W106 2008758-1•BVwG W106 2008758-1
W106 2008758-1Federal Administrative CourtSep 2, 2014
Arbeitsunfähigkeit, ärztliche Bestätigung, Nichteinrechnung,<br/>Rechtsirrtum, Verschulden, Vorlagefrist, Zivildienst - Gesamtdauer
W106 2008758-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.05.2014, Zl. 385016/19/ZD/0514, betreffend Nichteinrechnung von Zeiten in den ordentlichen Zivildienst, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(02.09.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.10.2013 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes der Einrichtung Justizanstalt XXXX für den Zuweisungszeitraum 01.01.2014 bis 30.09.2014 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 16.04. und ergänzend vom 29.04.2014 teilte die Einrichtung der Zivildienstserviceagentur mit, dass der BF im Zeitraum vom 03.02. bis 04.02.2014, vom 19.03. bis 20.03.2014 sowie vom 31.03. bis 11.04.2014 ohne dafür Bestätigungen vorlegen zu können oder Gründe anzugeben, dem Dienst fern geblieben sei und dass die Krankmeldungen für diese Zeiträume erst am 23.04.2014 eingelangt seien.
Dieser Umstand wurde dem BF mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 16.04.2014 zur Stellungnahme binnen einer Woche vorgehalten und darauf hingewiesen, dass die Zivildienstserviceagentur beabsichtige, die genannten Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen.
Mit Schreiben vom 20.04.2014 teilte der BF mit, dass ihm bei Einstellung am 02.01.2014 in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt worden sei, dass er erst ab dem dritten Tag eines Krankenstandes eine Krankenbestätigung seines Hausarztes mitzubringen habe. Der Krankenstand sei von ihm jedes Mal unverzüglich am ersten Tag seiner Erkrankung telefonisch gemeldet worden. Weiters sei von ihm erst beim letzten Krankenstand eine Krankenbestätigung für Zivildienstleistende verlangt, bis dato sei die normale Arbeitsunfähigkeitsmeldung akzeptiert worden.
Somit halte er fest:
Für die Krankenstände vom 03.02. bis 04.02.2014 sowie vom 19. bis 20.03.2014 seien von ihm Krankenstandsbestätigungen nicht gefordert worden, eine Nachforderung sei erst mit Schreiben vom 07.04.2014 erfolgt; für den Krankenstand vom 31.03. bis 11.04.2014 sei die normale Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht angenommen und von ihm eine Krankenstandsbestätigung für Zivildienstleistende verlangt worden. Nach Aufforderung seiner Dienststelle habe er sich am 11.04.2014 telefonisch gemeldet und bekannt gegeben, dass er die Arbeit am 14.04.2014 wieder aufnehmen werde. Als seine Krankenbestätigung am 14.04.2014 abgelehnt wurde, sei von ihm eine Krankenbestätigung für Zivildienstleistende verlangt worden. Da sein Arzt am 15.04.2014 nur am Vormittag Dienst hatte und der BF zu dieser Zeit in der JA anwesend war, habe er gar nicht die Chance zu handeln gehabt, da direkt am Mittwoch das beiliegende Schreiben der JA an die Zivildienstserviceagentur gesendet wurde. Weiters berichtet der BF von gesundheitlichen Problemen in Zusammenhang mit seiner Gewichtsabnahme.
Es tue ihm Leid, wenn durch Unachtsamkeit seinerseits der Eindruck entstanden sein sollte, er hätte keine Gründe für sein Fernbleiben gehabt. Gleichzeitig werden vom BF die geforderten Krankenstandsbestätigungen für Zivildienstleistende vorgelegt.
II.2. Mit Bescheid vom 02.05.2014 stellte die Behörde gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG fest,
"dass der Zeitraum von 03.02.2014 - 04.02.2014, von 19.03.2014 - 20.03.2014, sowie von 31.03.2014 - 11.04.2014 (16 Tage) nicht in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.10.2013, Zl.:
385016/15/ZD/1013 verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.01.2014 bis 30.09.2014 eingerechnet wird."
Hiezu wird in der Begründung ausgeführt:
"Sie wurden mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.10.2013, Zl. 385016/15/ZD/1013 der Einrichtung: "Justizanstalt Wien Simmering" zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Die Einrichtung teilte mit Schreiben vom 16.04.2014 mit, dass Sie in den im Spruch genannten Zeiträumen ohne dafür Bestätigungen vorlegen zu können oder Gründe anzugeben, dem Dienst fern geblieben wären.
Dieser Sachverhalt wurde Ihnen mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 16.04.2014 zur Kenntnis gebracht und Sie wurden darüber informiert, dass die Zivildienstserviceagentur beabsichtigt, auf Grund der Angaben der Einrichtung den im Spruch genannten Zeitraum nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Sie erhielten die Gelegenheit, binnen einer Woche hiezu Ihre Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 20.04.2014 teilten Sie dass bis dato von der Einrichtung erst ab dem 3. Krankenstands Tag überhaupt erst eine Krankmeldung benötigt worden wäre und auch erst bei dem letzten Krankenstand eine Krankmeldung gemäß dem Zivildienstgesetzt gefordert worden wäre.
Die Einrichtung teilte mit, dass Sie bei Dienstantritt über Ihre Rechte und Pflichten belehrt worden wären. Diese Belehrung bestätigten Sie am 02.01.2014 mit Ihrer Unterschrift. In dieser von Ihnen unterschriebenen Bestätigung steht ausführlich beschrieben, wie Sie sich im Fall einer Dienstverhinderung zu verhalten hätten. Weiter haben Sie die gem. Zivildienstgesetz vorgeschrieben Fristen damals mit diesem Schreiben zur Kenntnis genommen. Weiter teilte die Einrichtung mit, dass Sie alle Krankenstands Bestätigungen erstmals am 23.04.2014 übermittelt hätten.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass Sie die Krankmeldung für die Zeiträume von 03.02.2014 - 04.02.2014, von 19.03.2014 - 20.03.2014, sowie von 31.03.2014 - 11.04.2014 erst am 23.04.2014 an die Einrichtung übermittelt haben.
Aufgrund der Beweisbaren Einschulung auf Rechte und Pflichten konnte Ihren Ausführungen nicht gefolgt werden.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG wird die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs 2 Z 2 ZDG dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre.
Gemäß § 15 Abs. 3 ZDG hat die Zivildienstserviceagentur die nach § 15 Abs. 2 ZDG nicht einrechenbare Zeiten festzustellen.
Auf Grund des oben festgestellten Sachverhalts war spruchgemäß zu entscheiden."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Als Beschwerdegründe werden "die Anzahl der Tage sowie Falschdarstellung seiner Abwesenheit" geltend gemacht.
Ad 1. ist der BF der Ansicht, dass die Summe der nicht eingerechneten Tage nicht 16 sondern 14 betrage.
Ad. 2. stellt der BF klar, dass seine Einrichtung telefonisch von seinem Krankenstand sowie von seinem Wiederantritt des Dienstes am 14.04. in Kenntnis gesetzt worden sei. Am 14.04. habe die Dienststelle eine gewöhnliche Krankenstandsbestätigung nicht akzeptiert und eine solche für Zivildienstleistende verlangt.
Korrekt sei, dass er übersehen habe, die Bestätigung am 7. Tag seiner Arbeitsunfähigkeit an seine Dienststelle zu senden. Leider sei er nicht informiert worden, welche Folgen die Nichteinrechnung von Zeiten seines Zivildienstes für ihn habe.
Da der BF der Meinung sei, dass es ich hierbei um eine Aneinanderreihung von Missverständnissen handle, ersuche er um die Unterstützung des Bundesverwaltungsgerichts.
I.4. Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 06.06.2014 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der vorgelegten Akten und der Angaben des BF festgestellt werden. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:
"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG stellt lediglich auf die Zumutbarkeit der Übermittlung an. Überlegungen hinsichtlich der notwendigen Sorgfalt bei der Übermittlung von Bestätigungen können hintangestellt werden. Daraus folgt, dass selbst ein minderer Grad des Versehens zur Rechtsfolge der Nichteinrechnung führt (vgl. BVwG 07.08.2014, W122 2003173-1/2E; BVwG 21.08.2014, W106 2008665-1/2E).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Krankmeldungen für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume der Einrichtung erst am 23.04.2014 und somit jedenfalls verspätet vorgelegt wurden. Der BF gesteht in der Beschwerde auch zu, übersehen zu haben, die Bestätigungen am 7. Tag der Arbeitsunfähigkeit an die Dienststelle zu übersenden.
Der BF meint allerdings, die Einrichtung telefonisch von seinem Krankenstand verständigt zu haben und dass er über die Folgen der Nichteinrechnung (gemeint wohl über die Folgen der verspäteten Vorlage der Krankenbestätigungen) nicht informiert wurde.
Ein entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 27.01.2011, 2010/03/0179). Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Die Argumentation im Verwaltungsverfahren mit einer Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Das Risiko des Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0044; 28.02.2014, 2012/16/0039; 06.03.2014, 2013/11/0110, mwN).
Im Beschwerdefall ist aktenkundig, dass der BF bei seinem Dienstantritt am 02.01.2014 über die Rechte und Pflichten als Zivildiener - so auch über Dienstpflichten im Krankheitsfall - nachweislich schriftlich informiert wurde. Mit dem Vorbringen, über die Folgen der "Nichteinrechnung von Zeiten seines Zivildienstes" nicht informiert worden zu sein, wird vom BF kein entschuldigender Rechtsirrtum geltend gemacht. Es wäre an ihm gelegen, sich über die Folgen einer verspäteten Krankenstandsmeldung umfassend an geeigneter Stelle zu erkundigen. Eine telefonische Verständigung der Dienststelle kann die nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG geforderte Übermittlung der ärztlichen Bestätigung keinesfalls ersetzen.
Der BF macht weiter geltend, dass die Summe der nichteinzurechnenden Tage nicht 16 sondern 14 sei. Er meint damit offensichtlich, dass der in den Zeitraum vom 31.03. bis 11.04. fallende (dienstfreie) Samstag und Sonntag nicht miteingerechnet werden dürfen.
Damit ist der BF nicht im Recht.
Bei der Berechnung von nicht einrechenbaren Tagen ist vom Gesamtzeitraum der Zeit des ordentlichen Zivildienstes auszugehen. Eine Differenzierung nach Werk-, Feier- oder Sonntagen kennt das Gesetz nicht. Fallen daher in einen nichteinrechenbaren Zeitraum dienstfreie Tage (im Beschwerdefall der 05. und 06. April 2014), sind diese in Summe mitzuzählen. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Gesamtzeitraum des ordentlichen Zivildienstes in Summe jeweils der gleiche bleibt. Der dem Erkenntnis des VwGH vom 23.10.1990, 90/11/0121, zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden insofern nicht vergleichbar, als es dort um die Frage ging, ob der BF den Nichtantritt des Dienstes an einem dienstfreien Sonntag nach dem letzten Tag des Krankenstandes (einem Samstag) nach § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG (vorsätzlich oder grob fahrlässig) zu verantworten hatte. Da der BF in diesem Fall seinen Dienst erst am darauffolgenden Montag antreten hat müssen, erachtete der VwGH die Berücksichtigung des (dienstfreien) Sonntags bei der Festsetzung der nicht einzurechnenden Zeit als rechtswidrig.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die in Pkt. II.2. dargelegte Beweiswürdigung und die dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Der für die Entscheidung in der Sache erforderliche Sachverhalt konnte aufgrund der vorgelegten Akten - insbesondere der Angaben und Nachweise des BF - festgestellt werden. Eine weitere Beweiserhebung konnte daher unterbleiben. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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