G308 2009752-1•BVwG G308 2009752-1
G308 2009752-1Federal Administrative CourtSep 3, 2014
Dienstverhältnis, Dienstvertrag, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Versicherungspflicht
G308 2009752-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 08.10.2008,
Zl. BP 22/2008, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Anlässlich der am 23.11.2007 gemäß § 42 ASVG für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2002 und gemäß § 41a ASVG für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2006 abgeschlossenen GPLA-Prüfung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurden vom Prüforgan Feststellungen getroffen, welche in der Folge zu einer nachträglichen Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Sonderbeiträgen in der Höhe von EUR 4.535,90 sowie einen Betrag in Höhe von EUR 939,13 an Zinsen führten.
Der BF beantragte in der Folge die Ausstellung eines Bescheides.
Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.10.2008, Zl. BP 22/2008, entsprochen. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass die in Anhang I zum Bescheid genannten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit für den BF für die ebenfalls in Anhang I genannten Zeiträume gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlägen seien. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass der BF als Dienstgeber verpflichtet sei, aus den in Anhang I angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen für die angeführten Zeiträume aufgrund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG nachträglich EUR 4.535,90 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Sonderbeiträgen sowie gemäß § 59 ASVG EUR 939,13 an Nachtragszinsen zu bezahlen. Die Beitragsvorschreibung vom 27.11.2007 der am 23.11.2007 abgeschlossenen GPLA-Prüfung würde einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Prüforgan im Zuge der GPLA-Prüfung festgestellt habe, dass der BF in XXXX für einen bestimmten Zeitraum sogenannten "Tenniscamps" organisiert und veranstaltet habe. Zu diesem Zweck seien Tennistrainer beschäftigt worden, welche für die Durchführung ihrer Arbeit dem BF Honorarnoten gestellt hatten. Diese Honorarnoten seien teilweise mit dem Beisatz "Honorarnote-Werkvertrag" sowie "für eigenverantwortlich durchgeführte Tätigkeit - Tennistraining" versehen gewesen. Die Tennistrainer seien sowohl an die vom BF zur Verfügung gestellten Tennisplätze hinsichtlich des Ortes ihrer Tätigkeit als auch an die Zuweisung von Gästen als Schüler gebunden gewesen. Durch die vom BF zugewiesenen Schüler und der Tatsache, dass sie ihre Unterrichtstätigkeit auf der vom Dienstgeber bereitgestellten Anlage leisten hätten müssen, seien die Tennistrainer in die Organisation des Betriebes des Dienstgebers eingebunden gewesen. Die Tennistrainer hätten sich zur Erbringung höchstpersönlicher Leistungen verpflichtet, wonach ein geregeltes Vertretungsrecht nicht vorgelegen sei. Sie hätten dem BF vornehmlich ihre Arbeitskraft und nicht einen bestimmten, näher umschriebenen Erfolg geschuldet. Aufgrund des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit seien die in Anhang I genannten Personen als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG einzustufen und die im Spruchpunkt II. festgesetzten Beiträge samt Zinsen vorzuschreiben gewesen.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Zitat des § 4 Abs. 2 ASVG,
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 und § 539a ASVG aus, dass durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach dem ASVG, insbesondere die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 27.10.1987, Zl. 87/14/0145, bestimmt, dass nicht der geäußerte Vertragswille entscheidend sei, sondern das Gesamtbild der tatsächlichen Erscheinungsform der Tätigkeit, welches durch das Überwiegen der Merkmale der Selbstständigkeit oder der Unselbstständigkeit bestimmt werde. Wichtige Merkmale seien dabei die Eingliederung in einen geschäftlichen Organismus, die Weisungsgebundenheit, das Fehlen der Freizügigkeit in der Wahl des Arbeitsplatzes und in der Gestaltung der Arbeitszeit, das Fehlen einer Befugnis, sich vertreten zu lassen und die Tragung des Unternehmenswagnisses. Die Tennistrainer hätten sich zur Erbringung höchstpersönlicher Leistungen verpflichtet, das eine Befugnis, sich (ohne Zustimmung des BF) vertreten zu lassen, von vornherein ausschließe. Außerdem seien die Tennistrainer sowohl an die vom BF zur Verfügung gestellten Tennisplätze hinsichtlich des Ortes ihrer Tätigkeit als auch an die Zuweisung von Gästen als Schüler gebunden. Die Tennistrainer seien somit in die Organisation des Betriebes des BF eingebunden und diesem gegenüber auch weisungsgebunden gewesen, auch wenn sie die Trainingsstunden in den Zeiträumen der Veranstaltung frei einteilen konnten. Der VwGH führe in seinem Erkenntis vom 24.01.2006, Zl. 2004/08/0202, aus, dass die persönliche Abhängigkeit auch vorliege, wenn die Beschäftigten Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen können, wobei die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegebenen Terminen habe, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein müsse. Das Gesamtbild zeige daher ein erhebliches Überwiegen der für ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale. Daran könne der Vermerk auf den Honorarnoten nichts ändern, dass von den Tennistrainern der Unterricht aus eigener Verantwortung durchgeführt werde. In Wahrheit hätten die Tennislehrer dem BF vornehmlich ihre Arbeitskraft und nicht einen bestimmten, näher umschriebenen Erfolg geschuldet.
Nach Wiedergabe der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 59 ASVG führte die belangte Behörde weiters aus, dass die allgemeinen Beiträge und die aliquoten Sonderbeiträge auf der Grundlage der Gesamtbeiträge der einzelnen vorliegenden Honorarnoten nachverrechnet worden seien. Aus der ausgeführten Rechts- und Sachlage seien die Beschäftigten als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG einzustufen und aufgrund der mit 23.11.2007 abgeschlossenen GPLA-Prüfung des BF die im Spruch genannten Beträge nachträglich vorzuschreiben gewesen.
2. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht der mit 21.10.2008 datierte und bei der belangten Behörde am 22.10.2008 eingelangte Einspruch (nunmehr Beschwerde) mit der Begründung erhoben, dass es richtig sei, dass der BF Tenniscamps angeboten und durchgeführt habe, aber es sich bei den Tennislehrern nicht um Dienstnehmer handle. Mit diesen seien mündliche Werkverträge (lt. § 883 ABGB - Formfreiheit Verträge) geschlossen worden. Für einen Werkvertrag sei charakteristisch:
Aus dem ausgeführten Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass es sich bei den Tennistrainern im gegenständlichen Fall keineswegs um Dienstnehmer im Sinne des
§ 4 Abs. 2 ASVG sondern um Werknehmer handle. Es werde daher der Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gestellt.
3. Am 09.01.2009 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 08.01.2009 samt dem Versicherungsakt beim Landeshauptmann für Kärnten als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen der BF in ihrem Einspruch (nunmehr Beschwerde) aus, dass im vorliegenden Fall Tennislehrer zur Unterrichtstätigkeit während einer bestimmten Zeit in einem bestimmten wöchentlichen Stundenausmaß verpflichtet gewesen seien. Es handle sich dabei eindeutig um ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis, bei dem sich der Dienstnehmer für eine bestimmte (zeitlich befristete) bzw. unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen verpflichte. Das Dienstverhältnis sei somit auf Dauer angelegt und ende im Gegensatz zum Werkvertrag nicht durch einzelne Erfüllungshandlungen, sondern bedürfe einer Auflösungshandlung (z.B. Kündigung) bzw. ende mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Im Gegensatz zum Dienstverhältnis handle es sich bei einem Werkvertrag um ein sogenanntes Zielschuldverhältnis, das heißt, das Vertragsverhältnis sei von vornherein auf die Herbeiführung einer bereits bei Vertragsabschluss konkretisierten Leistung abgestellt, und werde das Vertragsverhältnis durch Erfüllung der Leistung bzw. Herbeiführung des geschuldeten Erfolges - ohne dass es einer Auflösungserklärung bedürfe - beendet. Beim vorliegenden Sachverhalt hätten die Tennistrainer dem Dienstgeber vornehmlich ihre Arbeitskraft und nicht einen bestimmten, näher umschriebenen Erfolg geschuldet. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung des VwGH ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066). Die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel würden in diesem Fall die vom Dienstgeber bereitgestellten Tennisplätze darstellen. Persönliche Abhängigkeit liege nach der Rechtsprechung des VwGH auch vor, wenn die Beschäftigten Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen könnten, die Arbeitsleistung sich jedoch nach den Bedürfnissen des Dienstgebers - je nach Dringlichkeit - richte (VwGH 24.01.2006, Zl. 2004/08/0202). Persönliche Abhängigkeit könne auch in der "stillen Autorität" des Dienstgebers liegen. Bezüglich des Vertretungsrechts werde angeführt, dass nur im Falle eines generellen Vertretungsrechts die persönliche Abhängigkeit ausgeschlossen wäre. Unter einem generellen Vertretungsrecht verstehe man die Möglichkeit des Dienstnehmers, sich jederzeit ohne Rücksprache mit dem Dienstgeber von einer Person seiner Wahl vertreten zu lassen. Zudem liege ein generelles Vertretungsrecht nicht vor, wenn die Vertretung im Vorhinein mit dem Dienstgeber abzustimmen sei, oder nur aus dem "Pool" der für den Dienstgeber Tätigen erfolgen dürfe (VwGH 24.01.2006, Zl. 2004/08/0202). Vor allem besage die Rechtsprechung des VwGH [sic!], dass die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann ausschließe, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt werde oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten sei, dass eine solche Nutzung erfolge (OGH vom 18.10.2006, 9 ObA 96/06 t). Auch werde in dem Erkenntnis des VwGH vom 27.10.1987, Zl. 87/14/0145, angeführt, dass Tennislehrer, die ihre Unterrichtstätigkeit auf den von der Auftraggeberin bereit gestellten Anlagen leisten mussten, sie sowohl in die Organisation des Betriebes des Dienstgebers eingebunden als auch diesem gegenüber weisungsgebunden gewesen seien. Daran ändere nichts, dass die Tennislehrer gegenständlich berechtigt gewesen seien, pro Tag in einem gewissen Zeitraum mit den ihnen als Schülern zugewiesenen Gästen die Unterrichts- oder Trainingszeit festzulegen und das Unterrichtsprogramm individuell zu gestalten. Dies läge nämlich in der Natur der von den Tennislehrern übernommenen Pflichten, die nur dahin verstanden werden könnten, Wünschen von Gästen der Auftraggeberin nach Möglichkeit und Tunlichkeit entgegenzukommen und die Gäste bestmöglich im Tennisspiel zu unterweisen und zu trainieren. Das Gesamtbild bei vorliegender Tätigkeit zeige in jeder Form ein erhebliches Überwiegen der für ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale. Die belangte Behörde beantrage daher, dem Einspruch keine Folge zu gegen und den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.01.2009 wurde dem BF auch der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 08.01.2009 zur Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen vorgelegt.
Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.
5. Der gegenständliche Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 16.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der angefochtene Bescheid vom 08.10.2008 enthält keinerlei begründete Feststellungen über die Einbeziehung in die Versicherungspflicht der in Anhang I genannten Dienstnehmer, noch hat dazu ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den am 08.10.2008 ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde an den Landeshauptmann von Kärnten weitergeleitet.
Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl.
I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich
der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem
eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
§ 58 AVG lautet zudem:
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen
und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem Telos dieser Bestimmung entsprechend muss zum Einen die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier Vorlagebericht] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).
Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat die Behörde gemäß Abs. 2 leg. cit. unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (Abs. 3).
2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gemäß § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte.
Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu § 360b).
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die belangte Behörde ihren Bescheid unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.
Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.
Die belangte Behörde hat die Beitragsvorschreibung der Betriebskontrolle auf Grund der Prüfung vom 27.11.2007 für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2006 sowie eine als "Anlage I" bezeichnete Aufstellung zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides erhoben. Jedoch ergeben sich weder aus der Bescheidbegründung noch aus der Beitragsvorschreibung oder der Anlage I, woraus sich die Annahme der Vollversicherungspflicht für die in der Anlage I angeführten Tennistrainer ergibt. Es finden sich hierzu keinerlei Aufzeichnungen oder Unterlagen über Ermittlungsergebnisse im Akt, noch haben diese - falls überhaupt vorhanden - Eingang in die Bescheidbegründung (Beweiswürdigung!) gefunden. Die Berechnung des vorgeschriebenen Nachzahlungsbetrages ist aufgrund der Verweisung auf Anlage I und die Beitragsvorschreibung nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zur Untermauerung wird im Bescheid § 47 Abs. 1 und Abs. 2 EStG im Zusammenhang mit der Dienstnehmereigenschaft der Tennislehrer zitiert. Es ist aber weder auch dem Bescheid noch dem Verfahrensakt ersichtlich, ob überhaupt die Lohnsteuerpflicht der Tennislehrer überprüft wurde. Auch Aufzeichnungen über die jeweilige Arbeitszeit, das jeweilige Entgelt und die genaue Ausgestaltung der Bedingungen für die Tätigkeit der Tennislehrer fehlen zur Gänze im Akt oder wurden nicht ermittelt. Die Argumente der belangten Behörde, welche nach der von ihr zitierten Rechtsprechung für einen Dienstvertrag der Tennislehrer und nicht für einen Werkvertrag sprechen und sich daraus auch die Vollversicherungspflicht für diese ergebe, können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis der Bescheidbegründung, der es an Beweiswürdigung und fehlenden tatsächlichen Nachweisen mangelt, und des Akteninhaltes nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden.
Wie bereits unter Punkt II.3.1. ausgeführt, muss die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen und kann ein Begründungsmangel weder dadurch beseitigt werden, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann (was gegenständlich nicht möglich ist, da der Akt kein einziges Beweismittel enthält, welches für oder gegen die Feststellungen der belangten Behörde sprechen würde), noch kann ein solcher Mangel durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift (hier Vorlagebericht) behoben werden. Zudem bleibt noch anzumerken, dass im Vorlagebericht zwar viele Feststellungen präzisiert wurden, jedoch immer noch keine Nachweise für diese erbracht wurden.
Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat.
Die sich offensichtlich anbietenden Beweise, insbesondere die Einvernahme der Tennistrainer zu ihren Vereinbarungen mit dem BF und die Einvernahme des BF selbst, wurden seitens der belangten Behörde nicht aufgenommen. So hätten die Tennislehrer zu den genauen Bedingungen ihrer Tätigkeit befragt werden können, insbesondere hinsichtlich ihrer Bindung an Arbeitszeit und -ort, eigene Betriebsmittel, ob persönliche Arbeitspflicht bestand und ob sie weisungsgebunden, sowie wie sie versichert waren.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).
Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, seine Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.
Die belangte Behörde hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich macht. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.
Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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