BVwG W198 1429288-1

W198 1429288-1Federal Administrative CourtSep 3, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation

Full text

BVwG W198 1429288-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.1429288.1.00

Spruch

W198 1429288-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Aktenzahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. vier Monaten verlassen habe und über den Iran, die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass sein Vater, nachdem er vom Cousin des BF geschlagen worden sei, bei der Behörde eine Beschwerde eingereicht habe. Daraufhin habe der Cousin des BF vor ca. sechs Monaten den Vater des BF erschossen, weil er gedacht habe, dass durch die Beschwerde der Ruf seiner Familie ruiniert sei. Der Cousin habe dann auch den BF töten wollen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass sein Cousin ihn töten würde.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BAI), am 03.08.2012 führte der BF aus, dass er aus der Provinz XXXX stamme und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt habe. Die Angehörigen des BF würden nunmehr in Kabul leben. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass sein Onkel väterlicherseits und dessen Sohn vor elfeinhalb Monaten seinen Vater vor der Moschee verprügelt hätten. Der Vater des BF habe die beiden angezeigt. Diese seien daraufhin mitgenommen, jedoch gleich wieder freigelassen worden, zumal der Onkel des BF Kommandant bei der Behörde sei. Der Sohn des Onkels des BF habe schließlich den Vater des BF erschossen. Die Mutter des BF habe dem BF gesagt, dass man ihn auch erschießen werde und habe ihm zur Flucht geraten. Der BF sei daraufhin zu den Nachbarn gelaufen und von dort nach Kabul geflüchtet, von wo aus er Afghanistan schließlich verlassen habe. Vor dem Tod seines Vaters sei der BF auch einmal von seinem Cousin geprügelt worden. Näher nachgefragt, was der Vater des BF nach dem Vorfall vor der Moschee unternommen habe, führte der BF aus, dass dieser noch am selben Tag zum Gouverneur von XXXX gegangen sei. Es seien aber keine Ermittlungen getätigt worden und es sei nichts weiter passiert. Weder die staatlichen Behörden noch die Dorfältesten hätten auf den Vater des BF gehört. Der Onkel und der Cousin des BF seien zwar mitgenommen worden, es sei jedoch keine Anzeige aufgenommen worden und hätten die beiden gleich wieder gehen dürfen. Befragt, was konkret der Onkel des BF beruflich mache, führte der BF aus, dass dieser Kommandant bei der Behörde in der Provinz XXXX sei. Auf die Frage, unter welchen Umständen der Vater des BF schließlich gestorben sei, gab der BF an, dass dieser auf einem Feldstück vor seinem Haus vom Cousin des BF erschossen worden sei. Der BF habe sich zu dem Zeitpunkt im Haus aufgehalten. Die Mutter des BF habe dem BF gesagt, dass sein Vater erschossen worden sei und er flüchten solle. Auf die Frage, ob dieser Vorfall angezeigt worden sei, antwortete der BF, dass dazu keine Zeit gewesen sei, ansonsten hätte man den BF auch erschossen. Auf Vorhalt, dass der BF auch in Kabul Anzeige erstatten hätte können, führte er aus, dass sein Onkel ein mächtiger Mann sei und das nichts gebracht hätte. Zu den Übergriffen auf ihn persönlich befragt, führte der BF aus, dass er, als sein Vater noch am Leben gewesen sei, zweimal von seinem Cousin geschlagen worden sei. Man habe ihm mit einem Stein auf den Kopf geschlagen und er sei danach im Krankenhaus ärztlich behandelt worden. Auf die Frage ob der Cousin bzw. Onkel des BF nach dem Tod des Vaters des BF noch einmal an den BF oder seine Familie herangetreten seien, gab der BF an, dass nach der Beerdigung seines Vaters sein Cousin seine Mutter mit einem Stein beworfen habe. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt bereits ausgereist gewesen. Die Familie des BF halte sich nunmehr in Kabul versteckt. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er von seinem Cousin bzw. seinem Onkel umgebracht werden würde.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 24.08.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der widersprüchlichen, vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft sei. Es hätten sich im Laufe der Einvernahme zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbingen des BF offenbart, sodass die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt sei, dass die vom BF geschilderte Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Die belangte Behörde führte in der Folge diverse Widersprüche und Unstimmigkeiten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte aus, dass der BF beispielsweise die körperlichen Übergriffe auf ihn persönlich in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Seine Aussagen in Bezug auf die darauffolgende medizinische Behandlung seien zudem sehr vage und allgemein gehalten gewesen. Zudem habe der BF, was das Motiv für die Misshandlungen betrifft, unstimmige Angaben getätigt. Auch zur Person seines Onkels habe der BF divergierende Angaben gemacht. In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens des BF sei davon auszugehen, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen würden und könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF begründete Furcht vor Verfolgung geltend gemacht habe. Selbst für den Fall der Wahrstellung des Vorbringens des BF - Verfolgung durch Private - könne diesem kein GFK-relevanten Motiv entnommen werden. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der BF sei ein arbeitsfähiger junger Mann, dem die Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden könne. Zudem verfüge der BF über weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Dem BF könne es zugemutet werden, im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sei nicht davon auszugehen, dass er keine Lebensgrundlage hätte. Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass es dem BF als erwerbsfähigem Mann möglich sein sollte, sich zumindest in Kabul - allein oder gemeinsam mit seiner Familie - niederzulassen.

3. Mit dem am 07.09.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 31.08.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu die Ausweisung des BF für dauerhaft unzulässig erklärt werde oder in eventu der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verfahrensmängel anfechte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Sie wäre verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen und in Afghanistan die nötigen Informationen einzuholen. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF Flüchtling im Sinne der GFK sei, da in seinem Herkunftsstaat für ihn die Gefahr bestehe, aufgrund eines jahrelangen Konflikts mit der Familie des Onkels des BF Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Der BF ging in der Folge im Einzelnen ausführlich auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten angeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen ein und versuchte, diese aufzuklären. Er führte weiters aus, dass die Streitigkeiten zwischen der Familie des BF und jener seines Onkels schon seit vielen Jahren bestünden und die Ehre der Familie des Onkels durch die Anzeigenerstattung beim Gouverneur aufs Neue derart verletzt worden sei, dass der Cousin des BF den Vater des BF getötet und in weiterer Folge die Absicht gehegt habe, den BF ebenfalls zu töten. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung werde vorgebracht, dass eine asylrelevante Verfolgung auch dann vorliege, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, den Betroffenen vor einer Verfolgung durch Privatpersonen zu schützen. Dass die Behörden in Afghanistan hierzu nicht in der Lage seien, ergebe sich aus den gegenständlichen Länderfeststellungen. Aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan bestehe für den BF jedenfalls ebenso die reale Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden. Bei Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens wäre dem BF der Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 18.09.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

5. Mit der am 22.02.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der BF eine Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 20.02.2013.

6. Am 23.07.2013 langte beim Asylgerichtshof eine mit 18.07.2013 datierte Beschwerdeergänzung des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein.

7. Mit dem am 19.08.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 19.08.2013 datierten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde ein Arbeitszeugnis der Gemeinde XXXX vom 30.07.2013 übermittelt.

8. In dem am 03.10.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 01.10.2013 datierten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde ausgeführt, dass der BF mittlerweile die Information erhalten habe, dass seine Mutter von den Feinden getötet und seine Schwester verschleppt worden sei, sowie, dass die Ehegattin des BF von den Feinden schwer verletzt worden sei und sich derzeit in der Klinik befinde.

9. Mit dem am 23.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 21.01.2014 datierten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde ein Arbeitszeugnis der Gemeinde XXXX vom 13.01.2014 sowie ein Zeugnis des Flüchtlingsheims XXXX vom 15.01.2014 übermittelt.

2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 07.09.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 18.09.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Wie in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

So ist dem Einwand des BF in der Beschwerde zu folgen, wonach es die belangte Behörde unterlassen hat, für die Entscheidung notwendige Ermittlungen durchzuführen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, nähere Ermittlungen zu den vom BF vorgebrachten Vorfällen, welche ihn schließlich zur Ausreise aus Afghanistan veranlasst hätten, zu tätigen. Die belangte Behörde wird mittels Beiziehung eines Vertrauensanwalts weitere Ermittlungen durchzuführen haben. Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren vor, dass sein Onkel ein mächtiger Kommandant bei der XXXX in der Provinz XXXX sei und nannte er auch dessen Namen. Der Vertrauenswalt wird daher vor Ort nähere Nachforschungen dahingehend, ob es sich beim Onkel des BF tatsächlich um einen in weiten Teilen Afghanistans einflussreichen Kommandanten handelt, anzustellen haben. Weiters wird der Vertrauensanwalt zu überprüfen haben, ob der Vater des BF tatsächlich im Jahr 2011 erschossen wurde.

Es ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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