W135 2007303-1•BVwG W135 2007303-1
W135 2007303-1Federal Administrative CourtSep 4, 2014
Beschädigtenversorgung, Dienstbeschädigung, Gutachten, Kausalität,<br/>Kausalzusammenhang, mündliche Verhandlung, objektive Erkennbarkeit,<br/>Sachverständigengutachten, Versorgungsanspruch, Wahrscheinlichkeit
W135 2007303-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer leistete von 01.10.1996 bis 30.09.1997 den Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer. Er stellte am 06.11.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden Bundessozialamt), Landesstelle Niederösterreich, einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz.
Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass sich die ursächliche Verletzung am 06.08.1997 zugetragen habe. Durch nicht erhaltene Therapien und Heilbehelfe, welche ihm gemäß Arztbrief vom 12.09.1997 durch den leitenden Arzt der chirurgischen Ambulanz des Heeresfachambulatorium verschrieben worden seien, habe sich bei ihm eine Schonhaltung der Wirbelsäule eingestellt. Dies habe zu Folgeschäden, unter anderem Dorsalgie, Streckhaltung der BWS und Gliedmaßentaubheit geführt. An den Folgeschäden leide der Beschwerdeführer seit Mitte 2013.
Vorgelegt wurden der Arztbrief (Befundbericht) von ObstA Dr. C. R., die Diagnose (Überweisung) von Dr. P. F., das Gedankenprotokoll inkl. Befund BGKK sowie die Geburtsurkunde, der Staatsbürgerschaftsnachweis, das Maturazeugnis inkl. Ingenieururkunde und die Sponsionsurkunde des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 14.11.2013 ersuchte das Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, die BVA, Außenstelle Eisenstadt, um Bekanntgabe, wegen welcher Leiden der Beschwerdeführer ärztliche Behandlung, Krankenhauspflege und eventuelle Heilbehelfe (Kuraufenthalte) ab 01.10.1996 in Anspruch genommen habe.
Nach Aufforderung seitens des Bundessozialamtes legte Dr. F., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, einen Befund über die am 14.10.2013 durchgeführte Untersuchung betreffend den Beschwerdeführer vor.
Nach weiterer Aufforderung seitens des Bundessozialamtes legte das Militärkommando Burgenland mit Schreiben vom 10.12.2013 den Versorgungsakt sowie die Gesundheitskarte betreffend den Beschwerdeführer vor.
Am 10.01.2014 langten die Unterlagen der BVA zu den vom Beschwerdeführer ab 01.10.1996 in Anspruch genommenen Leistungen beim Bundessozialamt ein.
Das Bundessozialamt ersuchte in weiterer Folge den dortigen Ärztlichen Dienst um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und Erstellung eines Befundes mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung und zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens über die Kausalität des umseitig angeführten Leidens.
Der Beschwerdeführer wurde am 11.03.2014 seitens des beigezogenen chirurgisch-fachärztlichen Sachverständigen persönlich untersucht. In seinem Gutachten vom 24.03.2014 hält der Gutachter zur Vorgeschichte des Beschwerdeführers fest, dass es im Jahr 1997 bei einem Freizeitunfall zum Bruch der rechten Darmbeinschaufel und zur Kantenabrissfraktur der 3. und 4. Lendenwirbelkörper gekommen sei. Nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer zunächst im XXXX behandelt worden, eine weitere Begutachtung sei im XXXX erfolgt. Die vorgeschlagene Therapie sei aber nie durchgeführt worden, da er nach St. Michael verlegt worden sei. Er habe Beschwerden in der Lendenwirbelsäule und in der Brustwirbelsäule. Durch die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule habe sich eine Schonhaltung der Brustwirbelsäule ergeben. Die Hände und Füße würden einschlafen. Derzeit bekomme er physikalische Therapie. In letzter Zeit sei kein Röntgen und kein MRT gemacht worden. 2002 habe er sich den rechten Unterschenkel gebrochen.
Eine Dienstbeschädigung - so im Gutachten weiter - könne nicht festgestellt werden. Der Bruch des rechten Darmbeines und Kantenabrissfraktur des 3. und 4. Lendenwirbelkörpers ohne Funktionsstörung sei geheilt. Da keine Dienstbeschädigung vorliege, entfalle die stufenweise Einschätzung.
Zur Kausalität wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einem Freizeitunfall am 06.08.1997 einen Bruch des rechten Darmbeines sowie eine vordere Kantenabrissfraktur der 3. und 4. Lendenwirbel erlitten habe. Geltend gemacht werde nunmehr eine Dorsalgie, eine Streckhaltung der BWS sowie Gliedmaßentaubheit. Dies werde auf eine nach gegenständlicher Verletzung zwar verordnete, jedoch nicht durchgeführte Therapie während des Präsenzdienstes zurückgeführt. Die Erstbehandlung sei im XXXX im Rahmen eines 14-tägigen stationären Aufenthaltes unter der Diagnose Fraktur des rechten Darmbeines und Schädelprellung lege artis erfolgt. Anlässlich der Erstbegutachung im XXXX vom 12.09.1997 werde im Röntgen eine unverschobene, bereits in knöchernem Durchbau befindliche Fraktur des rechten Darmbeines beschrieben. Eine vom Beschwerdeführer angegebene nicht durchgeführte Therapie in der Folgezeit habe auf die bereits in knöcherner Abheilung befindliche Fraktur keinerlei negativen Einfluss (gehabt). Zusätzlich werde im Röntgen eine alte vordere Kantenabrissfraktur des 3. und 4. LKW diagnostiziert, die im Erstbefund des XXXX nicht aufscheine. Es seien physikalische Therapien, WS-Gymnastik und körperliche Schonung verordnet worden. Ob diese auch tatsächlich durchgeführt worden seien, entziehe sich der gutachterlichen Beurteilung, da diesbezüglich keine Unterlagen aufliegen und nur die Angaben des Beschwerdeführers vorliegen würden. Diese Therapien würden der Mobilitätsverbesserung und Beschwerdelinderung in der Ausheilungsphase sowie Verkürzung der Rehabilitationszeit dienen, sie hätten auf das definitive Ausheilungsergebnis jedoch keinen Einfluss. Eine Unterlassung dieser Therapien könne allenfalls zu einem verzögerten Heilungsverlauf führen, das Endergebnis werde dadurch jedoch nicht nachteilig beeinflusst. Wie aus den Unterlagen weiters zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer 1999 als fallschirmsprungtauglich bewertet worden und sei daher davon auszugehen, dass die seinerzeitigen Verletzungen folgenlos ausgeheilt seien. Ebenso seien im Endgutachten vom 10.11.1997 keine Unfallfolgen angegeben, in den aufliegenden Behandlungskarteikarten aus den Folgejahren bis einschließlich 2005 würden ebenfalls keinerlei Verletzungsfolgen aufscheinen. Anlässlich der nunmehrigen Begutachtung finde sich bis auf eine Abflachung der BWS-Kyphose ein klinisch unauffälliger Wirbelsäulenbefund. Entsprechend obigen Ausführungen zur Therapie bzw. Nichttherapie und unter Berücksichtigung sämtlicher aufliegender Unterlagen, in denen Verletzungsfolgen nirgends dokumentiert seien und somit von einer folgenlosen Ausheilung auszugehen sei, stehe die nunmehr 16 Jahre nach gegenständlichem Ereignis angegebene Symptomatik mit der behaupteten Nichtbehandlung in keinem ursächlichen Zusammenhang, weder resultiere daraus eine Fehlhaltung der BWS noch eine Gliedmaßentaubheit, die allein schon vom Verletzungsmuster und Lokalisation her nicht unfallkausal sein könne. Somit bestehe für die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen keine Kausalität.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, vom 31.02.2014 wurde die mit Antrag vom 04.11.2013 geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Dorsalgie, Streckhaltung der Brustwirbelsäule, Gliedmaßentaubheit" gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 idgF, nicht als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung gemäß § 4 Abs. 1 HVG idgF abgelehnt (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe während seiner Dienstzeit als Zeitsoldat am 06.08.1997 bei einem Freizeitunfall im Rahmen einer Dienstfreistellung einen Bruch der rechten Darmbeinschaufel, eine vordere Kantenabrissfraktur des
3. und 4. Lendenwirbelkörpers und eine Wirbelsäulenstauchung erlitten. Von Gesetzes wegen würden diese Schädigungen keinen Versorgungsanspruch begründen. Der Beschwerdeführer behaupte jedoch in seinem Antrag, dass die von ihm geltend gemachten Gesundheitsschädigungen auf die Nichtbehandlung der seinerzeitigen Unfallfolgen zurückzuführen seien. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach dem schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.03.2014 werde festgestellt, dass keine Dienstbeschädigungen vorliegen würden. Dazu wurde auf die beiliegende Kopie des ärztlichen Sachverständigengutachtens verwiesen, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle. Da kein ursächlicher Zusammenhang gegeben sei, könnten die geltend gemachten Schädigungen nicht als Dienstbeschädigungen anerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 07.04.2014 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das für die Entscheidungsfindung maßgeblich herangezogene ärztliche Sachverständigengutachten vom 11.03.2014 weder objektiv noch vollständig sei. Einerseits sei die gesamte Begutachtung inklusive Befragung, Entkleidung und Bekleidung - wie im Sachverständigengutachten durch einen vom Bundessozialamt bestellten Sachverständigen festgehalten - mit einem Zeitaufwand von lediglich 15 Minuten durchgeführt worden. Dabei sei zwar der gesamte Körper vermessen und die Beweglichkeit bis in die Fingerspitzen getestet worden, aber den ursächlichen Symptomen bzw. genau auftretenden Beschwerden und Auswirkungen sei nicht nachgegangen worden. Weiters sei der gesamte Körper nur äußerlich in Augenschein genommen worden. Die Notwendigkeit einer Röntgen- oder MRT-Untersuchung sei zwar vom Gutachter angesprochen, aber im Gutachten sei im Absatz "Vorgeschichte" nur angeführt worden, dass eine solche Untersuchung in letzter Zeit nicht durchgeführt worden sei. Seines Wissens sei die letzte diesbezügliche Untersuchung im Jahr 1997 im XXXX durchgeführt worden.
Ohne die Fachkenntnis des Begutachters in Frage stellen zu wollen, erlaube sich der Beschwerdeführer hier festzustellen, dass gerade bei Symptomen wie "wiederkehrende temporäre Gliedmaßentaubheit" die Untersuchung des Stützapparates durch technische Hilfsmittel dem Stand der Medizintechnik entsprechen würde.
Andererseits seien die vom Bundessozialamt an den Gutachter vorgelegten Unterlagen unvollständig, da er in seinen Ausführungen im Absatz "Zur Kausalität" im Zusammenhang mit den verordneten Behandlungen schreibe: "Ob diese auch tatsächlich durchgeführt wurden, entzieht sich der gutachterlichen Beurteilung, da diesbezüglich keine Unterlagen aufliegen und nur die Angaben des HB vorliegen." Das Bundessozialamt habe die Möglichkeit alle Gesundheitsunterlagen für den relevanten Zeitraum von den zuständigen Stellen anzufordern. Der o.a. Hinweis aus dem Gutachten lasse die Annahme, dass alle notwenigen Unterlagen für dieses Verfahren vorliegen würden, jedenfalls nicht zu. So bleibe die Feststellung, dass den Beschwerdeführer die notwenigen verordneten Behandlungen vorenthalten worden seien, unentkräftet.
Weiters würden die Unterlagen zum Teil zu falschen Schlussfolgerungen herangezogen werden: Aus einer Untersuchung aus dem Jahre 1999, welche nur das Becken als Gegenstand gehabt habe, könne nicht auf die Ausheilung einer Wirbelsäulenverletzung rückgeschlossen werden. Außerdem dürfte der Begutachter nicht über die Information verfügen, dass der Beschwerdeführer nur bis 30.09.1997 über das HVG versichert gewesen sei und sich somit danach auch keinerlei weitere Eintragungen bzgl. der Verletzungsfolgen in den Behandlungskarteikarten befinden könnten. Daraus ziehe er wie im letzten Absatz des Gutachtens ausgeführt wider besseren Wissens die falsche Schlussfolgerung.
Unter Berücksichtigung der Kenntnis aller notwendigen Unterlagen und Informationen sei davon auszugehen, dass das Ergebnis des hier für die Bescheiderstellung zugrundeliegenden Sachverständigengutachtens anders ausfallen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 06.11.2013 den gegenständlichen Antrag auf Anerkennung seiner geltend gemachten Gesundheitsschädigungen "Dorsalgie, Streckhaltung der Brustwirbelsäule und Gliedmaßentaubheit" als Dienstbeschädigung sowie die Gewährung von Beschädigtenversorgung beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, ein.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sind.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basiert auf dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis.
Die Negativfeststellung zu den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen basiert auf dem seitens Bundessozialamtes eingeholten chirurgischen Sachverständigengutachten vom 24.03.2014. In dem eingeholten Gutachten wird auf die vorgebrachten Gesundheitsschädigungen sowie auf das Nichtvorliegen der Kausalität schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffene Beurteilung basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, durch Einsichtnahme in vorhandene (medizinische) Unterlagen und in die seitens des Militärkommandos Burgenland vorgelegte Gesundheitskarte des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat während seiner Dienstzeit als Zeitsoldat am 06.08.1997 bei einem Freizeitunfall im Rahmen einer Dienstfreistellung einen Bruch der rechten Darmbeinschaufel, eine vordere Kantenabrissfraktur des III. und IV. Lendenwirbelkörpers und eine Wirbelsäulenstauchung erlitten. Die vorgebrachten Gesundheitsschädigungen wären - so der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Antragstellung - auf die Nichtbehandlung der seinerzeitigen Unfallfolgen zurückzuführen.
Das eingeholte chirurgische Sachverständigengutachten von Dr. K. vom 24.03.2014 ist - wie bereits eingangs festgehalten - schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wird dargelegt, warum die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht als Dienstbeschädigungen anerkannt werden können. Unter Zugrundelegung der dokumentierten Verletzungen des Beschwerdeführers bedingt durch den Freizeitunfall erläuterte Dr. K. ausführlich das Nichtvorliegen der Kausalität und legt dazu schlüssig dar, dass die nicht durchgeführte[n] Therapie[n] nach dem Unfall keinen Einfluss auf die definitive Ausheilungsphase gehabt hätten, sondern hätten diese lediglich der Mobilitätsverbesserung und Beschwerdelinderung in der Ausheilungsphase sowie der Verkürzung der Rehabilitationszeit gedient. Darüber hinaus würden - so der Sachverständige in seinen weiteren Ausführungen - in sämtlichen aufliegenden Unterlagen keinerlei Verletzungsfolgen dokumentiert und sei daher von einer folgenlosen Ausheilung auszugehen. Seitens des Sachverständigen wurde daher ausführlich auf das Vorbringen eingegangen und schlüssig dargelegt, warum keine Kausalität vorliegt.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände betreffend den angefochtenen Bescheid des Bundessozialamtes sind nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.
Was die Argumentation anbelangt, dass die Notwendigkeit einer Röntgen- oder MRT-Untersuchung zwar vom Gutachter angesprochen, aber letztlich nicht durchgeführt worden sei, obwohl bei Symptomen wie "wiederkehrende temporäre Gliedmaßentaubheit" die Untersuchung durch technische Hilfsmittel dem Stand der Medizintechnik entsprechen würde, ist nochmals auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten hinzuweisen, wonach die - nunmehr 16 Jahre nach gegenständlichem Ereignis - angegebene Symptomatik mit der behaupteten Nichtbehandlung in keinem ursächlichen Zusammenhang stehe und resultiere daraus - so der Gutachter in seinen weiteren Ausführungen - weder eine Fehlhaltung der BWS noch eine Gliedmaßentaubheit, die allein schon vom Verletzungsmuster und Lokalisation her nicht unfallkausal sein könne.
Auch der Einwand zur Kausalität, insbesondere im Zusammenhang mit den verordneten, ihm aber vorenthaltenen Behandlungen, führt unter anderem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 als fallschirmsprungtauglich bewertet wurde und daher davon auszugehen ist, dass die seinerzeitigen Verletzungen folgenlos ausgeheilt sind, zu keinem anderen Ergebnis. Auch etwaige Verletzungsfolgen unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis wurden in sämtlichen aufliegenden Unterlagen nicht dokumentiert.
Betreffend die Kausalität der als Dienstbeschädigung geltend gemachten Gesundheitsschädigung ist auch durch die Einholung eines weiteren Gutachtens keine geänderte Beurteilung zu erwarten. Neue Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Vielmehr steht das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Da seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens bestehen, wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a HVG hat in Verfahren auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Zur Entscheidung in der Sache:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idgF lauten:
"§ 1 (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).
...
§ 2 (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
§ 88 (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.
(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten gemäß § 82 Abs. 2 im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entschieden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der im § 2 Abs. 1 HVG geforderte wesentliche Zusammenhang gegeben, wenn eine Gesundheitsschädigung auf der der ärztlichen Versorgung in der Sanitätsanstalt (Heeresspital) zuzurechnende Unzulänglichkeiten zurückzuführen ist. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob sich das die Behandlung in der militärischen Sanitätsanstalt erforderlich machende Ereignis "im Dienst" oder außerhalb desselben ereignet hat (VwGH 31.05.2012, 2010/09/0033).
Gemäß § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Danach ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder der der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in behördlichen Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis in der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden. Dabei hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, hierbei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 29. 01 2009, 2007/09/0305).
Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen.
Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat der im gegenständlichen Verfahren beigezogene Sachverständige, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie Berücksichtigung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen, in ausreichender und schlüssiger Weise verneint, dass die nunmehr 16 Jahre nach gegenständlichem Ereignis angegebene Symptomatik, nämlich eine Fehlhaltung der Beckenwirbelsäule und eine Gliedmaßentaubheit, mit der behaupteten Nichtbehandlung des Beschwerdeführers in keinem ursächlichen Zusammenhang steht. Die Kausalität zwischen dem behaupteten schädigenden Ereignis und der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen ist daher zu verneinen.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Da keine Gesundheitsschädigung objektiviert werden konnte, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, liegt eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 HVG nicht vor.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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