W164 1422851-1•BVwG W164 1422851-1
W164 1422851-1Federal Administrative CourtSep 2, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Minderjährigkeit, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit,<br/>Zwangsrekrutierung
W164 1422851-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Herrn Alfred Walcher, Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.11.2011, Zl. 11 10.242-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (=BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 07.09.2011 gemeinsam mit seinem Bruder
XXXX nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Paschtu und er spreche Dari in Wort und Schrift. Er sei 12 Jahre alt und im zweiten Monat nach dem afghanischen Kalender in XXXX, geboren. Er habe vier Jahre die Schule besucht und habe keine Berufsausbildung. Er habe seine Heimat vor mehr als zwei Monaten verlassen. Die Reise sei von seinem Onkel mütterlicherseits organisiert worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die gleichen Gründe habe wie sein Bruder. Sie seien gemeinsam für vier Monate bei den Taliban an einem Ort in Pakistan gewesen. Nachdem sie nach Hause gedurft hätten, seien sie, nachdem ihre Mutter mit dem Onkel gesprochen habe, gemeinsam mit ihrem Onkel nach Kabul gefahren. Der BF und sein Bruder seien von den Taliban ausgebildet worden, um Attentate zu verüben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er von den Taliban gezwungen werde, Attentate für sie zu verüben. Sie würden sie kein weiteres Mal entkommen lassen.
3. Mit Beschluss vom 12.09.2011 wurde der Jugendwohlfahrtsträger Wien mit der Obsorge für den Beschwerdeführer und seinen Bruder XXXX betraut.
4. Am 03.11.2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines durch den Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigten Vertreters seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Es gehe ihm gut, er sei gesund. Er sei vier Jahre lang in Logar, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX, zur Schule gegangen und habe vier Klassen besucht. Er könne lesen und schreiben. Sein Bruder XXXX sei auch dort zur Schule gegangen. Er sei XXXX geboren und zwar glaublich im Monat XXXX im Jahr XXXX afghanischer Zeitrechnung. (Anmerkung: entspreche März/April XXXX; das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde deshalb seitens der Behörde auf den XXXX korrigiert). Seine Mutter habe ihm sein Geburtsdatum gesagt.
Er könne keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität oder sonstige Beweismittel in Vorlage bringen. Befragt, ob es Schulzeugnisse gebe, antwortete er, das wisse er nicht. Befragt, ob er jemals ein Zeugnis in der Schule bekommen habe, bejahte er dies. Er wisse nicht wo dieses Zeugnis sei.
Nach weiteren Angaben über die Zahl seiner Angehörigen, deren Namen, ungefähres Alter und Wohnort gab der BF an, die Familie habe Grundstücke gehabt. Manchmal hätten sie selbst dort gearbeitet, manchmal hätten sie auch einen Landarbeiter gehabt. Auf dem Grundstück seien Mais, manchmal auch Weizen, Kartoffeln und Zwiebeln, angebaut worden. Er wisse nicht, wer sich nun um das Grundstück kümmere. Er habe bis zu seiner Ausreise im Distrikt XXXX, Dorf XXXX, gelebt. Es gebe in dem Dorf keine Angehörigen aus seiner Familie. Er habe mit seiner Mutter telefonischen Kontakt aufgenommen, zuletzt vor zirka ein bis zwei Wochen.
Befragt, seine Fluchtgründe anzugeben, führte er aus, dass sie mit den Taliban Probleme gehabt hätten. Die Taliban hätten ihnen gesagt, dass ihr Vater für sie arbeite, daher hätten auch sie für sie arbeiten sollen. Sie hätten das nicht gewollt. Die Taliban seien aber ständig zu ihnen nach Hause gekommen bis sein Bruder XXXX und er gezwungen gewesen seien, mit ihnen mitzugehen. Sie seien dann von den Taliban nach Pakistan zu einer Koranschule gebracht worden. Dort hätten sie am Tag etwa eine halbe Stunde den Koranunterricht bekommen, sonst hätten sie den ganzen Tag militärische Filme anschauen müssen. Es seien dort viele Jugendliche gewesen, die älter oder jünger als sie gewesen seien. Die Taliban hätten ihnen gesagt, dass sie gegen die Amerikaner kämpfen und auch Selbstmordattentate verüben sollen. Nachdem sie zirka vier Monate dort gewesen seien, seien sie zum großen Maulawi gegangen und hätten ihn gebeten, sie für ein paar Tage nach Hause zu schicken. Das sei ihnen erlaubt worden. Die Taliban hätten sie mit einem Auto nach Hause gebracht. Zu Hause angekommen, hätten sie ihrer Mutter erzählt, dass die Taliban ihnen nicht den Koran beibringen, sondern sie auf einen Selbstmordanschlag vorbereiten würden. Seine Mutter habe das ihrem Bruder erzählt, der daraufhin für die Flucht des BF und seines Bruders gesorgt habe.
Sein Vater sei alle zwei Monate und das auch nur für kurze Zeit, manchmal eine Stunde, manchmal zwei Stunden, nach Hause gekommen. Es sei auch vorgekommen, dass er nur fünf Minuten geblieben sei. Er sei immer in der Nacht nach Hause gekommen. Er wisse nicht, wo sein Vater gewesen sei, wenn er nicht zu Hause gewesen sei. Er habe mit ihnen nicht darüber gesprochen. Seine Mutter sei oft traurig gewesen. Er habe seine Mutter gefragt, wo ihr Vater sei, aber sie habe ihm gesagt, dass sie das auch nicht wisse. Er wisse nicht, ob sein Vater für die Taliban gearbeitet habe, aber die Taliban hätten ihnen gesagt, dass ihr Vater mit ihnen arbeite. Er habe die Taliban nicht gefragt, wo ihr Vater sei. Sein Vater habe sie niemals aufgefordert für die Taliban zu kämpfen.
Befragt, wann er und sein Bruder von den Taliban abgeholt worden seien, gab er an, sie seien vier Monate dort gewesen. Zwei Monate lang seien sie nach Österreich unterwegs gewesen und seit zwei Monaten würden sie hier leben. Sie seien nicht lange in XXXX gewesen. Sie seien nur überXXXX gereist, seien dort aber nicht geblieben. In Kabul seien sie einen Tag gewesen. Er könne nicht sagen, in welchem Monat nach afghanischer Zeitrechnung er von den Taliban mitgenommen worden sei. Es sei Sommer gewesen. Befragt, ob er wisse, wohin genau sie von den Taliban in Pakistan gebracht worden seien, antwortete er, es sei irgendwo außerhalb gewesen. Es seien dort auch viele grüne Berge gewesen. Befragt, was sie dort von den Taliban gelernt haben, gab er an, es sei ihnen nur ein wenig Koran beigebracht worden. Sonst hätten sie Kriegsfilme anschauen müssen. Andere religiöse Bücher hätten sie auch gelesen. Sie hätten in den Filmen gesehen, wie die Taliban die Amerikaner töten und andere Leute, die für die Regierung arbeiten, erschießen würden auch wie man Bomben platziere. Befragt, wie man Bomben platziere, führte er aus, es gebe verschiedene Arten von Bomben, Handgranaten und auch Bomben mit Fernbedienung. Die Bombe sei irgendwo auf der Straße unter der Erde platziert worden und dann, als ein Auto vorbeifahren wollte, müsse man die Bombe mit einer Fernbedienung zur Explosion bringen.
Befragt, was die Taliban mit ihnen vorgehabt haben, gab er an, sie hätten gesagt, wenn sie einen Selbstmordanschlag gegen die Amerikaner verüben, kämen sie ins Paradies. Befragt, ob es dazu eine Ausbildung gegeben habe, bejahte er dies und gab an, es habe einen Gürtel gegeben und den könne man auch mit Fernbedienung bedienen. Befragt, was genau die Taliban darüber erzählt hätten, antwortete er, das was er darüber erzählt habe. Sie hätten ihm gezeigt, wie man diesen Gürtel mit Sprengsatz tragen könne. Darüber ziehe man eine Weste an. Und das hätten sie auch in den Filmen gesehen, wie man sich diesen Gürtel umbinde. Befragt, wie lange sie mit der Erlaubnis der Taliban zu Hause bleiben hätten dürfen, gab er an, nicht für längere Zeit, für eine oder zwei Wochen. Befragt, wer in der Umgebung seines Dorfes für Sicherheit sorge, antwortete er, das sei gemischt, Amerikaner und die afghanische Nationalarmee. Er wisse nicht, welche Taliban in der Umgebung seines Dorfes das Sagen hätten.
Befragt, wie das genau vor sich gegangen sei, als er und sein Bruder von den Taliban abgeholt worden seien, führte er aus, die Taliban seien zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten an ihre Haustür geklopft. Als sie aufgemacht hätten, hätten sie gesagt, dass sie mit ihnen mitgehen müssen, da auch ihr Vater für sie arbeite. Sie hätten das aber nicht gewollt. Sie hätten sie aber gezwungen mitzugehen. Dann seien sie mitgegangen. Es seien zwei Taliban bei ihnen zu Hause gewesen. Er wisse nicht, wie oft die Taliban vorher bei ihnen zu Hause gewesen seien, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Befragt, was er von den Taliban halte, gab er an, die Taliban seien schlechte Menschen. Sie würden jeden Tag Selbstmordanschläge verüben und Menschen mit Raketen und Bomben töten.
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor den Taliban. Auch das Leben seiner Mutter sei in Gefahr. Aus Angst lebe sie in Kabul manchmal bei ihrem Bruder, manchmal bei ihrer Schwester und ab und zu auch bei seiner Tante väterlicherseits. Er glaube, die Taliban hätten erfahren, dass sie nicht mehr in ihrem Dorf seien. Daher müsse seine Mutter jetzt in Kabul oder Laghman leben. Befragt, wer seine Mutter verfolgen solle, antwortete er, die Taliban. Befragt, wie man ihn und seine Mutter in Kabul finden solle, gab er an, es gebe bestimmte Leute, die dann wissen würden, wo sie wohnen und sie bei den Taliban verraten würden. Befragt, ob er zum Beispiel in XXXX leben könne, verneinte er dies und gab an, dass in jeder Provinz die Taliban seien. Es bestünde nicht die Möglichkeit sich wegen der Probleme mit den Taliban um Hilfe an afghanische Behörden oder internationale Truppen zu wenden. Dort wo sie leben, seien viele Taliban, da werde man dann umgebracht.
5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.11.2011, Zahl: 11 10.242-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr schon deshalb nicht zu entsprechen vermocht haben, da eine Verfolgung durch die Taliban eine Verfolgung durch kriminelle dritte Personen, nicht jedoch eine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darstelle und allenfalls im Rahmen des subsidiären Schutzes zu prüfen sei, ob staatlicher Schutz gegeben sei oder nicht. Sein Vorbringen sei auch dem Grunde nach nicht glaubhaft, da es nach Ansicht der Behörde schlicht nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban mehrmals zu ihm nach Hause gekommen seien, um ihn und seinen Bruder mitzunehmen - also jedenfalls mit einer entschiedeneren Vorgangsweise der Taliban zu rechnen sei -, geschweige denn, dass diese ihm und seinem Bruder erlaubt hätten, noch dazu wenn bekannt sei, dass sie nicht freiwillig mitgehen wollten, für einige Tage zu ihrer Mutter zurückzukehren.
Der bedeutendste Aspekt seiner Unglaubwürdigkeit sei aber, dass seine Familie über Angehörige in Kabul, als auch in XXXX verfüge und schon aus diesem Grund nach Ansicht der Behörde die naheliegendste Verhaltensweise einer Mutter gewesen sei, mit den Kindern zu diesen Angehörigen zu ziehen, um diese vor den Zugriffen der Taliban zu beschützen. Es könne seinem Vorbringen in keinster Weise entnommen werden, dass er und sein Bruder sich in einer derart herausragenden Position befinden würden, dass die Taliban gerade sie beide in ganz Afghanistan, insbesondere in XXXX oder Kabul, suchen und auch finden sollten. Die Taliban hätten die Möglichkeit auch andere Jugendliche oder Kinder zu rekrutieren. Es scheine zudem wenig plausibel, dass sich die Taliban im Wesentlichen mit dem Zeigen von Filmen und nur ganz geringfügigen Koranlehren zufriedengegeben hätten, da es dazu nicht nur bestimmte technische Fertigkeiten, sondern auch eine ideologische Vorbereitung bedürfe, um die Bereitschaft der betreffenden Person für derartige Handlungen überhaupt erst zu schaffen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, seinem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und er daher keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit als unmündige Person und da auch der genaue Aufenthalt seiner Mutter nicht feststehe, nicht davon ausgegangen werden könne, dass seine oder auch die andere Personen betreffende Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Herkunftsland nicht doch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs.1 AsylG die ARGE-Rechtberatung als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch die gesetzliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ohne nähere inhaltliche Ausführungen.
8. Am 29.11.2011 langte eine Nachreichung zur Beschwerde beim Bundesasylamt ein, worin Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides angefochten wurde und im Wesentlichen zunächst die Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen zusammengefasst neuerlich ausgeführt wurden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl asylrelevante Tatsachen darstellen. Der gegenständliche Bescheid sei aus mehreren Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da sich die belangte Behörde unter dem Vorwand der mangelnden Glaubhaftmachung seines Vorbringens nicht ausreichend mit der Asylrelevanz seiner Angaben auseinander gesetzt habe und aus diesem Grund falsche Schlussfolgerungen aus seinem Vorbringen gezogen habe. Die Verschleppung des Beschwerdeführers durch Kämpfer der Taliban in Pakistan und die dort erhaltenen Instruktionen zur Ausübung von Selbstmordattentaten würden eine Verfolgung des Beschwerdeführers mit asylrechtlich relevanter Intensität in seinem Heimatland Afghanistan darstellen. Die belangte Behörde habe die Schutzunwilligkeit bzw. - unfähigkeit des Staates Afghanistans in seiner Entscheidungsfindung nicht entsprechend gewürdigt. Es stehe ihm aufgrund der äußerst angespannten politischen Situation und der prekären Sicherheitslage in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zudem habe die belangte Behörde die besondere Vulnerabilität des Minderjährigen in der Entscheidungsfindung nicht entsprechend gewürdigt. Diesbezüglich wurde auf das Positionspapier des UNHCR Guidelines on Formal Determination of The Best Interests of the Child sowie die UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz verwiesen. Auch der Asylgerichtshof habe festgestellt, dass das Verfahren mit Minderjährigen mit besonderer Sensibilität zu führen sei. Zudem wurde auf die UN-Kinderrechtskonvention Bezug genommen.
Der BF habe in seinen Einvernahmen im Wesentlichen gleich lautend und seinem Alter und seinem Entwicklungsstand entsprechend auch glaubhaft von den Verfolgungshandlungen berichtet. Er habe eindringlich und detailliert über den Tagesablauf während seiner Anhaltung in Pakistan berichtet. In diesem Zusammenhang habe der gesetzliche Vertreter auch einen Rechercheauftrag an ACCORD gestellt, dessen Ergebnis unverzüglich nach Einlangen weitergeleitet werde. Ein wesentlicher Bestandteil seines Aufenthaltes sei dem Zeigen von Filmen, in denen vor allem die Tätigkeit der Taliban dargestellt worden sei, gewidmet gewesen. Gerade dieses Medium eigne sich vorzüglich eine große Anzahl von Menschen zu manipulieren und damit deren Meinung in eine bestimmte Richtung zu lenken.
Sowohl Fachpublikationen als auch Nicht-Regierungs-Organisationen kämen zu dem Schluss, dass Afghanistan ein gescheiterter Staat sei, der vor allem in der Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols und der Legitimität der zentralen Strukturen starke Defizite aufweise. Nach den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen sei eine wesentliche Folge mangelnder staatlicher Zentralgewalt Rechtsunsicherheit und Straffreiheit für bestimmte Verbrechen, da die Gerichtsbarkeit häufig selbst von den Unrecht setzenden Taliban ausgeübt werde. Diesbezüglich sei die Aussage des Beschwerdeführers besonders beachtlich, wonach in seiner unmittelbaren Wohngegend in der Provinz Logar sehr viele Taliban leben würden und von diesen eine permanente Bedrohung ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer könne nicht davon ausgehen, dass ihm staatliche Autoritäten gegen die willkürlichen Übergriffe der Taliban in ausreichendem Maß Schutz bieten würden. Er habe erleben müssen, dass ihm und seinem Bruder während des Aufenthaltes in Pakistan niemand helfen habe können. In diesem Zusammenhang wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht erforderlich sei, wenn bereits von vornherein klar sei, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen, den - aussichtslosen - Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen sowie, dass eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung auch dann vorliege, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von "Privatpersonen" ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt- Asylrelevanz zukommen sollte.
Die Mutter des Beschwerdeführers sei aus Angst von den Taliban für die Flucht ihrer beiden Söhne zur Rechenschaft gezogen zu werden, gezwungen häufig ihren Wohnsitz zu wechseln. Daraus leite der Beschwerdeführer seine wohl begründete Furcht ab, im Falle einer Rückkehr zu seiner Mutter nach Afghanistan weiterhin der Verfolgung der Taliban hilflos ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich der instabilen und prekären Situation in Kabul wurde auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 23.08.2011) verwiesen.
Hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, dass es nicht glaubwürdig sei, dass die Taliban den Beschwerdeführer nicht bereits beim ersten Mal verschleppt und ihm später auch noch gestattet hätten, seine Mutter und seine Geschwister in Afghanistan zu besuchen, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals betont habe, dass sein Vater mit den lokalen Taliban zusammengearbeitet habe. Sein Vater habe niemals von ihm verlangt sich diesen illegalen Kämpfern anzuschließen. Es sei durchaus denkmöglich, dass der Vater für seinen Sohn diese Vergünstigungen erwirkt habe.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichthof beantragt.
9. Am 06.12.2011 langte beim Bundesasylamt eine weitere Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers, eingebracht durch seine gesetzliche Vertretung, ein, worin zwei Rechercheberichte des ACCORD nachgereicht wurden. Diese würden die inhaltlichen Angaben des Beschwerdeführers bestätigen. Zum einen dokumentiere die Anfragebeantwortung "a-7821-1" vom 30.11.2011, dass Kinder in der Provinz Logar von Einheiten aufständischer Gruppen, darunter der Taliban, als Kindersoldaten zwangsrekrutiert und als Selbstmordattentäter eingesetzt werden. Zum anderen verweise der Recherchebericht "a-7821-2" vom 30.11.2011 darauf, dass in Pakistan als religiöse Schulen getarnte Ausbildungslager für Kindersoldaten existieren würden. Besonders beachtlich sei der Verweis auf vorgeführte Videoaufnahmen zur Indoktrination von Jugendlichen.
10. Am 20.8.2014 hat der gesetzliche Vertreter des minderjährigen BF eine weitere schriftliche Stellungnahme eingebracht, machte Angaben bezüglich des Kontaktes des BF zu seiner Mutter, zu den bisherigen Integrationsleistungen des BF und verwies explizit auf die besondere Gefährdung einer zwangsweisen Rekrutierung von Kindern durch aufständische Einheiten in Afghanistan, der sich der BF durch Flucht entzogen habe. Der BF habe aus diesem Grund Verfolgungshandlungen von asylrechtlicher Relevanz zu gewärtigen. Dieser Stellungnahme angeschlossen wurde eine Anfragebeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes, ACCORD, zur Aktuellen Lage in der Provinz Logar hinsichtlich Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch Aufständische, auf deren Inhalt im Zuge der noch folgenden Sachverhaltsfeststellungen Bezug genommen wird.
11. Am 25.8.2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem BF und seinem Bruder, unter Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters und der Betreuerin der Wohngemeinschaft in der der BF lebt, eine mündliche Verhandlung abgehalten.
Der BF machte dabei folgende ergänzende Angaben:
Sein Geburtsdatum nach afghanischer Zeitrechnung habe ihm sein Mutter gesagt, als er etwa 11 Jahre alt war. Als er bei der Befragung erster Instanz nach dem Dorf und dem Bezirk seiner Heimat gefragt wurde, sei sein zwei Jahre jüngerer Bruder unmittelbar davor befragt worden. Der BF habe am Protokoll gesehen, dass dort bereits die Bezeichnung des Heimatdorfes stand, allerdings eine Bezeichnung (XXXX) die nicht stimmte, dieses Dorf gebe es dort nicht. Der BF habe es aber dies aber, um Probleme zu vermeiden, nicht richtig stellen wollten und habe diese Bezeichnung wiederholt. Tatsächlich habe die Familie inXXXX gewohnt, beide Brüder seien dort zur Schule gegangen. Der Vater, sei, solange der BF klein war, jeden Tag zu Hause gewesen, später, der BF sei damals ungefähr neun Jahre gewesen, sei der Vater nur mehr selten und nur kurz heim gekommen. Der BF habe ihn nicht fragen können, warum er so oft weg ist. Die Mutter sei immer traurig gewesen. Die Arbeiten auf dem Feld hätten dann Fremde erledigt. Die Familie habe nur einen Teil der Erträge bekommen. Die alltäglichen Wege wie Einkaufen habe der BF als ältester Sohn erledigt. Die Mutter habe ihn angewiesen, am Weg mit niemandem zu reden sondern den Auftrag zu erledigen und dann gleich wieder heimzukommen. Als die Taliban anfingen, die Familie aufzusuchen, sei der BF etwa 11 Jahre und noch Schüler gewesen.
Von den mehrmaligen Besuchen der Taliban bei der Mutter habe der BF wie folgt erfahren. Der BF sei mit seinen Geschwistern daheim gewesen, die Schule sei an diesem Tag aber schon aus gewesen als jemand klopfte. Der BF sei hinausgeschickt worden, um zu öffnen. Dort seien zwei Männer mit Turban gewesen. Der BF habe die Mutter geholt. Die zwei Männer mit Turban hätten erzählt, dass sie Taliban seien, dass der Vater bei ihnen arbeiten würde, dass sie letzte Woche schon ein paar mal beim Haus der Familie vorgesprochen hätten und dass die beiden Brüder mit ihnen kommen sollten, für drei Wochen um den Koran lernen. Sie würden dort den Vater wiedersehen. Der BF habe sich einerseits gefreut, den Vater zu wiederzusehen, habe aber andererseits die Mutter und die Geschwister nicht verlassen wollen. Beide Brüder hätten zu weinen begonnen. Sie seien aber gezwungen worden, mitzugehen.
Erst in Pakistan habe man den Brüdern gesagt, dass sie gegen die Amerikaner kämpfen und einen Selbstmordanschlag verüben sollen, sie würden dann ins Paradies kommen. Ihr Aufenthaltsort habe aus lauter Zelten in den Bergen bestanden. Sonst sei dort nichts gewesen. Es habe einen strengen Tagesablauf gegeben, mit Beten Koran lesen und Filme anschauen, wer falsch gelesen hat sei geschlagen worden. Auch der BF und sein Bruder seien geschlagen worden. Es sei den Kindern nicht erlaubt gewesen, mit einander in Kontakt zu treten, wie etwa, sich zu fragen, wie man heißt und woher man kommt. Es seien immer mehrere Erwachsene anwesend gewesen. Die Kinder hätten ca. zu 15 in einem Zelt wo eine große Plane am Boden lag, geschlafen; da zu wenig Decken vorhanden waren, immer mehrere Kinder unter einer Decke. Die Kinder hätten stets tun müssen, was von ihnen verlangt wurde, sonst schlug man sie. Der BF sei so eingeschüchtert gewesen, dass er es nicht wagte, zu fragen, wo eigentlich der Vater sei, den wiederzusehen man ihm ja versprochen hatte. Als der Bruder des BF den Wunsch äußerte, nach Hause gehen zu wollen, sei er in Gegenwart des misshandelt worden.
Auf die Idee, Heimaturlaub zu erlangen, ohne geschlagen zu werden, seien die Brüder dadurch gekommen, dass sie nach etwa einem Monat Aufenthalt beobachten konnten, dass Kinder, die schon lange da waren und sich sehr brav verhielten, die Möglichkeit erhielten, für ein paar Tage nach Hause zu fahren. Daraufhin hätten die beiden Brüder beschlossen, sich sehr brav zu verhalten und auch freiwillig Arbeiten zu übernehmen. Nach etwa vier Monaten hätten sie ersucht, für ein paar Tage zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern heimzufahren. Davor hätten sie noch versichert, dass sie bereit wären, Selbstmordanschläge zu verüben.
Ein paar Stunden nach dem Gespräch mit der Mutter, wo ihr die Brüder erzählten, dass sie belogen worden seien, und dass sie Selbstmordanschläge verüben sollten, sei der Onkel mütterlicherseits mit dem Auto gekommen und habe die ganze Familie nach Kabul mitgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der minderjährige Beschwerdeführer (=BF) führt den Namen XXXX. Er ist im Jahr XXXX im Dorf XXXX, Provinz Logar, geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF hat vier Jahre die Schule im Dorf XXXX besucht. Die Familie hatte ein Grundstück, wo Kartoffel und Gemüse angebaut wurden. Der BF lebte mit Vater, Mutter, fünf jüngeren Brüdern und einer Schwester, wobei ein Bruder früh starb. Sein nächst jüngerer Bruder XXXX ist zwei Jahre jünger als der BF. Seine Schwester war neu geboren, als der BF mit seinem Bruder (wie noch ausgeführt wird) nach Pakistan gebracht wurde.
Als der BF etwa neun Jahre alt war, kam der Vater (anders als davor, wo er jeden Tag zu Hause war) nur mehr nur selten und immer nur für kurze Zeit und in der Nacht nach Hause. Die Kinder konnten den Vater nicht nach dem Grund seiner häufigen Abwesenheit fragen. Wenn sie die Mutter fragten, wo der Vater sei, wurde diese traurig und sagte, sie wisse es nicht.
Eines Tages klopfte es an der Tür, der BF war mit Mutter und Geschwistern zu Hause, er öffnete die Tür, sah zwei Männer mit Turban und holte die Mutter. Die Männer erzählten, dann, dass sie Taliban seien, dass sie in der letzten Woche schon ein paar mal beim Haus der Familie vorgesprochen hätten und dass der BF und sein nächst jüngerer Bruder mit ihnen kommen sollten, für drei Wochen um den Koran lernen. Die Männer behaupteten auch, dass der Vater bei ihnen arbeiten würde und versprachen den Brüdern, sie würden dort den Vater wiedersehen. Da beide Brüder aber dennoch nicht bereit waren, mitzugehen, - der BF als der ältere war zunächst erfreut, den Vater wiedersehen zu können, wollte aber seine Mutter und seine Geschwister nicht verlassen - wurden sie dazu gezwungen.
Beide Brüder wurden nach Pakistan in ein Zeltlager in den Bergen, gebracht. Dort hatten sie einen streng vorgegebenen Tagesablauf mit Beten, Koran lesen, und militärische Filme anschauen, in denen Taliban Amerikaner und Menschen, die für die afghanische Regierung arbeiten, erschießen. Die Lehrer wiesen die Kinder an, gegen Amerikaner zu kämpfen und Selbstmordattentate zu verüben. Sie würden dann ins Paradies kommen. Die Kinder sahen auch Filme in denen gezeigt wurde, wie man Bomben zur Explosion bringt und wie man den Gürtel mit Sprengsatz anlegt und trägt. Den Kindern war es dort nicht erlaubt mit einander in Kontakt zu treten (etwa sich zu fragen, wie man heißt und woher man kommt). Es waren stets mehrere Erwachsene anwesend. Wenn ein Kind etwa beim Lesen Fehler machte und wenn ein Kind nicht tat was von ihm verlangt wurde, wurde es geschlagen. Auch der BF und sein Bruder wurden geschlagen. Als der Bruder des BF den Wunsch äußerte, nach Hause zu gehen wurde er in Gegenwart des BF misshandelt. Der Vater der Kinder war (anders als ihnen vorher versprochen worden war) nicht in dem Lager anwesend, der BF wagte es aber nicht, zu fragen wo der Vater sei. Da beide Brüder mit der Zeit beobachten konnten, dass Kinder, die sich über lange Zeit besonders angepasst verhielten, ein paar Tage Heimaturlaub erhielten, beschlossen sie, sich besonders wohl zu verhalten, zusätzlich freiwillig Arbeiten zu übernehmen und fragten nach ca. vier Monaten um Heimaturlaub an. Zuvor sicherten sie noch zu, dass sie bereit wären, Selbstmordanschläge zu verüben.
Damit hatten die Brüder Erfolg, sie wurden heimgebracht, erzählten der Mutter vom Erlebten worauf diese sofort ihren Bruder zu Hilfe rief, der die ganze Familie mit dem Auto abholte, nach Kabul brachte, kurz darauf beide Brüder nach XXXX brachte und ihre Flucht organisierte.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten zur Situation in Afghanistan ergibt sich Bezugnehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:
Gemäss UNHCR hat die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppierungen zugenommen. Diese setzen Kinder als Selbstmordattentäter, menschliche Schutzschilder, Waffenschmuggler oder Aufklärer ein und missbrauchen diese teilweise sexuell. Kinder sind deswegen auch in Gefahr, von den afghanischen Sicherheitskräften als mögliche Unterstützer regierungsfeindlicher Gruppierungen festgenommen, festgehalten und gefoltert zu werden.
(Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013).
Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten.
Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren.
Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen.
Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.
Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an. Regierungsfeindliche Kräfte setzten verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Im Jahr 2012 dokumentierte UNAMA den Tod von drei Kindern, die Selbstmordanschläge ausführten. Weitere 48 Kinder wurden von den afghanischen nationalen Sicherheitskräften aufgrund des Vorwurfs, Selbstmordanschläge geplant zu haben, verhaftet.357 Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. In einigen Fällen wurden Kinder durch regierungsfeindliche Kräfte sexuell missbraucht.
Regierungsfeindliche Kräfte entführten Berichten zufolge Kinder zu Rekrutierungszwecken, jedoch auch, um Geld zu erpressen, sowie als Maßnahme der Vergeltung gegen und sowie Einschüchterung von vermeintlichen Unterstützern regierungstreuer Kräfte.
Quelle: UHNCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013.
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013) ebenfalls die Angaben der UNAMA bezüglich Rekrutierung von Kindern. Berichten von Medien, NGOs und UNO-Institutionen zufolge hätten die Taliban Kinder getäuscht, ihnen Geld versprochen, falsche religiöse Vorwände gegenüber Kindern angewendet oder Kinder gezwungen, Selbstmordattentäter zu werden.
http://www.ecoi.net/local_link/270628/399487_de.html
Provinz Logar:
Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) zählt die Provinz Logar in einem Bericht von August 2014 zu den Gebieten mit einer starken Taliban-Präsenz.
BBC News erwähnt in einem Artikel vom Oktober 2013, dass die Taliban in zunehmendem Maße weite Teile der ländlichen Gebiete in der Provinz Logar kontrollieren würden. Logar und die benachbarte Provinz Wardak seien in den vergangenen Jahren zunehmend gesetzlos geworden. Die schlechte Sicherheitslage bedrohe das südliche Randgebiet Kabuls und tausende Menschen seien als Reaktion in die Hauptstadt geflohen. Wie der Artikel weiters anführt, sei Logar, auch als "Tor nach Kabul" bekannt, von strategischer Bedeutung. Wenn die Taliban weite Teile der Provinz kontrollieren würden, sei es für sie einfacher, Angriffe in der Hauptstadt zu verüben.
Quelle: AI 11.August 2014 S 14, ACCORD a-8808.
Provinz Kabul:
Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
Gemäss Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.
Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.
Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".
Die Feststellungen gründen sich auf die Aussagen des BF und seines Bruders. Beide Brüder wurden in erster Instanz getrennt vernommen woraus sich ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild des Sachverhaltes ergab. Anlässlich der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren, bei der beide Brüder anwesend waren, konnten kleine Ungereimtheiten im Detail geklärt und ausgeräumt werden.
Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Angaben sind insgesamt betrachtet (soweit für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich) widerspruchsfrei. Der BF war in der Lage, Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, zu beantworten. Seine Vorbringen geben die Situation, welche den BF zur Flucht veranlasst hat, nachvollziehbar wieder. Seine Angaben decken sich weiters mit denen seines Bruders. Soweit sich im Verfahren erster Instanz Ungereimtheiten im Detail ergaben, konnten der BF und sein Bruder diese in der mündlichen Verhandlung vom 25.8.2014 klären.
Die Angaben des BF stehen mit jenen Länderberichten im Einklang, auf die die Beschwerde bezüglich Situation des Jahres 2011 verweist. Insbesondere entspricht der vom BF dargelegte Hergang der Geschehnisse den allgemeinen Informationen, die über Zwangsrekrutierungen von Kindern in Afghanistan bekannt sind. Auch der Umstand, dass der BF Paschtune, der älteste Sohn seiner Familie war und sein Vater offenbar in den letzten beiden Jahren vor seiner Flucht in den Einflussbereich regierungsfeindlicher Gruppen geraten war, unterstreicht die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens. Die aktuell verfügbaren Länderberichte über die Situation in Afghanistan lassen erkennen, dass sich die Gefährdungslage für den BF mittlerweile noch verschlimmert hat. Dem Einwand des Bundesasylamtes, es sei dem BF nicht gelungen, die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage glaubhaft zu machen wird vor diesem Hintergrund nicht gefolgt.
Soweit im angefochtenen Bescheid die Glaubhaftigkeit des BF angezweifelt wird, da nicht nachvollzogen werden könne, dass dem BF und seinem Bruder nachdem sie mit Zwang zur Koranschule nach Pakistan gebracht worden waren, gestattet wurde, für einige Tage zur Mutter zurückzukehren, wird dieser Auffassung nicht gefolgt:
Der BF und sein Bruder konnten anlässlich der beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen, dass sie nach etwa einem Monat Aufenthalt, in dem sie hatten erkennen müssen, dass sie skrupellosen Verbrechern in die Fänge geraten waren, begannen, durch das Beobachten der täglichen Abläufe einen neuen Plan zu fassen, mit dessen Hilfe sie ein paar Tage Heimaturlaub erlangen und so dem Inferno entkommen könnten und dass ihnen genau diese Strategie nach drei weiteren Monaten zum Erfolg verholfen hat. Die Vorbringen des BF erscheinen vor diesem Hintergrund glaubhaft und lebensnahe.
Dem Einwand des Bundesasylamtes, die Mutter des BF hätte Angehörige in Kabul gehabt und hätte so die Möglichkeit gehabt, mit den Kindern dorthin zu ziehen, und ein sicheres Leben zu führen, wird nicht gefolgt: Der BF und sein Bruder konnten anlässlich der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen, dass die Mutter sofort, nachdem sie die Berichte ihrer beiden ältesten Söhne gehört hatte, die gemeinsame Flucht mit allen Kindern zu ihrem Bruder nach Kabul veranlasst hat, der dann die Flucht der beiden ältesten Söhne organisierte. Dass die Mutter des BF schon viel früher mit ihren Kindern nach Kabul gezogen ist, kann im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechen. Der BF selbst hatte im Alter von 11 Jahren noch keine Möglichkeit, über sein Leben selbst zu entscheiden. Abgesehen davon ist anzumerken, dass der Mutter des BF das volle Ausmaß der drohenden Katastrophe nicht schon im Vorhinein nicht bekannt gewesen sein muss - der bevorstehende Aufenthalt wurde der Familie ja als ein nur drei Wochen dauernder Religionsunterricht dargestellt, bei dem die Kinder auch mit dem Vater Kontakt halten können würden.
Der im erstinstanzlichen Bescheid geäußerten Ansicht die beiden Brüder wären in XXXX oder Kabul, nicht gesucht worden oder hätten dort nicht ausfindig gemacht werden können, wird vor dem Hintergrund des oben Gesagten nicht gefolgt. Auch das im erstinstanzlichen Bescheid geäußerte Argument, die Taliban hätten die Möglichkeit einfach andere Jugendliche oder Kinder zu rekrutieren überzeugt in diesem Zusammenhang nicht.
Dass die Mutter des BF schon viel früher mit ihren Kindern nach Kabul gezogen ist, kann im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechen. Der BF selbst hatte im Alter von 11 Jahren noch keine Möglichkeit, über sein Leben selbst zu entscheiden. Abgesehen davon ist anzumerken, dass der Mutter des BF das volle Ausmaß der drohenden Katastrophe nicht schon im Vorhinein nicht bekannt gewesen sein muss - der bevorstehende Aufenthalt wurde der Familie ja als ein nur drei Wochen dauernder Religionsunterricht dargestellt, bei dem die Kinder auch mit dem Vater Kontakt halten können würden.
Soweit im angefochtenen Bescheid eingewendet wird, es erscheine wenig plausibel, dass sich die Taliban mit dem Zeigen von Filmen und geringfügigen Koranlehren zufriedengegeben hätten, ohne den Kindern die "entsprechenden technischen Fertigkeiten beizubringen" und für eine "ideologische Vorbereitung" zu sorgen, geht der angefochtene Bescheid von Feststellungen aus, die nicht den Aussagen des BF und seines Bruders entsprechen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3. 1 Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7).
3.2. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des minderjährigen BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Mitglieder bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen hatten den BF im Alter von etwa 11 Jahren gezwungen, sich in einem abgeschiedenen Zeltlager in den Bergen Pakistans einem unmenschlichen "Ausbildungsprogramm" zu unterziehen, dies mit dem Ziel, ihn letztendlich als Selbstmordattentäter zu missbrauchen.
Da der BF gemeinsam mit seinem Bruder entkommen konnte, also nach dem gewährten Heimaturlaub nicht zurückkehrte, hat er erkennbar eine Haltung eingenommen, die nach den rechtlichen Maßstäben der Taliban als Verrat beurteilt und mit Hinrichtung geahndet werden würde. Der BF hat damit begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung.
Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für den BF keine sinnvolle interne Schutzalternative. Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, führen Angriffe in allen Teilen des Landes aus, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden.
Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.
Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist weiters aktuell.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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