W136 2010149-1•BVwG W136 2010149-1
W136 2010149-1Federal Administrative CourtSep 4, 2014
Amtsmissbrauch, Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung,<br/>Justizwachebeamter, Suchtmitteldelikt, Suspendierung,<br/>Verdachtsgründe, Verdachtslage, wesentliche Interessen des Dienstes
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Mag. Dr. Andreas Mauhart, Jahnstraße 10, 4040 Linz, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 03.06.2014, Zl. 4DS 23/13, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid wurde der Beschwerdeführer
XXXX (im Weiteren kurz BF) gemäß § 112 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Aus der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt (auszugsweise wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"......... Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim
Bundesministerium für Justiz vom 14.01.2014 wurde gegen den Genannten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Er wird beschuldigt,
Die Dienstbehörde brachte die Vorfälle durch den Anstaltsleiter bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige. Das Verfahren behängt zu
XXXX.
Am 19.05.2014 erstattete die Vollzugsdirektion als Dienstbehörde gegen den Disziplinarbeschuldigten eine ergänzende Disziplinaranzeige wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit Punkt 1.4 Abs. 4 Vollzugsordnung für Justizanstalten in Verbindung mit § 91 leg. cit., welcher sie den Bericht der Staatsanwaltschaft XXXX vom 18.04.2014 samt Aktenvermerk des BI XXXX vom 18.04.2014 anschloss. Daraus ergibt sich, dass sich die Verdachtsmomente gegen [den Disziplinarbeschuldigten] intensiviert und erweitert haben. Der Disziplinarbeschuldigte stehe im Verdacht, einen Handel mit Mobiltelefonen und Suchtgiften zu betreiben, an welchem ein serbischer Strafgefangener namens "C."
beteiligt sei.
Am 10.02.2014 wurde seitens der Staatsanwaltschaft nach gerichtlicher Bewilligung die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung hinsichtlich zweier Rufnummern eines Insassen der Justizanstalt XXXX angeordnet. Eine Auswertung der Teilnehmeranschlüsse ergab, dass tatsächlich mehrmalige Kontaktaufnahmen zwischen Insp. XXXX und dem Insassen XXXX stattgefunden haben.
Deshalb wurden am 25.02.2014 seitens der Staatsanwaltschaft XXXX nach gerichtlicher Bewilligung die Überwachung von Nachrichten und die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung hinsichtlich des Teilnehmeranschlusses der Insp. XXXX für den Zeitraum 26.02.2014, 00.00 Uhr, bis 31.03.2013, 24.00 Uhr, angeordnet. Aufgrund der laufenden Telefonüberwachung konnte ein regelmäßiger Kontakt zwischen [dem Disziplinarbeschuldigten] und Insp. XXXX festgestellt werden. Insbesondere wurde dabei über das Verlängern von Krankenständen und über den Erhalt von Zulagen und Gehalt gesprochen. In einem Gespräch vom 28.02.2014 teilte ihr [der Disziplinarbeschuldigte] das in der Belegschaft umgehende Gerücht mit, wonach sie "schleppen" würde. Am 04.03.2014 wollte Insp. XXXX vom [Disziplinarbeschuldigten] "Blumenerde" erwerben (Text: "Hey geiler Willi falls du noch Blumenerde hast bitte mitnehmen. Danke :))"). [Der Disziplinarbeschuldigte] antwortete hierauf, dass er gerade beim Fressnapf sei und 40 Liter Erde habe. Er werde in einer Viertelstunde zu ihr kommen. Ein Suchtgiftbezug kann hier a priori nicht ausgeschlossen werden.
Der rumänische Staatsangehörige XXXX gab am XXXX kurz vor seiner bedingten Entlassung als Zeuge zusammengefasst zu Protokoll, dass ihm ein serbischen Strafgefangener namens "C." ein Handy samt SIM-Karte und Ladegerät um einen Preis von EUR 450,-- verkauft habe. 2 Wochen nach der Bestellung habe er [den Disziplinarbeschuldigten] kennen gelernt, welcher ihm eines Tages mitgeteilt habe, dass er auf die Toilette gehen soll, da dort ein Geschenk auf ihn warten würde. Im WC habe er das bestellte Handy samt SIM-Karte und Ladegerät vorgefunden. [Der Disziplinarbeschuldigte] habe ihm danach mitgeteilt, dass "sie noch viel Geld machen würden" und er öfters mit C. reden müsse. Nach diesem Vorfall habe ihm C. mittgeteilt, dass er Kontakte zu höher gestellten Personen habe und jederzeit Subotex, Haschisch, Tablets und Handys bekommen könne. [Der Disziplinarbeschuldigte] würde für eine Tablette Subotex EUR 40,-- bekommen, für Haschisch EUR 20,-- pro Gramm. Bei den Handys hänge es vom jeweiligen Typ ab. In weiterer Folge habe er (XXXX) vom [Disziplinarbeschuldigten] zweimal ein Handy erhalten, das er an C. weitergegeben habe. In den von C. vorgeschlagenen Handel mit Drogen habe er nicht eingewilligt.
Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX am 20.03.2014 die Observation des [Disziplinarbeschuldigten] für den Zeitraum 24.03.2014 bis einschließlich 21.04.2014 sowie die Überwachung von Nachrichten und die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung hinsichtlich des Teilnehmeranschlusses des XXXX für den Zeitraum 24.03.2014, 00.00 Uhr, bis 21.04.2014, 24.00 Uhr, angeordnet. Das Ergebnis dieser Maßnahme ist bislang nicht bekannt." "
Rechtlich wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass aufgrund der Erhebungsergebnisse der BF in begründetem Verdacht stehe seine Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs. 1 und 2, 43a und 44 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit Punkt 1.4 Abs. 4 Vollzugsordnung für Justizanstalten verletzt zu haben. Dass die dem BF zur Last gelegten Tathandlungen mit dem Erfordernis einer gewissenhaften Ausübung des Dienstes nicht vereinbar wären, läge auf der Hand. Eine solche Vorgangsweise (Einbringung von verbotenen Gegenständen in die Justizanstalt) sei darüber hinaus zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit der Amtsführung in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Auf das tatsächliche Bekanntwerden der Vorfälle käme es dabei nach ständiger Rechtsprechung nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung läge die Berechtigung zu Verfügung der Suspendierung allein im funktionalen Bedürfnis, noch vor Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über eine angemessene Disziplinarstrafe eine möglichst rasche, den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienen, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu setzen. Für die Suspendierung reiche der bloße Verdacht des Vorliegens einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung aus. Von einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung wäre dann zu sprechen, wenn sie nach ihrer Art geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Der Verdacht, der BF habe einen Handel mit Mobiltelefonen und Suchtgift betrieben, sei so schwerwiegend und geeignet, wesentliche dienstliche Interessen bzw. das Ansehen des Dienstes in einem Ausmaß zu gefährde, dass der Dienstbehörde eine weitere Dienstverrichtung des BF bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht zugemutet werden kann. Auch im Hinblick auf die Prognose des künftigen Verhaltens des BF, die aufgrund der wiederholten Verfehlungen nicht zu seinen Gunsten ausschlagen kann, wäre die Suspendierung gerechtfertigt.
2. Gegen diesen Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz erhob der BF am 14.07.2014 Beschwerde und beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides.
Begründend wurde ausgeführt, dass die in der Anzeige und im bestehenden Akt vorgebrachten Äußerungen unsubstantiiert und zur Gänze lebensfremd wären, da die Belastungszeugen Strafgefangene wären, die langjährige Haftstraßen absitzen. Dem BF sei zu Ohren gekommen, dass den Belastungszeugen Strafmilderung versprochen wurde, weshalb sie im Gegenzug entsprechende zeugenschaftliche Aussagen getätigt hätten. Vermutlich würde seitens der Kollegen bzw. der Vorgesetzten Mobbing auf Grund der sexuellen Neigung des BF geführt werden. Das Ermittlungsverfahren rechtfertige keine Suspendierung, da erst mit der Einleitung des Hauptverfahrens, dem Zeitpunkt in dem seitens des öffentlichen Anklägers der Tatverdacht sich darin erhärtet hat, dass eine strafbare Verhandlung begangen worden sei, zulässig wäre. Da der leitende Staatsanwalt auch zu dem Schluss kommen könne, dass die erhobenen Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen, liege für die Suspendierung erforderliche Wahrscheinlichkeit einer begangenen Straftat nicht vor.
3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde von der belangten Behörde am 25.07.2014 beim BVwG einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter I. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt ergibt sich, was das Vorliegen eines Verdachtes von Dienstpflichtverletzung betrifft, unmittelbar aus der Aktenlage und wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grund gelegt.
Hinsichtlich der die nunmehrige Suspendierung begründende Verdachtslage wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Da zur Verdachtslage der Spruchpunkte 1 und 2 des Einleitungsbeschlusses (siehe die beiden ersten Fakten des Suspendierungsbescheides) ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft XXXX zu 4St219/13a behängt, wurde das Disziplinarverfahren ex lege unterbrochen. Dieser Einleitungsbeschluss wurde vom BF nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb von der bestehenden Verdachtslage ausgegangen werden konnte. Wenn der BF zur nunmehr verdichteten Verdachtslage aufgrund von Zeugenaussagen und der ausgewerteten Telefonüberwachung einer anderen Justizwachebediensteten im Rahmen der strafgerichtlichen Erhebungen vermeint, Aussagen von Strafgefangenen wären per se unglaubwürdig und die Vorwürfe wären Mobbing von Kollegen, ist dieses Vorbringen nicht geeignet die bestehende Verdachtslage zu entkräften.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:
"Suspendierung
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
.........
(6) Die Beschwerde gegen eine Suspendierung oder gegen eine
Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat
keine aufschiebende Wirkung.
......"
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. VwGH vom 26.06.2003, Zl. 2002/09/0197, mwH).
Im Hinblick auf die Tatsache, dass gegen den BF hinsichtlich der eingangs dargestellten Verdachtslage, die sachgleich auch den Verdacht des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB sowie von Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz ergibt, rechtskräftig ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist im Sinne der oben zitierten Judikatur jedenfalls der Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen gegeben. Der BF ist dieser Verdachtslage im Übrigen auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat nur vorgebracht, die Vorwürfe wären Mobbing von Kollegen wegen der sexuellen Orientierung des BF.
Zu prüfen ist daher im gegenständlichen Fall, ob wegen der Art der dem BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet würden.
Wie die belangte Behörde zutreffender Weise ausgeführt hat, liegt es auf der Hand, dass der Verdacht des Einbringens von verbotenen Gegenstände in eine Justizanstalt durch einen Justizwachebeamten, nach der Art der zur Last gelegten Pflichtverletzung geeignet ist, sowohl wesentliche dienstliche Interessen als auch das Ansehen des Amtes bei Belassung desselben im Amt zu gefährden. So hat der Verwaltungsgerichthof wiederholt das Ansehen des Amtes durch die weitere Belassung des Beamten im Dienst in jenen Fällen als gefährdet angesehen, wo die zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung sachgleich den Verdacht eines gerichtlich strafbaren Delikts, welches, wie im vorliegen Fall unter Ausnutzung einer Amtsstellung begangen wurde, darstellt (VwGH vom 19.09.2001, Zl. 99/09/0226, vom 29.04.2004, Zl. 2001/09/0086).
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, eine Suspendierung eines Beamten sei erst zum Zeitpunkt der Einleitung des strafrechtlichen Hauptverfahrens zulässig, fehlt es an einer positivrechtlichen Grundlage und auch der behaupteten ständigen Rechtsprechung.
Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides konnte nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens einer Gefährdung des Ansehen des Amtes oder wesentlicher dienstlicher Interessen wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der unter Spruchpunkt A. dargelegten Rechtsprechung war im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer solchen Gefährdung zu bejahen.
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