BVwG W141 2007443-1

W141 2007443-1Federal Administrative CourtSep 3, 2014

Regest

Geringfügigkeitsgrenze, Notstandshilfe, Rückzahlung,<br/>Selbstständigkeit

Full text

BVwG W141 2007443-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2007443.1.00

Spruch

W141 2007443-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX bevollmächtigt vertreten durch die XXXXund

XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien vom 04.04.2014, VN XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 82/2008 und § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 und

§ 56 Abs. 2 AlVG, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 104/2007, als unbegründet abgewiesen und die Rückforderungssumme auf € 2.859,48 berichtigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezog bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: belangte Behörde) im Jahr 2012 für die Zeiträume 1.1.2012 bis 18.02.2012, 13.04.2012 - 17.04.2012 und 24.4.2012 - 19.07.2012 Notstandshilfe in der Tagsatzhöhe von € 22,39, wobei dem Arbeitsmarktservice bekannt war, dass der Beschwerdeführer laufend eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte.

In einer am 24.07.2009 aufgenommenen Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer erklärt dass er einen Gewerbeschein der Branche EDV-Dienstleistungen besitze und diese Tätigkeiten im Ausmaß von ca. 14 Wochenstunden ausübe. Er nahm zur Kenntnis dass die monatliche Vorlage von Erklärungen über Bruttoeinkommen und Umsatz verpflichtend seien. Es wurde die inhaltliche Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben bestätigt und zugleich wurde vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen, dass er den Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheid binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum vorzulegen habe, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt werden würde, was zu Nachzahlung oder Rückforderung führen könne.

Auf Basis der vom Beschwerdeführer vorgelegten Erklärungen kam das Arbeitsmarktservice Wien zum Schluss, dass seine Einkünfte unter der relevanten Grenze lägen und wies Notstandshilfe an.

Am 31.01.2014 erlangte dass Arbeitsmarktservice Wien durch eine Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag.

Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2012 nicht nachkam wurde dieser durch das Arbeitsmarktservice Wien eingeholt. Dem Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 30.10.2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.423,74 erzielt hat, wobei von diesem Betrag keine Sonderausgaben, Einkommensteuer oder Ähnliches in Abzug gebracht wurde.

Auf Basis dieser Informationen kam das Arbeitsmarktservice zum Schluss, dass im Jahr 2012 Arbeitslosigkeit nicht vorlag.

2. Mit Bescheid vom 07.02.2014 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 1.1.2012 - 18.02.2012, 13.04.2012 - 17.04.2012 und 24.04.2012 - 19.07.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.156,99 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er laut Hauptverbandsmeldung ab 1.1.2012 der Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unterliege und laut Einkommensteuerbescheid 2012 ein durchschnittliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

3. Mit Schreiben vom 19.02.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.02.2014 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.02.2014 erhoben, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen habe und die Vollversicherung erst ab 01.10.2012 bestanden habe. Er habe dem Arbeitsmarktservice seine Einkünfte stets ordnungsgemäß bekannt gegeben und im Nachhinein habe sich sogar herausgestellt, dass die tatsächlichen Einkünfte niedriger gewesen seien als die ursprünglich gemeldeten. Seiner Beschwerde lege er Erfolgsrechnungen bei, die seiner Ansicht nach belegen würden, dass in den Monaten Jänner bis Juli 2012 kein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen vorgelegen habe.

Zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers wurde seitens des Arbeitsmarktservice Wien Kontakt mit dem Finanzamt Wien aufgenommen. Es konnte festgestellt werden, dass der Einkommensteuerbescheid 2012 nicht auf dem Schätzungsweg sondern aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers erstellt worden und auch rechtskräftig sei.

Zur weiteren Überprüfung wurde Einsicht in das vorliegende Aktenmaterial genommen und folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 für die Zeiträume 01.01.2012 - 18.02.2012, 13.04.2012 - 17.04.2012 und 24.04.2012 -19.07.2012 Notstandshilfe in der Tagsatzhöhe von € 22,39 bezogen.

Dem Arbeitsmarktservice sei bekannt gewesen, dass er laufend eine selbstständige Erwerbstätigkeit (ohne Gewerbeschein) ausübe. Er habe in einer am 24.07.2009 aufgenommenen Niederschrift erklärt, dass er einen Gewerbeschein in der Branche "EDV-Dienstleistungen" besitze, und diese Tätigkeiten im Ausmaß von ca. 14 Wochenstunden ausübe. Er habe 2012 monatliche Erklärungen über sein Bruttoeinkommen sowie über den Umsatz vorgelegt, welchen nachstehende Angaben enthalten hätten:

Monat Einkommen brutto Umsatz

Jänner - 384,48 877,95

Februar - 151,88 1.617,90

März 213,44 1.668,50

April 329,35 1.817,18

Mai 340,46 2.321,18

Juni 321,10 1.702,79

Juli - 393,52 2.544,99

August 148,06 3.625,88

Mit seinen Unterschriften auf der Niederschrift vom 24.07.2009 und den jeweiligen Einkommenserklärungen habe er die inhaltliche Richtigkeit der gemachten Angaben bestätigt und habe zugleich zur Kenntnis genommen, dass er den Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheid binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen habe, da der Leistungsanspruch erst aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt werden würde.

Auf Basis der vom Beschwerdeführer vorgelegten Erklärungen sei das Arbeitsmarktservice Wien zum Schluss gekommen, dass sein Einkommen unter den relevanten Grenzen liege und habe dem Beschwerdeführer deshalb Notstandshilfe angewiesen.

Am 31.01.2014 habe das Arbeitsmarktservice Wien durch eine Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger erfahren dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen habe.

Dem mit 30.10.2013 datierten Einkommensteuerbescheid 2012 - den das Arbeitsmarktservice amtswegig eingeholt habe, da der Beschwerdeführer diesen entgegen seiner Verpflichtung nicht vorgelegt habe, sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2012 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 7.423,74 erwirtschaftet habe. Von diesem Betrag seien keine Sonderausgaben, Einkommenssteuer oder Ähnliches abgezogen worden. Ein Umsatzsteuerbescheid für 2012 liege nicht vor.

Auf Basis dieser Informationen sei das Arbeitsmarktservice zum Schluss, gekommen, dass im Jahr 2012 Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen habe, und habe in weiterer Folge den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen.

Im Zuge der Überprüfung der Beschwerde sei am 07.03.2014 eine telefonische Nachfrage beim zuständigen Finanzamt erfolgt. Die zuständige Mitarbeiterin habe angegeben, dass der Einkommensteuerbescheid 2012 des Beschwerdeführers nicht auf dem Schätzungswege, sondern aufgrund seiner Angaben erstellt worden sei und dieser Bescheid rechtskräftig sei.

Rechtlich bedeute dies: Laut Einkommenssteuerbescheid 2012 habe der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von €

7. 423,74 erwirtschaftet. Von diesem Betrag seien keine Sonderausgaben, Einkommenssteuer oder Ähnliches abgezogen worden.

Gemäß der geltenden Gesetzeslage müsse für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit das Bruttoeinkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kleiner oder gleich der Geringfügigkeitsgrenze sein und 11,1% vom Umsatz dürften ebenfalls die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Die Geringfügigkeitsgrenze für 2012 liege bei monatlich € 376,26. Ziehe man nun die selbstständigen Gesamteinkünfte des Beschwerdeführers in der Höhe von € 7.423,74 heran und errechne seine monatlichen Durchschnittseinkünfte, dann ergebe sich ein Betrag von € 618,45. Die so ermittelten monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers würden damit deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, weshalb Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen habe und ihm daher auch der Notstandshilfebezug nicht zugestanden habe.

Insofern sei irrelevant, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in den Monaten Jänner bis Juli 2012 Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze gehabt habe, da der Gesetzgeber den aliquoten Berechnungsmodus für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit bei selbstständiger Erwerbstätigkeit vorschreibe.

Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG überschreite, gelte nicht als arbeitslos und habe daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 01.01.2009 sei auch nicht als arbeitslos anzusehen, wer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege. Seine in der Beschwerde erhobene Behauptung, dass eine "Vollversicherung" erst ab 01.10.2012 bestehe, sei gemäß aktueller Datenlage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger unrichtig, da eine Pflichtversicherung für das gesamte Jahr 2012 aufscheine.

Bei selbständig erwerbstätigen arbeitslosen Personen würden grundsätzlich der Jahresumsatz sowie das Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid bei durchgehender Selbständigkeit durch 12 Kalendermonate dividiert und danach beurteilt, ob der/die Selbständige tatsächlich als arbeitslos anzusehen gewesen sei oder nicht.

Ausgenommen von diesem Grundsatz seien lediglich Personen, die ihre selbständige Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr aufnehmen oder diese vor Jahresablauf formell beenden würden.

Auch die Beendigung einer und die Aufnahme einer anderen selbständigen Tätigkeit führe zu einer differenzierten Betrachtung. Bei allen Personen, die durchgehend selbständig erwerbstätig seien, errechne sich die Höhe deren Einkommens durch Division des Jahreseinkommens durch die jeweilige Anzahl der Monate, während derer die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei und zwar unabhängig davon, wann im Kalenderjahr die jeweiligen Einkünfte erzielt worden seien.

Unter den gegebenen Umständen sei der Beschwerdeführer daher in den verfahrensrelevanten Zeiträumen infolge der Tatsache, dass er erstens der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen habe und zweitens zu hohe Einkünfte erzielt habe, nicht als arbeitslos anzusehen und habe die Notstandshilfe daher zu Unrecht bezogen.

Er habe das Arbeitsmarktservice von seiner selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß und rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Seine Einkünfte während des berufungsgegenständlichen Zeitraumes hätten laut seinen Angaben die Geringfügigkeitsgrenze zunächst nicht überschritten, so dass er damals nicht habe erkennen können, dass er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, auf die er keinen Anspruch gehabt habe.

Allerdings liege dessen ungeachtet ein Rückforderungstatbestand vor. Der verschuldensunabhängige Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 komme aus folgenden Gründen zum Tragen: § 25 Abs 1 AlVG 3.Satz normiere - für den Fall, dass sich ohne Verschulden der arbeitslosen Person auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe -, dass die zu Unrecht bezogene Leistung zum Rückersatz vorzuschreiben sei. In diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Diese Bestimmung normiere also, dass eine Rückforderung von Leistungen zulässig sei, wenn sich die Tatsache, dass jemand nicht als arbeitslos anzusehen gewesen wäre, erst nach Vorliegen des entsprechenden Einkommen- oder Umsatzsteuerbescheides herausstellen würde, wobei es in diesem Fall nicht auf ein Verschulden der arbeitslosen Person ankomme.

Allein die Tatsache, dass sich nach Vorliegen des Steuerbescheides herausstelle, dass das Einkommen der arbeitslosen Person über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei, rechtfertige bereits die Rückforderung der seinerzeit in Unkenntnis des nunmehr vorliegenden Steuerbescheides ausbezahlten Leistungen.

Vor diesem Hintergrund sei dem Argument des Beschwerdeführers, dass von einer Rückforderung abzusehen sei, weil seine Einkünfte vor dem 01.10.2012 unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen hätten, nicht Folge zu geben.

Er habe im Jahr 2012 für die Zeiträume 01.01.2012 - 18.02.2012 (49 Tage), 13.04.2012 - 17.04.2012 (5 Tage) und 24.04.2012 -19.07.2012 (87 Tage); also für insgesamt 141 Tage Notstandshilfe bezogen. Die Tagsatzhöhe habe € 22,39 betragen. Somit ergebe sich eine Rückforderungssumme von € 3.156,99.

Die Rückforderungssumme werde allerdings auf € 2.859,48 korrigiert, weil der Rückforderungsbetrag gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht höher als die aus selbstständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte sein dürfe.

Somit gelte folgender Berechnungsschlüssel:

Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2012 sei durch die Anzahl der Kalendertage im Jahr zu dividieren und mit den Tagen im Leistungsbezug zu multiplizieren (7.423,74 : 366 = 20,28; 20,28 x 141= 2.859,48).

Der Differenzbetrag von € 297,51 (3.156,99 - 2.859,48) werde daher nicht von ihm zurückgefordert.

4. Im Rahmen des Parteiengehöres wurden dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Form des erhobenen Sachverhaltes und der rechtliche Beurteilung des Arbeitsmarktservice nachweislich zur Kenntnis gebracht und es wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis spätestens 24.03.2014 eingeräumt.

Am 20.3.2014 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass es zutreffend sei, dass der Steuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von €

7. 423,74 aufweise. Der Beschwerdeführer gehe aber davon aus, dass zu ermitteln sei in welchen Monaten er weniger und in welchen Monaten er mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdient habe und somit wann er berechtigt Notstandshilfe bezogen habe und wann nicht.

Er habe erst beginnend mit Oktober 2012 über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen Einkünfte gehabt, weshalb mit 01.10.2012 eine Vollversicherung bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft beantragt worden sei. Eine Kopie dieser Anmeldung werde beigelegt. In den Monaten des Bezuges der Notstandshilfe hätten die Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen, weshalb beantragt werde von der Rückforderung ausbezahlter Notstandshilfe für diese Zeiträume abzusehen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2014 wurde der Bescheid vom 07.02.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - AlVG) in geltender Fassung, dahingehend abgeändert, dass ein Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2012 - 18.02.2012, 13.04.2012 - 17.04.2012, 24.04.2012 - 19.07.2012 sowie eine Rückforderung des unberechtigt Empfangenen ausgesprochen wurde, die Rückforderungssumme aber mit €

2. 859,48 festgesetzt wurde.

5.1. Beweiswürdigend wird von der belangten Behörde nach Anführung des Verfahrensganges der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. Es wird festgehalten, dass die Feststellungen des verfahrensrelevanten Sachverhaltes sich auf den vom Arbeitsmarktservice geführten Leistungsakt, die chronologischen EDV-Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, die Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Auskunft des Finanzamtes sowie den Steuerbescheid des Beschwerdeführers für 2012 und die eigenen Angaben bzw. die Angaben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gründen würden.

5.2. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

6. Mit Eingabe vom 15.04.2014 wurde vom Beschwerdeführer beantragt die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Es wurden keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde Einsicht in den vorliegenden Akt genommen.

Von der Erteilung eines Parteiengehöres gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde Abstand genommen, weil sämtliche Sachverhaltselemente, welche den rechtlichen Erwägungen zu Grunde gelegt werden, dem Beschwerdeführer bekannt sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer geboren am XXXX bezog während der Zeiträume 1.1.2012 - 18.02.2012, 13.4.2012 - 17.04.2012 und 24.04.2012 - 19.07.2012 Notstandshilfe in der Tagsatzhöhe von € 22,39 vom Arbeitsmarktservice Wien in der Gesamthöhe von € 3.156,99.

1.2. Der Beschwerdeführer hat im Kalenderjahr 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit Gesamteinkünfte in Höhe von € 7.423,74 erwirtschaftet.

1.3. Der Beschwerdeführer unterlag im Jahr 2012 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.

1.4. Die vom Beschwerdeführer an das Arbeitsmarktservice Wien zu erstattende Rückforderungssumme beträgt € 2.859,48.

Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zu 1.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der angeführten Zeiträume Notstandshilfe in der angeführten Höhe bezog, wurde von diesem nicht bestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Zu 1.2. Die Feststellung dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erwirtschaftet hat ergibt sich aus dem eingeholten Einkommensteuerbescheid 2012 und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Zu 1.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer 2012 der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung unterlag ergibt sich dem vorliegenden Datenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers er habe erst ab Oktober 2012 die Vollversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragt, war nicht geeignet eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu bewirken, da beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eine Pflichtversicherung für das gesamte Jahr 2012 aufscheint.

Zu 1.4. Die Feststellung, dass sich die dem Beschwerdeführer zum Rückersatz vorzuschreibende Summe auf € 2.859,48 beläuft ergibt sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnung des Arbeitsmarktservice Wien welche unter Berücksichtigung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen erfolgte. Den Einwendungen des Beschwerdeführers hiezu, dass zu berücksichtigen sei, dass er erst beginnend mit Oktober 2012 Einkünfte erzielt habe welche über der Geringfügigkeitsgrenze liegen und daher von einer Rückforderung abzusehen sei, kann nicht gefolgt werden, da der Gesetzgeber den aliquoten Berechnungsmodus für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit bei selbständiger Erwerbstätigkeit vorschreibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 24 Abs 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Gemäß § 24 Abs. 2 ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25. Abs.1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten

Gemäß § 36 Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs 6 lit a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht.

Gemäß § 36a. Abs. 3 AlVG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, Z 4 lit. a, lit. c zur Hälfte und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15 lit. a, Z 15 lit. b, Z 22 bis 24 und § 112 Z 1 EStG 1988;

die Beträge nach den §§ 10, 10a, 12, 18 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3 sowie 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.

Gemäß § 36a Abs. 7 AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Gemäß §§ 38 und 58 AIVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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