W126 1424356-1•BVwG W126 1424356-1
W126 1424356-1Federal Administrative CourtSep 3, 2014
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W126 1424356-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin beschlossen:
A) Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX, afghanischer
Staatsangehöriger, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, GZ: XXXX, wird gemäß § 24 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Am 01.02.2012 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Geschäftszahl: XXXX, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG , betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, Beschwerde eingebracht.
Mit Schreiben vom 20.08.2014 wurde der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung zu einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2014 geladen.
Die rechtsfreundlichen Vertreterin gab dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2014 bekannt, dass kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer bestehe und dessen Aufenthaltsort nicht bekannt sei.
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 12.08.2014 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung und der ZMR abgemeldet.
Am 28.08.2014 langte zudem die Vollmachtsauflösung durch die rechtsfreundliche Vertreterin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung das Gesetz selbst eine eindeutige Anordnung trifft, ist diesbezüglich keine Rechtsfrage offen und die Revision daher nicht zulässig (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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