W176 2008716-1•BVwG W176 2008716-1
W176 2008716-1Federal Administrative CourtSep 2, 2014
ausländischer Zeuge, ersatzlose Behebung, Kostenbeamter,<br/>Unzuständigkeit
W176 2008716-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Hasberger, Seitz Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Döbling vom 17.04.2013, Zl. 19 C 114/12t, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der in Deutschland wohnhafte XXXX nahm am 05.11.2012 an der in der Rechtssache XXXX gegen XXXX am Bezirksgericht Döbling durchgeführten Verhandlung als Zeuge teil.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 17.04.2013 bestimmte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Döbling die Gebühren des genannten Zeugen mit insgesamt EUR 344,60.
3. Der Bescheid wurde XXXX am 26.04.2013 und der XXXX sowie XXXX jeweils am 15.04.2014 zugestellt.
4. Mit einem fristgerecht erhobenen Schriftsatz zog die XXXX den Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde, wobei sie vorbrachte, die Reisegebühren seien zu hoch bemessen worden.
5. Mit Schreiben vom 10.06.2014 legte die Vorsteherin des Bezirksgerichts Döbling die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, den Nachweisen über dessen Zustellung (dabei wiederum insbesondere dem internationalen Rückschein betreffend die Zustellung an XXXX) sowie der vorliegenden Beschwerde.
2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.
2.2.2. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG), in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung war die Gebühr eines aus dem Ausland geladenen Zeugen vom Leiter des Gerichts zu bestimmen.
2.2.3. Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Döbling war daher - jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - nicht zuständig, einen solchen Bescheid zu erlassen.
2.2.4. Dem angefochtenen Bescheid ist daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten und dieser ist folglich gemäß § 28 Abs.1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben.
2.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).
2.3. Zu Spruchpunkt B): 2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
2.3.2. Im gegenständlichen Fall liegen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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