BVwG W209 2004892-1

W209 2004892-1Federal Administrative CourtSep 2, 2014

Regest

naher Angehöriger, Pensionsversicherung, Pflegegeld, Revision<br/>zulässig, Selbstversicherung

Full text

BVwG W209 2004892-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2004892.1.00

Spruch

W209 2004892-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 12.11.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 18b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.10.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten zur Pflege der XXXX, geb. am XXXX, ab September 2012. Als Angehörigeneigenschaft der zu pflegenden Person gab sie im Antragsformular "Übergeberin" an.

2. Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die zu pflegende Person keine nahe Angehörige sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruchs (nunmehr: Beschwerde) und führte darin aus, dass die von ihr zu pflegendeXXXX mit ihr seit 20.04.2012 im gemeinsamen Haushalt lebe und sie laut Übergabevertrag von 2003 verpflichtet sei, diese bis zu ihrem Ableben zu pflegen.

Im Herbst 2012 habe sich der Gesundheitszustand der zupflegenden Person massiv verschlechtert, sodass ärztlich festgestellt worden sei, dass sie ab September 2012 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 habe. Bedingt durch diesen Umstand sei sie nicht mehr in der Lage, einer pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2014 vorgelegt und am 08.05.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung endgültig zugeteilt.

5. In ihrer Stellungnahme vom 09.01.2014 wies die Pensionsversicherungsanstalt unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen darauf hin, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin zu pflegenden Person nicht um eine Verwandte, sondern um die Übergeberin eines nunmehr von den Eheleuten XXXX bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs handle, und daher die Voraussetzungen für die Anerkennung des Anspruchs auf Selbstversicherung nicht gegeben seien.

6. Mit Schreiben vom 11.04.2014 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten von 12.03.2014 über die einvernehmliche Scheidung der Ehe der Beschwerdeführerin.

7. Seit 16.04.2014 ist die Beschwerdeführerin nicht mehr an der im Antrag als gemeinsamer Wohnsitz mit der zu pflegenden Person angegebenen Adresse gemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zu Spruchpunkt A):

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die in Oberösterreich wohnhafte Beschwerdeführerin stellte am 15.10.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten zur Pflege der XXXX, geb. am XXXX.

Die Beschwerdeführerin hatte sich im Übergabevertrag vom 31.10.2003 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten u.a. verpflichtet, die oben genannte Alleineigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes, der den Gegenstand des Übergabevertrages bildete, erforderlichenfalls auf Lebensdauer zu pflegen und im Fall der Notwendigkeit eine entsprechende Pflegeperson bereitzustellen.

Die pflegebedürftige Übergeberin hat seit September 2012 Anspruch auf Pflegegelt der Stufe 5 und wohnt seit April 2012 an der im Antrag als gemeinsamer Wohnsitz mit der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendende maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014, lautet:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

[...]"

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab September 2012 anerkannt wird, da die Person, die sie unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflege, seit diesem Zeitpunkt Pflegegeld der Stufe 5 beziehe. Dieses Vorbringen vermag jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Gemäß den EB zur RV 1111 XXII. GP. umfasst der Angehörigenbegriff des § 18b Abs. 1 ASVG jene Personen, die auch im Sinne des § 77 Abs. 6 als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist. Laut Zehetner in Sonntag (Hrsg) ASVG 5. Auflage 2014 § 18b Rz1 sind seit Inkrafttreten des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes - EPG, BGBl I 2009/135, mit 1.1.2010 auch gleichgeschlechtliche eingetragenen Partner und Partnerinnen als nahe Angehörige anzusehen.

Die im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin in häuslicher Umgebung unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft gepflegte Person ist Übergeberin eines den Gegenstand eines Übergabevertrages mit der Beschwerdeführerin bildenden landwirtschaftlichen Betriebes und als solche mangels Vorliegens eines der oben angeführten Angehörigenverhältnisse nicht als nahe Angehörige im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG anzusehen.

Die Voraussetzung der nahen Angehörigeneigenschaft der pflegebedürftigen Person für die Anerkennung eines Anspruchs auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b Abs. 1 ASVG ist daher nicht gegeben.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil er in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) nicht substantiiert entgegen getreten wurde.

Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zur entscheidungswesentlichen Auslegung des Begriffes des "nahen Angehörigen" in § 18b Abs. 1 ASVG fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Begriff des "nahen Angehörigen" in § 18b Abs. 1 ASVG ist gesetzlich nicht näher definiert, orientiert sich aber der Literatur zufolge (s. Pfeil in der SV-Komm, 2. Lfg., zu § 18b Rz4) an der Definition des - in durchaus engem Sachzusammenhang stehenden - Angehörigenbergriffes des § 123 Abs. 7b ASVG. Letzterer deckt sich zwar weitestgehend mit dem in den EB zur RV 1111 XXII. GP. umschriebenen Personenkreis des § 18b Abs. 1 ASVG, enthält aber nicht die im § 123 Abs. 7b ASVG durch den Verweis auf Abs. 7a enthaltenen nicht verwandten Personen, die mit dem Versicherten seit zehn Monaten in Hausgemeinschaft leben und diesem unentgeltlich den Haushalt führen. Dies könnte den Schluss nahelegen, dass - entgegen der offenkundigen Intention des Gesetzgebers - § 18b Abs. 1 ASVG in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung im Wege der Analogie auch derartige nicht verwandte Personen erfasst und somit auch die im gegenständlichen Fall mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt wohnende Übergeberin, deren Pflege gemäß Übergabevertag auch die unentgeltliche Haushaltsführung mitumfasst, als nahe Angehörige im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG zu qualifizieren wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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