BVwG G305 2006651-1

G305 2006651-1Federal Administrative CourtSep 3, 2014

Regest

Antragsfristen, Arbeitslosengeld, Berufungsvorentscheidung, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Meldefehler, Meldepflicht,<br/>Meldeverstoß, mündliche Verhandlung, Verschulden, verspätete<br/>Meldung, Verspätung

Full text

BVwG G305 2006651-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2006651.1.00

Spruch

G305 2006651-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vom 28.03.2014 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservice vom 17.03.2014, GZ.: AMS Spittal/Drau/2014/05662-034, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 56 in Verbindung mit den §§ 17, 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 139/2013 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i

g.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) übermittelte der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am 18.12.2013 eine elektronische Arbeitslosenmeldung, in der er sich als arbeitssuchend meldete und im Wesentlichen zusammengefasst angab, während der letzten zwei Jahre bzw. seit der letzten Arbeitslosigkeit bei der Firma XXXX im Zeitraum von Februar 2013 bis 19. Dezember 2013 als Hilfsarbeiter tätig gewesen zu sein und dass er auf der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung sei. Mit der angeführten Dienstgeberin habe er beginnend mit 31.03.2014 eine neue Beschäftigung vereinbart.

Der elektronische Arbeitslosenmeldung ist eine Information angehängt, mit der der BF darauf hingewiesen wurde, dass die elektronische Arbeitslosenmeldung noch kein Antrag auf Geldleistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz darstellt und dass für die Geltendmachung derselben unbedingt eine persönliche Vorsprache bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle bis spätestens 30.12.2013 erforderlich sei. Die Information enthält auch eine Aufklärung darüber, bei einer späteren Vorsprache dass ein allfälliger Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erst ab diesem Tag gewährt werden könne.

Mit Schreiben vom 19.12.2013 bestätigte die regionale Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservice den Erhalt seiner Meldung zur Arbeitssuche. Mit gleicher Post wurde der BF mit dem Satz: "!!!!!ACHTUNG: Um sich so rasch wie möglich allfällige Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zu sichern, ist eine sofortiger Antragstellung bei Ihrem AMS notwendig!!!!!" ein weiteres Mal auf das Erfordernis der sofortigen persönlichen Antragstellung bei der für ihn zuständigen Regionalgeschäftsstelle zur Wahrung seines Anspruches aus der Arbeitslosenversicherung hingewiesen.

Am 20.01.2014 brachte der BF den Antrag auf Arbeitslosengeld auf elektronischem Wege ein und brachte darin seinen Wunsch zum Ausdruck, auf welche Bankverbindung das Arbeitslosengeld zur Auszahlung gelangen soll. Dem Antrag auf Arbeitslosengeld war eine Information des Arbeitsmarktservice zur Antragstellung angehängt, mit der der BF über seine Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle bis spätestens 30.01.2014 aufgeklärt wurde, widrigenfalls der Antrag auf Arbeitslosengeld als nicht geltend gemacht angesehen werde. Weiter heißt es in der Information, dass eine persönliche Vorsprache dann nicht erforderlich sei, wenn die regionale Geschäftsstelle ausdrücklich darauf verzichte.

Mit ihrem zum 20.01.2014 datierten Schreiben bestätigte die regionale Geschäftsstelle Spittal an der Drau das Einlangen des Antrages des BF auf Arbeitslosengeld und teilte ihm mit„ dass zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs eine persönliche Vorsprache nicht erforderlich sei. Es werde über seinen Anspruch so rasch wie möglich entschieden und ihm das Ergebnis mitgeteilt werden.

2. Mit Bescheid vom 18.02.2014 stellte die regionale Geschäftsstelle Spittal an der Drau gemäß § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG fest, dass dem BF ab dem 20.01.2014 Arbeitslosengeld gebühre. In der Begründung dieses Bescheides findet sich nach der Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine Kurzdarstellung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 20.01.2014 bei der belangten Behörde eingebracht worden sei.

Mit Eingabe vom 19.02.2014 erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den vorbezeichneten Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservice. Darin führte er aus, dass er bereits am 19.12.2014 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld per 20.12.2013 angemeldet und er auch das grüne Bestätigungsfeld für den Empfang der Meldung auf seinem PC gesehen habe. In der Folge sei sein PC nach einem Festplattencrash für einige Tage nicht benutzbar gewesen. Als er keine Überweisung auf seinem Konto festgestellt habe, habe er mit einer Mitarbeiterin der regionalen Geschäftsstelle telefoniert und sei ihm danach bewusst geworden, dass die Übermittlung seiner Anforderung auf Arbeitslosengeld nicht funktioniert habe. In der Folge ersuchte er darum, ihm das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 20.12.2013 bis 19.01.2014 nachzuzahlen.

3. Mit Bescheid vom 17.03.2013, GZ: AMS Spittal/Drau/2014/05662-034, wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Spittal an der Drau am 19.02.2014 eingelangte Beschwerde des BF ab und führte - gestützt auf die bezughabenden Rechtsgrundlagen aus, dass ihm das Arbeitslosengeld erst ab dem 20.01.2014 gebühre, weil er den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 20.01.2014 geltend gemacht habe. Nach Einlangen seiner Arbeitslosenmeldung am 18.12.2013 sei er mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau darauf hingewiesen worden, dass er damit lediglich eine Meldung zur Arbeitssuche abgegeben habe, und diese Eingabe noch keinen Antrag auf Geldleistungen darstelle; jedoch könne er einen Antrag auf Geldleistungen über sein e-AMS Konto übermitteln. Auch sei er darüber aufgeklärt worden, dass für die Geltendmachung des Anspruches unbedingt eine persönliche Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle bis spätestens 30.12.2013 erforderlich sei und ein allfälliger Anspruch bei einer späteren Vorsprache erst ab diesem Tag gewährt werden könne. Dennoch habe er Arbeitslosengeld - vorerst - nicht geltend gemacht. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sehe eine rückwirkende Gewährung von Leistungen nicht vor. Gerade im Hinblick auf die technischen Probleme an seinem PC hätte er dafür Sorge tragen müssen, durch eine rechtzeitige persönliche Kontaktaufnahme seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu wahren.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich der am 28.03.2014 fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag des BF, in dem er darum ersucht, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In der Begründung und brachte begründend vor, mit der Entscheidung der belangten Behörde nicht einverstanden zu sein.

4. Am 04.04.2014 legt die regionale Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservice dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF und die bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Am 18.12.2013 reichte der BF eine Arbeitslosenmeldung bei der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservice ein, mit der bekannt gab, dass er eine Vollzeitbeschäftigung suche.

Vor der Übermittlung seiner Arbeitslosenmeldung war er von Februar 2013 bis zum 19. Dezember 2013 bei der Firma XXXX als Hilfsarbeiter tätig.

1. 2 Mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservice wurde bestätigt, dass sie die Meldung des BF zur Arbeitssuche erhalten habe. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass eine sofortige Antragstellung für die Sicherung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlich ist.

In diesem Zusammenhang wurde er auch darüber aufgeklärt, wie er seine Geldansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geltend machen kann (online über sein eAMS-Konto, oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache innerhalb von 10 Tagen ab der Arbeitslosenmeldung, oder durch persönliche Antragstellung in der für ihn zuständigen AMS-Geschäftsstelle).

1. 3 Am 20.01.2014 brachte der BF den Antrag auf Arbeitslosengeld elektronisch bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein.

In der diesbezüglich vom Arbeitsmarktservice ergangenen Information zur Antragstellung wurde der BF über seine Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle bis spätestens 30.01.2014 aufgeklärt, widrigenfalls der Antrag auf Arbeitslosengeld als nicht geltend gemacht angesehen werde.

Mit ihrem zum 20.01.2014 datierten Schreiben teilte die regionale Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservice mit, dass sie auf eine persönliche Vorsprache des BF verzichte.

1. 4 Am 19.02.2014 urgierte der BF telefonisch den Zuerkennungsbescheid und behauptete, den Antrag im Dezember online gestellt zu haben.

1. 5 Mit Bescheid vom 18.02.2014 erkannte ihm die regionale Geschäftsstelle Spittal an der Drau das Arbeitslosengeld mit Wirksamkeit 20.01.2014 zu.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Abweisung der Beschwerde der BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.

Diesen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der BF dem Arbeitsmarktservice ein als "Arbeitslosmeldung gemäß § 17Arbeitslosenversicherungsgesetz" tituliertes Formular übermittelte. Der Informationsanhang zu diesem Antragsformular lässt keinen Zweifel offen, dass mit der Absendung dieses Antragsformulars noch kein Antrag auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes verbunden ist. Auch dem Formular, das ausschließlich dem Zweck der Datenerkundung zur besseren Unterstützung eines Arbeitssuchenden bei der Jobsuche dient, lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass ein Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gestellt worden sei.

Im Übrigen ist die in der Beschwerde enthaltene Behauptung des Beschwerdeführers, dass er bereits am 19.12.2013 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld elektronisch angemeldet hätte und sich dann ein Festplattencrash ereignet hätte, nicht glaubwürdig, da er erst am 20.01.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld elektronisch einbrachte und sich darin kein Anhaltspunkt findet, dass er bereits davor - am 19.12.2013 - Arbeitslosengeld beantragt habe.

Vielmehr steht diese, als "Antrag auf Arbeitslosengeld" titulierte Eingabe des BF im Widerspruch zu seiner Behauptung, schon im Dezember einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. 1 Der gegenständliche, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 16.06.2014 gerichtete Vorlageantrag langte am 03.07.2014 beim Arbeitsmarktservice ein.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1. 2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat, oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Im Fall eines Vorlageantrages hat die Behörde dem Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen und allfällig sonstigen Parteien die Vorlage des Antrages mitzuteilen (§ 15 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A)

3.2. 1 Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:

"§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. [...]"

Demnach hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

"§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."

Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag Geltendmachung, sofern kein Ruhenstatbestand im Sinne des § 16 leg. cit. vorliegt und sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.

3.2. 2 Die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld hat entsprechend der in § 46 Abs. 1 AlVG enthaltenen Bestimmung zu erfolgen. Diese lautet wie folgt:

"§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. [...]"

Demnach ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformular auf Arbeitslosengeld im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice geltend zu machen.

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist dieses Antragsformular für die Geltendmachung des Anspruchs zwingend zu verwenden, es sei denn, ein Arbeitsloser verfügt über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) und hat dem Arbeitsmarktservice mit dem Formular zur Arbeitslosmeldung oder auf Grund einer Vormerkung zur Arbeitssuche die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits bekannt gegeben. In diesem Fall kann der Anspruch auch auf elektronischem Wege über das eAMS-Konto geltend gemacht werden. Die Geltendmachung des Anspruchs über das sichere elektronische Konto setzt jedoch eine persönliche Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle innerhalb von 10 Tagen nach erfolgter elektronischer Übermittlung des elektronischen Antrages voraus, sofern die Geschäftsstelle nicht eine längere Frist zulässt. Dabei gilt der Anspruch erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person zumindest einmal bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

Das Arbeitsmarktservice kann von der persönlichen Vorsprache des Arbeitssuchenden auch absehen.

3.2. 3 Unbestritten ist, dass der BF am 18.12.2013 mit dem bundeseinheitlich aufgelegten, als "Arbeitslosmeldung gemäß § 17 Arbeitslosenversicherungsgesetz" eine Arbeitslosmeldung abgegeben hat.

Seitens der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservice wurde er mit Schreiben vom 19.12.2013 darüber aufgeklärt, dass er seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld entweder online durchführen kann und danach binnen 10 Tagen persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen muss, oder dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld persönlich in seiner AMS-Geschäftsstelle stellen kann.

Selbst wenn der BF, wie er in seiner Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde behauptet, den Anspruch auf Arbeitslosengeld am 19.12.2013 im elektronischen Weg angemeldet hätte, unterblieb eine anspruchswahrende persönliche Vorsprache bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Es steht außer Streit, dass der BF über das Erfordernis der persönlichen Vorsprache binnen zehn Tagen ab Antragstellung aufgeklärt wurde.

Dem Schreiben der regionalen Geschäftsstelle vom 19.12.2013 zufolge hätte der BF spätestens am 30.12.2013 persönlich vorsprechen müssen, um seine Ansprüche zu wahren Abgesehen davon ist dem Schreiben kein Verzicht auf die persönliche Vorsprache zu entnehmen.

Ungeachtet der gesetzlichen Bestimmung, hätte der BF auch und gerade wegen des behaupteten Festplattencrashes, auf Grund dessen er selbst nicht annehmen konnte, dass eine allfällige Übermittlung seines Antragsformulars auf Arbeitslosengeld erfolgreich sein würde, innerhalb der Zehntagesfrist eine Klärung bei der regionalen Geschäftsstelle durch persönliche Vorsprache suchen müssen.

Stattdessen blieb der BF bis zur elektronischen Übermittlung des Antragsformulars auf Arbeitslosengeld am 20.01.2014 untätig.

Wird der Anspruch über ein eAMS-Konto auf elektronischem Weg geltend gemacht, hat die persönliche Vorsprache innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen zu erfolgen. Auch im Fall einer elektronischen Geltendmachung wird sich die Frist zur persönlichen Vorsprache entsprechend verlängern, wenn die Einhaltung aus triftigen Gründen nicht möglich ist. Liegt ein triftiger Grund vor, der an der fristgerechten persönlichen Vorsprache hindert, wird analog § 46 Abs. 5 AlVG die persönliche Vorsprache innerhalb einer Woche ab Wegfall des Grundes nachzuholen sein, um als rechtzeitig anerkannt zu werden (vgl. Krappf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Bd. 1, Rz. 792 zu § 46 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Der BF hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, an der Einhaltung der Zehntagesfrist zur persönlichen Vorsprache bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gehindert gewesen zu sein.

Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der BF den Anspruch auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erst am 20.01.2014 erfolgreich geltend gemacht hat und ihm die Leistung gemäß § 17 und § 46 AlVG erst ab diesem Zeitpunkt gebühre.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Notstandshilfe ab Geltendmachung aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.