BVwG W141 2003934-1

W141 2003934-1Federal Administrative CourtSep 3, 2014

Regest

Einstellung, Gesundheitszustand, Notstandshilfe,<br/>Wiedereingliederungsmaßnahme

Full text

BVwG W141 2003934-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2003934.1.00

Spruch

W141 2003934-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 14.02.2014, VN XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm. § 10, § 58 und § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes - AlVG, BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde am 08.05.2013 die vereinbarte verbindliche Betreuungsvereinbarung (gültig bis 08.11.2013) mit dem Arbeitsmarktservice XXXX mitgeteilt. In dem Schreiben wurde Folgendes festgehalten:

Der Beschwerdeführer sei beim AMS arbeitslos vorgemerkt und habe aufgrund seiner Unvermittelbarkeit am Arbeitsmarkt einen Berufsorientierungskurs am BFI mit dem Ziel seiner Wiedereingliederung zu besuchen.

Auszug aus der Betreuungsvereinbarung:

Ausgangsituation des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer habe gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Die Arbeitssuche war bisher nicht erfolgreich weil:

Gesundheitliche Einschränkungen bestehen

Die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert seien

Selbst keine Stellen gefunden wurden.

Der Beschwerdeführer habe Erfahrung als Lagerarbeiter, Textilkaufmann mit Lehrabschlussprüfung (Teppiche, Vorhänge etc.) Reinigungsarbeit, Lagerarbeit, Maschinenarbeit, Gärtnerhelfer, keine Zusatzkenntnisse, kein FSB, kein FSHUB; er habe gesundheitliche Einschränkungen, die Invaliditätspension wurde abgelehnt.

Ziel der Betreuung:

Das AMS unterstützte den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter oder jegliche andere Tätigkeit in allen Bereichen gemäß den Zumutbarkeitsbestimmungen des AlVG (jede Arbeit zum Kollektivvertrag mit Pendelbewegung einschließlich Vermittlung zu Personalverleihfirmen).

Zudem unterstütze das AMS den Beschwerdeführer bei der Vermittlung/Zuweisung zu einem sozialökonomischen Projekt. Dabei handle es sich um ein zumutbares Dienstverhältnis am 2. Arbeitsmarkt zur Unterstützung der Wiedereingliederung am 1. Arbeitsmarkt.

Erwartung von Seiten das AMS:

Aktivbewerbungen, Bewerbungen auf Stellenangebote, die vom AMS übermittelt wurden, Teilnahme an Informationstagen und Jobbörsen des AMS, Teilnahme am vereinbarten Kurs (Berufskompetenzzentrum bei BFI), Nutzung der Selbstbedienungsangebote und Reagieren auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen, die direkt in Kontakt mit dem Beschwerdeführer treten.

BEGRÜNDUNG für die beabsichtigte Vorgangsweise:

Aufgrund längerer Vormerkung sei der Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahmen beim BFI vorgesehen, mit dem Ziel der Arbeitsaufnahme.

Aus der Sicht des AMS sei die Erlangung einer Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktservices ohne Teilnahme an diesem Seminar nicht möglich. Das AMS lädt daher den Beschwerdeführer nachdrücklich zur Teilnahme an diesem Seminar ein. Der Beschwerdeführer wurde weiters darauf hingewiesen, sollte er sich ohne wichtigen Grund weigern, am Seminar teilzunehmen (dies sei eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes) oder durch sein Verschulden den Erfolg des Seminars vereiteln, werde er für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG verlieren. Dies gelte auch für den Fall des tagweisen unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers vom Kurs. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöhe sich mit jeder weiteren Weigerung um weitere 2 Wochen auf 8 Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gelte jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Weitere Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde:

Eingliederungsbeihilfe, Kombilohnbeihilfe

Die Vereinbarung wurde im gegenseitigen Einvernehmen erstellt und galt bis längstens 08.11.2013.

Der Vereinbarung wurde ein Infoblatt des BFI über die geplante Kursmaßnahme beigelegt.

Mit einem undatierten Schreiben brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Zusendung vom AMS zu einem Kurs des BFI bekam, aber die Sinnhaftigkeit dieses Kurses, für jemanden mit chronischen HWS-Problemen, die immer wieder zu Krankenständen führen würden, nicht vorstellbar sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Infoblattes aufgetragen, ärztliche Befunde samt Lebenslauf am ersten Kurstag mitzubringen. Hiezu führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht bereit sei, seine ärztlichen Befunde sowie seine persönlichen Daten Jedermann zur Einsicht zu geben. Er lasse sich nur von Ärzten seines Vertrauens untersuchen. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass er schon des Öfteren von Fachärzten einschließlich Ärzten der PVA untersucht worden sei, die ihm alle bestätigten, dass er nur leichte Tätigkeiten am Arbeitsmarkt ausführen könne. Einige Befunde würden ohnehin der belangten Behörde vorliegen und durch die chronischen HWS-Probleme des Beschwerdeführers, bedingt durch schwere Arbeit und diverse Unfälle sei es ihm nicht möglich, in einer sitzenden Position zu verweilen.

Der Niederschrift der belangten Behörde vom 25.10.2013 bezüglich der Weigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung ist Folgendes zu entnehmen:

Da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen, wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde am 09.10.2013 der Auftrag erteilt, an dem Berufskompetenzzentrum bei BFI teilzunehmen. Der Beginn dieser Wiedereingliederungsmaßnahme wurde mit 28.10.2013 festgehalten.

Der Beschwerdeführer erklärte nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG - Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen - dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Er verwies auf sein undatiertes Schreiben.

Weiters sei er über die Vorschreibung einer Kontrollmeldung für den 10.12.2013 und die Rechtsfolgen des § 49 AlVG bei Nichteinhaltung informiert worden.

Laut Mitteilung des Schulungsträgers ist der Beschwerdeführer dem Informationstag am 21.10.2013 unentschuldigt ferngeblieben. Der Beschwerdeführer verwies bzgl einer Stellungnahme zu dieser Mitteilung auf das undatierte Schreiben.

Der zweiten Niederschrift der belangten Behörde vom 25.10.2013 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Informationen bezüglich der ärztlichen Untersuchungspflicht gem. § 8 iVm. § 38 AlVG mitgeteilt wurden.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin vorgebracht, aufgrund seiner chronischen HWS-Probleme - bedingt durch schwere Arbeit und die Unfälle - sei es ihm nicht möglich, länger in einer sitzenden Position zu verweilen, daher sei er nicht zum Informationstag beim BFI erschienen.

Laut belangter Behörde hätte die Teilnahme am Informationstag für die Maßnahme jedoch Abklärung gebracht, ob eine Schulungsteilnahme möglich sei.

Die belangte Behörde stellte daraufhin einen Antrag auf eine ärztliche Untersuchung mit der Bitte abzuklären, ob die Teilnahme an dem Infotag des BFI aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen sei bzw. die Teilnahme an der Maßnahme selbst.

Im amtsärztlichen Gutachten vom 09.12.2013 wurde abgeklärt, ob die Teilnahme an dem Infotag bei BFI aus gesundheitlichen Gründen möglich ist bzw. die Teilnahme an der Maßnahme selbst.

Anamnese:

Nach der Lehrabschlussprüfung als Einzelhandelskaufmann habe der Beschwerdeführer kurz als Verkäufer gearbeitet, dann bei der XXXX und diverse Hilfsarbeiten. Zuletzt habe er vor ca. 13 Jahren gearbeitet, beziehe jetzt Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat mit einem Bekannten gemeinsam eine Wohnung. Zu den Eltern bestehe kein Kontakt, da es starke Differenzen gebe.

Beschwerden:

Der Beschwerdeführer schildert starke Schmerzen im Genick, mit Ausstrahlung in die Schultern und in die Lenden. Deswegen sei er nicht zu dem besagten Infotag gegangen, weil er nicht längere Zeit hindurch sitzen könne. Auch einen Kurs über fünf Wochen hätte er nicht durchgehalten. Leichte Schmerzen seien ständig da, aber bei schon leichten Bewegungen kommen auch stärkere Schmerzen. Erst letzte Woche hätte er sich wieder infiltrieren lassen müssen. Hausärztin ist Frau Dr. XXXX und der Orthopäde Herr Dr. XXXX.

Beim Orthopäden war er zuletzt im März 2012. Er sei nicht mehr hingegangen, weil er nicht das Geld für die Behandlungen habe. Nach den Infiltrationen letzte Woche habe er keine Therapie mehr, Schmerzmittel nehme er prinzipiell nicht.

Laut Orthopäden sei sein Körper so stark verzogen, dass selbst ein Physiotherapeut diesen nicht mehr reparieren könnte.

Nach einem Fahrradunfall im Jahr 2002 spüre er immer noch das Kreuzbein, nach einem Fahrradunfall im Jahr 2000 gebe es immer noch Schmerzen in der rechten Schulter.

Status präsens:

XXXXjähriger Mann in mäßigem Allgemein- und Ernährungszustand (71 kg, 180 cm). Der Visus beidseits mit Brille korrigiert, die Konjunktiven bland, die Zähne saniert, Haut und Schleimhäute o.B.

Der Blutdruck 150/80, die Herztöne rein und rhythmisch, über der Lunge reines Atemgeräusch, die Bauchdecken weich.

Die Wirbelsäule mit einer seitlichen Verkrümmung, Haltungsschwäche des gesamten Oberkörpers. Druck- und Klopfempfindlichkeit im Bereich der HWS und LWS, die Extremitäten frei beweglich. Der Fingerbodenabstand beträgt 40 cm, mit Ziehen in der LWS. Die Beweglichkeit der HWS in alle Richtungen eingeschränkt.

Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie. vom 22.12.2000:

Sublux artic acromioclav dext

Abteilung für Unfallchirurgie am Landesklinikum XXXX vom 18.01.2002:

Fract ram sup oss pub dext, Cont thor dext, Cont reg iliosacr dext

Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 26.01.2009:

Rhizarthrose sin, VLC min apic poll sin

Dr, XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 11.10.2010:

Epicondylitis hum uln dext

1. Interne Abteilung am Landesklinikum XXXX vom 07.02.2012:

Ausschluss ACS, V.a. vertebragene Schmerzen

Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 13.03.2012:

Dorsalgie, Lumboischialgie, chronifiz. Knickspreizfuß lire, Hallux rigidus reli

Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 02.12.2013:

Dorsalgie, Lumboischialgie, chronifiz. bei LS-Übergangsstörung und Haltungsschwäche, Knickspreizfuß lire, Hallux rigidus reli, v.a. somatoforme Störung

Diagnose:

1. Chronische Wirbelsäulenschmerzen

2. Haltungsschwäche

3. Knickspreizfuß beidseits

4. Zustand nach Schambeinfraktur im Jahr 2002

5. Zustand nach Verrenkung des rechten Schultergelenkes im Jahr 2000

Gutachten:

Der Beschwerdeführer wird der amtsärztlichen Untersuchung mit der Fragestellung zugeführt, ob ihm eine Teilnahme an einem Infotag bzw. des damit zusammenhängenden Kurses möglich gewesen wäre.

Das Fernbleiben wird vom Beschwerdeführer damit begründet, dass er so starke Schmerzen im Genick mit Ausstrahlung in die Schultern und die Lenden habe, dass er den Infotag unmöglich durchgehalten hätte, schon gar nicht den mehrwöchigen Kurs. Längeres Sitzen, aber auch schon leichtere Anstrengungen würden zu einer unzumutbaren Verschlechterung seiner Schmerzen führen. Er könne nicht lange still sitzen, müsse sich zwischendurch bewegen.

Beim Versuch, die Beschwerden zu objektivieren, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Orthopäden zuletzt im März 2012 gesehen hat, also vor fast zwei Jahren. Schmerztabletten oder andere Therapien habe er auch nicht. Allerdings hätte er sich knapp vor der amtsärztlichen Untersuchung noch schnell infiltrieren lassen. Der Orthopäde bestätigt dann in einem aktuellen Befund die Rückenschmerzen, wobei von Kreuzschmerzen die Rede ist. Der Beschwerdeführer hatte ja zuvor über Genickschmerzen geklagt. Bei der körperlichen Untersuchung findet sich eine deutliche Verkrümmung der Wirbelsäule und eine Haltungsschwäche. Anamnestisch können eine Schambeinfraktur im Jahr 2002 und eine Verrenkung des rechten Schultergelenkes im Jahr 2000 erhoben werden.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unter glaubhaften Schmerzzuständen von Seiten der Wirbelsäule leidet. Von amtsärztlicher Seite wird er deshalb für schwere Tätigkeiten nicht als geeignet angesehen. Leichte und zeitweise auch mittelschwere Tätigkeiten können aber durchaus zugemutet werden. Auch längeres Sitzen während eines Kurses kann zugemutet werden. In den Pausen zwischen den Stunden sollte darauf geachtet werden, dass die Möglichkeit zur Bewegung tatsächlich besteht. Auch die Teilnahme am Kurs bzw. der vorgesehenen Maßnahme sollte von amtsärztlicher Seite aus möglich sein.

Am 10.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Termines bei der belangten Behörde das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung zur Kenntnis gebracht. Er verweigerte bei diesem Termin die Unterschrift, weil er Schulterschmerzen habe, die ins Genick und in die Wirbelsäule ausstrahlen.

Der Beschwerdeführer erhob mit handschriftlichem Schreiben vom 10.12.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.12.2012 Einspruch gegen das amtsärztliche Gutachten und führte hiezu wie folgt aus:

Zu Seite 1 des Gutachtens: Beschwerden

Der Beschwerdeführer gibt an niemals von Genickschmerzen, sondern ausschließlich von Rücken und Schulterschmerzen gesprochen zu haben. Weiters hätte er sich nicht infiltrieren lassen, sondern sei von seiner Hausärztin infiltriert worden.

Zu Seite 2: 1 Absatz

Der Beschwerdeführer fragt sich seit wann man bei einem Kassenarzt bezahlen muss und gibt an, diese Aussage nie getätigt zu haben. Eine Infiltration diene zur Schmerztherapie und sei entzündungshemmend und dass der Beschwerdeführer keine Therapien mache, stimme auch nicht. Er mache mehrmals jährlich eine physikalische Therapie und das schon über einen längeren Zeitraum (XXXX). Der Beschwerdeführer bestreitet außerdem gesagt zu haben, dass sein Körper so stark verzogen sei, dass selbst ein Physiotherapeut ihn nicht reparieren könne.

Zu Seite 2: Status präsens

Er sei von der belangten Behörde ausschließlich wegen Rückenschmerzen zum Amtsarzt geschickt worden, hier gehe es nicht um andere organische Leiden oder Nicht-Leiden.

Zu Seite 3: Letzter Absatz

Therapien

Physikalische Therapie 3mal jährlich seit mehreren Jahren

Heilgymnastik

Der Beschwerdeführer gibt an, dass er sich nicht wegen der Amtsarztuntersuchung habe infiltrieren lassen, sondern weil er Schmerzen hatte. "Kein Arzt infiltriert einen aus Jux, das ist nicht so lustig wie eine Kaffeejause, sondern sehr schmerzhaft". Schmerzmittel nehme er nur im Notfall, da diese nicht ohne Risiko seien (siehe Dicho Enal (schwer lesbar)).

Zu Seite 4:

Rückenschmerzen halten sich nicht an Pausen, sie treten einfach auf, man weiß auch nicht durch welche Bewegungen, sonst würde man sie vermeiden.

Der Beschwerdeführer wünscht, dass dieser Brief seinem Akt für die Sitzung des Regionalbeirates beigelegt wird.

Der Regionalausschuss wurde bezüglich einer Abklärung wegen der vom Beschwerdeführer angeführten Nachsichtsgründe gebeten. Daraufhin wurde vom Regionalausschuss festgehalten, dass die genannten Einwendungen für eine Nachsicht nicht anerkannt werden können und die Rechtsfolgen des § 10 AlVG in vollem Ausmaß eintreten. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 28.10.2013 bis 08.12.2013 der Bezug der Notstandshilfe eingestellt.

3. Mit Bescheid vom 20.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm.

§ 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AIVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum vom 28.10.2013 bis 08.12.2013 verloren habe, da keine Nachsicht erteilt wurde. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Maßnahme Berufskompetenzzentrum bei BFI beginnend mit 28.10.2013 verweigert bzw. vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen haben nicht vorgelegen bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

4. Mit Schreiben vom 06.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.01.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.12.2013.

Der Beschwerdeführer gibt zu Beginn an, dass er darauf hinweisen möchte, dass der Bescheid nicht eingeschrieben war. Wenn der Brief verlorengegangen oder zu spät gekommen wäre, hätte er sein Recht auf Einspruch verloren.

Zur Begründung möchte der Beschwerdeführer Folgendes vorbringen:

Die Begründung mittels Paragraphen (reines Amtsdeutsch) würden fast eine ganze Seite einnehmen. Die des Ermittlungsverfahrens drei Zeilen, wobei keine ausführliche Begründung angeführt werde. Er habe bei der Niederschrift und nach dem Befund des Amtsarztes eine handschriftliche Stellungnahme beigelegt und dies alles sei auf drei Zeilen zusammengefasst worden.

Der Beschwerdeführer gibt an, den Kurs aus gesundheitlichen Gründen nicht besucht zu haben. Er leide seit Jahren unter Schmerzen in der HWS und LWS, teils durch schwere körperliche Arbeiten (Kohlenträger, Betonierer,...), teils durch Unfälle verursacht.

Er sei wegen dieser Schmerzen seit Jahren bei seiner Hausärztin in Behandlung und Therapie (physikalische Behandlung bei XXXX).

Die Rückenschmerzen können jederzeit auftreten und halten sich nicht an Kurszeiten. Starke Rückenschmerzen vergehen laut Beschwerdeführer nicht nach zehn Minuten Gehen in Kurspausen, wie von Amtsarzt vorgeschlagen. Wenn dem so wäre, bräuchte man keine Ärzte und Therapien.

Bezugnehmend auf seine verordnete Untersuchung beim Amtsarzt, brachte der Beschwerdeführer vor, nach Durchsicht der amtsärztlichen Gutachten seien ihm unter anderem die folgenden Punkte aufgefallen, weshalb er Widerspruch anmelde.

Zu Seite 1 des Gutachtens:

Er habe niemals von Genickschmerzen gesprochen sondern ausschließlich von Schmerzen in der HWS und LWS (siehe auch Niederschrift von 25.10.2013.)

Weiters "HÄTTE" er sich nicht, sondern wurde von seiner Hausärztin infiltriert.

Zu Seite 2 1.Absatz:

Er frage sich nur seit wann man bei einem Kassenarzt bezahlen muss und diese Aussage habe er nie getätigt.

Auch das er keine Therapien mache stimme nicht, er mache mehrmals jährlich phys. Therapien und das schon über einen längeren Zeitraum.

Zu Seite 3 Letzter Absatz:

Er habe sich nicht wegen der amtsärztlichen Untersuchung infiltrieren lassen sondern weil er Schmerzen hatte. Kein Arzt infiltriere einen nur zum Spaß.

Befund von Herrn Dr. XXXX lautet aus orthopädischer Sicht "leichte" Arbeit zumutbar und da die Schmerzen des Beschwerdeführers neurologische Ursachen haben können überwies ihn Dr. XXXX zu einer neurologischen Untersuchung zu Dr. XXXX, wo er bereits einen Termin vereinbart habe. Im Amtsarztbericht scheint dieser Umstand gar nicht auf.

Der Beschwerdeführer hinterfrage die Sinnhaftigkeit dahinter, jemanden mit Rückenschmerzen an einem Kurs teilnehmen zu lassen, wo er in folgenden Sparten " Metall, Elektro, Kunststoff, Schweißen und Holz" (siehe auch Infoblatt) getestet werden soll.

Aus diesen Gründen lege er gegen diesen Bescheid Beschwerde ein.

5. Mit Bescheid vom 14.02.2014 wurde die Beschwerde vom 06.01.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 und § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG wurde erfüllt und Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs 3 iVm § 38 AlVG liegen nicht vor.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 6 Wochen, für die Zeit vom 28.10.2013 bis 08.12.2013 verloren habe, da er sich geweigert habe, an der Kursmaßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum beim BFI Niederösterreich", beginnend mit 28.10.2013, teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich drei Zeilen umfasse und somit unzureichend sei. Inhaltlich gibt der Beschwerdeführer an, dass er die Kursmaßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum beim BFI Niederösterreich" aus gesundheitlichen Gründen nicht besucht habe, da er wegen seiner Schmerzen in Hals- und Lendenwirbelsäule in ärztlicher Behandlung stehe. Der Beschwerdeführer kritisierte in der eingebrachten Beschwerde auch, dass das der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde liegende amtsärztliche Gutachten in manchen Punkten seiner Ansicht nach nicht korrekt sei. Weiters wirft er die Frage auf, ob es tatsächlich sinnvoll sei, jemanden mit Rückenschmerzen an einem Kurs, bei welchem er in den Sparten Metall, Elektro, Kunststoff, Schweißen und Holz auf seine beruflichen Möglichkeiten hin getestet werden soll, teilnehmen zu lassen. Aus all diesen Gründen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde von der belangten Behörde festgestellt und rechtlich beurteilt:

Der Beschwerdeführer war zuletzt als Hilfsarbeiter bis 10.07.2001 anwartschaftsbegründend beschäftigt. Seither stehe er mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug durchgehend im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei einem Notstandshilfetagsatz von zuletzt € 16,60.

Am 08.05.2013 wurde mit dem Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher unter anderem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer an der Kursmaßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum beim BFI Niederösterreich" in XXXX teilnehmen werde. In dieser vom Beschwerdeführer unterfertigten Betreuungsvereinbarung wurde er ausführlich über die Gründe der beabsichtigten Vorgangsweise informiert. Aus der Sicht der belangten Behörde sei die Erlangung einer Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ohne Teilnahme an dieser Kursmaßnahme nicht möglich. Hingewiesen wurde darauf, dass der Kursbesuch die derzeit aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und seiner mangelnden Eigeninitiative in Verbindung mit einer langen Arbeitslosigkeit verminderte Chancen auf dem Arbeitsmarkt definitiv erhöhe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Informationsblatt ausgehändigt, aus welchem hervorgehe, dass das Kursziel der gegenständlichen Maßnahme die Durchführung eines Berufsorientierungskurses unter Berücksichtigung arbeitsmedizinischer und psychologischer Gutachten darstelle. Weiters werde die gesundheitliche Situation der Teilnehmerinnen unter Miteinbezug aller bereits erhobenen Befunde abgeklärt und ausgetestet, um relevante Berufshinderungsgründe zu erheben und einen realistischen Berufsweg zu erarbeiten. Kursinhalte seien unter anderem arbeitsmedizinische und psychologische Testungen und Arbeitserprobungen inklusive Testungen in den Fachbereichen Metall, Elektro, Kunststoff, Schweißen und Holz. Ausdrücklich gehe aus dem Infoblatt hervor, dass Zielgruppe der gegenständlichen Maßnahme Personen mit gesundheitlichen und/oder psychischen Einschränkungen seien, bei welchen aufgrund der jeweiligen gesundheitlichen Situation Schwierigkeiten bei der Vermittlung bestehen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Dauer der Kursmaßnahme fünf Wochen umfasse und mit der Teilnahme am Informationstag am 21.10.2013 beginnen werde. Die Kurszeiten variieren, abhängig von den Inhalten, in der Zeit von 7:30 bis 16:00 Uhr mit den jeweiligen Pausen. Der konkrete Stundenplan werde am ersten Kurstag ausgegeben.

Wie bereits festgehalten, habe der Beschwerdeführer diese Betreuungsvereinbarung vom 08.05.2013, mit welcher er auch ausführlich über allfällige Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme an der Kursmaßnahme informiert wurde, ohne Erhebung von Einwänden unterschrieben.

Da der Beschwerdeführer in der Folge am 21.10.2013 unentschuldigt nicht zum vereinbarten Informationstag für den am 28.10.2013 startenden Kurs erschienen sei, wurde mit dem Beschwerdeführer am 25.10.2013 eine Niederschrift bei der Regionalen Geschäftsstelle XXXX aufgenommen. Befragt zu den Gründen des Nichterscheinens gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die Sinnhaftigkeit der Kursmaßnahme für jemanden mit chronischen Halswirbelsäulenproblemen nicht erkennbar sei. Weiters sei er aufgefordert worden, seine ärztlichen Befunde zu der Kursmaßnahme mitzubringen, wobei der Beschwerdeführer nicht bereit sei, seine Befunde jedermann zur Einsicht zu geben. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er von sämtlichen Ärzten bestätigt erhielt, dass er lediglich leichte Tätigkeiten am Arbeitsmarkt ausführen könne und es ihm auch nicht möglich sei, länger in einer sitzenden Position zu verweilen, weshalb der Beschwerdeführer nicht zum Informationstag des BFI erschienen sei.

In der Folge wurde seitens der belangten Behörde ein amtsärztliches Gutachten mit dem Ersuchen um Abklärung, ob der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Kursmaßnahme beim BFI in gesundheitlicher Hinsicht teilnehmen könne, eingeholt.

Am 09.12.2013 erstellte der Amtsarzt des Magistrates der Stadt XXXX unter Zugrundelegung mehrerer fachärztlicher Gutachten, zuletzt eines Gutachtens eines Orthopäden vom 02.12.2013, welcher leichte Arbeiten aus seiner fachärztlichen Sicht für zumutbar halte, ein Gutachten, aus welchem zusammenfassend hervorgehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzzustände für schwere Tätigkeiten als ungeeignet angesehen werde. Allerdings komme der Amtsarzt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer leichte und zeitweise auch mittelschwere Tätigkeiten durchaus zugemutet werden könne. Im Hinblick auf die Teilnahme an einer Kursmaßnahme komme der Amtsarzt zum Schluss, dass auch längeres Sitzen zugemutet werden könne und somit die Teilnahme an der vorgesehenen Kursmaßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum des BFI" für einen Zeitraum von 5 Wochen und einer täglichen Rahmenkurszeit von 7:30 bis 16:00 mit den jeweiligen Pausen der Gesundheit nicht abträglich seien und somit von amtsärztlicher Seite aus zumutbar sei.

Dieses amtsärztliche Gutachten wurde dem Beschwerdeführer am 10.12.2013 nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Unter Zugrundelegung der zitierten Gesetzesbestimmungen folge aus diesem festgestellten Sachverhalt nach Ansicht der belangten Behörde rechtlich, dass der Beschwerdeführer trotz umfassender Darlegung der Notwendigkeit zur Kursteilnahme, erfolgter Rechtsfolgenbelehrung und trotz Zurverfügungstellung sämtlicher nötiger Informationen seitens der belangten Behörde die Teilnahme an der vereinbarten Kursmaßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum" durch Nichterscheinen beim Informationstag am 21.10.2013 und in der Folge Nichtantritt des Kurses am 28.10.2013 vereitelt habe. Dies, obwohl aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten, welche privat vom Beschwerdeführer eingeholt wurden, wie auch aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 09.12.2013 übereinstimmend hervorgeht, dass ihm zumindest leichte Arbeiten zumutbar sind. Weiters wurde festgestellt, dass sich die gegenständliche Maßnahme dezidiert an Teilnehmer richtet, welche gesundheitliche Einschränkungen aufweisen und welche aufgrund der jeweiligen gesundheitlichen Situation Schwierigkeiten bei der Vermittlung und der Arbeitsaufnahme haben. Es handelt sich somit um eine Kursmaßnahme, welche unter anderem den Zweck hat, dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen Wege aus der Arbeitslosigkeit aufzuzeigen. Abgesehen von der rechtlichen Qualifikation des festgestellten Sachverhaltes ist das Vorgehen des Beschwerdeführers bezüglich der gegenständlichen Maßnahme für das Arbeitsmarktservice gänzlich unverständlich, da die gesundheitlichen Einschränkungen sogar Voraussetzung für die Teilnahme an der gegenständlichen Maßnahme sind und, wie festgestellt, die Erarbeitung eines möglichen Berufsweges trotz gesundheitlichen Einschränkungen Kursinhalt darstellt.

Somit sieht die belangte Behörde den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs 1 AlVG in subjektiver und objektiver Hinsicht verwirklicht, welcher den Ausschluss vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für 6 Wochen rechtfertigt.

Laut Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.02.2014 nahm der Beschwerdeführer bis dato keine neue vollversicherte Beschäftigung auf, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG vorliegen.

Mit Schreiben vom 02.03.2014 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er ersuche, die Beschwerde vom 06.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Folgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Überweisung und Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 28.02.2014

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Um Wortwiederholungen zu vermeiden, wird auf den Verfahrensgang des Erkenntnisses verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten wie folgt:

Gemäß §§ 38 und 58 AIVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, die

sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Gemäß § 10 Abs 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Wie den Unterlagen der belangten Behörde entnommen werden kann, wurde zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Es wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer an der Kursmaßnahme "Berufliches Kompetenzzentrum beim BFI Niederösterreich" teilnehme. Der Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsvereinbarung auf die Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens bzw. der Nichtteilnahme an dieser Maßnahme umfangreich informiert. Diese Vereinbarung wurde vom Beschwerdeführer unbeeinsprucht unterfertigt. Der Beschwerdeführer wurde über die Dauer der verpflichtenden Teilnahme am Informationstag und der gesamten Maßnahme informiert. Der Informationstag fand am 21.10.2013 statt, welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb. Daraufhin wurde von der belangten Behörde am 25.10.2013 eine Niederschrift angefertigt, in der der Beschwerdeführer befragt wurde, warum er nicht an dem verpflichtenden Informationstag teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass seiner Ansicht nach diese Kursmaßnahme für ihn ungeeignet sei. Er gab weiters an, dass ihm die Ärzte bestätigten, dass er lediglich leichte Tätigkeiten am Arbeitsmarkt ausüben könne. Auch könne er seiner Ansicht nach nicht lange sitzen und deshalb sei eine Teilnahme an der gesamten Kursmaßnahme nicht möglich.

Daraufhin wurde von Seiten der belangten Behörde eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet, welche über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner möglichen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme gutachterlich absprechen sollte. In diesem amtsärztlichen Gutachten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach seinem körperlichen und gesundheitlichen Zustand sehr wohl an einer derartigen Kursmaßnahme teilnehmen könne. Der Beschwerdeführer ist trotz amtsärztlicher Befürwortung und Beauftragung der belangten Behörde an der Ausbildungsmaßnahme teilzunehmen, dem Informationstag und der gesamten Maßnahme ungerechtfertigt ferngeblieben. Somit war der Vereitelungstatbestand gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AlVG erfüllt. Weiters habe auch der Regionalausschuss keine Nachsichtsgründe feststellen können, damit für den angegebenen Zeitraum weiterhin Notstandshilfe gewährt werden würde. Auch wurde zwischenzeitig keine andere Beschäftigung vom Beschwerdeführer aufgenommen, welches einen eventuellen weiteren Nachsichtsgrund gemäß § 10 Abs. 3 AlVG mit sich gebracht hätte.

Gemäß § 9 Abs 8 AlVG hat das Arbeitsmarktservice bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen sehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

Gemäß § 38a AMSG hat die regionale Geschäftsstelle darauf zu achten, dass zu einer nachhaltigen und dauerhaften Beschäftigung erforderliche Qualifizierungs- oder sonstige beschäftigungsfördernde Maßnahmen angeboten werden. Die regionale Geschäftsstelle hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird.

Aus der Sicht der belangten Behörde sei die Erlangung einer Beschäftigung des Beschwerdeführers nach derzeitiger Lage des Arbeitsmarktes ohne Teilnahme an der Kursmaßnahme des BFI nicht möglich. Da der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen, mangelnde Eigeninitiative und lange Arbeitslosigkeit mitsichbringe, sei eine Teilnahme an dieser speziellen Kursmaßnahme für ihn äußerst wichtig und würde die Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt wesentlich erhöhen. Zusätzlich wurde er in dem Informationsblatt über diese Kursmaßnahme ausführlich informiert. Auch kann diesem Informationen entnommen werden, dass diese Maßnahme ausdrücklich für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen vorgesehen und geeignet war.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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