Zl. 2009/11/0212].
Den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Novelle der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 XXIV. GP) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, von der in der bisher geltenden Verordnung vorgesehenen Eintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Behindertenpasses ist gehbehindert" Abstand zu nehmen, da mit dieser Eintragungen keine eigenständigen Berechtigungen bzw. Vergünstigungen verbunden sind.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen BGBl. Nr. 86/1991 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Da der Gesetzgeber den Wegfall der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Behindertenpasses ist gehbehindert" beabsichtigt hat und dem keine Übergangsbestimmung entgegensteht, war die aktuelle Rechtslage anzuwenden, weshalb die gegenständliche Eintragung in den Behindertenpass ab 1. Jänner 2014 nicht mehr zulässig ist.
Aus den dargelegten Gründen war die Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Der Inhaber des Behindertenpasses ist gehbehindert" nicht mehr zulässig und daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A ausgeführt.
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