BVwG W142 1438200-1

W142 1438200-1Federal Administrative CourtSep 3, 2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung

Full text

BVwG W142 1438200-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W142.1438200.1.00

Spruch

W142 1438200-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen Spruchpunkte II und III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.09.2013, Zl. 12 17.281-BAG, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 26.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Er habe bis zu seinem sechsten Lebensjahr in Kandarhar in Afghanistan gelebt. Nachdem seine Eltern von ihren Feinden getötet wurden, seien er und seine Schwester von seiner Tante mütterlicherseits aufgenommen und in den Iran gebracht worden. Aus dem Iran habe ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht. In Afghanistan habe er keine Angehörigen mehr. Dort seien die Feinde seiner Familie und gebe es dort Krieg. Daher könne er nicht mehr nach Afghanistan zurück.

Mit der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 8.2.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der am XXXX durchgeführten Bestimmung seines Alters, einschließlich Zahnröntgen, CT sowie gesamte körperliche Untersuchung zur Kenntnis gebracht, wonach konkrete Indizien für eine Volljährigkeit vorliegen. Dazu gab der BF an, dass er nicht wisse, was er sagen solle, weil es nichts bringe. Er habe gesagt, was ihm seine Mutter gesagt habe.

Am 12.09.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den BF in die Sprache Dari übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er aus der Provinz Kandahar stamme. Als er sechs Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern bei einem Raketeneinschlag ums Leben gekommen. Seine Tante habe ihn und seine Schwester bei sich aufgenommen und wenig später seien sie in den Iran gezogen, wo er bis zu seiner Flucht nach Europa durchgehend gelebt habe. Er sei nie mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Den Iran habe er deswegen verlassen, weil er dort illegal gelebt habe und immer mehr Afghanen abgeschoben worden seien.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 13.03.2013, Zl. 12 14.643-BAI, zugestellt am 19.03.2013, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Das BAA traf Feststellungen zur Person des BFs, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Falle der Rückkehr des BFs in sein Herkunftsland sowie folgende Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 141): "Ihr zur Begründung des Asylantrags vorgebrachter Fluchtgrund konnte nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden und mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden. Fest steht, dass sie gesund und arbeitsfähig sind. Fest steht, dass sie zwar keine Schule absolvierten, aber trotzdem über eine Jahrelange Arbeitserfahrung verfügen. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.

Das Vorbringen des BF wurde im Hinblick auf das Verlassen des Herkunftsstaates Afghanistan im Jahr 1996 als glaubhaft angesehen. Ebenso, dass der BF seit 1996 nie mehr nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Zusammengefasst kann jedoch nicht erkannt werden, dass der BF in seiner Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, weshalb ihm keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK droht. Das BAA geht aufgrund der Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass keine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Afghanistan besteht.

Es ist zwar bekannt, dass sich die allgemeine Lage in Afghanistan nicht mit jener in Österreich vergleichen lässt, aber zusammenfassend kann nicht erkannt werden, dass der BF in seiner Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, weshalb ihm keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar ist. Ebenso würde der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in keine ausweglose Lage geraten. Es ist zwar glaubhaft, dass der BF in seiner Heimat keine nahen Familienangehörigen mehr hat, jedoch ist trotzdem nicht davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Situation geraten würde. Der BF verfügt über eine jahrelange Arbeitserfahrung und ist zudem gesund.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2013 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichthof amtswegig beigegeben.

Mit dem am 27.03.2013 beim BAA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen die Abweisung gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 und die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.

Da lediglich gegen Spruchpunkt II und III fristgerecht Beschwerde erhoben wurde, ist die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde über die Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 bereits rechtskräftig geworden.

Am 15.04.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung der Beschwerde vom 27.03.2013 ein. Die Beschwerde vom 27.03.2013 werde in vollem Umfang aufrechterhalten und wiederholt. Als Rechtsmittelgründe mache der BF unrichtige Feststellungen wegen einer, in mehrfacher Hinsicht, unrichtigen Würdigung der vorliegenden Beweise sowie eine unrechtliche Beurteilung der Sache geltend. Festzuhalten sei, dass die ganze Familie des BF im Jahr 1996 in den Iran geflüchtet und nicht gezogen sei. Die Familie habe damals das Land verlassen, da die Taliban zwei ältere Brüder des BFs rekrutieren wollten. Die Gefahr einer Rekrutierung durch die Taliban sei noch immer nicht gebannt. Der BF wäre als alleinstehender Mann ohne Rückhalt einer Familie ein leichtes Ziel für Übergriffe dieser terroristischen Vereinigung. Ebenso führte der BF an, dass er Afghanistan bereits im Alter von zwei Jahren verlassen habe und dort über keinerlei familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte verfüge. Somit habe er weder eine Wohnmöglichkeit in Afghanistan, noch könne er auf Unterstützung in irgendeiner Form hoffen. Zudem sei der BF Analphabet und habe keinen Beruf erlernt. Besonders sei auf die Situation in der Heimatprovinz des BF, Kandarhar, verwiesen, wo sich die Lage als besonders prekär darstelle. Zur aktuellen Lage in Afghanistan verwies der BF auf das aktuelle Themendossier von Ecoi.net.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

In den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan wurde die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht behandelt. Um die Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK beurteilen zu können, sind aktuelle Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatprovinz (und allenfalls auch im Heimatdistrikt) des Beschwerdeführers (zuzüglich der Reisewege dorthin) unabdinglich (vgl. VfGH 7.6.2013, U 565/2012; 6.6.2013, U 241/2013). Auch lässt sich aus an Hand der vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht nachvollziehen, dass es für den Beschwerdeführer vertretbar und möglich sei, etwa nach Kabul zu gehen. Eine allfällige Relokation in anderen Regionen, wie z. B. in Kabul würde aktuelle Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Art. 3 EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan, weshalb entsprechende Feststellungen erforderlich wären, auf deren Grundlage mit hinreichender Sicherheit angenommen werden könnte, dass der Beschwerdeführer auch ohne Vorliegen eines familiären bzw. sozialen Netzwerks in der Lage wäre, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall sogar die Risiken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden: Da die soziale Absicherung mangels entsprechender staatlicher Strukturen - so die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides - traditionell in Afghanistan bei der Familie liege, könnten Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, im Falle einer Rückkehr "auf größere Schwierigkeiten" stoßen (siehe Seite 217 des erstinstanzlichen Aktes).

Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine (auch für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) entscheidungsrelevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

Zu B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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