BVwG G310 2008718-1

G310 2008718-1Federal Administrative CourtSep 3, 2014

Regest

Antragsfristen, Arbeitslosengeld, Frist, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, mündliche<br/>Verhandlung, Prüfungsumfang, Verschulden, verspätete Meldung,<br/>Verspätung

Full text

BVwG G310 2008718-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2008718.1.00

Spruch

G310 2008718-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SABLATNIG und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta STANGL als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, vom 05.06.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Regionalstelle Feldbach vom 26.05.2014, GZ.:

RGS6040/SfA/0566/2014-He/S, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 4 und § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) war von 13.08.2013 bis 04.04.2014 bei der Firma XXXX (im Folgenden: Dienstgeber) beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde von der BF gekündigt. Von 05.04.2014 bis 12.04.2014 erhielt die BF von ihrem Dienstgeber eine Urlaubsersatzleistung aus dem Dienstverhältnis. Die BF wurde mit 12.04.2014 vom Dienstgeber abgemeldet.

2. Laut im Akt aufliegenden Aktenvermerk hat der Ehegatte der BF am 07.04.2014 telefonisch beim Arbeitsmarktservice Feldbach (im Folgenden: AMS Feldbach oder belangte Behörde) das Ende des Dienstverhältnisses der BF durch deren Selbstkündigung und das Bestehen einer Urlaubsersatzleistung bis zum 12.04.2014 bekannt gegeben. Er werde mit der BF noch zur Arbeiterkammer gehen, um Missstände bei diesem Dienstgeber zu melden. Die BF werde mit ihrem Ehegatten spätestens am 14.04.2014 zur Arbeitslosenmeldung vorsprechen.

2. Die am XXXX geborene BF vollendete am XXXX.2014 ihr 25. Lebensjahr.

3. Am 11.04.2014 beantragte die BF beim AMS Feldbach Arbeitslosengeld. Mit Schreiben des AMS vom selben Tag wurde die BF zu einem persönlichen Gespräch beim AMS Feldbach eingeladen, um deren weitere Betreuung zu klären. In der Niederschrift zu GZ: XXXX vom 11.04.2014 gab die BF an, in Graz vollzeitbeschäftigt gewesen und regelmäßig zur Absolvierung von Überstunden verpflichtet worden zu sein. Aufgrund der Betreuungspflichten für ihr Kleinkind und der täglichen langen Wegzeit nach Graz sei ihr die Beschäftigung nicht mehr zumutbar gewesen.

4. Mit Bescheid vom 16.04.2014, VN: XXXX, wurde dem Antrag auf Arbeitslosengeld der BF seitens der belangten Behörde gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde neben der Anführung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sich im Fall der BF die Rahmenfrist von 12.04.2012 bis 11.04.2014 erstrecke. Innerhalb dieser Frist sei das Dienstverhältnis der BF bei ihrem Dienstgeber mit einer Dauer von 241 Tagen berücksichtigt worden. Da die für eine Anwartschaft erforderlichen 364 Tage innerhalb der Rahmenfrist daher nicht erreicht worden seien, sei der Antrag abzulehnen gewesen.

5. Dagegen erhob die BF fristgerecht eine mit 27.04.2014 datierte und am 28.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF ihre Stellung gekündigt habe, da der Dienstgeber mit einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses nicht einverstanden gewesen sei. Der tägliche Weg nach XXXX wäre sehr lange und habe die BF ständig Überstunden machen müssen, obwohl sie ein Kind habe, welches am 28.09.2011 geboren sei. Die Kinderbetreuung sei zwar gesichert, jedoch wolle die BF nicht, dass ihr Kind den ganzen Tag auf seine Mutter verzichten müsse. Die BF sei am XXXX geboren und daher zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch nicht 25 Jahre alt gewesen. Sie habe am 07.04.2014 bei der belangten Behörde angerufen. Es sei die Auskunft gegeben worden, dass die BF innerhalb der nächsten Tage einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müsse. Die Abmeldebestätigung des Dienstgebers sei der BF erst am 10.04.2014 zugesandt worden. Bei der Arbeiterkammer habe die BF ebenfalls am 11.04.2014 wegen der Selbstkündigung einen Termin gehabt. Am selben Tag habe die BF dann den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Wenn ihr bei dem Telefonat mit der belangten Behörde am 07.04.2014 mitgeteilt worden wäre, dass sie noch am gleichen Tag einen Arbeitslosenantrag stellen müsse, wäre dies kein Problem gewesen und die BF hätte den Antrag noch vor ihrem

25. Geburtstag stellen und somit die Voraussetzungen für die Jugendanwartschaft erfüllen können.

6. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG am 26.05.2014, GZ.: RGS6040/SfA/0566/2014-He/S, ergangenen Bescheid wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS Feldbach vom 16.04.2014 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der relevanten rechtlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung fest, dass es unbestritten sei, dass die BF bis Freitag 04.04.2014 beim Dienstgeber beschäftigt gewesen sei, und der Ehegatte der BF am Montag, dem 07.04.2014 bei der belangten Behörde angerufen habe, um das Ende dieses Dienstverhältnisses durch Selbstkündigung der BF bekanntzugeben und, dass eine Urlaubsersatzleistung bis 14.04.2014 gebühre.

Es wurde des Weiteren ausgeführt, dass die Mitarbeiterin der Serviceline zum Zeitpunkt des Anrufes des Ehegatten der BF am 07.04.2014 keine objektiven Daten hinsichtlich des Dienstverhältnisses der BF gehabt habe. Diese dürften erst nach erfolgter Antragsstellung zu einer Leistung im AMS vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Bearbeitung des Antrages auf Arbeitslosengeld eingefordert werden. Die Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitslosengeldes, der vorhandenen Unterlagen sowie gegebenenfalls der Einholung ausständiger Unterlagen, die Berechnung und Entscheidung über Ansprüche von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung werde nicht von Mitarbeitern der Serviceline des AMS durchgeführt. Deren Aufgaben würden sich auf telefonische Auskünfte laut dem Dienstleistungskatalog beispielsweise allgemeine Informationen der Antragsstellung etc. beschränken. Dabei seien verbindliche Auskünfte über etwaige Ansprüche ausgeschlossen. Da der Mitarbeiterin der Serviceline somit zum Zeitpunkt des Anrufes des Ehegatten der BF am 07.04.2014 keine objektiven Daten hinsichtlich des Dienstverhältnisses der BF vorgelegen hätten, habe diese auch keine Auskünfte darüber erteilen können, dass es für die BF günstiger sei, den Antrag auf Arbeitslosengeld noch vor ihrem 25. Geburtstag zu stellen. Die BF und deren Ehegatte hätten sich entschieden, den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht sofort nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu stellen, sondern erst eine Woche später, am 11.04.2014, nach dem Termin bei der Arbeiterkammer. Es liege somit kein Fehlverhalten des Arbeitsmarktservice vor. Im Zuge der Antragsbearbeitung wurde nach Vorliegen der gesamten Daten über die Beschäftigungsverhältnisse der BF laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgestellt, dass die BF die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt habe. Laut Gesetz müsse der Arbeitslose, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Diese Rahmenfrist könne im Sinne der von der BF in der Berufung angeführten Bestimmung um die in § 15 AlVG angeführten Tatbestände in die Vergangenheit verlängert werden, um auf diese Weise weiter in der Vergangenheit liegende anwartschaftsbegründende Zeiten zu erreichen und unter Berücksichtigung dieser eine Anwartschaft zu erlangen. Im Fall der BF sei eine Verlängerung der Rahmenfrist wegen des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld möglich gewesen. Somit hätte die BF im Zeitraum von 03.08.2010 bis 11.04.2014 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müssen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Tatsächlich sei die BF aber nur 241 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, weshalb die Anwartschaft seitens der BF auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt worden sei.

7. Dagegen beantragte die BF fristgerecht, mit 04.06.2014 datiert und am 05.06.2014 bei der belangten Behörde eingelangt, die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und noch einmal ausgeführt, dass die BF zum Zeitpunkt ihrer Kündigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Somit habe sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, da in diesem Fall der Nachweis von 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in einer Rahmenzeit von 12 Monaten ausreiche. Die Unterlagen aus der Beendigung des Dienstverhältnisses seien der BF erst später mit der Post zugesandt worden. Der Ehegatte habe beim Telefonat mit dem AMS die Versicherungsnummer der BF, deren Geburtsdatum und den Kündigungsgrund ausführlich bekannt gegeben. Aber die Mitarbeiterin der belangten Behörde habe den Ehegatten der BF am Telefon nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sofort ein Antrag gestellt werden müsse. Hätte sie das getan, hätte die BF nun keine Probleme und würde Arbeitslosengeld beziehen können.

8. Am 12.06.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst. Ein neues Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde nicht erstattet.

9. Der gegenständliche Vorlageantrag samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 13.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hat im Zeitraum von 13.08.2013 bis 04.04.2014 in einem Dienstverhältnis gestanden, welches sie selbst gekündigt hat. Von 05.04.2014 bis 12.04.2014 hat sie von ihrem Dienstgeber noch eine Urlaubsersatzleistung erhalten. Den Antrag auf Arbeitslosengeld hat die BF am 11.04.2014 und somit nach Vollendung des 25. Lebensjahres gestellt. Die Rahmenfrist wurde aufgrund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld mit 03.08.2010 bis 11.04.2014 rückwirkend verlängert. Die BF bestreitet den Sachverhalt nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Laut § 14 Abs. 1 AlVG ist die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die in § 46 Abs. 1 AlVG genannten Voraussetzungen vorliegen. Allgemein gilt der Anspruch erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat.

Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - ab dem Tag der Geltendmachung.

Gemäß § 17 Abs. 4 AlVG kann die zuständige Landesgeschäftsstelle, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragsstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist, die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Die BF bestreitet im konkreten Fall den im Verfahrensgang beschriebenen Sachverhalt nicht. In der Beschwerde wird lediglich ausgeführt, dass die belangte Behörde sie bezüglich des Zeitpunktes der Antragsstellung auf Arbeitslosengeld in Bezug auf das Alter der BF nicht informiert habe. Daher habe die BF den Antrag erst nach ihrem 25. Geburtstag gestellt, obwohl ihr Dienstverhältnis vor Vollendung des 25. Lebensjahres beendet worden sei, sie demnach in den Genuss der Jugendanwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG gekommen wäre, und damit die nötigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erreicht hätte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284; 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186 mit Verweis auf VwGH 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006).

§ 17 Abs. 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284).

Bei dieser Norm handelt es sich lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch aber nicht, da es der BF möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186).

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung liegt nicht vor. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt

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