BVwG W190 1417776-2

W190 1417776-2Federal Administrative CourtSep 3, 2014

Regest

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung<br/>rechtmäßig

Full text

BVwG W190 1417776-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W190.1417776.2.00

Spruch

W190 1417776/3E BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2014, Zl. 529605809/14 871893, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter MMag.

Elie ROSEN als Einzelrichter beschlossen:

A)

I. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sowie iVm § 22 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen eigenen Angaben zu Folge am 30. August 2010 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am gleichen Tage einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer am angeführten Tage im Wesentlichen aus, sowohl russische Soldaten als auch Tschetschenen würden ihn im Herkunftsstaat nicht in Ruhe leben lassen. In seinem nahe den Bergen gelegenen Heimatdorf würden sich Kämpfer aufhalten und hätte er diese mit Essen versorgt. Glaublich im Sommer (2010) sei er dann zu Hause festgenommen und mit dem Auto weggebracht worden. Gelegentlich seiner Anhaltung hätten ihn Russen physisch, unter anderem mit Stromfolter, misshandelt und nach dem Versteck der Widerstandskämpfer befragt. Nachdem er aber "unschuldig mitgenommen" worden sei, habe man ihn am zweiten Tag wieder freigelassen. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er wieder verschleppt und, wie dies schon anderen widerfahren sei, misshandelt zu werden.

Bei seiner am 6. Oktober 2010 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes erklärte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, er habe im Herkunftsstaat einen namentlich genannten Freund bzw. Studienkollegen gehabt, der sich den Rebellen angeschlossen habe. Von den Behörden sei ihm vorgeworfen worden, dass er mit diesem in Kontakt stehe und dessen Aufenthaltsort kenne. Aus diesem Grunde sei er zwei Mal vorgeladen und zu diesem Freund befragt worden. Tatsächlich habe er aber über den Aufenthaltsort bzw. das Schicksal des Genannten überhaupt keine Kenntnis.

Der Beschwerdeführer gab des Weiteren zu Protokoll, einmal sei er von zu Hause mitgenommen worden. Damit meine er, dass ein Revierpolizist vorstellig geworden wäre. Nachdem er ihn aber nicht zu Hause angetroffen habe, sei er telefonisch vorgeladen und zu einer Adresse bei der "RUBOP" oder "UBOP" bestellt worden. Von zu Hause mitgenommen habe man ihn dann im Sommer 2010 in Grosny.

Schon während seines Studiums habe man aufgrund seines Familiennamens seine Personalien mit Computerdaten überprüft. Auch sei er, nachdem man bei einer Straßenkontrolle in Grosny einmal seinen Namen überprüft habe, einmal mitgenommen worden.

In der letzten Zeit hätten sich des Weiteren viele junge Männer seines Dorfes dem Widerstand angeschlossen (seien "in den Wald gegangen") und seien junge Leute aus diesem Dorf aus diesem Grund immer wieder angehalten und überprüft worden.

Näher befragt nach der von ihm geschilderten Mitnahme gab der Beschwerdeführer an, diese sei im Rahmen einer (allgemeinen) Säuberungsaktion im Winter, nicht im Sommer, 2010 in Grosny erfolgt. Er sei damals mitgenommen worden, weil er aus dem Bezirk XXXX stamme.

Über Vorhalt, dass er gelegentlich seiner Erstbefragung andere Gründe für seine Flucht aus dem Herkunftsstaat ins Treffen geführt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, es sei ihm nicht mehr erinnerlich, ob er den heute genannten Freund damals erwähnt habe. Er habe sich endlich zur Flucht entschlossen, weil er von einem bei den Behörden arbeitenden Bekannten erfahren habe, dass sechs Personen aus seiner Straße festgenommen werden sollten.

Wenn ihm vorgehalten werde, dass er gelegentlich der Erstbefragung angegeben haben soll, am zweiten Tag nach seiner Festnahme freigelassen worden zu sein, so müsse dies falsch protokolliert worden sein. Er sei nach einer fünf- bis sechsstündigen Anhaltung vielmehr noch am selben Tage entlassen worden. An das Datum seiner Mitnahme könne er sich nicht genau erinnern, das müsse aber im Juli gewesen sein. Insgesamt sei er einmal mitgenommen und einmal (nur) vorgeladen worden. Als er aufgrund der erwähnten Ladung vorstellig geworden sei, habe dies zwei bis drei Stunden gedauert. Eine Folterung seiner Person mit Strom habe er nie behauptet. Das habe er eben (dann) nicht auf sich bezogen, sondern auf einen Nachbarn, dem dies widerfahren sei, und damit nur ein Beispiel bringen wollen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26 Januar 2011, Zl. 10 08.010-BAT, wurde der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäß § 8 Abs.1 leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Der gegen diese Erledigung erhobenen Beschwerde versagte der Asylgerichtshof mit am 30. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 10. Januar 2013, GZ. D13 417776-1/2011/13E, den Erfolg und wies diese gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer allerdings nicht nach und hielt sich ohne jeglichen Aufenthaltstitel bzw. ab 27. März 2013 auch ohne aufrechte polizeiliche Meldung weiterhin im österreichischen Bundesgebiet auf.

Mehr als eineinhalb Jahre nach Ergehen der o.a. rechtskräftigen Erledigung des Asylgerichtshofes stellte der Beschwerdeführer schließlich am 11. August 2014 einen weiteren (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 13. August 2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe das österreichische Bundesgebiet seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht verlassen. Die Gründe für seine Flucht seien nach wie vor dieselben wie im Erstverfahren. An ihnen habe sich nichts geändert.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe der belangten Behörde am 29. August 2014 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut, er habe (im Herkunftsstaat) nach wie vor die selben Probleme, wie er sie schon im Erstverfahren ins Treffen geführt habe. In seiner Abwesenheit habe man allerdings nach ihm gefragt, das könne er aber nicht beweisen.

Befragt, wer wann und wo(hin) gekommen sei, um nach ihm zu suchen, erwiderte der Beschwerdeführer, offiziell würden sie nicht kommen. "Sie" frügen bei Nachbarn nach. Wäre dies offiziell, so würde "man" eine Vorladung erhalten. Wer komme, wisse er nicht. Er befände sich ja hier und würden sich "diese Personen" (auch) nicht vorstellen. Zu Hause lebende Verwandte hätten ihm nur davon berichtet, dass "die" vor einem halben Jahr gekommen wären. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, ansonsten wäre er ja seinerzeit erst gar nicht nach Österreich gekommen. Er wolle nicht zum Invaliden werden.

Befragt, warum man seiner Ansicht nach vier Jahre nach seiner Ausreise, noch immer nach ihm suchen sollte, antwortete der Beschwerdeführer, "die" bräuchten keine Gründe. Seine Freunde seien "in den Wald" gegangen um zu kämpfen und jeder der mit ihnen verbunden bzw. zur Schule gegangen sei, würde belästigt.

Zur Zeit seines illegalen Aufenthaltes in Österreich gab der Beschwerdeführer dem Grunde nach an, er habe sich in der Zeit in der er nicht polizeilich gemeldet gewesen sei, mal hier mal dort aufgehalten und sei von Bekannten zu Bekannten gewandert bzw. habe sich auch "auf der Straße" aufgehalten. Seine in Österreich lebende Schwester hätte ihn fallweise, aber nicht regelmäßig unterstützt. Diese gehe selbst keiner Beschäftigung nach und habe er ihr nicht auf der Tasche ("Sack") liegen wollen.

Gelegentlich seiner Befragung brachte der Beschwerdeführer noch zur Vorlage:

Nicht unterfertigte "Einstellungszusage" des in dieser als Transportunternehmer ausgewiesenen XXXX in welcher dieser (ohne jegliche Befristung der Zusage) erklärt, den Beschwerdeführer zu nicht näher angeführten Konditionen anzustellen ("vollbeschäftige"), sobald dieser über eine Niederlassungs- bzw. Arbeitsgenehmigung verfüge.

"International Members and Fighters License" der "World Kickboxing XXXX", ausgestellt von einem im XXXX. Wiener Gemeindebezirk angesiedelten "Kampfsportcenter" am 13. September 2013 auf den Namen des Beschwerdeführers.

Auf eine Übersetzung der ihm vorgelegten Länderfeststellungen verzichtete der Beschwerdeführer und erklärte dem Grunde nach, die tatsächliche Lage sei anders, als dies in Papieren geschrieben stehe. Er brauche das nicht.

Krankheiten, die seiner Rückführung in die Russische Föderation im Rahmen des § 8 AsylG 2005 entgegen stehen könnten, führte der Beschwerdeführer nicht ins Treffen.

Mit gegenständlichem, gem. §§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 sowie § 62 Abs. 1 AV mündlich verkündeten Bescheid vom 29. August 2014 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG auf.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich im nunmehrigen Asylverfahren lediglich auf die Gründe des Vorverfahrens berufen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich daher seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert.

Beim Beschwerdeführer bestünden auch keinerlei Hinweise auf schwerwiegende physische bzw. psychische Erkrankungen, die im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der Protokolle 6 oder 13 der Konvention etc. bedeuten würden.

Der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 2. September 2014 bei der gefertigten Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt

Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt, wurde das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 30. August 2010 angestrengte und zu Zl. 10 08.010-BAT geführte (erste) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz mit am 30. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. Januar 2013, GZ. D13 417776-1/2011/13E, negativ abgeschlossen.

Im nunmehr am 11. August 2014 angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hat sich der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausschließlich auf Gründe bzw. einen Sachverhalt bezogen, die bzw. den er bereits gelegentlich seines Erstverfahrens ins Treffen geführt hat. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in der Russischen Föderation bzw. der Teilrepublik Tschetschenien ist nicht eingetreten.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben.

Wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bestehen beim Beschwerdeführer auch gegenständlich keinerlei Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen.

Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Es existieren auch sonst keinerlei Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der am 11. August 2014 gestellte Folgeantrag im Asylverfahren voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

II.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, den Gang des ersten Asylverfahrens, des gegenständlichen Verfahrens sowie zur Situation in der Russischen Föderation wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. Januar 2013 sowie der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen.

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf dessen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13. August 2014 sowie dessen Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 29. August 2014.

Der Beschwerdeführer hat zunächst gelegentlich der niederschriftlichen Erstbefragung unmissverständlich ausgeführt, dass er das österreichische Bundesgebiet seit der vorzitierten Entscheidung nicht verlassen hat, über keinerlei neue Fluchtgründe verfüge und sich die im Erstverfahren ins Treffen geführten (und rechtskräftig für unglaubwürdig befundenen) Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht geändert hätten (Sic, Verwaltungsakt Seite 3 bzw. 5: "Die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Sie haben sich nicht geändert." bzw. "Ich habe keine neuen Gründe.").

Auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer die Frage ob es wie von ihm gelegentlich seiner Erstbefragung angegeben zutreffe, dass er (nach wie vor) die selben Fluchtgründe habe wie im Erstverfahren, bejaht und in weiterer Folge erklärt, seine Probleme seien "noch immer die gleichen", er habe immer Probleme gehabt, ansonsten wäre er gar nicht nach Österreich gekommen (Vgl. hierzu Verwaltungsakt Seiten 53 und 55)

Einzig allein hat der Beschwerdeführer (erstmals) vor der belangten Behörde ergänzend vorgebracht, es sei, wie er durch Verwandte erfahren habe, zwischenzeitlich durch Unbekannte bei Nachbarn nach ihm "gefragt" worden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen trotz Nachfragen der belangten Behörde nicht weiter zu substantiieren vermochte und ein derart lapidares Vorbringen (so: Frage nach seiner Person durch unbekannte Personen bei Nachbarn) einen geänderten Sachverhalt nicht darzutun geeignet ist, bezog der Beschwerdeführer auch diese ins Treffen geführte "Nachfrage" letztlich auf ein bereits im ersten Asylverfahren erstattetes Vorbringen, wonach sich ihm bekannte Personen ("Freunde") den Widerstandskämpfern angeschlossen hätten und er daher - gegenständlich sogar: "wie jeder, der mit diesen "verbunden" oder zur Schule gegangen" sei - behelligt werde. (Vgl. hierzu Verwaltungsakt Seiten 53 und 57) .

Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische oder psychische Erkrankungen sind auch im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten und wurde vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht behauptet.

Nach Ergehen der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren hat sich der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zu Folge von März 2013 bis August 2014 immer wieder bei anderen Personen aufgehalten, ja sogar auf der Straße gelebt und sich nicht im Familienverbunde mit seiner in Österreich aufhältigen Schwester befunden, in deren Haushalt er auch gegenwärtig nicht aufhältig ist.

Sonstige Integrationsmerkmale sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar. Insbesondere waren eine nicht unterfertigte und substantiierte Einstellungszusage bzw. ein Kampfsportausweises nicht geeignet eine solche darzutun. In diesem Zusammenhang sei aber auch darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt mehr als eineinhalb Jahre illegal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und dies selbst bei - im Vergleich zum Vorverfahren - vorangeschrittener Integration zu Lasten des Beschwerdeführers schwerwiegend zu berücksichtigen gewesen wäre.

II. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist

Zu A)

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 12a.

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

darüber hinaus

sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte§ 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

§ 75 (23) AsylG idgF lautet:

"Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit der am 30. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10. Januar 2013, GZ. D13 417776-1/2011/13E, eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation in der Russischen Föderation bzw. deren Teilrepublik Tschetschenien ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat, die Russische Föderation, sprechen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim Beschwerdeführer kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. August 2014 als im Einklang mit dem Gesetz stehend.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.

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