W138 2009072-1•BVwG W138 2009072-1
W138 2009072-1Federal Administrative CourtSep 2, 2014
Grenzkataster, Grenzkatastergrundstück, Grenzmarken, Grenzpunkt,<br/>Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grenzvermessung,<br/>Grundsteuerkataster, Grundstücksgrenze, Präklusion, Umwandlung,<br/>Verfahrenskostenersatz, Vermessung, Vertrauensschutz, Vertretung,<br/>Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Zustimmungserfordernis,<br/>Zustimmungserklärung, Zustimmungsfiktion
W138 2009072-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Beck Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG, Colmarplatz 1, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 27.03.2014, GFN: 280/2014/30 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde der XXXX vertreten durch Beck Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG, Colmarplatz 1, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 27.03.2014, GFN:
280/2014/30 wird stattgegeben.
Der Antrag des XXXX auf Umwandlung der Grundstücke 1868/1, 1868/2 und 1869 KG 30023 Steinbrunn vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster wird gemäß § 18a Abs. 3 Z 1 VermG iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG zurückgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 27.03.2014 GFN:
280/2014/30 wurden die Grundstücke 1868/1, 1868/2 und 1869 alle KG 30023 Steinbrunn gem. § 17 Z 1 iVm § 18 VermG vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 27.02.2014 mit der GZ 7745/13 des Planverfassers XXXX, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführerin) vom 29.04.2014. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 17.04.2013 an Ort und Stelle eine Verhandlung über den Grenzverlauf stattgefunden hätte. Bei dieser Verhandlung seien der Planverfasser XXXX, sowie XXXX und XXXX als Vertreter des verhinderten Obmanns der Beschwerdeführerin, XXXX anwesend gewesen. In dieser Verhandlung sei die Zustimmungserklärung von XXXX "i.V."
lt. Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes gem. § 43 Abs. 6 VermG unterfertigt worden. Die Beschwerdeführerin sei eine Agrargemeinschaft. Zu allen Vertretungshandlungen durch die Agrargemeinschaft, mit welcher dieser Verbindlichkeiten auferlegt würden, sei der Obmann nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter befugt. Eine solche Vertretungshandlung erfordere daher eine Erklärung, aus der für ihren Adressaten zweifelsfrei erkennbar wäre, dass es sich um eine gemeinsame Willenserklärung des Obmannes und seines Stellvertreters handeln würde, die auf die Vornahme einer solchen Vertretungshandlung gerichtet sei. Die Zustimmung zu einer Umwandlung in den Grenzkataster sei jedenfalls als Verbindlichkeit im Sinne des § 51 Abs. 4 FlVfLG 1970 zu sehen, da dadurch in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin eingegriffen werde und diese bei Abgabe einer Zustimmungserklärung keine rechtlichen Möglichkeiten mehr besitzen würde, Einwendungen gegen den Grenzverlauf zu erheben und ihre Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Im konkreten Fall habe der Verhandlung allerdings nur der Stellvertreter der Beschwerdeführerin in Gestalt von XXXX beigewohnt und sei das Protokoll von ihm auch nur mit dem Vermerk "i.V." unterfertigt worden. Dies bedeute, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen gem. § 51 FlVfLG 1970 nicht erfüllt seien. Es liege keine wirksame Zustimmung des Stellvertreters vor, da dieser das Protokoll in Vertretung des verhinderten Obmanns unterfertigt habe. Eine Zustimmung des Obmanns scheitere allerdings daran, dass diese Zustimmung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht substituierbar sei. Es liege sohin gar keine wirksame Zustimmung vor. Die belangte Behörde hätte mangels Vorliegen einer wirksamen Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin diese gem. § 18a Abs. 1 VermG von der beabsichtigten Umwandlung in Kenntnis zu setzen gehabt und ihr die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen einräumen müssen. Sie habe diese Verfahrensvorschrift außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen erstatten hätte können und der Antrag des XXXX auf Umwandlung sohin abzuweisen gewesen wäre. Die Zustimmung zum festgelegten Grenzverlauf sei deshalb nicht zu erteilen, da dieser zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. 1865 und Grundstück 1868/1 auf einem Teilstück verlaufe, welches von der Beschwerdeführerin ersessen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
In den Beilagen zur Vermessungsurkunde des Zivilgeometer XXXX GZ: 7745/13 findet sich ein Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes gem. § 43 Abs. 6 VermG. In welchem sich unter dem Punkt Zustimmungserklärung unter "EZ 8, Gst.Nr. 1864, 1865, 1867/1 und 1870 der XXXX, Obmann XXXX" die Unterschrift des XXXX mit dem Zusatz "i.V." findet und die Anmerkung in Vollmacht eingesehen.
Dem Akt des Vermessungsamtes Eisenstadt ist zu ON 8 eine Einladung zur Grenzverhandlung zu entnehmen, welche nachfolgende Vollmacht enthält: "Vollmacht mit welcher ich Herrn/Frau XXXX (Obmann STV.) zur Wahrung meiner Rechte und Pflichten als grundbücherlicher Eigentümer ermächtige, bei der am 17.04.2013, um 08:00 Uhr in der KG Steinbrunn stattfindenden Grenzverhandlung, den Verlauf der Grenzen meines(r) Grundstücke(s) 1864, 1865, 1867/1, 1870 festzulegen und in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu kennzeichnen. Steinbrunn, am 10.04.2013, Eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) XXXX." Eine Verständigung gem. § 18a VermG wurde von Seiten des Vermessungsamtes Eisenstadt nicht versandt. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 27.03.2014, GFN: 280/2014/30 wurden die Grundstücke 1868/1, 1868/2 und 1869 gem. § 17 Z 1 iVm. § 18 VermG vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Fristgerecht brachte die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein (Akt der Vermessungsbehörde; Akt des BVwG)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor den Vermessungsbehörden, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus § 3 Abs. 4 VermG.
Zu Spruchpunkt A):
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Eisenstadt vom 27.03.2014, GFN:
280/2014/30 wurden die Grundstücke 1868/1, 1868/2 und 1869 auf Basis des Planes GZ: 7745/13 des XXXX, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Diese Umwandlung ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde noch nicht rechtskräftig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung sind gem. § 17 Z 1 iVm. § 18, § 39 Abs. 3 und § 43 Abs. 6 VermG insbesondere eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Unzweifelhaft grenzen die Grundstücke 1864, 1865, 1867/1 und 1870 der Beschwerdeführerin an die umzuwandelnden Grundstücke an, sodass eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin für die Umwandlung nötig ist.
Anmerkung 5 zu § 17 VermG in Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 2. Auflage verweist zutreffender Weise betreff näherer Ausführungen zu den Zustimmungserklärungen auf die Kommentierung des § 43 Abs. 6 VermG.
Dort wird in Anmerkung 25 zu § 43 VermG festgehalten: "Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärung. Das Vermessungsamt hat in jedem Fall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde." Neben weiteren Voraussetzungen wird insbesondere auf Basis der (mittels Zustimmungserklärung der Nachbarn) festgelegten Grenzen der Grenzkataster angelegt. Somit erlangen die Grenzen Rechtsverbindlichkeit.
Dies hat mit Rechtskraft der Grenzkatasteranlegung unter anderem zur Folge, dass allfällige Grenzzeichen in Natur ihre Rechtsverbindlichkeit verlieren, der Grenzkataster einen Vertrauensschutz genießt und auch Teile von Grenzkatastergrundstücken von der Ersitzung ausgeschlossen sind (vgl. §§ 49, 50 VermG). Ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bzgl. einer strittigen Grundstücksgrenze ist mit Rechtskraft der Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster ebenfalls nicht mehr möglich (vgl. § 853a ABGB). Damit ist auch die Wichtigkeit und Bedeutung des Grenzkatasters als Teil des Systems der Eigentumssicherung an Grund und Boden in Österreich ausgedrückt. Daher ist bei Anlegung desselben auch eine Überprüfung, ob eine zweifelsfreie Zustimmung zum Grenzverlauf vorliegt, nötig. Gem. § 18a Abs. 1 VermG sind Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, von der beabsichtigten Umwandlung vom zuständigen Vermessungsamt zu verständigen.
Anmerkung 4 zu § 18a VermG im weit oben zitierten Twaroch-Kommentar führt aus, dass eine Verschweigung (Präklusion) den Verlust eines Rechtes durch Nichtgeltendmachung gleichzusetzen ist und durch das Benachrichtigungsverfahren die fehlende Zustimmungserklärung substituiert wird. Machen die Anrainer von ihrem Einwendungsrecht keinen Gebrauch, ist dies einer rechtsgeschäftlichen Zustimmungserklärung gleichzuhalten. § 51 des burgenländischen Flurverfassungslandesgesetzes lautet wie folgt:
(1) Der Obmann wird von der Vollversammlung in geheimer Wahl gewählt. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Erhebt kein Mitglied der Vollversammlung dagegen Einspruch, kann der Obmann in offener Wahl durch Zuruf gewählt werden.
(3) Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen und führt bei den Vollversammlungen und Ausschußsitzungen den Vorsitz. Er leitet und beaufsichtigt die gesamte Verwaltung der Agrargemeinschaft und führt die von der Vollversammlung gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse durch. Ihm obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Verwaltungsausschusses sowie die Aufstellung der Jahresrechnung für das abgelaufene und des Voranschlages für das folgende Jahr.
(4) Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter befugt.
(5) Ist der Obmann verhindert, sind seine Geschäfte vom Obmannstellvertreter zu führen. Für die Wahl des Obmannstellvertreters sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Dieser Bestimmung ist eindeutig zu entnehmen, dass zu allen Vertretungshandlungen durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, der Obmann nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter befugt ist. Wie bereits an obiger Stelle ausgeführt, sind mit Anlegung des Grenzkatasters eine Reihe von Rechtsfolgen, insbesondere der Vorrang der Papiergrenzen vor den Naturgrenzen und der Ausschluss der Ersitzung an Teilflächen eines Grenzkatastergrundstückes verbunden. Überdies erlangen die Grenzen Verbindlichkeit.
Mit einer rechtsgültigen Unterfertigung der Zustimmungserklärung im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG ist jedenfalls eine Verbindlichkeit für die Beschwerdeführerin im Sinne des § 51 Flurverfassungslandesgesetz verbunden, zumal eine rechtskräftige Umwandlung des Grundstückes eine endgültige Maßnahme darstellt. Es handelt sich somit im gegenständlichen Fall im weitesten Sinne um eigentumsrechtliche Fragen an Liegenschaften. Eine rechtswirksame Vertretung der Beschwerdeführerin hätte somit die Fertigung der Zustimmungserklärung im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG sowohl durch den Obmann, als auch durch dessen Stellvertreter erfordert. Der im Akt des Vermessungsamtes Eisenstadt zu ON 8 enthaltenen Vollmacht ist zu entnehmen, dass sich der Obmann durch seinen Stellvertreter vertreten ließ. Durch den Hinweis "i.V." bei der Unterschrift des Obmann-Stellvertreters auf der Zustimmungserklärung ist ersichtlich, dass ausschließlich die Zustimmungserklärung des Obmanns in Vertretung durch den Obmann-Stellvertreter abgegeben wurde, jedoch der Obmann-Stellvertreter selbst keine Zustimmungserklärung abgegeben hat, welche jedoch im Sinne des § 51 Flurverfassungslandesgesetzes notwendig gewesen wäre. Dies bedeutet, dass das Vermessungsamt Eisenstadt mangels rechtskonformer Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin ein Verfahren gem. § 18a VermG einzuleiten gehabt hätte. Das Vorbringen im Zuge der gegenständlichen Beschwerde richtet sich erkennbar gegen die Umwandlung der Grundstücke 1868/1, 1868/2 und 1869 und damit auch gegen den im zugrundeliegenden Plan dargestellten Grenzverlauf.
Insofern ist unter Berücksichtigung des Zweckes eines Ermittlungsverfahrens, nämlich den Parteien die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu ermöglichen, es in diesem Zusammenhang entbehrlich, dem Beschwerdeführer eine gesonderte Verständigung nach § 18a VermG zum Ermöglichen des Vorbringens von Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung bzw. den Grenzverlauf zu übermitteln. Diese Einwendungen wurden bereits in der Beschwerde dargetan.
Gem. § 18a Abs. 3 Z 1 VermG ist im Falle von Einwendungen der Antrag zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu beschließen. § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV sieht keinen Kostenersatz bei Bescheidbeschwerden, wie im gegenständlichen Fall, vor.
Eine Verhandlung konnte gem. § 24 VwGVG entfallen, da - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - die Aussagekraft der vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit sich im vorliegenden Fall als hinreichend erwies, um ein schlüssiges, nachvollziehbares und insgesamt plausibles Bild darzubieten und die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in diesem Punkt im erforderlichen Umfang zu veranschaulichen. Somit konnte der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall in hinreichender Weise als geklärt und eine mündliche Erörterung der erwähnten entscheidungsrelevanten Aspekte als nicht erforderlich erachtet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 25.04.2002, 2002/07/0005), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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