BVwG L517 2010721-1

L517 2010721-1Federal Administrative CourtSep 4, 2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrensmangel

Full text

BVwG L517 2010721-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2010721.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, XXXX, Zl. Passnummer: XXXX, VN: XXXX, vom 03.06.2014, beschlossen:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumsservice, XXXX, zurückverwiesen.

B)

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 28 Abs. 3 iVm § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") stellte am 31.01.2003 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde ihm im April 2003 ein Behindertenpass ausgestellt.

I.2. Am 23.02.2005 stellte der BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass und auf die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und "gehbehindert".

I.3. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 27.06.2005 wurde festgestellt, dass Grad der Behinderung weiterhin 70 v.H. betrage und der Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen wird. Der Zusatzvermerk "gehbehindert" wurde im Behindertenpass des BF eingetragen.

I.4. Am 03.12.2013 beantragte der BF die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und "TrägerIn einer Metallendoprothese/von Osteosynthesematerial".

I.5. Ein in Auftrag gegebenes Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 23.01.2014 kam zum Ergebnis, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung für den BF nicht gegeben sei.

I.6. Nach Gewährung von Parteiengehör mit Schreiben vom 04.02.2014 zu diesem Gutachten führte der BF aus, dass er mit dem Ergebnis des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht einverstanden sei und legte weitere Befunde vor.

Dieses Schreiben vom 04.02.2014 enthielt den Hinweis, dass der Zusatzvermerk "Träger/In von Osteosynthesematerial" in den Behindertenpass eingetragen werden könne.

I.7. Ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten vom 20.05.2014 kam zum gleichen Ergebnis, wie jenes vom 23.01.2014.

I.8. Zwischenzeitig legte der BF weitere Befunde - auch hinsichtlich einer Fraktur der 8. Rippe rechts infolge eines Sturzes - vor. Gemäß dem Vermerk eines leitenden Arztes (AS 132) sei die akute Rippenfraktur ein Leiden, welches über 6 Monate nicht anhalte und daher zur Beurteilung nicht heranzuziehen sei.

I.9. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, XXXX, vom 15.07.2014 wurde der Antrag des BF vom 03.12.2013 abgewiesen, da die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

I.10. Mit Schriftsatz vom 06.08.2014 erhob der BF eine mit Gründen versehene Beschwerde. Bei richtiger Einschätzung des Umfanges seiner Behinderung hätte seinem Antrag auf den Zusatzeintrag Rechnung getragen werden müssen. Zudem sei er nach Einholung des Gutachtens vom 20.05.2014 nicht mehr zu einer Stellungnahme eingeladen worden und habe die belangte Behörde ohne seine Anhörung die Entscheidung getroffen.

Er beantrage, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die beantragte Zusatzeintragung vorgenommen werde.

Er beantrage weiter die Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Anlage findet sich eine neurologisch fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie.

I.11. Mit Schreiben vom 12.08.2014 erfolgte die Vorlage der Beschwerde samt den Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.1. Das Gutachten vom 23.01.2014 wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt und weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"..................

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

  2. Morbus Parkinson

  3. Schuppenflechte

  4. Bluthochdruck

.......

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die

medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender

Zusatzeintragungen vor:

..............

Mit "Ja" angekreuzt wurde:

ist gehbehindert

ist Trägerin oder Träger einer Metallendoprothese

Mit "Nein" angekreuzt wurde: -

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

ist sehbehindert

ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

ist gehörlos

ist schwer hörbehindert

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

ist Diabetikerin oder Diabetiker

leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)

bedarf einer Begleitperson

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

ist Orthesenträgein oder Orthesenträger

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:

eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betreib dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

.......

Begründung:

Es besteht bei Parkinson ein leicht verzögertes Gangbild, bei der Untersuchung keine starke Gangunsicherheit oder Sturzgefährdung, leichte Unsicherheit beim Richtungswechsel bzw. Umdrehen, kurze und mittelweite Gehstrecken und Stiegensteigen sind möglich, er fährt auch noch selbständig mit dem Auto, hier sei ihm das Ein- und Aussteigen und die Bedienung einwandfrei möglich.

Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher lt. Bundesgesetzblatt 12/2013 495. Verordnung nicht gegeben.

...."

II.1.2. Eine weitere Begutachtung des BF am 20.05.2014 (Gutachten vom selben Tag) durch einen ärztlichen Sachverständigen kam zum selben Ergebnis. Dieses Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"..................

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten

Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

........

  1. Morbus Parkinson

  2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

  3. Mikroskopische Colitis

  4. Bluthochdruck

  5. Schuppenflechte

.......

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die

medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender

Zusatzeintragungen vor:

..............

Mit "Ja" angekreuzt wurde:

ist gehbehindert

ist Prothesenträger oder Prothesenträgerin

Mit "Nein" angekreuzt wurde: -

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

ist gehörlos

ist schwer hörbehindert

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

ist Epileptikerin oder Epileptiker

bedarf einer Begleitperson

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

ist Orthesenträgein oder Orthesenträger

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.

Begründung:

Die anamnestisch hohe Stuhlfrequenz ist zwar nachvollziehbar, es besteht aber nach den neuen Richtlinien diesbezüglich keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da dem Patienten auch andere soziale Aktivitäten und Autofahren möglich sind (hier wäre auch keine Toilette verfügbar), der Allgemeinzustand zufriedenstellend ist und auch in den beigelegten Blutbefunden keine Entzündungshinweise vorliegen. Des weiteren besteht zwar im Rahmen der Parkinsonkrankheit und der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung eine leichte Gangstörung, die aber mittelweite Gehstrecken ermöglicht und ohne wesentliche Sturzgefahr einhergeht. Es besteht also auch diesbezüglich keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen, noch

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorliegt.

...."

II.1.3. Der BF hatte in seinem Antrag vom 03.12.2013 ausgeführt, dass er - wie bekannt - an Morbus Parkinson leide, ständig unter fachärztlicher Kontrolle stehe und medikamentös zufriedenstellend eingestellt sei. Die Sturzgefahr beim Drehen und Ausweichen sei besonders unangenehm. Er könne nicht zurückgehen, ohne das Gleichgewicht zu verlieren. Diese Gleichgewichtsstörung empfinde er im Alltag als sehr störend und gefährlich, da er beim Ein- und Aussteigen in die Straßenbahn bzw. Bus, wenn mehrere Menschen zur Tür drängen, sehr leicht zu Sturz komme. Auch während der Fahrt, wenn kein Sitzplatz zur Verfügung stehe, habe er große Probleme, sich zu halten. Er müsse hoffen, dass er gleich beim Ausgang einen Sitzplatz bekomme, sonst könne es leicht passieren, dass er nicht rechtzeitig zur Tür komme und der Bus oder die Straßenbahn wieder losfährt. Der Nachhausweg von der nächsten Haltestelle zu seinem Wohnhaus betrage ca. 500 m und sei für ihn ihn nur mit großer Anstrengung bewältigbar, zumal dabei ein steiles Straßenstück bergauf zu überwinden sei. Besonders im Winter sei die Gefahr eines Sturzes gegeben, da nur ein kurzes Straßenstück mit einem Gehsteig versehen sei. Bei winterlichen Straßenverhältnissen könne er nur mit einer Begleitperson gehen (vgl. AS 65).

Das Hängenbleiben mit der Fußspitze führe auch häufig zum Fall (AS 86).

II.1.4. Gemäß dem beigelegten neurologisch-fachärztlichen Befundbericht vom 27.11.2013 sei beim BF seit dem Jahr 2000 Morbus Parkinson bekannt. Zwischenzeitlich könne eine ganz zufriedenstellende Einstellung der motorischen Beeinträchtigungen nicht mehr erreicht werden, wie es typischerweise nach jahrelanger Bestandsdauer der parkinsonschen Erkrankung leider üblich sei. Der BF sei dadurch in seiner Mobilität deutlich eingeschränkt, er habe immer wieder Startschwierigkeiten, das heiße Probleme beim Weggehen aus dem Stand, vor allem aber große Probleme beim Umdrehen aus dem Stand, auch Gleichgewichtsstörungen beim Stand und beim Gehen gehören ebenso zum klinischen Bild. Somit sei er in seiner Gangsicherheit und Gehgeschwindigkeit deutlich beeinträchtigt, auch in seiner Fähigkeit auf rasche Anforderungen zum Richtungswechsel bei Gehen zu reagieren deutlich beeinträchtigt (AS 81).

II.1.5. In der Stellungnahme vom 14.02.2014 führte der BF - bezugnehmend auf das Parteiengehör vom 04.02.2014 - aus, dass er mit dem Ergebnis des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht einverstanden sei, zumal die Überprüfung seines Gesundheitszustandes nicht eingehend durchgeführt worden sei. Er habe kaum Gelegenheit gehabt, seinen Krankheitszustand ausreichend zu begründen bzw. zusätzliche Befunde zu übergeben.

Beispielsweise sei die Beurteilung der Gesamtmobilität (Gangbild) seiner Meinung nach nicht richtig erkannt worden, denn die Sturzneigung trete beim Hin- und Hergehen im Zimmer gar nicht auf. Die Sturzneigung trete bei ihm beim Durchschreiten von Engstellen wie Türen und Eingängen, sowie bei Ausweichmanövern durch Rückwärtsschritte beim Öffnen einer durch Ziehen zu betätigenden Tür auf. Solche, zum Sturz führende Situationen seien nicht getestet worden. Die im Gutachten angeführte Begründung über die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel treffe für seine Person nicht zu. Insbesondere ergebe sich bei seinem Krankheitsbild die Gefahr der Verletzungen durch das Hinfallen auf Grund von Drängeleien im Haltestellenbereich während des Einfahrens des Busses oder der Straßenbahn in die Haltestelle. Im schlimmsten Fall könne auch eine schwere Verletzung oder sogar eine Tötung durch den Sturz auf die Fahrbahn bzw. Schienen und in weiterer Folge durch Überrollen nicht ausgeschlossen werden. Seit einem halben Jahr benütze er beim Gehen einen Gehstock, um sich bei Unsicherheiten und zu heftigen Schmerzen abstützen zu können.

Im Jänner 2013 sei er im Wagner-Jauregg-Krankenhaus Linz nach einem massiven Sturz fünf Tage lang stationär behandelt worden. Seither habe er noch einige Stürze mit geringeren Verletzungen gehabt (AS 91, 92, 102).

II.1.6. In der Beschwerde vom 06.08.2014 führte der BF aus, dass er aufgrund einer Parkinson-Erkrankung schwer gehbehindert sei. Sein Zustand habe sich in den letzten Jahren erheblich verschlechtert. Es komme nun immer wieder zu massiven Gehbehinderungen in Form von sogenannten Freezing Phänomenen, einem plötzlichen Verharren am Ort, einer nahezu vollkommenen Unfähigkeit, voranzugehen und einem dadurch erheblichen Risiko eines Sturzes. In Stresssituationen, zum Beispiel im Zuge der Absicht, ein öffentliches Verkehrsmittel zu besteigen, trete dieses Phänomen besonders häufig auf. Die Sturzgefahr sei in diesen Situationen besonders hoch. Im Lauf seiner Erkrankung seien Gleichgewichtsstörungen immer häufiger geworden und könnten diese Probleme auch medikamentös nicht mehr in den Griff gebracht werden. Bei schnellem Richtungswechsel, bei der Notwendigkeit, sich umzudrehen etc. sei die Sturzgefahr besonders groß.

Vor einigen Wochen sei er beispielsweise in seiner Küche nach dem Versuch, sich umzudrehen, gestürzt und habe sich dabei eine Rippe gebrochen. Den diesbezüglichen Befund habe er bereits vorgelegt.

Da derartige Bewegungsabläufe besonders auch bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich seien, sei gerade in dieser Situation die Sturzgefahr sehr hoch.

In direktem Zusammenhang auch mit der Parkinsonerkrankung stünden urologische Probleme und intesinale Störungen, also eine Inkontinenzneigung sowohl des Darmes als auch der Harnblase und führe diese Situation immer wieder zu Problemsituationen gerade auch in der Öffentlichkeit und bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Weiters bestehe bei ihm in der Zwischenzeit eine erhebliche Gehbehinderung. Während er an manchen Tagen noch in der Lage sei, mehrere hundert Meter allerdings in Kleinschritten und deutlich vermindertem Tempo zurück zu legen, schaffe er an anderen Tagen oft nur maximal 40 bis 50 Meter. Manchmal sei sein Zustand so schlecht, dass er sich überhaupt nur mit einem Rollator bewegen könne (AS 147 ff).

II.1.7. In der der Beschwerde beigelegten neurologisch fachärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 01.08.2014 wurde ausgeführt, dass der BF als schwer gehbeeinträchtigt zu bezeichnen sei.

In den Anfangsjahren sei eine zufriedene Einstellung der Parkinsonerkrankung noch gut möglich gewesen, dies habe sich, wie es bei nahezu allen Parkinsonerkrankten der Fall sei, in den letzten Jahren deutlich verschlechtert.

Eine zufriedenstellende Einstellung sei jetzt mit keiner Medikation der Welt, auch mit keiner anderen therapeutischen Vorgangsweise mehr möglich, es komme daher immer wieder zu massiven Gebehinderungen in Form von sogenannten Freezing Phänomenen, das heiße, einem Verharren am Ort, einer nahezu Unfähigkeit voranzugehen, wodurch auch eine Sturzgefahr entstehe, da der Patient beim Versuch wegzugehen den Oberkörper bereits vorneige, dann aber die erforderlichen Gehbewegungen der Füße allerdings nicht zustande kämen.

Gerade dieses Freezing Phänomen trete in Stresssituationen besonders häufig auf, zum Beispiel auch, wenn der BF beabsichtige, in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen, wie zum Beispiel in einen Bus, oder in eine Straßenbahn. Gerade dann sei die Sturzgefahr besonders hoch und letztlich für ihn unzumutbar.

Bei dieser Parkinsonerkrankung sei es ab einer gewissen Verlaufsdauer auch immer wieder sehr problematisch, dass die Gleichgewichtsstörungen dominant werden und auch auf die verschiedensten Parkinsonmedikamente kaum reagieren.

Auch aus diesem Grund sei die Sturzgefahr besonders groß, insbesondere z.B. bei Erfordernissen eines schnellen Richtungswechsels, bei der Notwendigkeit sich umzudrehen etc. Gerade diese Bewegungsabläufe seien bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich. Daher sei auch aus diesen Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

Zusätzlich entstünden aufgrund urologischer Probleme und auch intesinaler Störungen, das heiße einer Inkontinenzneigung sowohl des Darmes als auch der Harnblase, immer wieder Problemsituationen, nämlich ein unvorhersehbarer Harn- oder auch Stuhldrang. Auch diese Symptome stünden nicht nur mit der bereits bekannten rezidivierenden Colitis (Darmentzündung) des BF in Zusammenhang, sondern zusätzlich mit der Parkinsonerkrankung.

Über das Beschriebene hinaus sei auch die Einschränkung der Gehstrecke, die beim BF sehr unterschiedlich ausgeprägt sei, je nach Tagesverfassung, von großer Bedeutung. Der BF könne an manchen Tagen mehrere 100 m allerdings in durch die Kleinschrittigkeit deutlich vermindertem Gehtempo gehen, ohne große Pausen. An anderen Tagen wiederum betrage die Gehstrecke ohne relevante Pausen nur wenige -zig Meter. Das heiße, es könne auch sein, dass er nicht mehr als 40-50 Meter an einem Stück schaffe. Es gebe aber auch Tage, da benötige er zum Gehen einen Rollator um überhaupt im Wohnbereich mobil zu sein. Auch diese Beeinträchtigung gehöre zum typischen Bild eines Morbus Parkinson (AS 145, 146 bzw. 155, 156).

II.1.8. Das weitere eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.05.2014 wurde der Aktenlage zufolge dem BF - wie er auch in seiner Beschwerde zutreffend rügt - nicht zur Kenntnis gebracht, sein Recht auf Parteiengehör insofern verletzt.

II.1.9. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung ausschließlich auf die beiden im Zuge des Ermittlungsverfahrens erstatteten Gutachten.

Die Begründung im Gutachten vom 23.01.2014 (es bestehe bei Parkinson ein leicht verzögertes Gangbild, bei der Untersuchung keine starke Gangunsicherheit oder Sturzgefährdung, leichte Unsicherheit beim Richtungswechsel bzw. Umdrehen, kurze und mittelweite Gehstrecken und Stiegensteigen seien möglich - vgl. AS 87) bzw. im Gutachten vom 20.05.2014 (im Rahmen der Parkinsonkrankheit und der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung bestehe eine leichte Gangstörung, die aber mittelweite Gehstrecken ermögliche und ohne wesentliche Sturzgefährdung einhergehe - vgl. AS 126) lässt eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF (vgl. die Ausführungen unter II.1.3. - II.1.7.) vermissen. Ohne sich mit den vom BF insoweit vorgebrachten konkret bei ihm vorliegenden Umständen zu befassen, ist es nicht nachvollziehbar und damit nicht schlüssig, wie die Sachverständigen zum angeführten Ergebnis kommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht damit nicht abschließend fest; der Sachverhalt wurde mangelhaft ermittelt.

Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist es (im vorliegenden Fall), festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten (Welches Ausmaß erreichen diese?) vorliegen, ob und gegebenenfalls welche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit (Welches Ausmaß erreichen diese?) vorliegen und ob und gegebenenfalls welche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen (Welches Ausmaß erreichen diese?) vorliegen.

Die Frage, ob einem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, ist eine Rechtsfrage, mit der sich nicht der medizinische Sachverständige, sondern die erkennende Behörde - auf Grundlage des Sachverständigengutachtens - auseinander zu setzen hat.

II.1.10. Die medizinische Frage, ob eine Rippenfraktur eine über 6 Monate dauernde Gesundheitsschädigung darstellt, war im gegebenen Fall rechtsunerheblich. Dass die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen hinsichtlich einer Fraktur der 8. Rippe aber für die Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht heranzuziehen seien (vgl. diesbezüglichen AV eines leitenden Arztes - AS 132), ist insofern unrichtig, als dieses Beweismittel die Richtigkeit der vom BF im Verfahren gemachten Angaben hinsichtlich Sturzgefahr und Sturzneigung mitindiziert. Im Übrigen handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage.

II.2.0. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des BF und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

II.2.2. Zum Verfahrensinhalt:

Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister.

II.3.0. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. II.3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

II.3.2.

II.3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gem. § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gem. Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im

Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht

zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar,

wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gem. Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Gem. Abs 4 leg cit sind die im Abs. 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.

Gem. § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

Gem. Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.

Gem. Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.

II.3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Sachverhalt wurde - wie unter Punkt II. ausgeführt - mangelhaft ermittelt. Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.

Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.

Der betroffene Bescheid war auch unter dem Aspekt aufzuheben, weil vom Bundesverwaltungsgericht, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären (siehe dazu auch nachfolgende Ausführungen). Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens beim Sozialministeriumsservice, XXXX, werden auch die zwischenzeitlich vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich ist, wobei vom Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Hinzuziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie für notwendig erachtet wird.

Im Gutachten werden vom medizinischen Sachverständigen die unter II.1.9. angeführten Feststellungen zu treffen sein.

Abschließend wird sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinander setzen müssen, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer "zumutbar" sind (vgl. VwGH 2008/11/0128 v. 23.05.2012).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet.

Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Entscheidungen auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung des BBG.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG liegt zwar grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates mit Laienrichterbeteiligung vor. Gem. § 28 Abs 3 VwGG ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde mittels Beschluss vorzunehmen. Die Rechtssache wird dadurch nicht materiell erledigt, sondern handelt es sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit des vorsitzenden Einzelrichters für diese Zurückverweisung.

II.3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

II.3.4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.

Daran kann auch die diesbezügliche ausdrückliche Antragstellung in der Beschwerde nichts ändern.

II.3.5. Soweit der BF beantragte, seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, so ist dieser Antrag insoweit verfehlt, als durch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ein Beschwerdeführer nicht in eine Rechtsposition versetzt werden kann, die er zuvor nicht hatte (hier die beantragte Zusatzeintragung).

Im Übrigen haben Beschwerden nach § 13 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

II.3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen des BBG nicht ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Hinsichtlich der Entscheidung als Einzelrichter gemäß §§ 6, 9 BVwGG iVm § 28 VwGVG liegen aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.

Diesbezüglich ist die Revision zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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