W139 1425190-1•BVwG W139 1425190-1
W139 1425190-1Federal Administrative CourtSep 2, 2014
Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage, wirtschaftliche Gründe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.09.2015 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste am 04.07.2011 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung beim Landespolizeikommando Wien am 05.07.2011 gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, er sei geboren im XXXX, Afghanistan, wo er bis zum Tod seines Vaters gelebt habe. Sein Vater sei vor ca. 6 Jahren bei einem Unfall verstorben. Danach sei der Beschwerdeführer in den Iran gegangen. Von September 2005 bis Mai 2011 habe er in Teheran, Iran, XXXX, gewohnt (Ausreise am 10.06.2011). Im Sommer 2010 seien seine Mutter und seine Geschwister (zwei Brüder, eine Schwester) in den Iran nachgekommen und hätten dann auch an dieser Adresse gewohnt. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan verlassen, weil er dort niemanden gehabt habe, sein Vater sei verstorben und er sei ohne Unterstützung geblieben. Seine Familie habe ihm nicht geholfen. Er habe Angst vor der Armut und den schweren Lebensumständen in Afghanistan. Den Iran habe er verlassen, weil Afghanen im Iran weder arbeiten noch zur Schule gehen dürften. Deshalb habe er nach Europa kommen wollen, um hier ein besseres Leben zu haben. Andere Fluchtgründe habe er nicht.
3. In der Folge führte das Bundesasylamt beim Beschwerdeführer ein Altersfeststellungsverfahren durch, da er sein Alter mit 16 Jahren (berechnetes Geburtsjahr 1995) angegeben hatte. In einem Gutachten vom 23.07.2011 von DDr. Ernst Rudolf, u.a. Sachverständiger für medizinische Begutachtung in Asylverfahren, wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (XXXX) jenseits seines 18. Geburtstages befunden habe.
4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme (Parteiengehör zur Altersfeststellung) beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 02.08.2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters für volljährig erklärt und sein Geburtsdatum mit XXXX festgelegt.
5. Der Beschwerdeführer wiederholte in einer weiteren Einvernahme (ebenfalls in Traiskirchen) am 02.09.2011 im Wesentlichen sein Vorbringen. Der Grund seiner Übersiedelung in den Iran sei gewesen, dass er als ältester Sohn der Familie nach dem Tod des Vaters dort Arbeit suchen habe wollen, um seine Familie in Afghanistan unterstützen zu können, und er habe dort auch gearbeitet und Geld nach Hause geschickt. Wegen dieser Probleme habe er sein Heimatland verlassen müssen. Seine Familie sei in den Iran nachgekommen, weil seine Mutter in Afghanistan niemanden mehr gehabt habe, zumal deren zwei Brüder auch in den Iran gezogen seien. In Afghanistan (Kabul) lebe nur mehr eine Tante mütterlicherseits, er wisse nicht genau wo. Es gebe in Afghanistan keine Sicherheit, keine Arbeit und auch keine Möglichkeiten, ein Leben aufzubauen. Die Familie besitze in der Heimat nichts und er habe dort niemanden. Die Länderfeststellungen zu Afghanistan wurden dem Beschwerdeführer vorgelesen, er hatte dazu keine Anmerkungen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei glaubwürdig, aber es habe nicht festgestellt werden können, dass im Herkunftsstaat die Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen drohe bzw. dass mit gezielt gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch Private oder staatliche Einrichtungen zu rechnen wäre. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er lediglich wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten in den Iran gegangen sei. Etwaige wirtschaftliche Gründe - mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen - würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Soweit er geltend gemacht habe, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein, so sei darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Weiters habe auch nicht festgestellt werden können, dass bei einer Rückkehr eine existenzbedrohende Notlage eintreten würde, zumal der Beschwerdeführer als gesunder, junger, gut ausgebildeter Mann einer Arbeit nachgehen könne und auch auf Unterstützung durch die Familie (eine Tante in Kabul) zählen könne. Die Provinz XXXX gelte als vergleichsweise friedlich und sicher. Somit sei auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2012 informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer darüber, dass ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
8. Am 05.03.2012 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - in vollem Umfang Beschwerde gegen den Bescheid ein. Er stimme zu, dass
XXXX eine friedliche Region sei, aber als Rückkehrer ohne soziale Anknüpfungspunkte wäre er aufgrund der schlechten Versorgungslage landesweit einer Existenzbedrohung ausgesetzt. Er habe seit über sechs Jahren nicht mehr in Afghanistan gelebt. Mit den lokalen Gegebenheiten sei er nicht vertraut und es wäre ihm nicht möglich, sich Wohnraum, Nahrungsmittel oder eine Einkommensquelle zu verschaffen. Zu seiner Tante in Afghanistan habe er gar keinen Kontakt mehr. Niemand von ihnen wisse, wo sie jetzt lebe. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten bzw. die Erklärung der Ausweisung als unzulässig bzw. die Zurückverweisung.
9. Am 12.09.2012 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über einen Wartelistenplatz bei XXXX vor. Am 15.10.2012 wurden Teilnahmebestätigungen für einen Hauptschulabschlusskurs des XXXX und für einen Deutschkurs vorgelegt und am 06.06.2013 weiters ein Externistenabschlusszeugnis einer Hauptschule in XXXX. Am 13.08.2013 legte der Beschwerdeführer eine Aufnahmebestätigung für die HTL XXXX, vor und am 30.06.2014 ein Zeugnis dieser Schule.
10. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 06.08.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.
11. Am 07.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er damals Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er habe auch bei den Einvernahmen angeführt, dass er Schiit sei. Als Schiit könne er seinen Glauben und seine Religion nicht frei ausüben. Die Situation in Afghanistan habe sich in dieser Hinsicht verschlechtert. Nach wie vor würden in weiten Teilen Afghanistans die Taliban herrschen. Es gebe Beweise, dass die Schiiten von den Sunniten festgenommen, gefoltert und sogar getötet würden. Im Übrigen sei er nach dem Tod seines Vaters vor ca. acht oder neun Jahren mit seinem Cousin in den Iran gezogen und habe dort gearbeitet. Seine Familie (Mutter, Geschwister, Brüder der Mutter) würde nach wie vor im Iran leben. Er sei sich nicht sicher, ob die Schwester der Mutter noch in Kabul lebe oder mittlerweile in Pakistan. Weitere Familienangehörige würden nicht in Afghanistan leben. Er bzw. seine Familie würden keine Liegenschaften in Afghanistan besitzen.
12. Mit Schreiben vom 21.08.2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Länderfeststellungen. Wie sich daraus (S. 68 der Länderinformation) sowie zB auch aus dem Jahresbericht zur Religionsfreiheit des US Department of State vom 28.07.2014 ergebe, sei die schiitische Minderheit weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Es sei somit davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Glaubens diskriminiert und verfolgt würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara und Schiit und stammt aus dem XXXX. Er ist im Jahr 2005 nach dem Tod seines Vaters aus wirtschaftlichen Gründen in den Iran gezogen und hat dort bis zur Ausreise nach Europa gelebt. Die Familie des Beschwerdeführers ist ein Jahr vor seiner Ausreise in den Iran nachgekommen und lebt nach wie vor dort. Dem Beschwerdeführer ist nicht bekannt, ob eine bislang in Kabul lebende Tante mütterlicherseits, zu welcher er keinen Kontakt hatte, weiterhin in Kabul lebt oder aber ob diese nach Pakistan ausgewandert ist. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 04.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine zielgerichtete persönliche Verfolgung droht.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 24.05.2012).
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012).
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt durch aufständische Gruppierungen konfrontiert waren, kam es in weiterer Folge insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.04.2011). Im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan erneut dramatisch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.08.2011), wobei sich mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile erstreckten. nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen, wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.09.2011).
Dass die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen im ersten Halbjahr 2012 landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38% sanken, wurde als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin wieder (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Angriffe der regierungsfeindlichen Opposition wieder um 47% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die Entwicklung im Jahr 2013 lässt eine Rückkehr zum Niveau des Jahres 2011 wahrscheinlich erscheinen; Beobachter gehen davon aus, dass dieser Trend der gegenwärtigen Re-Eskalation anhalten wird und das Jahr 2013 - nach dem Jahr 2011 - das zweitgewalttätigste Jahr seit 2002 werden könnte. Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
1.2.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
In den ersten Monaten des Jahres 2014 nahm die Gewalt in Kabul deutlich zu, was u.a. mit den im April abgehaltenen Präsidentschaftswahlen zu tun hatte. Beispielhaft sind folgende Meldungen:
Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (APA vom 18.01.2014).
Am 18.01.2014 kamen bei einem Terroranschlag auf ein Restaurant in Kabul vier zivile Mitarbeiter der Vereinten Nationen ums Leben gekommen. Insgesamt stieg die Opferzahl auf 21. Die Taliban behaupten, ihre Attacke habe deutschen Diplomaten gegolten (dpa vom 18.01.2014).
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.01.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.01.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. Jänner 2014)
Am 20.03.2014 kamen bei einer Schießerei in einem Luxushotel in Kabul mehrere Menschen ums Leben. Männer hatten das Restaurant des bei Ausländern beliebten Hauses gestürmt und wurden von Sicherheitskräften erschossen. Offenbar handelte es sich um eine Attacke der Taliban (Reuters vom 20.03.2014).
Am 25.03.2014 berichtete die dpa, dass die Taliban ihre Drohung der Sabotage der afghanischen Wahlen im April 2014 bereits umsetzen:
Angreifer attackierten in Kabul ein Wahlbüro, zwei Menschen wurden verletzt.
Am 29.03.2014 berichtete die dpa, dass eine Woche vor den afghanischen Präsidentschaftswahlen Extremisten erneut in der Hauptstadt Kabul zugeschlagen haben. Sie griffen das Hauptquartier der Wahlkommission an, feuerten auf Sicherheitskräfte. Augenzeugen berichten von Explosionen.
Am 02.04.2014 wurde der Wahlkampfabschluss in Afghanistan von neuer Gewalt überschattet. Bei einem Selbstmordanschlag auf das Innenministerium in Kabul kamen mehrere Polizisten ums Leben. Die Taliban drohten für die Wahl mit weiteren Angriffen (Spiegel Online am 02.04.2014).
Am 24.04.2014 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, dass bei einem Anschlag in einem Kabuler Krankenhaus mindestens drei US-Ärzte getötet wurden. Ein Wachmann soll das Feuer eröffnet haben. Wer hinter dem Attentat steckt, ist unklar.
Am 06.06.2014 wurde ein Anschlag auf den Präsidentschaftskandidaten Abdullah verübt, bei welchem dieser unverletzt blieb, aber mindestens sechs Zivilisten getötet wurden (Spiegel Online am 06.06.2014).
Am 02.07.2014 sind in der afghanischen Hauptstadt Kabul laut offiziellen Angaben mindestens 8 Militäroffiziere bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der Luftwaffe in der Nähe der Kabuler Universität getötet und 13 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (BBC News am 02.07.2014).
Am 03.07.2014 wurde der militärische Teil des Kabuler internationalen Flughafens von mindestens 2 Raketen getroffen, getötet oder verletzt wurde laut Berichten allerdings niemand. Laut Angaben der Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt haben, wurde bei dem Vorfall eine Reihe von Flugzeugen zerstört. (RFE/RL Radio Free Europe/Radio Liberty am 03.07.2014).
Am 05.07.2014 hat die Kabuler Polizei bekannt gegeben, dass Dutzende Tanklastwagen am Rande der Hauptstadt durch die Explosion einer Magnetbombe in Brand geraten sind. Dabei soll niemand getötet oder verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (RFE/RL am 05.07.2014).
Am 15.07.2014 berichtete BBC News, dass zwei Mitarbeiter des Medien-Teams des scheidenden Präsidenten Karzai bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet wurden. Die Taliban haben sich zu der Tat bekannt und mitgeteilt, dass der Angriff einem Fahrzeug galt, das Mitarbeiter des Präsidentschaftspalastes zur Arbeit beförderte (BBC News am 15.07.2014).
Am 17.07.2014 haben die Taliban ein Nebengebäude des Kabuler Flughafens angegriffen. Der Angriff endete, nachdem 4 Angreifer von Sicherheitskräften getötet wurden oder sich selbst in die Luft gesprengt hatten (AFP am 17.07.2014).
Am 22.07.2014 sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des Kabuler internationalen Flughafens 3 Ausländer und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische Berater der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL am 22.07.2014).
Bei einem Anschlag auf eine Delegation der internationalen Schutztruppe ISAF in Kabul sind ein US-General getötet und ein deutscher General verletzt worden (ua Blick online am 05.08.2014).
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der NATO in Kabul sind am 10.08.2014 mindestens vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden. Nach Angaben des afghanischen Innenministeriums bekannten sich die radikalislamischen Taliban zu der Tat (ua ORF online am 10.08.2014).
1.2.2.2. Sicherheitslage in der Provinz Bamiyan/Bamyan:
Die Provinz Bamyan liegt im Zentrum Afghanistans und dessen zentralen Hochland. Bamyan wird größtenteils von schiitischen Hazara sowie tadschikischen Minderheiten und Paschtunen bewohnt, die in den nördlichen Gegenden und Bamyan Stadt leben (USIP - United States Institute of Peace vom 24.08.2013: Peace and Security Jirga In Bamyan Province, Afghanistan). Die Provinz verfügt über ein starkes Sicherheitswesen und wird als eine der friedlichsten des Landes angesehen. Daher wurde die Sicherheitsverantwortung von den internationalen Kräften an die afghanischen Kräfte übergeben. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es nichtsdestotrotz manchmal zu Sicherheitsproblemen, ausgehend von den angrenzenden Provinzen Maidan Wardak, Sar-i-Pul und Parwan (Pajhwok, 27.8.2013: Bamyan seen most peaceful, secure province in country). Regierungsfeindliche Elemente (AGE) - aus der angrenzenden Provinz Baghlan kommend - beeinflussen die tadschikische Minderheit (USIP 20.09.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die ohnehin geringen Vorfälle in der Provinz Bamyan im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent gesenkt, sodass im ersten Quartal des Jahres 2013 keine Vorfälle registriert wurden (ANSO - Afghanistan NGO Safety Office 4.2013: Quarterly Data Report Q.1 2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
"Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann eine angemessene Alternative darstellt, wenn die Person erwarten kann, dass sie sinnvolle Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung erhält. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung in Hinblick auf externe Unterstützung sind alleinstehende gesunde Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellte Schutzbedürftigkeit, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben können, die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen und die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten." (UNHCR, 6. August 2013, S. 86; zitiert aus ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 18.02.2014).
Die Schätzungen zur Verteilung der prozentuellen Anteile der Bevölkerung divergieren. Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook, 16.01.2014: Afghanistan). Demgegenüber sind nach dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes 84% sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (Freedom House, 1.2013: Freedom in the World 2013 - Afghanistan).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationale Standards verletzen (U.S. Commission on International Religious Freedom, 30.04.2013: Annual Report - Afghanistan). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara - waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt. Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen (Freedom House, 1.2013: Freedom in the World 2013 - Afghanistan).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (US Department of State, 20.05.2013: International Religious Freedom Report for 2012).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (U.S. Commission on International Religious Freedom, 30.04.2013: Annual Report - Afghanistan). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (Freedom House, 1.2013: Freedom in the World 2013 - Afghanistan).
Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (U.S. Commission on International Religious Freedom, 30.04.2013: Annual Report - Afghanistan). Trotzdem war die schiitische Minderheit noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (US Department of State, 20.05.2013: International Religious Freedom Report for 2012). Demgegenüber wird auch berichtet, dass die schiitische Minderheit im Allgemeinen in vollem Umfang am öffentlichen Leben teilhaben kann (US Department of State, 28.07.2014: International Religious Freedom Report for 2013). Zum Schiitischen Ashura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014; siehe auch BBC News vom 05.09.2013). Im Berichtzeitraum vom 31.01.2012 bis 30.01.2013 konnten die schiitischen Muslime ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (U.S. Commission on International Religious Freedom, 30.04.2013: Annual Report - Afghanistan).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (US Department of State, 20.05.2013: International Religious Freedom Report for 2012). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (Freedom House, 1.2013: Freedom in the World 2013 - Afghanistan; vgl. Text des Gesetzes United States Agency for International Development, 4.2009: Shiite Personal Status Law - Afghanistan). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons, Herbst 2009: Afghan Women Stand Strong Against Shia Law; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung United Nation Public Administration Network, 2004: Afghan Constitution).
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Paschtunen, 27 Prozent Tadschiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (The CIA World Factbook, 07.01.2014:
Afghanistan, vgl. US Congressional Research Service, 22.11.2013:
Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (Minority Rights
Group International, 7.2012: World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Afghanistan).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (Bericht des Deutschen Auswärtigen
Amtes vom 04.06.2013: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vgl. englische Übersetzung der Verfassung United Nation Public
Administration Network, 2004: Afghan Constitution).
Die Paschtunen als die größte Gruppe leben großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (Minority Rights Group International, 7.2012: World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Afghanistan).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Paschtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (Minority Rights Group International, 7.2012: World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Afghanistan).
Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (US Department of State, 19.04.2013: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan).
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community, Herbst 2011: Human Security, Peacebuilding, and the Hazara Minority of Afghanistan: A study of the importance of improving the community security of marginalized groups in peacebuilding efforts in non-Western Societies).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgte Minderheit der (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013 sowie vom 31.03.2014).
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (US Congressional Research Service, 22.11.2013: Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance).
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und in der Stellungnahme vom 21.08.2014 nicht substantiiert entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Für das Bundesverwaltungsgericht waren die Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft, die er im bisherigen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung am 07.08.2014 zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seiner Herkunft, zu seinem langjährigen Aufenthalt im Iran sowie zum Aufenthaltsort seiner Familie getätigt hat, weshalb die entsprechenden Feststellungen darauf gestützt werden konnten.
Plausibel und gleichbleibend hat der Beschwerdeführer auch vorgebracht, dass er nach dem Tod seines Vaters aus wirtschaftlichen Gründen Afghanistan verlassen hat und in den Iran gezogen ist.
Was jedoch die behauptete, bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung aufgrund des schiitischen Religionsbekenntnisses des Beschwerdeführers betrifft, so ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst im Zuge der mündlichen Verhandlung am 07.08.2014 erstattet hat. Er hat zwar in der Erstbefragung am 05.07.2011 erwähnt, Schiit (und Hazara) zu sein, dies hat er jedoch in der Folge im Verfahren nicht mehr angesprochen. Eine wie auch immer geartete persönliche Verfolgung hat der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überhaupt nicht vorgebracht, sondern immer nur von seiner wirtschaftlichen Situation als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gesprochen. In der mündlichen Verhandlung am 07.08.2014 hat er sich auch nicht auf konkrete, gegen ihn gerichtete Vorfälle in der Vergangenheit bezogen, sondern nur allgemein die Behauptung in den Raum gestellt, dass die Schiiten nach wie vor belästigt und benachteiligt würden und dass er deshalb befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus diesem Grund getötet zu werden. Auf den Vorhalt in der Verhandlung, dass er diesen Fluchtgrund bisher nie angeführt habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Situation in Afghanistan habe sich verschlechtert.
Eine konkrete persönliche Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer sohin nicht darzulegen und findet dieses Vorbringen in seiner Allgemeinheit auch keine Deckung in den Länderfeststellungen. Hinsichtlich der geltend gemachten Repressionen wegen des schiitischen Glaubens des Beschwerdeführers ist zu bedenken, dass gemäß den Länderfeststellungen 19% bzw 15% der afghanischen Staatsbürger (so wie der Beschwerdeführer) Schiiten sind und - mag es auch Diskriminierungen geben - eine systematische Repression gegenüber diesem Teil der Bevölkerung nicht besteht. In diesem Zusammenhang wird nicht übersehen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan in länger zurückliegender Vergangenheit als prekär erwiesen hat und dass sich die Lage mittlerweile zwar wesentlich gebessert hat, gegenwärtig aber noch immer ethnische Spannungen existieren und Angehörige der Ethnie der Hazara nach wie vor in manchen Bereichen benachteiligt sind. Das Ausmaß der Diskriminierung betrifft jedoch keinesfalls generell alle Angehörigen der Volksgruppe der Hazara (und auch nicht in entscheidungsrelevantem Ausmaß). Die allgemeine Lage in Afghanistan bietet im Hinblick auf schiitische Afghanen bzw. Angehörige der Ethnie der Hazara jedenfalls keine Grundlage für die Annahme, dass jeder Angehörige dieser Personengruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist, Opfer von gezielten bzw. systematischen Verfolgungshandlungen zu werden.
Aus diesen Gründen konnte eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.1.2. Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
Insofern der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund seines schiitischen Glaubens behauptet, scheidet dies angesichts der gegenwärtigen Berichtslage - zieht man die asylgerichtliche Spruchpraxis in dieser Hinsicht heran - aus; auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara vermag keine asylrelevante Verfolgung zu begründen (vgl. BVwG 11.07.2014, W110 1431205-1/4E; AsylGH 02.12.2010, C18 408380-1/2009; 19.01.2012, C4 422208-1/2011; 15.02.2012, C1 414903-1/2010; 27.09.2013, C15 411876-1/2010). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (vgl. etwa VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358).
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Gründen lässt sich für ihn eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten (siehe wiederum BVwG 11.07.2014, W110 1431205-1/4E):
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch die allgemeine Sicherheitslage wird im vorliegenden Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht hinreichend Rechnung getragen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich;
vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453;
09.07. 2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
3.1.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan bereits im Jahr 2005 verlassen hat und in den Iran gezogen ist, um zu arbeiten. Er hat einen guten Teil seines Lebens (sechs Jahre) im Iran verbracht und dort bis zur Ausreise nach Europa gelebt. Seine Familie (Mutter, Geschwister, Brüder der Mutter) lebt nach wie vor im Iran. Es ist nicht sicher, ob die Schwester der Mutter noch in Kabul lebt oder mittlerweile in Pakistan. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine weiteren Familienangehörigen. Somit besteht in Afghanistan nicht jenes soziale oder familiäre Netzwerk, das notwendig wäre, um einem Heimkehrer nach langer Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren. Eine Wiederansiedelung in der Heimatprovinz scheidet daher aus.
Der Beschwerdeführer wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort und - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen. Insofern mangels Niederlassungsmöglichkeit in der Heimatprovinz eine Ansiedlung in Kabul in Frage käme, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich zuvor niemals in Kabul aufgehalten hat und es ihm daher aus diesem Grund schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zurechtzufinden. Als erschwerend erweist sich in diesem Zusammenhang auch der lange Zeitraum der Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Heimat. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich (siehe dazu bereits AsylGH 09.09.2013, C13 404334-6/2013/7E; dazu auch jüngst BVwG 30.06.2014, W123 1436431-1/4E).
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.01.2012, C1 408601-2/2010; 27.09.2013, C15 411876-1/2010). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er sich lange außerhalb Afghanistans aufgehalten hat, besonders vulnerabel erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich AsylGH 11.05.2012, C18 406949-1/2009;
vgl. idS ebenso z.B. AsylGH 14.02.2012, C10 303021-1/2008;
01.03. 2012, C9 405336-3/2010; 11.06.2012, C18 413629-1/2010; siehe auch BVwG 11.07.2014, W110 1431205-1/4E).
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.1.5. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
3.1.6. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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