W121 1435225-1•BVwG W121 1435225-1
W121 1435225-1Federal Administrative CourtSep 2, 2014
Anhaltung, bestehendes Familienleben, Glaubwürdigkeit,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Integration, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Widerstandskämpfer
W121 1435225-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Enzlberger-Heis über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 13 02.643-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig muslimischen Glaubens, reiste am 01.03.2013 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den im Spruch angeführten Namen zu führen und aus der Russischen Föderation zu stammen.
Sein nationaler Reisepass, ausgestellt im Dezember 2011, wurde sichergestellt.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 01.03.2013 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an:
"Ende Dezember 2012 habe ich einen Freund namens XXXX und dessen Bruder XXXX von einem unbekannten Ort nach XXXX gebracht. Nach einigen Minuten habe ich gehört, dass die Leute von Khadirov umgebracht wurden. Daraufhin kamen Leute von Khadirov zu mir nach Hause und brachten mich nach Grosny. Ich war 1 Woche bei der Polizei und wurde geschlagen. Sie wollten alles über die beiden Brüder wissen. Ich sollte nun mit der Polizei und der Regierung zusammenarbeiten. Da ich dies nicht wollte, habe ich meine Heimat in Tschetschenien in meine Heimat Russland verlassen. Meine russische Heimat in XXXX XXXX, Serfimovichsky Rayon in Russland habe ich auf Weisung meines Vaters verlassen."
Befragt zum Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe seine tschetschenische Heimat im Jänner in Richtung seiner russischen Heimat in XXXX XXXX, verlassen. Von dort sei er zu einem Freund nach XXXX gelangt und habe Russland am 28.02.2013 mittels PKW in Richtung Ukraine verlassen. Er habe den Herkunftsstaat legal mit seinem Inlandsreisepass verlassen.
Befragt, weshalb er in der Ukraine keinen Asylantrag gestellt hatte, gab der Beschwerdeführer an, er habe nach Österreich reisen wollen.
Im Fall der Rückkehr in seine Heimat habe der Beschwerdeführer Angst in Tschetschenien getötet zu werden.
Befragt, weshalb er nicht in XXXX XXXX in der Russischen Föderation geblieben sei, verwies der Beschwerdeführer darauf, weil dies sein Vater so gewollt hätte.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2013 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen und gab zusammengefasst an, bei den vorangegangenen Befragungen und Einvernahmen habe der Dolmetscher nicht gut Russisch beherrscht und das, was er angegeben habe, sei falsch übersetzt worden. Das, was ihm der Beschwerdeführer gesagt habe, sei anders übersetzt worden.
Befragt, was falsch protokolliert worden wäre, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sein Ausreisedatum nicht der 28. sondern der 26. gewesen sei. Er sei dann befragt worden, warum er nicht in der Ukraine um Asyl angesucht habe, woraufhin der Beschwerdeführer geantwortet habe, er verfüge in Österreich über Verwandte, dies sei jedoch nicht protokolliert worden.
Befragt, ob die anderen Angaben richtig protokolliert worden seien, antwortete er, er wisse es nicht.
Auf Vorhalt, weshalb er die Angaben bei Rückübersetzung nicht beanstandet habe, behauptete der Beschwerdeführer, es sei keine Rückübersetzung erfolgt. Er verwies darauf, dass er nach Österreich hätte gelangen wollen, weil er hier Verwandte habe.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich im Rahmen der Erstbefragung danach befragt wurde, ob er Verwandte in Österreich habe. Befragt, welche Familienangehörigen in Österreich leben, verwies der Beschwerdeführer auf zwei Onkel, die in Wien leben würden. Befragt nach den Namen gab er an sie würden XXXX und XXXX heißen. Vor kurzem hätte er die beiden Onkel das letzte Mal gesehen. Im Heimatland habe er sie zuletzt gesehen, als er sehr klein gewesen sei.
Er sei ledig und habe keine Kinder. Er leide an Bluthochdruck und habe im Heimatstaat Medikamente bekommen. In Österreich habe er bereits einen Arzt aufgesucht und man habe ihm für einen Monat lang Medikamente gegeben.
Er habe keine Dokumente bei sich. Er habe einzig einen russischen Inlandsreisepass besessen.
Auf Nachfrage gab er an, er besitze einen Führerschein und eine Geburtsurkunde, diese Dokumente seien im Heimatland. Er hätte einen Reisepass erhalten sollen. Seine Eltern hätten diesen erhalten. Er habe 2012 einen Reisepass beantragt, weil er mit Freunden Urlaub hätte machen wollen.
Im Heimatland sei er kein Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und sei Moslem. Er sei kein Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er sei nun das erste Mal außerhalb der Russischen Föderation
Geboren sei er im Gebiet Wolgograd. Als er drei oder vier Jahre alt gewesen sei, nach dem ersten Tschetschenienkrieg, sei seine Familie nach Tschetschenien gezogen, wo er in einer Siedlung im Bezirk Grosny mit seinen Eltern gelebt habe. Im Jahr 2002 sei er mit seiner Familie wieder nach Wolgograd gezogen. Bis 2011 habe er dort gelebt. Im Sommer 2011 sei er nach Tschetschenien gekommen. Zwischen 2002 und 2011 seien sie zwischen Wolgograd und Tschetschenien gependelt. Seit Sommer 2011 sei er im BezirkXXXX, im XXXX XXXX (Tschetschenien) aufhältig gewesen. In Tschetschenien habe er zuletzt alleine gelebt, seine Eltern hätten ihn besucht, diese würden nach wie vor in Wolgograd leben.
Zuletzt sei er in XXXX gemeldet gewesen. Davor wäre er im Gebiet Wolgograd gemeldet gewesen. Er sei alleine nach Tschetschenien zurückgekehrt, weil es seine Heimat sei. Er habe bei seinem Onkel in einer Wohnung gelebt, wo sein Onkel mit seiner Frau leben würde. Im gleichen Haus habe auch der Sohn des Onkels eine Wohnung. Es sei das Haus seines Onkels und der Beschwerdeführer hätte dort gratis leben können. Seine Eltern würden in Wolgograd ein Eigentumshaus besitzen.
In seinem Heimatdorf habe er einen Bruder, eine Halbschwester mütterlicherseits und zwei Halbschwestern väterlicherseits. Zu den Halbschwestern väterlicherseits habe er keinen Kontakt. Die Halbschwester mütterlicherseits lebe in Russland, wo genau kann er nicht sagen. Sein Bruder halte sich im Gebiet Wolgograd auf. Er habe viele Verwandte. Ein Teil lebe in Tschetschenien, in XXXX, ein Teil lebe in Österreich, nämlich seine zwei Onkeln. Anderswo habe er sich nicht aufgehalten. Persönliche Besitztümer im Heimatland habe er nicht.
In seinem Heimatland habe er als Fahrer gearbeitet, jedoch ohne Anstellung, er sei auch von der Familie unterstützt worden.
Er habe in Wolgograd an der Sportuniversität studieren wollen. Nach Tschetschenien sei er übersiedelt, weil er eine Familie gründen und heiraten hätte wollen.
Er habe mit seiner im Heimatland lebenden Tante Kontakt. Diese habe ihm gesagt, dass er sich normal verhalten sollte und dass ihm seine Onkel erklären, was er in Österreich zu tun habe.
Die weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.04.2013 gestaltete sich wie folgt:
"LA: Wann verließen Sie das Heimatland?
AW: Im Jänner 2013 habe ich Tschetschenien verlasen und ging nach Wolgograd. Dort habe ich mich etwa zwei Wochen aufgehalten. Dann hat mich ein Freund meines Vaters zu sich ins Gebiet XXXX (im Föderationskreis Südrussland) geholt. Dort habe ich mich drei, vier Wochen aufgehalten.
Die russische Föderation habe ich am 26.02.2013 verlassen.
LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten)
AW: Ich habe nichts bezahlt. Meine Reise wurde von meinem Vater organisiert und bezahlt. Ich weiß nicht, was er bezahlt hat.
LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist im Heimatland passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann.
AW: Ich habe versucht mein Leben zu retten, deswegen bin ich geflüchtet.
LA: Bitte legen Sie Ihre Fluchtgründe detailliert und konkret dar!
AW: Im Dezember 2012 hat mich mein Freund, XXXX ersucht, seinen Bruder aus einem Waldstück in den tschetschenischen Bergen abzuholen. Wir fuhren dort hin. Wir waren einige Stunden unterwegs, dann wir gewartet auf ihn, bis er kam und dann brachten wir ihn nach in XXXX. In XXXX habe ich XXXX, den Bruder von XXXX und XXXX vor seinem Haus aussteigen lassen.
Ich sagte, dass ich dann noch vorbei schaue und nur noch mein Auto bei mir parken würde. Kaum war ich vor meinem Wohnhaus, hörte ich Schüsse und Explosionen. Ich bekam Angst und ging ins Haus. Es war das Haus meines weiteren Onkels.
Befragt nach meinem Onkel, gebe ich an, dass es sich dabei um das Haus meines Onkels XXXX handelt.
Dann kam eine Nachbarin ins Haus meines Onkels. Sie erzählte uns, dass beide Brüder XXXX und XXXX von Kadyrovs Leuten getötet wurde. Irgendjemand hat Kadyrovs Leuten einen Hinweis gegeben, dass XXXX nach Hause kam.
XXXX war ein oder zwei Jahren in den Bergen, nachdem seine Eltern von Kadyrovs Leuten getötet wurden.
Die Nachbarin kam und erzählte, dass die Brüder getötet wurden. Es verging nicht viel Zeit, als Kadyrovs Leuten in das Haus meines Onkels XXXX kamen und mich geschlagen haben. Ich wurde mitgenommen. Sie brachten mich in die Stadt Grosny, wo ich eine Woche in einer Zelle war. Jeden Tag wurde ich geschlagen. Ich wurde auch verhört. Man hat mir vorgeworfen, diesen Leuten geholfen zu haben. Ich habe erzählt, wie es tatsächlich war. Ich habe alles erzählt und man hat mir nicht geglaubt. Ich habe auch erklärt, dass ich mir nichts dabei dachte und mir nicht dachte, dass diese Gefälligkeit zu etwas Schlechtem führen wird. Dann wurde mir angedroht, mich, meine Eltern und meine gesamte Verwandtschaft zu töten, wenn ich nicht für die Behörden arbeite. Ich sollte Unschuldige durch Falschaussagen belasten. Ich hatte keine andere Wahl, als dieses Angebot anzunehmen. Es war klar, dass sie mich töten werden, wenn ich das Angebot nicht annehme. Ich weiß, dass diese Leute nicht scherzen. Ein Cousin zweiten Grades meines Vaters wurde die Wirbelsäule gebrochen, nur weil er einen Bart hatte.
Ich habe unterschrieben, dass ich den Behörden helfen werde. Dann haben sie mich gehen lassen. Ich blieb danach nicht einmal eine Woche in Tschetschenien. Meine Eltern schickten mich ins Geiet Wolgograd. Dort blieb ich etwas zwei Wochen. Dann hat mich ein Freund meines Vaters zu sich ins Gebiet XXXX geholt, nachdem er erfahren hat, was mit mir passiert ist. Der Vater hat den Freund meines Vaters angerufen und gesagt, dass Leute in das Haus in Wolgograd kamen und nach mir gesucht haben. Er meinte auch, dass sogar XXXX für mich gefährlich sei.
Das sind meine Fluchtgründe, andere Fluchtgründe habe ich nicht.
LA: Warum gaben Sie von dem Vorfall in Wolgograd im Rahmen der Erstbefragung nicht an?
AW: Ich habe das angegeben.
LA: Wann haben Sie XXXX und XXXX nach Hause gebracht?
AW: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern. Es war nicht lange vor dem Neujahrsfest.
Befragt, dies ungefähr angegeben zu können, gebe ich an, dass es vielleicht drei, vier Tage vor dem Neujahrsfest war.
LA: Woher kennen Sie XXXX und XXXX?
AW: Ich kannte eigentlich nur XXXX, den jüngeren Bruder.
Ich kenne ihn seit meiner Kindheit.
LA: Haben Sie sich nichts dabei gedacht, als XXXX mit Ihnen in den Wald fahren wollte, um Bilsan abzuholen?
AW: Ich habe mir nichts dabei gedacht. Ich habe mir gedacht, dass ich ihn abhole und nach Hause bringe. Ich habe nicht gedacht, dass ich etwas Schlimmes mache. Ich denke, dass sie mich auch getötet hätten, wenn ich nicht das Auto abgestellt hätte.
LA: Wurde bei diesem Vorfall eine weitere Person getötet oder verletzt?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Wieso wollten Sie das Auto bei Ihrem Onkel abstellen?
AW: Das Auto habe ich immer im Hof von XXXX abgestellt, weil ich bei einem anderen Onkel gewohnt habe. Dort gab es jedoch keine Möglichkeit, das Auto abzustellen.
LA: Wie weit sind die Häuser Ihrer Onkel entfernt?
AW: Zu Fuß 10 Minuten.
LA: Wo konkret stand das Auto?
AW: Im Hof. Er hat einen großen Hof.
LA: Wie erklären Sie sich, dass Kadyrovs Leute ausgerechnet zu Ihrem Onkel XXXX gekommen sind und nicht zu Ihnen nach Hause?
AW: Sie haben mein Auto gesehen.
LA: Warum haben Sie das Auto zum Onkel in den Hof gesellt?
AW: Ich habe es immer im Hof stehen gehabt.
Befragt, warum, gebe ich an, dass ich das Auto auf der Straße abstellen hätte können, jedoch ist die Straße sehr schmal. Deswegen habe ich es im Hof meines Onkels abgestellt.
LA: Warum haben Sie Ihr Auto nicht einfach vor Ihrer Wohnung abgestellt?
AW: Dort gibt es keine Möglichkeit.
Befragt, gebe ich an, dass es schon Parkplätze gibt, aber diese sind voll.
LA: Auf wen war das Auto angemeldet?
AW: Auf meinen Onkel. Er hat mir das Auto geschenkt.
LA: Schildern Sie konkret und lebensnah, als Sie mitgenommen wurden!
AW: Ab welchem Zeitpunkt?
LA: Als Sie die Männer gesehen haben!
AW: Zuerst haben sie geklopft, dann haben sie die Türe eingetreten und sind ins Haus eingedrungen. Sie kamen sofort zu mir und fragten, ob ich XXXX bin. Als ich ja sagte, bekam ich die ersten Schläge. Zuerst wurde ich geschlagen, dann ging ich zu Boden und wurde getreten. Dann haben sie mir gesagt, dass sie mich mitnehmen. Sie haben mich ins Auto, Marke UAZ, gesetzt und führten mich weg.
LA: Beschreiben Sie konkret die Männer, die Sie abgeholt haben!
AW: Sie waren bewaffnet, in Militäruniform. Sie hatten einen Vollbart und waren kräftig.
LA: Beschreiben Sie konkret die Uniformen!
AW: Es waren dunkle Uniformen.
LA: Können Sie das konkreter anführen?
AW: Schwarze Militäruniformen. Man sagt noch Spezovka dazu. Sie waren aber nicht alle in den schwarzen Uniformen gekleidet. Ein paar waren in Tarnuniformen gekleidet.
LA: Wie viele Männer kamen, um sie zu holen?
AW: Genau kann ich das nicht sagen. Ich schätze, es waren 15 Personen. Sie kamen mit mehreren Fahrzeugen.
LA: Was hat die Familie Ihres Onkels zu diesem Zeitpunkt gemacht, wo waren die Familienmitglieder aufhältig?
AW: Zu Hause war keiner, weil mein Onkel in der Arbeit war und seine Frau ihre Eltern besucht hat.
LA: Konnten Sie in dem Haus einfach ein- und ausgehen, wann Sie wollten?
AW: Ja, jederzeit.
LA: Wo wurden Sie hingebracht?
AW: Wir sind bei der Ortstafel Grosny vorbeigefahren. Ich war in der Stadt Grosny. Ich wurde im Keller festgehalten.
LA: Im Keller wovon?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Beschreiben Sie das Gebäude!
AW: Es war etwa militärisches.
LA: Frage wird wiederholt!
AW: Dieses Gebäude war quadratisch. Es war groß und an vier Seiten waren Wachen postiert. Man konnte die Wachposten sehen. Oben hat sich überall Stacheldraht befunden.
LA: Um welches Gebäude handelte es sich?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Schildern Sie konkret und lebensnah die einwöchige Anhaltung!
AW: Ich saß einfach dort in der Zelle und bekam in einer Stahlschüssel Essen und Wasser. Ich habe Buchweizen zu essen bekommen.
LA: Frage wird wiederholt!
AW: Jeden Tag kam ein Mann zu mir und fragte, ob ich gestehen will. Ich sagte, dass ich nichts zu gestehen haben. Das war etwa drei Mal am Tag. In diesem Gang waren viele Zellen, wo auch andere Burschen saßen. Die Türe war aus Eisen und hatte eine kleine Öffnung und unten gab es eine Öffnung, durch welche das Essen gereicht wurde. In der Zelle selbst waren ein Holz Bett, ein WC und ein Wachstisch. Die Zelle war schmutzig und feucht.
LA: Wollen Sie sonst etwas dazu sagen?
AW: Was ich dazu sagen will ist, dass kurz vor meiner Freilassung ein Mann in die Zelle kam. Er hat mir angedroht, dass er mich und meine Familie töten wird, wenn ich nicht für die Behörden arbeiten will.
Er hat mir ein Blatt Papier gegeben und gesagt, dass ich unterschreiben soll. Er sagte mir dann, dass man mich finden wird, egal wo ich bin.
LA: Wollen Sie zur Anhaltung noch etwas sagen?
AW: Ich bin 21, mein Leben hat gerade erst angefangen.
LA: Warum haben Sie jetzt nicht angeführt, geschlagen worden zu sein, zumal Sie ausdrücklich gefragt wurden, ob Sie noch etwas zur Anhaltung sagen wollen?
AW: Das habe ich schon früher angegeben. Man hat mich geschlagen.
LA: Warum haben Sie konkret nach der Anhaltung befragt nicht angeführt, geschlagen worden zu sein?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Was konkret haben Sie unterschrieben?
AW: Ich weiß es nicht. Es stand ein Text in russischer Sprache. Ich wurde aufgefordert, zu unterschreiben, was ich getan habe.
LA: Haben Sie sich den Text nicht angesehen
AW: Er hat gesagt, dass ich das unterschreiben soll, das habe ich gemacht. Bevor ich das Papier bekommen habe, wurde ich geschlagen.
LA: Wo haben Sie den Zettel erhalten bzw. unterschrieben?
AW: Ich wurde zusammengeschlagen. Dann hat man mich zum Tisch geschleppt und gesagt, dass ich es unterschreiben soll. Sie haben gesagt, dass ich unterschrieben habe, dass ich für sie arbeite. Sie würden mich überall finden.
LA: Wie viel Zeit verging zwischen dem Abholen und Ihrer Flucht nach Wolgograd!
AW: Etwa zwei Wochen zwischen dem Zeitpunkt, als sie mich abgeholt haben und meiner Flucht nach Wolgograd.
Befragt, wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt lag, als ich die Brüder nach Hause gebracht habe und den Zeitpunkt, als ich nach Wolgograd geflüchtet bin, gebe ich an, etwa zwei Wochen.
LA: Beschreiben Sie den Moment, als Sie freigelassen wurden!
AW: Ich habe dieses Blatt Papier unterschrieben. Danach sagte der Mann, dass die anderen mich hinausbringen sollten. Ich wurde hinausgebracht. Ich musste durch ein paar Eisentüren durchgehen.
Dann wurde ich ein Fahrzeug mit getönten Scheiben gesetzt und nach etwa 10 Minuten Fahrt, haben sie mich in der Stadt Grosny, nahe der großen Mosche aussteigen lassen.
LA: Warum hatte das Auto getönte Scheiben?
AW: Die getönten Scheiben dürfen nur Kadyrovs Leute haben.
Befragt, gebe ich an, dass ich nur sehr schlecht durchsehen konnte.
Nochmals befragt, gebe ich an, dass ich meinen Kopf unten lassen musste.
LA: War das auch bei der Hinfahrt so?
AW: Es war ein weißes Fahrzeug mit getönten Scheiben. Ich saß hinten. Links und rechts saßen Männer. Ich sollte hinunter schauen. Ich habe immer wieder versucht, mich umzusehen und wurde immer wieder aufgefordert, hinunterzusehen.
LA: Warum haben Sie versucht, sich umzusehen?
AW: Ich wollte wissen, wohin sie mich bringen.
LA: In der Erstbefragung führten Sie aus, dass Khadyrovs Leute zu Ihnen nach Hause gekommen seien!
AW: Eigentlich ist das Haus meines Onkels auch mein zu Hause.
Ich war zwar gemeldet bei meinem anderen Onkel. Dort habe ich auch übernachtet. Tagsüber habe ich mich bei meinem Onkel XXXX aufgehalten.
LA: Warum haben Sie das zu Beginn der Einvernahme nach Ihren Aufenthalten befragt nicht angegeben?
AW: Ich war beim Onkel XXXX.
LA: Wann wurden Sie freigelassen?
AW: Das Datum kann ich nicht angeben.
Befragt, dies ungefähr angeben zu können, gebe ich an, dass ich es nicht weiß. Am 10. oder am 9.
Befragt, gebe ich an, dass ich den 09. oder 10. Jänner meine.
LA: Wie lange wurden Sie festgehalten?
AW: Etwas länger als eine Woche.
Nochmals befragt, gebe ich an, dass es auf jeden Fall eine Woche war. Vielleicht etwas länger.
LA: Sie müssen doch angeben können, wie lange Sie angehalten wurden!
AW: Ich kann mich nicht erinnern.
LA: In der Erstbefragung und heute gaben Sie eine Woche an, jetzt geben Sie an, dass es mehr als eine Woche gewesen sei!
AW: Ich weiß es nicht genau.
LA: Haben Sie Ihren Onkel nicht gefragt, wie lange Sie weg waren?
AW: Nein.
Befragt, gebe ich an, dass er auch nichts gesagt hat.
LA: Bitte fertigen Sie eine Skizze der Zelle an!
AW:. Ja.
LA: Wenn Sie ein Fenster im Zimmer hatten, dann müssen Sie doch angeben können, wie viele Nächte Sie dort verbracht haben!
AW: Ich habe in dieser Zeit nicht darauf geachtet, wie viel Zeit vergeht. Ich habe nur daran gedacht, freizukommen.
LA: Was befand sich vor dem Fenster?
AW: 30 Meter entfernt befand sich eine Wand. Es war ein Kellergeschoß. Ich habe auch Leute gesehen.
LA: Was wissen Sie über den Vorfall in Wolgograd?
AW: Es ist mir nur eines bekannt und zwar, dass die Leute ins Haus eingedrungen sind. Mein Vater hat gesagt, dass ich mich nirgendwo zeigen soll.
Befragt, wann er das gesagt hat, gebe ich an, dass er das vor der Ausreise gesagt hat.
LA: Ihr Elternhau wird angegriffen und Sie rufen nicht zu Hause an um zu fragen, ob alles in Ordnung ist?
AW: Ich habe schon gefragt, er hat mir aber nichts gesagt. Ich habe ihn ausgefragt. Er hat mir nichts gesagt.
LA: Wann wurde das Haus angegriffen?
AW: Mein Vater hat um den 20.02.2013 angerufen, ich vermute, dass es einen Tag zuvor passiert ist.
LA: Haben Sie persönlich mit Ihrem Vater telefoniert?
AW: Ja.
LA: Im Rahmen der Fluchtgeschichte führten Sie aus, dass Ihr Vater mit seinem Freund telefoniert habe!
AW: Der Freund meines Vaters stand neben mit. Mein Vater hat mich angerufen und ich habe den Hörer dann weitergereicht.
LA: Warum führten Sie zuvor an, dass "der Vater den Freund meines Vaters angerufen hat"?
AW: Ich habe mit meinem Vater gesprochen und den Hörer weitergereicht.
LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?
AW: Ich weiß nicht, was ich noch sagen soll. Ich bin bereits Fragen zu beantworten. Sagen möchte ich nichts mehr.
LA: Waren Sie im Heimatland oder anderswo in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?
AW: Nein.
LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland?
AW: Nein.
LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?
AW: Man wird mich töten.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich anderswo ins Heimatland zu begeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?
AW: Nein. Die Leute sind überall unterwegs.
LA: Warum reisten Sie legal aus, wenn doch landesweit seitens der Behörde Interesse bestehen sollte?
AW: Ich bin ins Auto eingestiegen und wurde nicht nach meinem Pass befragt.
LA: Für den Fall, dass die Behörde Ihr Vorbringen überprüfen möchte, sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
AW: Ja.
LA: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweisen untermauern?
AW: Nein.
Befragt, gebe ich an, dass ich seitens der Polizei nichts bekommen habe.
LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden?
Wenn ja, wann? Und wo?
AW: Nein.
LA: Haben Sie Bindungen an Österreich? Haben Sie hier Verwandte oder sonstige Beziehungen?
AW: Nur meine zwei Onkel.
Befragt, gebe ich an, dass keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu meinen Onkeln besteht.
Befragt, gebe ich an, dass ich vor meiner Einreise nach Österreich etwa 12 Jahren keine Kontakt zu meine Onkeln hatten.
LA: Wovon leben Sie hier in Österreich? (Grundversorgung? Arbeiten Sie hier?)
AW: Ich werde vom Staat versorgt.
LA: Haben Sie sonstige soziale Bindungen an Österreich? (Vereinstätigkeit? Mitglied in einer Organisation?)
AW: Nein.
LA: Haben Sie schon einen Deutschkurs oder sonst Kurse besucht?
AW: Ja, seit 07.03.2013. Da hat man mich verlegt.
LA: Mit wem verbringen Sie Ihre Zeit? Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
AW: Ich versuche zu lesen. Ich verbringe die Zeit alleine.
Es werden Ihnen nun Länderfeststellungen von der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgehändigt und haben Sie die Möglichkeit, dazu binnen einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen!
AW: Ich verzichte. Ich kenne die Situation bestens.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit all Ihre persönlichen Gründe vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Nein, das war alles.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift?
AW: Nein.
LA: Wurde ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
AW: Ja.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
AW: Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden.
Auf Nachfragen gebe ich an, dass alle meine Angaben der Wahrheit entsprechen."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013,
Zl. 13 02.643-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8
Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und derselbe gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung wurden nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle zunächst die Identität, die Staatsbürgerschaft und die Volksgruppe des Beschwerdeführers festgestellt. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes wurden als nicht glaubhaft bewertet und es konnte das Bundesasylamt nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen war oder ist. Für den Fall seiner Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Herkunftsstaat konnte eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ebenfalls nicht festgestellt werden. Seine Familie lebe im Heimatland, in Österreich würden zwei Onkeln des Beschwerdeführers leben, die sich seit 2003 im Bundesgebiet befinden würden und denen internationaler Schutz gewährt worden sei. Ein gemeinsamer Haushalt oder eine besondere Beziehungsintensität zu diesen Onkeln wurde nicht festgestellt.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, es wäre nicht gelungen, der Behörde glaubhaft zu machen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungs- und Bedrohungshandlungen in seiner Heimat tatsächlich stattgefunden hätten. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei eine Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft abzuleiten, bereits allein durch die Ausstellung seines russischen Passes, weshalb weiterführende Ermittlungstätigkeiten in anderen Gebieten der Russischen Föderation nicht zu erwarten wären. Da die Familie des Beschwerdeführers in Wolgograd lebe, wäre ihm eine entsprechende Registrierung möglich, das wiederum seinen Aufenthalt legalisieren würde.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen fristgerechten Beschwerde an den Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die Spruchpunkte I bis III angefochten werden. Er habe deshalb nichts mehr von den Schlägen durch die Kayrowzys erwähnt, da er dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt getan habe, und sich gedacht habe eine weitere Wiederholung wäre nicht mehr nötig. Es wäre ihm nicht möglich, die exakte Dauer seiner Anhaltung (eine Woche oder etwas länger) anzugeben, da er durch die Anhaltung und die erlittene Gewalt traumatisiert gewesen wäre und es für ihn zu diesem Zeitpunkt keine Rolle gespielt habe, ob er sieben, acht oder neun Tage festgehalten worden sei. Sein vordringliches Problem wäre zu diesem Zeitpunkt gewesen sich zu verstecken bzw. zu flüchten. Verwiesen wurde vom Beschwerdeführer darauf, dass durchwegs eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien sofort wieder ins Visier der Sicherheitskräfte gerate. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass zwei Onkel von ihm in Österreich anerkannte Asylberechtigte seien. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da es bekanntermaßen nicht so einfach sei als Zugehöriger der tschetschenischen Minderheit in anderen Teilen Russlands einen Wohnsitz zu finden und unliebsame Personen auch auf dem gesamten Staatsgebiet verfolgt würden. Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könnte, stelle er deshalb in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle der Abschiebung nach Russland aufgrund der geschilderten Probleme eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe.
Am 10.03.2014 wurde dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht die Urkunde vom 17.02.2014 über die Heirat des Beschwerdeführers mit XXXXXXXX, XXXX, übermittelt. Diesbezüglich teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau anerkannter Konventionsflüchtling sei (Asylantrag vom 18.11.2004, Asylstatus zuerkannt mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 06.12.2006, Zahl: XXXX) und durch die Heirat sowie ein geplantes Zusammenziehen sich sein Familienleben in Österreich, welches durch Art. 8 EMRK geschützt sei, intensiviert habe.
Am 13.01.2014 langte die Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde im Wesentlichen moniert, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers angestellt habe. Es wurde darauf verwiesen, dass er nie dazu befragt worden sei, was er als sein "Zuhause" bezeichnet habe. Es sei nachvollziehbar, dass er ein Haus, in dem er eineinhalb Jahr gelebt habe, als sein Zuhause bezeichnet habe, auch wenn dieses rein formal offensichtlich das Haus seines Onkels sei. Verwiesen wurde darauf, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung nach seinen allgemeinen Fluchtvorbringen befragt worden sei, innerhalb dieser Befragung sei niemals die Rede von einer ausführlichen Schilderung der Fluchtgründe gewesen. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch nicht alle Details in diesem Rahmen erwähnt. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht in der Lage gewesen, sein Anliegen sachlich und mit an der passenden Stelle eingebauten Details selbständig und chronologisch vorzubringen, weil er bei seiner Befragung nervös gewesen sei. Im gegenständlichen Fall habe zwar der Beschwerdeführer jemandem einen Dienst erwiesen, indem er ihn ein Stück mit dem LKW mitgenommen habe, was somit auch die Anhaltung erkläre, der Beschwerdeführer hab jedoch nicht davon ausgehen können, damit in eine derart missliche Lage zu geraten. Hinsichtlich des Verweises der belangten Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer unabhängig von seiner Fluchtgeschichte über eine innerstaatliche Fluchtalternative in Wolgograd im Haus seiner Eltern verfüge, wurde darauf verwiesen, dass dies völlig abwegig sei. Schließlich habe er Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Fluchtgründe hinreichend dargelegt, dass er dort nicht unbehelligt durch den tschetschenischen Sicherheitsdienst bzw. den russischen Geheimdienst FSB leben könne. Dass er selbst jahrelang dort gelebt habe, habe mit seinem Fluchtvorbringen überhaupt nichts zu tun, schließlich würden sich seine Fluchtgründe auf einen Zeitraum beziehen, der erst nach seinem jahrelangen Aufenthalt in Wolgograd gelegen sei. Somit sei die Behauptung einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer nicht in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus zeige alleine die Tatsache, dass die tschetschenischen Behörden sich die Mühe gemacht hätten, ihn in Wolgograd zu finden, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer an anderen Orten in Russland außerhalb des Nordkaukasus bestehe. Angesichts der komplexen Lage im Herkunftsstaat könne auch nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nach sich ziehe. Zu beachten sei, dass die derzeitige Lage im Nordkaukasus eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte mit der im Rahmen des Refoulementverbotes erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Wahrscheinlichkeit, dass für den Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation ein Leben ohne entsprechende Gefährdung möglich sei, sei somit zumindest nach derzeitiger Lage äußerst gering. Aufgrund all dieser Umstände sei dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.07.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das BFA wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. Die Verhandlung erfolgte in Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers als Vertrauensperson.
Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 15.07.2014 gestaltete
sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende
Richterin, BF = Beschwerdeführer):
"VR befragt den BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Frage wird von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihm vorliegen.
VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute und generell aus (physisch und psychisch)?
BF: Ich habe Kopfschmerzen, sonst ist alles okay.
VR: Haben Sie irgendwelche Krankheiten?
BF: Wie ich bei meiner erstinstanzlichen Einvernahme angegeben habe wurde ich geschlagen und wurde in der Folge in XXXX am linken Knie operiert.
VR: Können Sie heute einen Befund vorlegen?
BF: Ich habe Befunde, aber ich weiß nicht, ob ich sie heute dabei habe.
VR gewährt eine Frist von zwei Wochen, um alle medizinischen Befunde vorzulegen.
BF: Alle Unterlagen habe ich Zuhause in Graz. Ich habe den Arzt, der mich operiert hat gefragt, ob er für mich schreiben könnte, dass ich operiert wurde, weil ich geschlagen wurde und infolge operiert werden musste. Aber der Arzt hat gesagt, er kann das nicht machen, weil er nichts beweisen kann, weil er nicht anwesend war. Aus diesem Grund habe ich die Unterlagen nicht für so wichtig gehalten, weil dort nicht drinnen stand, dass die Operation eine Folge von den Schlägen ist. Auch mein Daumen wurde gebrochen.
VR: Ich benötige diese Unterlagen innerhalb von 14 Tagen als Beweismittel. Außerdem ist es wichtig, dass Sie im Verfahren mitwirken. Senden Sie mir die Unterlagen bitte per Post an das BVwG und geben Sie dazu die Aktenzahl an.
VR: Wann war die Operation?
BF: Ganz genau kann ich es nicht sagen, es war im Jänner, ungefähr am 28. Jänner 2014. Es tut nach wie vor weh. Ich habe früher in einer Pension in XXXX gewohnt. Unsere Chefin hieß XXXX. XXXX war für uns zuständig. Dort war ich in Behandlung und so wurde ich in XXXX operiert. Ich habe dann geheiratet und habe mich nach Graz verlegen lassen und befinde mich jetzt in Graz in Behandlung. Ich kann nicht angeben, welches Krankenhaus es ist. Ich kann meine Frau fragen, sie kennt sich in Graz besser aus.
VR: Wenn Sie sich in Graz jetzt in Behandlung befinden, brauche ich auch von dort einen Befund. Legen Sie bitte alle Befunde innerhalb von 14 Tagen vor.
Sie haben gesagt, Sie haben auch Probleme mit der Hand?
BF: Der eine Daumen ist kürzer. Ich wurde mit dem Fuß gegen den Daumen getreten und so wurde der gebrochen.
VR: Wurden Sie da auch operiert?
BF: Nein, ich wurde nicht operiert. Sie sagten, der Finger muss wieder gebrochen werden und das würde sehr schmerzhaft sein. Deswegen haben sie das gelassen. Sie haben mir ein Röntgen machen lassen. Sonst gibt es nichts.
VR: Legen Sie bitte auch den Röntgenbefund zur Verletzung der Hand innerhalb von 14 Tagen vor. Was haben Sie sonst noch für Verletzungen?
BF: Keine. Ich habe chronische Kopfschmerzen und hohen Blutdruck.
VR: Legen Sie bitte auch hiezu einen Befund vor:
BF: Diesbezüglich war ich in XXXX. Ich werde nochmals im Oktober 2014 am Kopf untersucht wegen der Kopfschmerzen, am 07. Juli hatte ich einen Termin für die "Ganzkörperuntersuchung, aber ich hatte noch einen anderen Termin und deshalb musste der Termin verlegt werden. Wann der neue Termin stattfindet, kann ich nicht sagen. Meine Frau schreibt alle Termine auf.
VR befragt den BF, ob er die D gut versteht; dies wird bejaht.
VR eröffnet das Beweisverfahren:
VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben.
Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Der BF wird ausdrücklich darauf hingewiesen, das auch bei untergeordneten Fragen (z.B. nach Ausbildung, Wohnsitz, Berufstätigkeit, Fluchtweg und Ähnliches) ausdrücklich die Wahrheitspflicht besteht und dass unwahre oder unglaubwürdige Angaben zu Lasten der Glaubwürdigkeit gewertete werden.
VR weist den BF auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hin und setzt den BF davon in Kenntnis, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird ausdrücklich aufgefordert, alle aus seiner Sicht erforderlichen Angaben zum Asylvorbringen
2. möglichst präzise zu tätigen.
Der BF wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass im Falle einer Steigerung, wenn der BF über einen möglicherweise wahren Kern eines Vorbringens hinaus ein, zwei oder noch mehr widersprüchliche bzw. unrichtige zusätzliche Angaben tätigt, davon ausgegangen wird, dass der BF den (wahren) Kern seines Vorbringens selbst nicht für ausreichend asylrelevant hinsichtlich der erforderlichen Intensität hält.
Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.
Der BF wird gemäß § 34 AVG belehrt.
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 51a AVG).
Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG gegeben.
Die VR bringt die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile des erstinstanzlichen sowie gegenständlichen Verfahrens zur Verlesung und erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie die sonstigen Ermittlungsergebnisse.
Die im gegenständlichen Protokoll verwiesenen Aktenseiten werden wie folgt zitiert:
AS: Aktenseite des Aktes des seinerzeitigen Bundesasylamtes (BAA) bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen für Asyl
BAS: Seite der Beschwerdeakte des Bundesverwaltungsgerichtes
BF beantragt Fahrtkostenersatz.
VR beginnt mit der Befragung des BF.
VR: Wie ist es zu dieser Verletzung am Knie gekommen? Schildern Sie mir bitte wann das war und wie das passiert ist.
BF: Ich war Zuhause. Es wurde an der Tür geklopft und gleich wurde die Tür eingebrochen. Ich habe nicht mal die Zeit gehabt, die Tür aufzumachen. Sie platzten herein und fragten: "Bist du XXXX?" Ich sagte: "Ja."
VR: Wie viele waren es?
BF: Ich kann es nicht genau sagen, es waren viele. Draußen waren noch weitere. Sie waren mit mehreren Autos da. Es waren ungefähr 15 Personen.
VR: Zu wem gehörten sie?
BF: Es waren Kadyrow's Leute. So wurde ich geschlagen, so ist das passiert.
VR: Sie sind reingekommen und haben gefragt, ob Sie XXXX sind. Was geschah dann?
BF: Ich sagte: "Ja, ich bin XXXX." Ich wurde sofort geschlagen. Ich bin hingefallen. Ich lag am Boden. So wurde mir mit dem Fuß gegen die Hand geschlagen. Ich wurde bewusstlos. Mit einem Schlag wurde der Daumen verletzt. Ich kann mich nur wenig erinnern, wie lange ich bewusstlos war. Als ich herausgebracht wurde, war dort ein weißes Auto mit schwarzen Fensterscheiben von der Marke UAZ. So wurde ich weggebracht, ich weiß nicht genau wohin, aber ich glaube, es war in Grosny, weil ich ein Schild gesehen habe, wo Grosny draufstand. Daher weiß ich, dass ich nach Grosny gebracht wurde.
VR: Wie kam es zur Knieverletzung?
BF: Ich weiß nicht wie, aber an dem Tag. Ich habe es erst bemerkt, nachdem ich nicht mehr gehen konnte. Das Knie war immer wieder verrenkt.
VR: Konnten Sie nicht mehr draufsteigen?
BF: Ja, schon, aber es machte immer Geräusche und das Gelenk sprang raus.
VR: War das vor diesem Vorfall auch schon einmal?
BF: Nein, davor war es nicht. Ich habe zuvor immer Sport betrieben.
VR: Welchen Sport?
BF: Gymnastik, Judo und alle möglichen Sportarten, Turnen am Barren, Reck. Während der Schulzeit und auch nach der Schule habe ich Sport betrieben. Judo-Unterricht wurde mir von einer Privatperson erteilt, damit ich keinen Unsinn mache und beschäftigt bin. In der Schule hatte ich Turnen, auch als Zusatzfach und habe an Turnieren gegen andere Schulen teilgenommen, auch in anderen Städten und Bezirken. Ich hatte über mehrere Jahre den ersten Platz in Gymnastik. Es gab fünf verschiedene Sportarten und die Punkte in diesen Sportarten wurden zusammengezählt und dann wurde der Platz vergeben.
VR: Wohin wurden Sie mitgenommen?
BF: Auf beiden Seiten waren zwei starke Männer. Ich durfte nicht raufschauen. Mein Blick war immer nach unten. Wenn ich raufgeschaut habe, haben Sie mir gesagt, ich soll den Kopf nach unten halten. Aber dennoch konnte ich das Schild Grosny lesen. Mein Kopf wurde mit der Hand nach unten gedrückt. Dort sah ich ein Denkmal und da stand ein rotes Schild, wo Grosny draufstand. Deshalb weiß ich, dass es in Grosny war.
VR: Wohin sind Sie dann gebracht wurden?
BF: Als wir ankamen, gingen wir in ein großes Gebäude hinein. Ich wurde in einen Kellerraum gebracht. Es handelte sich um ein großes, viereckiges Gebäude und wir gingen in den Keller hinunter. Das Gebäude war mit einem Zaum umkreist und an allen Ecken waren Männer. Sie haben mich schnell reingebracht.
VR: Wie lange waren Sie dann dort?
BF: Über eine Woche, ganz genau weiß ich es nicht.
VR: Wie sind Sie wieder rausgekommen?
BF: Sie haben mir gesagt, ich soll Papiere unterschreiben. Wenn ich das mache, werden sie mich freilassen, sagten sie. Sie haben mich geschlagen, damit ich sie unterschreibe.
VR: Wie wurden Sie geschlagen?
BF: Mehrmals am Tag, drei Mal am Tag kam einer rein und sagte:
"willst du jetzt zugeben, dass du sie unterstützt hast" und wurde ich geschlagen. Das war alles, weil ich den Bruder meines Freundes einmal abgeholt habe. Er war in den Bergen, ungefähr zwei Jahre lang, ein Jahr oder zwei Jahre, ich weiß nicht, wie lange. Seine Eltern wurden von Kadyrow's Leuten umgebracht. Deshalb ist der Junge in die Berge gegangen. Ich weiß nicht, wie lange er dort war, wie ich schon gesagt habe, ein oder zwei Jahre lang war er dort. Seinen Bruder kannte ich, seit wir klein waren. Er sagte, dass sein Bruder kommt und er war sehr froh. Ich habe mich auch gefreut, dass er nach Hause kommt und wollte helfen. Ich habe ihn abgeholt. Sonst musste man dort eh nichts machen. Als Fahrer war ich dort. Ich bin hingefahren und habe ihn mitgenommen.
VR: Was hat Ihnen der Bruder Ihres Freundes erzählt, als Sie ihn abgeholt haben?
BF: Er hat uns nichts erzählt. Wir haben ihn nur abgeholt. Das war der ältere Bruder von dem Jungen, den ich gekannt habe und deshalb sagten sie, ich soll unterschreiben, dass ich sie unterstützt habe. Sie sagten, ich soll unterschreiben, dass ich mitarbeiten werde und ich sollte unschuldige Leute beschuldigen: Zum Beispiel wenn sie jemanden beschuldigen wollen, sollte ich das bestätigen. Ich sollte Leute verraten.
VR: Haben Sie mal jemanden verraten?
BF: Nein, ich habe nur unterschrieben, dass ich mitarbeite. Wenn ich das nicht gemacht hätte, hätten sie mich nicht lebend rausgehenlassen. Deswegen hatte ich keinen anderen Weg.
VR: Hätten Sie jemanden verraten können? Hätten Sie etwas gewusst?
BF: Nein, ich habe nur jemand von da dorthin gebracht. Wenn ich gewusst hätte, dass das solche Folgen haben wird, hätte ich das wahrscheinlich auch nicht gemacht. Ich bin in Russland geboren und aufgewachsen. Als ich drei oder vier war, sind wir nach Tschetschenien.
VR: Wie sind Sie dann wieder nach Hause gekommen, nachdem Sie im Keller waren?
BF: Nachdem ich unterschrieben habe, haben sie mich vor der Hauptmoschee in Grosny freigelassen. Ich bin dann nach Hause gegangen. Meine Hand war angeschwollen. Am Knie hatte ich leichte Schmerzen. Erst später hat es angefangen, dass das Gelenk rausgesprungen ist.
VR: Wie oft ist das Gelenk rausgesprungen?
BF: Oft.
VR: Wie oft am Tag oder in der Woche?
BF: Ein paarmal am Tag.
VR: Sind Sie schon in Grosny ins Krankenhaus gegangen?
BF: Nein.
VR: Wann war der Vorfall ungefähr, wie Sie mitgenommen wurden?
BF: Es war 2012 kurz vor Sylvester, drei vier Tage vorher.
VR: In Tschetschenien sind Sie nicht ins Krankenhaus gegangen?
BF: Nein. Nach Freilassung bin ich nicht mehr in Tschetschenien geblieben. Ich bin ins Wolgograd-Gebiet ausgereist. Dort bin ich auch nichts ins Krankenhaus gegangen.
VR: Von der Moschee sind Sie nach Hause gefahren? Wo haben Sie damals gewohnt?
BF: In XXXX habe ich gewohnt.
VR: Wie viele Kilometer ist das von Grosny entfernt?
BF: Man sagt 45 km. Ich weiß nicht genau. Nach der Freilassung bin ich mit dem Kleinbus, der sich in der Nähe der Moschee befindet, nach XXXX gefahren. Ich bin dann nach Hause gegangen. Nach einer Woche ungefähr haben mich meine Eltern ins Wolgograd-Gebiet gebracht.
VR: Wohin genau?
BF: In den Bezirk XXXX, ins XXXX XXXX.
VR: Was geschah dann weiters bis zu Ihrer Ausreise?
BF: Ich war immer Zuhause. Ich ging nicht raus.
VR: Zwei Monate lang?
BF: Dann war ich in Rostow. Ich war ungefähr zwei Wochen im Wolgograd-Gebiet. Ich wusste nicht, dass ich das hier erzählen muss, wenn ich hierher komme, darum habe ich mir das Ganze nicht gemerkt.
VR: Das Ganze ist sehr wichtig. Ich kann mir nur ein Bild von dem machen, was geschehen ist, wenn Sie es mir erzählen.
BF: In XXXX war ich ungefähr zwei Wochen, genau weiß ich es nicht. Von dort bin ich nach Rostow gebracht worden. Der Freund meines Vaters hat dort gewohnt und er meinte, es wäre bei ihm nicht gefährlich, weil sie nicht wissen, dass ich dort sein kann. Aber in XXXX hätten sie mich gefunden.
VR: Wie ist es dann weiter gegangen?
BF: Als ich beim Freund meines Vaters in Rostow war, hat mein Vater ihn angerufen und ich habe das mitgehört, dass er ihm erzählt hat, dass jemand bei meinen Eltern war und ich soll von Russland weg irgendwohin ins Ausland, weil nach mir gesucht wird. Es war am 20. Februar, glaube ich, wo mein Vater angerufen hat. Mein Vater sagt, er wird kommen und wir werden dann schauen, wohin ich ausreisen werde. Dann ist mein Vater gekommen und mein Vater und sein Freund haben mich mit dem Auto in die Ukraine gebracht. Wir sind nach Ushgorod gefahren. Wir sind von Rostow am 26. Februar weggefahren. Ich habe das mir gemerkt, weil ich am 01. März abends in Traiskirchen den Asylantrag gestellt habe. Wir sind am 28. Februar am Abend in Ushgorod angekommen.
VR: Wie ging es von Ushgorod weiter?
BF: Die Reise hat mein Vater organisiert. In Ushgorod war ein Mann mit einem großen Auto. Er hat mich nach Österreich gebracht.
VR: Wie lange dauerte die Fahrt von Ushgorod mit dem Auto?
BF: Von Ushgorod wurde ich mit einem großen Auto nach Wien gebracht. Ungefähr um 09.00 Uhr in der Früh waren wir in Wien.
VR: Wie sind Sie dann nach Traiskirchen gekommen?
BF: In Wien habe ich tschetschenische junge Männer getroffen, so ungefähr in meinem Alter. Ich habe denen erzählt, dass ich irgendwas suche und Hilfe brauche und sie haben mich mit der Badner Bahn nach Traiskirchen begleitet, haben mir gezeigt, wo ich hineingehen soll und sind dann gegangen.
VR: Wo haben Sie diese jungen Männer getroffen?
BF: Ich kenne mich nicht in Wien aus. Ich weiß nicht, wo ich war und kenne mich noch immer nicht in Wien aus. Ich bin das erste Mal im Ausland und ich war nur in Österreich.
VR: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt?
BF: Wie viel bezahlt wurde, weiß ich nicht. Mein Vater hat alles geregelt.
VR: Wo in Wien das Zusammentreffen mit den jungen Tschetschenen stattfand, können Sie nicht sagen?
BF: Der Fahrer sprach Russisch. Er hat mich nach Wien gebracht. Er hat gesagt: "Jetzt sind wir in Wien, jetzt musst du aussteigen." Es war ausgemacht, dass ich in Wien aussteigen werde.
VR: Verstehen Sie auch Russisch?
BF: Ja.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Nein.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF: Ja.
Die VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und StA.
BF: Mein Name ist XXXX, ich bin XXXX, und StA. der Russische Föderation.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF: Nein.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin standesamtlich verheiratet seit 17.02.2014. Wir haben in XXXX geheiratet und leben jetzt in Graz, wo meine Frau lebt. Wir leben in einer Privatwohnung.
VR: An der Adresse, an der die Ladung zugestellt wurde?
BF: Ja.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF: Nein, wir sind erst seit 7 Monaten verheiratet. Ich habe keine Kinder aus früheren Beziehungen. Nach muslimischem Ritus sind wir seit 7 Monaten verheiratet. Es gibt keine Unterlagen dazu. Das hat ein Mullah nach islamischem Brauch gemacht. Der Mullah kam nach Hause. Die Hochzeit war in Wien.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Meine Eltern, Bruder und drei Schwestern. Es handelt sich dabei um Halb- und Stiefschwestern. Eine Schwester hat die gleiche Mutter wie ich, zwei Schwestern haben den gleichen Vater. Der Bruder hat den gleichen Mutter und den gleichen Vater wie ich. Meine Mutter und mein Vater haben noch mal geheiratet. Meine drei Schwestern sind älter als ich und mein Bruder jünger als ich.
VR: Wo befinden sich die Schwiegereltern Ihrer Frau?
BF: Sie leben in Graz. Sie sind anerkannte Flüchtlinge und befinden sich schon lange in Österreich.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Zwei Onkel mütterlicherseits und deren Familie, vom dritten Onkel ist nur die Familie hier, der dritte Onkel ist gestorben. Meine Geschwister sind alle nicht in Österreich. Ich bin alleine hier.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Russische Föderation.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Tschetschene.
VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Muslim.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: 11 Klassen Schule, sonst nichts. Ich wollte schon an der Sportakademie von Wolgograd studieren, musste aber ausreisen.
VR: Wie alt ist man, nachdem man die schulische Ausbildung beendet hat?
BF: Normalerweise ist man 18/19 Jahre alt und man beginnt die Schule mit 6 Jahren.
VR: Wann haben Sie Ihre Schule beendet?
BF: Ich war länger in der Schule, weil ich von Russland nach Tschetschenien gezogen bin. Ich habe wegen dem Krieg abbrechen und die Klasse wiederholen müssen. Ich war 2011 mit der Schule fertig.
VR: Was haben Sie von 2011 bis zu Ihrer Ausreise gemacht?
BF: Ich war Zuhause. Ich bin nach Tschetschenien zurück. Die Schule habe ich in Wolgograd abgeschlossen und bin 2011 nach der Schule nach Tschetschenien gegangen. Ich wollte in Tschetschenien heiraten und dann in Wolgograd in der Sportakademie studieren.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF: Mein Onkel hat mir ein Auto geschenkt und ich habe mit dem Auto als Taxifahrer gearbeitet. Ich habe das auch ab und zu gemacht, weil es mir langweilig war. Sonst hatte ich genug gehabt. Wir sind in Tschetschenien bekannt. Ein Onkel von mir war Schriftsteller und Wissenschaftler. Er hieß XXXX XXXX. Er lebt nicht mehr. Er hatte auch einen Ministerposten inne, aber welchen, weiß ich nicht.
VR: Sie sind mit dem Taxi gefahren, übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?
BF: Nein, habe ich nicht. Ich wollte studieren.
VR: Welches Fach hätten Sie an der Sportakademie studiert? Welche Disziplin?
BF: Dort gibt es nichts Bestimmtes, es wird erst nach dem Abschluss entschieden, wofür man am besten geeignet werde.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF: Nein, ich bin in XXXX angemeldet und Tschetschenen werden nicht zum Wehrdienst eingezogen.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Ich bin im Gebiet Wolgograd geboren, in XXXX, im XXXX XXXX. Nach dem ersten Krieg sind wir dann nach Tschetschenien gezogen. Ich war damals ungefähr drei oder vier Jahre alt. Dann sind wir 2002 wieder nach Wolgograd XXXX, ins XXXX XXXX zurückgekehrt. Nach der Schule, im Jahr 2011, bin ich wieder nach Tschetschenien gegangen.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Nein, offiziell nichts. Das Auto hat mir der Onkel geschenkt, aber es war unter seinem Namen.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Ich verstehe die Frage nicht.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb von Russland gelebt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Nein, außer hier nicht.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF: Außer diesem einen Vorfall gab es nicht. Ich bin ein friedlicher Mensch und hatte sonst nie Probleme. Das war der einzige Vorfall. Ich hätte auch das nicht gemacht, wenn ich gewusst hätte, welche Folgen das haben würde.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF: Nein.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Nein, außer diesen Problemen gab es keine weiteren.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Nein, auch als ich in Russland war, hat mir keiner etwas wegen meiner Religion gesagt und ich habe mich lange Zeit dort aufgehalten.
VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?
BF: Ich bin geflüchtet, um mein Leben zu retten. Wenn ich nicht diese Probleme hätte, wäre ich niemals ausgereist. Auch meine Eltern würden mich jetzt brauchen. Es ist bei uns auch nicht üblich, dass die Eltern zurückgelassen werden.
VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:
Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF: Wohin hätte ich gehen sollen, zu wem? Das sind dieselben, die regieren dort. Diese Behörde hat meinem Verwandten die Wirbelsäule gebrochen. Das ist mein Cousin zweiten Grades. Ihm wurde die Wirbelsäule gebrochen nur weil er einen Bart trägt.
VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF: Ich werde dort umgebracht werden oder spurlos verschwinden.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?
BF: Offiziell darf ich nicht arbeiten. Unserer Chefin habe ich in der Pension geholfen. Ich habe zum Beispiel, beim Ausladen der Einkäufe geholfen und die Sachen hineingetragen. Ich würde schon gerne arbeiten, aber ich darf nicht. Ich war auch beim AMS. Sie sagten mir, mit der weißen Karte darf man nicht arbeiten. Sie haben mir ein gelbes Papier gegeben und gesagt, ich darf Saisonarbeiten machen. Sie sagten, wenn ich so etwas finde, darf ich das schon machen. Aber ich habe nichts gefunden. Keiner will jemanden mit weißer Karte einstellen.
VR: Was würden Sie als Saisonarbeit machen?
BF: Das wäre mir egal. Ich bin gesund, außer das mit dem Bein, und das stört auch nicht, wenn ich vorsichtig damit umgehe.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich bekomme nichts von der Landesregierung. Sie haben mich zwar offiziell verlegt, aber weil ich mit meiner Frau bin, muss ich von meiner Frau leben und bin bei meiner Frau mitversichert.
VR: Laut GVS waren Sie vom 07. März 2013 bis 09.04.2014 in der GVS. Ist das so?
BF: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht erinnern. Ich kenne mich nicht aus. Seit ich umgezogen bin, bekomme ich kein Geld.
VR: Wann sind Sie umgezogen? Wann sind Sie zu Ihrer Frau gezogen?
BF: Ich fuhr immer hin und her. Daher weiß ich nicht, wann ich offiziell umgezogen bin.
VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?
BF: Nein, nur von meiner Frau.
VR: Wovon lebt Ihre Frau?
BF: Sie lebt, glaube ich, von der Sozialhilfe. Sie arbeitet noch nicht. Sie geht ins Gymnasium und muss noch drei Jahre die Schule besuchen. Sie hat, glaube ich drei Klassen abgeschlossen. Ich kenne mich nicht aus.
Die Ehefrau des BF XXXX XXXX wird in den Saal gebeten um über ihren derzeitigen Ausbildungstand Auskunft zu geben und gibt an, sie geht ins XXXX. Sie geht ab September in das vierte Semester. Sie arbeitet nicht und bekommt Mindestversicherung vom Sozialamt. Diese beträgt 860,-- Euro pro Monat. Die Miete beträgt 300,-- Euro mit Strom und Heizung. Ihr Ehemann hat, solange er im Heim gelebt hat, GVS bezogen. Seit sie zusammenleben, bekommt er keine mehr. Sie leben seit März 2014 zusammen, genau wisse sie es nicht.
Die Ehefrau des BF verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von Ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?
BF: Es ist eine Wohnung, an der von mir angegebenen Adresse. Es handelt sich um eine Ein-Zimmer-Wohnung mit 19 oder 20 m2. Die Toilette befindet sich am Gang. Ob es sich um eine Privatwohnung handelt, kann ich nicht sagen. Ich müsste meine Frau fragen.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF: Ja, problemlos. Ich trage nur zur Sicherheit eine Beinschiene, weil mir der Arzt das verordnet hat. Er hat gesagt, ich muss das tragen, bis mein Bein kräftiger wird. Ich muss diese Beinschiene bis in den August tragen. Im August werden es 6 Monate und wenn dann alles in Ordnung ist, kann ich sie runternehmen. Zuhause in der Wohnung trage ich sie nicht, nur wenn ich weit weg gehe, trage ich sie für alle Fälle.
VR: Stimmt die Adresse der vorhin angeführten Unterkunft auch mit ihrer derzeitigen Meldeadresse überein?
BF: Ja.
VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?
BF: In Niederösterreich habe ich Deutschkurse besucht und ab September werde ich wieder einen Deutschkurs besuchen.
VR: Haben Sie über den Deutschkurs in Niederösterreich eine Bestätigung vorgelegt?
BF: Ich glaube, ich habe die Bestätigung nicht mehr. Ich muss nachschauen.
BF legt eine Anmeldung für einen Deutschkurs (Einschreibung 11.09.2014) vor, welche als Beilage ./1 zum Akt genommen wird.
VR: Wann und wie haben Sie Ihre derzeitige Gattin kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar?
BF: Durch meine Verwandten habe ich sie kennengelernt. Am 31. August 2013 habe ich das erste Mal mit ihr am Telefon gesprochen. So haben wir uns kennengelernt. Danach haben wir öfter telefoniert. Ich bin dann zu ihr nach Graz gefahren, um mich mit ihr zu treffen. Dann habe ich meine Verwandten zu ihrer Familie geschickt, um um ihre Hand anzuhalten.
VR: Seit wann leben Sie mit Ihrer Gattin in gemeinsamem Haushalt?
BF: Nach der Heirat nach islamischem Ritus bin ich immer hin und hergefahren. Seit 07. Dezember sind wir verheiratet.
VR: Wie verbringen Sie derzeit Ihren Alltag?
BF: Ich habe keine Arbeit oder sonstige Beschäftigung. Ich versuche, mit meiner Gattin Deutsch zu lernen. Graz ist sehr schön und dort sind viele Tschetschenen. Ich gehe in die Moschee. Jetzt ist Ramadan. Ich faste. Ich mache momentan nichts und ich muss abnehmen.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF (auf Deutsch): Ein wenig.
(Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern).
BF (auf Russisch): Ich schäme mich, Deutsch zu sprechen, wenn D da ist.
D verlässt für kurze Zeit den Raum.
BF (auf Deutsch): Tut mir leid. Ich bin XXXX. Ich komme aus Tschetschenien. In Österreich seit 1 Jahr 4 Monate. Meine Familie, ich und meine Frau. Meine Frau XXXX XXXX. Ich bin 22 Jahre alt. Ich spiele Fußball, Judotraining. Tischtennis. In meinem Bezirk ich
erst, drei Jahre. Mein kleiner Bruder ... tut mir leid. Ich komme
aus Tschetschenien Österreich, erstmals Traiskirchen, 17. März nach XXXX. Pension Frau XXXX, alles Leute in der Pension, tschetschenische, russische, albanische.
VR stellt fest, dass der BF sich auf Deutsch verständigen kann.
BF (auf Deutsch): Im September beginnt ein weiterer Deutschkurs in Graz.
Die Dolmetscherin betritt auf Aufruf den Saal.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?
BF: Österreich ist sehr schön. Berge, schöne Landschaft.
VR: Wer hat die Fußball WM gewonnen, welches Land?
BF: Deutschland hat gegen Argentinien gewonnen.
VR: Welche Parteien gibt es in Österreich?
BF: Da kenne ich mich nicht aus.
VR: Wer ist der Bundespräsident?
BF: Ich weiß es nicht. Ich habe noch keine Kontakte. Wenn ich besser Deutsch lerne, werde ich alles lesen.
VR: Lesen Sie Zeitungen?
BF: Ich versuche, Zeitung zu lesen.
VR: Welche Zeitungen kennen Sie?
BF: Zum Beispiel die Zeitungen, die an allen Busstellen liegen, ich weiß den Namen nicht. Ich lese die Zeitung und schaue, was in Österreich vorgeht. Ich kann nicht gut lesen, aber ich versuche es. Ich lese Zeitung und übersetzte das meiner Frau. Meine Frau sagt mir dann, ob meine Übersetzung richtig war. Meine Frau kann schon gut Deutsch. Sie befindet sich, glaube ich schon seit 10 Jahren in Österreich. Sie kann Deutsch besser als Tschetschenisch und Russisch kann sie gar nicht. Es ist ein Problem, wenn ich ihr sage, sie soll mir etwas übersetzen. Sie konnte mir nicht mal übersetzen, was in der Ladung steht.
VR: Wie unterhalten Sie sich Zuhause?
BF: Sie spricht Deutsch mit mir. Wir mischen. Sie spricht Deutsch und ich spreche Tschetschenisch.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.
BF: Meine Frau XXXX ist anerkannter Flüchtling, auch ihre Eltern. In Niederösterreich kenne ich Österreicher, XXXX und seine Frau. Er ist in der Kirche XXXX. Er ist ein sehr guter Mann. Meine Chefin, Frau
XXXX.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF: Nein.
VR: Betreiben Sie keinen Sport?
BF: Ich warte bis der Fuß ganz in Ordnung ist. Ich lerne Graz kennen. Ich fahre mit dem Bus und der Straßenbahn herum. Ich habe eine Monatskarte, die ich mir selber zahlen muss.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?
BF: Als ich einmal von Traiskirchen nach Wien gefahren bin, wusste ich nicht, für wie lange der Fahrschein gültig ist und deswegen wurde ich bestraft, weil der Fahrschein seit zwei oder drei Minuten abgelaufen. Ich musste eine Strafe von 100,-- Euro zahlen. Ich zahle die Strafe immer noch ab, weil ich damals kein Geld habe und nur 40,-- Euro im Monat bekommen habe. Ich konnte damals die Strafe nicht zahlen und sie wurde dann auf 240,-- Euro angehoben. Jetzt sind noch über 80,-- Euro offen, glaube ich.
Keine Verurteilung laut Strafregisterauszug vom 14.07.2014.
BF hat zu den mit der Ladung mitgeschickten Unterlagen eine Stellungnahme mit 10. Juli 2014 vorgelegt. Diese wird als Beilage ./2 zum Akt genommen.
Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Ich würde gerne studieren und arbeiten. Ich habe mein Schulzeugnis übersetzen lassen. Ich möchte kein unnützer Mensch sein. Ich bin nicht blöd. Ich lerne schnell. Das einzige Problem ist, dass ich warten muss.
VR befragt den BF, ob er die D gut verstanden hat.
Dies wird bejaht.
VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchten.
Dies wird verneint.
VR schließt gemäß § 39 Abs. 3 AVG das Beweisverfahren
Der BF wird angehalten, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen (z.B. über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung z. B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse) vorzulegen.
Der BF wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des erkennenden Gerichtes ohne solche weiteren Bestätigungen lediglich auf Basis der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der darin angesprochenen nachzureichenden Beweismittel und auf Basis der sonstigen Aktenlage erfolgt."
Hinsichtlich der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer handelt es sich um eine Anmeldung für einen am 22.09.2014 stattfindenden Deutschkurs. Weiters wurden in der ebenfalls im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Stellungnahme zu den Länderfeststellungen weitere Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat der Schweizer Flüchtlingshilfe, datiert mit April 2013, der Jamestown Foundation vom März 2014 und auszugsweise eine ACCORD-Anfragebeantwortung über russische Staatsbürger, die in Europa einen Asylantrag stellen, datiert mit März 2013, zitiert.
Am 28.07.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen übermittelt:
Im Arztbrief vom 30.01.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 28.01.2014 bis zum 31.01.2014 in der Orthopädie des Landesklinikums aufhältig war. Diagnostiziert wurde "chron. Instabilität Kniegelenk li. bei alter vorderer Kreuzbandruptur li", als Therapie wurde "ASK + Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes Kniegelenk li. am 28.01.2014" vermerkt
Überweisung vom 18.06.2014 an einen Facharzt für Orthopädie mit Termin am 04.08.2014
Befund der Orthopädischen Abteilung des Landesklinikums, wonach präoperativ relevante Laborbefinde im Normalbereich sind. Aufgelistet wurde darin, dass am 21.11.2013 ein "MRT li. Knie" erfolgt war sowie am 29.01.2014 ein "Röntgen Kni li."
Befund samt Röntgenbilder vom 21.07.2014 hinsichtlich der linken Hand des Beschwerdeführers, hinsichtlich derer insbesondere festgestellt wurde "Zustand nach alter knöchern konsolidierter Fraktur des Os", keine Auffälligkeiten wurden darin vermerkt,
Terminbestätigung für einen nicht näher bezeichneten Arztbesuch am "06.08." und einen Arztbesuch bei einem Ambulatorium für Dermatologie, Neurologie und Psychiatrie am 09.10.2014
Bestätigung der Meldung des Beschwerdeführers, datiert mit 23.04.2014,
Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs von Jänner 2013 bis Juni 2013
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 01.03.2013, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der fristgerechten Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, ins Integrierte Zentrale Register, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 15.07.2014 sowie der eingelangten Stellungnahmen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit, der in Wolgograd (im Föderationskreis Südrussland) geboren wurde, wo er über längere Zeit wiederholt lebte, überdies war er auch in Tschetschenien wohnhaft. Im Detail hat der Beschwerdeführer bis zu seinem dritten oder vierten Lebensjahr in Wolgograd gelebt, ist in der Folge nach Tschetschenien gezogen, um 2002 wieder nach Wolgograd zu ziehen, wo er bei seiner Familie bis 2011 gelebt hatte. Ab Sommer 2011 lebte er bis zu seiner Ausreise in Tschetschenien, wobei er die letzten Wochen wieder im Föderationskreis Südrussland in Wolgograd und XXXX aufhältig war.
Er reiste illegal am 01.03.2013 in Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab den im Spruch angeführten Namen zu führen. Sein nationaler Reisepass, ausgestellt im Dezember 2011, wurde sichergestellt.
In der Russischen Föderation leben nach wie vor zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern, ein jüngerer Bruder, drei Halb- bzw. Stiefschwestern. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Der Beschwerdeführer hatte in Wolgograd bis 2011 die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer bestritten. Es war ihm vor der Ausreise möglich, durch seine Arbeitstätigkeiten und die Unterstützung durch seine Verwandte seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Herkunftsstaat steht nach wie vor das Elternhaus des Beschwerdeführers sowie die Häuser seiner Onkel, welche - zumindest vorübergehend - eine Unterkunftsmöglichkeit (wie bereits vor der Ausreise) im Rahmen des Familienverbandes darstellen. Im Falle einer Rückkehr stünde dem Beschwerdeführer zweifellos auch die Unterstützungsleistung der Familie zur Verfügung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst einräumte, er hatte von einem Onkel ein Auto als Geschenk erhalten und von einem Onkel sei er dadurch unterstützt worden, dass er in dessen Wohnung kostenlos wohnen durfte. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als gesichert dargestellt und stünde dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zweifellos auch die Unterstützungsleistung der Familienangehörigen zur Verfügung.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden.
Festgestellt wurde, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer ist nachweislich um Integration bemüht. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeitstätigkeit nach, er leistete jedoch Unterstützungstätigkeiten in seiner Unterkunft, in der er bis zu seinem Umzug zu seiner Ehefrau gelebt hatte. Überzeugend legte der Beschwerdeführer seine Arbeitswilligkeit im österreichischen Bundesgebiet und seine Arbeitsfähigkeit trotz seiner Verletzungen im Zuge der Beschwerdeverhandlung dar. Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2013 nach muslimischem Ritus und seit 17.02.2014 standesamtlich mit XXXX XXXX, einer russischen Staatsbürgerin, die sich seit rund zehn Jahren in Österreich befindet und der in Österreich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 06.12.2006, Zahl: XXXX, der Asylstatus zuerkannt wurde, verheiratet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt, ist mit dieser mitversichert und erhält seit April 2014 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Finanzielle Unterstützung erhält er einzig von seiner Ehefrau, diese erhält rund EUR 840,- monatlich an Mindestsicherung und besucht das Gymnasium in Österreich. Der Beschwerdeführer, der auch mit seiner Gattin, die sehr gut Deutsch spricht, zu einem großen Teil auf Deutsch kommuniziert, hat Deutschkurse besucht und will ab September 2014 weitere absolvieren. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich die Anmeldung zu einem Deutschkurs am 11.09.2014 sowie die Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs, beginnend ab Jänner 2013 bis Juni 2013, vorgelegt. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts konnte im Zuge der Verhandlung feststellen, dass dieser sich auf Deutsch verständigen kann. In Österreich befinden sich überdies seit 2003 zwei Onkel des Beschwerdeführers, welchen "internationaler Schutz" gewährt wurde. Der Beschwerdeführer verfügt überdies über soziale Kontakte zu Österreichern, insbesondere auch zu einem XXXX.
1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem( U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-XXXX Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des XXXX Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, XXXX-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk XXXX) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,
http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1‚25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27; Amnesty International, Annual Report 2012)
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.
Seit dem 15. März 2012 sind mindestens 30.000 Soldaten des russischen Innenministeriums aus Tschetschenien und anderen Gebieten Russlands nach Dagestan verlegt worden.
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
2.1. a. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers fest.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zu seinen Integrationsbemühungen in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.07.2014 sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Integriertes Zentrales Register, Strafregister, Grundversorgungs-informationssystem).
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten nicht als glaubhaft zu beurteilen war.
Der Beschwerdeführer brachte als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Wesentlichen vor, man habe ihm zu Unrecht unterstellt, er würde die Widerstandskämpfer im Herkunftsstaat unterstützen.
Wie bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, tätigte er im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich hinsichtlich seines Fluchtvorbringens überaus widersprüchliche und deshalb unglaubwürdige Angaben.
Das Bundesasylamt folgt der Einschätzung im angefochtenen Bescheid, dass sich aus den unterschiedlichen und teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreisegründe ergibt, dass er sich zwar bemühte, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelang.
Der Beschwerdeführer konnte nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich im Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten auftun, welches den Ausreisegrund letztlich als nicht glaubwürdig erscheinen lassen.
Bereits das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid völlig zurecht festgehalten, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers in keiner Weise glaubwürdig oder nachvollziehbar erscheint.
Aufgrund der Gesamtsituation war eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch tschetschenische Behörden nicht glaubhaft. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgericht gewann ebenso wie das Bundesasylamt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die ins Treffen geführte Mitnahme darstellte, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können.
Wie bereits das Bundesasylamt gelangte auch die erkennende Richterin insbesondere nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung zu der Einschätzung, der Beschwerdeführer versuchte mit seinem Vorbringen die Situation im Herkunftsstaat, wo tschetschenische Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurückgreifen, zu nutzen, um eine ihn betreffende unerträgliche, höchst gefährliche Situation in Tschetschenien zu konstruieren. Er behauptete eine Mitnahme durch tschetschenische Behörden, trotz näherem Nachfragen blieben die Schilderungen des angeblich zuletzt passierten Vorfalls widersprüchlich.
Der Beschwerdeführer führte in seinem Vorbringen eine Mitnahme durch tschetschenische Behörden an, im Zuge dessen er auch geschlagen wurde. In diesem Zusammenhang ist jedoch auffallend, dass er konkret nach der einwöchigen Anhaltung befragt, angab, einfach in der Zelle gesessen zu sein. Nach Wiederholung der Frage führte er erst aus, dass jeden Tag ein Mann zu ihm gekommen sei und er gefragt worden sei, ob er gestehen würde. Auch auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Anhaltung noch etwas sagen möchte, gab er zunächst lediglich an, 21 Jahre alt zu sein und dass sein Leben gerade erst angefangen habe. Diesbezüglich erscheint jedoch überaus auffallend, dass er plötzlich kein Wort mehr davon erwähnte, geschlagen worden zu sein, was insofern bemerkenswert ist, als der Beschwerdeführer ausdrücklich gefragt wurde, die Anhaltung zu beschreiben und selbst auf konkrete Frage, ob er zur Anhaltung noch etwas sagen möchte, keine Angaben in diese Richtung tätige. Auf Vorhalt dieses Widerspruches, gab der Beschwerdeführer an, dies früher schon einmal gesagt zu haben, weshalb er es nicht nochmals erwähnt habe. Befragt, warum er dies nicht angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen. Dass der Beschwerdeführer ein derart markantes Detail, schlichtweg vergessen hatte, erscheint jedoch in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf konkrete Befragung die Gewaltanwendung nicht angeführt hatte, liegt der Verdacht nahe, dass er einen nicht selbst miterlebten Sachverhalt schilderte, wäre doch andernfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses wesentliche Detail, bei konkreter Nachfrage der Anhaltung angeführt hätte.
Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach Kadyrovs Männer ihn abgeholt hätten. So führte er im Rahmen der Erstbefragung aus, dass die Leute zu ihm nach Hause gekommen seien. Auf konkrete Frage nach seinen Aufenthalten führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei einem Onkel gelebt hätte. Im Rahmen der Fluchtgeschichte schilderte der Beschwerdeführer jedoch demgegenüber, dass die Männer, die ihn mitgenommen hätten, zu einem anderen Onkel gekommen seien, bei dem der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hätte. Auf Vorhalt dieses Widerspruches versuchte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch damit zu erklären, dass er behauptet: "Eigentlich ist das Haus meines Onkels auch mein zu Hause." Weiters führte die Beschwerdeführern aus, dass er sich tagsüber bei diesem Onkel aufgehalten hätte, was insofern unglaubwürdig ist, als der Beschwerdeführer eingangs der Befragung ausdrücklich nach seinen Aufenthalten befragt wurde und kein Wort von seinem Onkel XXXX angab. Aber auch auf konkrete Befragung gab er lediglich an, beim Onkel Alsambek gewesen zu sein. Wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung anführt, dass Kadyrovs Männer den Beschwerdeführer von zu Hause abgeholt hätten und im Rahmen der Einvernahme vom 29.04.2013 demgegenüber schildert, dass er zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel XXXX gewesen sei, erscheint dies schlichtweg widersprüchlich und damit unglaubwürdig. Würde der Beschwerdeführer einen selbst miterlebten Sachverhalt schildern, so ist davon auszugehen, dass er den Ort, von welchem er mitgenommen worden sein sollte, gleichlautend angeben könnte. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach es nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer ein Haus, in dem er eineinhalb Jahr gelebt habe, als sein Zuhause bezeichnet habe, auch wenn dieses rein formal offensichtlich das Haus seines Onkels sei, kann diesbezüglich nur als Schutzbehauptung gewertet werden.
Wie bereits das Bundesasylamt festgehalten hatte erscheint auch überaus unnachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Dauer der Anhaltung nicht konkret angeben konnte. Sowohl im Rahmen der Erstbefragung, als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 29.04.2013 gab er zunächst an, eine Woche angehalten worden zu sein. Auf konkrete Befragung führte er schließlich aus, dass es etwas länger als eine Woche gewesen sei. Eine konkrete Zeit vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht anzugeben, was insofern nicht glaubhaft erscheint, als doch davon auszugehen ist, dass man sich an den Zeitraum einer gewaltsamen Anhaltung erinnert, insbesondere wenn diese Mitnahme behaupteter Maßen ein Ereignis darstellt, welches den Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat darstellt und sich überdies erst im Dezember 2012 ereignet haben soll. Somit erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne sich nicht an die Dauer der Anhaltung erinnern, nicht glaubhaft nachvollziehbar. Wenn der Beschwerdeführer behauptete, die Dauer der Anhaltung sei ihm während derselben nicht wichtig gewesen ist klar darauf zu verweisen, dass er spätestens nach der Freilassung anhand des Datums am Tag der Freilassung davon Kenntnis erlangt hatte, wie lange er angehalten worden war.
Überdies kann die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts den Sinn und Zweck der behaupteter Maßen vom Beschwerdeführer durch die rund einwöchige Anhaltung und Misshandlung des Beschwerdeführers erzwungene Unterschriftleistung auf einem Dokument nicht schlüssig nachvollziehen. Einerseits behauptete der Beschwerdeführer: "Ich wurde aufgefordert, zu unterschreiben, was ich getan habe." An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer jedoch in derselben Einvernahme befragt nach dem Dokument an: "Sie haben gesagt, dass ich unterschrieben habe, dass ich für sie arbeite. Sie würden mich überall finden." Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete der Beschwerdeführer zunächst auch, er hätte unterschreiben sollen, dass er "sie" unterstützt habe. Er behauptete jedoch weiters: "Sie sagten, ich soll unterschreiben, dass ich mitarbeiten werde und ich sollte unschuldige Leute beschuldigen: Zum Beispiel wenn sie jemanden beschuldigen wollen, sollte ich das bestätigen. Ich sollte Leute verraten. Auf Nachfrage, ob er auch jemanden verraten hätte, verneinte dies der Beschwerdeführer jedoch demgegenüber und gab an, er habe nur unterschreiben, dass er mitarbeite. Völlig unnachvollziehbar erscheint diesbezüglich vor allem die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wo er völlig unglaubwürdig auf Nachfrage angab, es sei ihm gar nicht bekannt, was er unterschrieben habe, denn er habe sich den Text nicht angesehen.
Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 29.04.2013 einen Vorfall in Wolgograd nachschoben hatte. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, Wolgograd auf Weisung seines Vaters verlassen zu haben. Am 29.04.2013 gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu an, dass Leute das Elternhaus in Wolgograd angegriffen hätten, was den Eindruck erweckt, als würde der Beschwerdeführer nunmehr eine höchst gefährliche Situation vorzugeben versuchen. Befragt, warum er diesen Vorfall nicht schon bereits im Rahmen der Erstbefragung angeführt hatte, gaben der Beschwerdeführer lapidar an: "Ich habe das angegeben". Diese "Erklärung" kann insofern nur als Ausrede gewertet werden, als dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vom 29.04.2013 ausdrücklich gefragt worden war, ob ihm die Erstbefragung übersetzt und alles richtig protokolliert worden sei. Die Frage beantwortete der Beschwerdeführer, indem er ganz allgemein behauptete, Dinge wären falsch übersetzt worden. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sein Ausreisedatum falsch protokolliert wurde und im Protokoll nicht aufscheint, dass er deshalb nicht in der Ukraine einen Asylantrag gestellt habe, weil Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich leben würden. Mehr wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers jedoch nicht beanstandet. Wenn der Beschwerdeführer daher behauptet, dass er im Rahmen der Erstbefragung Angaben bezüglich seiner Ausreise getätigt hätte, die nicht niedergeschrieben worden seien, so ist diese Behauptung schlichtweg unglaubwürdig. Hätte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erwähnt, dass das Haus in Wolgograd angegriffen worden sei, dann wäre dies auch in der Niederschrift festgehalten worden. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls über die Erstbefragung überdies durch seine Unterschrift bestätigt hatte.
Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Im Rahmen der Beschwerde wurde im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wonach seine Ausführungen zum Vorfall im Wolgograd im Rahmen der Erstbefragung nicht protokolliert worden waren, versucht, diesen Widerspruch damit zu erklären, dass im Rahmen der Erstbefragung niemals die Rede von einer ausführlichen Schilderung der Fluchtgründe gewesen wäre, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht alle Details in diesem Rahmen erwähnt habe. Da die Angaben des Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung jedoch vergleichsweise ausführlich waren, kann auch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehen, weshalb er ausgerechnet den erstmals im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behaupteten Vorfall in Wolgograd, der - bei Wahrheitsunterstellung - der letzte Vorfall vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat wäre, unerwähnt ließ. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben hinsichtlich eines Vorfalles in Wolgograd kann auch der Behauptung im Rahmen der Beschwerde nicht gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer über kein innerstaatliche Fluchtalternative in Wolgograd im Haus seiner Eltern verfüge, weil er dort angeblich nicht unbehelligt durch den tschetschenischen Sicherheitsdienst bzw. den russischen Geheimdienst FSB leben könne. Da die Familie des Beschwerdeführers in Wolgograd lebt, wäre ihm eine entsprechende Registrierung zweifellos möglich und zumutbar, das wiederum seinen Aufenthalt legalisieren würde.
Hinsichtlich des Vorfalls in Wolgograd tätigte der Beschwerdeführer zudem höchst widersprüchliche und unplausible Angaben, weshalb dieser Behauptung keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann. Zunächst behauptete der Beschwerdeführer, sein Vater habe dessen Freund, bei dem der Beschwerdeführer im Anschluss für eine Woche in XXXX aufhältig war, angerufen und diesem erzählt, Personen wären in das Haus in Wolgograd gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Auf Nachfrage konnte der Beschwerdeführer jedoch keine Details hinsichtlich des Vorfalls in Wolgograd angeben. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass man nicht persönlich nachfragt, was passiert, wenn man darüber informiert wird, dass das Elternhaus angegriffen wird, erwiderte der Beschwerdeführer völlig unnachvollziehbar, er habe schon gefragt, man habe ihn jedoch nichts gesagt. Überdies war der Beschwerdeführer nicht in der Lage auf Nachfrage den genauen Tag des Vorfalls anzugeben, sondern mutmaßte lediglich, er vermute, einen Tag vor dem Anruf des Vaters habe sich der Vorfall ereignet. Als der Beschwerdeführer die Frage, ob er persönlich mit seinem Vater telefoniert hatte, bejahte, wurde diesem der Widerspruch vorgehalten, dass er zuvor geschildert hatte, sein Vater habe mit dessen Freund diesbezüglich telefoniert. Völlig unglaubwürdig erscheint der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers, wonach der Freund seines Vaters neben ihm gestanden sei, der Vater den Beschwerdeführer angerufen hätte und der Beschwerdeführer den Telefonhörer an den Freund weitergereicht habe. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer das Telefonat wiederum anders, wenn er behauptet, als er beim Freund seines Vaters in XXXX gewesen sei, habe ihn sein Vater angerufen und der Beschwerdeführer habe mitgehört, was dieser über den Vorfall erzählt habe.
Überdies ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung neben seinen widersprüchlichen und dadurch unglaubwürdigen Angaben hinsichtlich des behaupteten Vorfalls in Wolgograd darauf verwiesen hatte, dass er nach seinem zweiwöchigen Aufenthalt in Wolgograd eine Woche lang in Rostow (ebenfalls im Föderationskreis Südrussland) vor seiner Ausreise bei einem Freund seines Vaters aufhältig war. Der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich selbst eingeräumt, dass der Freund seines Vaters der Meinung gewesen war, in XXXX wäre es für den Beschwerdeführer nicht gefährlich.
Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers - von der Korrektheit des Fluchtvorbringens geht die erkennende Richterin jedoch nicht aus - steht dem Beschwerdeführer somit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer behauptete im Wesentlichen, er sei wegen einer von ihm einmaligen erfolgten Abholung bzw. des einmaligen Transportes eines Widerstandskämpfers nicht rechtskonformen Ermittlungstätigkeiten der tschetschenischen Behörden sowie körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Wie sich aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt, würden jedoch tschetschenische Behörden keine bundesweite Suche nach Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um Personen, die - wie der Beschwerdeführer behauptete - illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal (oder schon vor vielen Jahren) mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und welche sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlassen. Somit wäre es für den Beschwerdeführer zweifellos möglich und zumutbar, beim Freund seines Vaters in XXXX oder bei seinen Eltern in Wolgograd (beides im Föderationskreis Südrussland) zu leben. In Wolgograd hatte der Beschwerdeführer selbst jahrelang gelebt und die Schule besucht. Seinen Angaben war eine Verfolgung seiner Person - wie bereits dargelegt - nicht glaubhaft abzuleiten. Diesbezüglich ist auch auf die Ausstellung eines russischen Reisepasses für den Beschwerdeführer zu verweisen.
Zusammenfassend war eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat für die erkennende Richterin nicht glaubhaft nachvollziehbar. Durch die Ausführungen des Beschwerdeführers entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Mitnahme ins Treffen führte, um so einen asylrelevanten Grund zu konstruieren.
Auch durch die Ausführungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Änderung an der Einschätzung des Bundesasylamtes zu bewirken. Beispielsweise vermochte die Behauptung, der Beschwerdeführer sei deshalb nicht in der Lage gewesen, sein Anliegen sachlich und mit an der passenden Stelle eingebauten Details selbständig und chronologisch vorzubringen, weil er bei seiner Befragung nervös gewesen sei, die teilweise eklatanten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar darzulegen.
In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens gelangt das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar versucht hatte, seine Geschichte "asylzweckbezogen" zu schildern, dieses Vorbringen jedoch wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft zu bewerten ist.
Hinsichtlich der aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, hatte der Beschwerdeführer keinerlei substantiierte Einwände erhoben. Der Beschwerdeführer hatte den Länderfeststellungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ebenfalls nicht in substantiierter Weise widersprochen, sondern er verwies ganz allgemein auf die schlechte Situation im Hekunftsstaat und hatte weitere Länderberichte aus Anfang 2013 zitiert.
Weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden somit die aufgetretenen und dargelegten Unplausibilitäten, Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt.
Auch wurden im Verfahren - wie bereits ausgeführt - keinerlei Beweismittel vorgelegt, die das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern hätten können.
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände der Beschwerdefälle konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers letztlich auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
2.1. b. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt
1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Asylverfahrens dargelegt, dass er vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in guten finanziellen Verhältnissen gelebt hatte und insbesondere seine Familie ihn finanziell unterstützt hat. In der Russischen Föderation leben nach wie vor zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern, ein jüngerer Bruder, drei Halb- bzw. Stiefschwestern. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Der Beschwerdeführer hatte in Wolgograd im Herkunftsstaat bis 2011 die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer bestritten. Es war ihm vor der Ausreise möglich, durch seine Arbeitstätigkeiten und die Unterstützung durch seine Verwandte seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Herkunftsstaat steht nach wie vor das Elternhaus des Beschwerdeführers sowie die Häuser seiner Onkel, welche - zumindest vorübergehend - eine Unterkunftsmöglichkeit (wie bereits vor der Ausreise) im Rahmen des Familienverbandes darstellt. Im Falle einer Rückkehr stünde dem Beschwerdeführer zweifellos auch die Unterstützungsleistung der Familie zur Verfügung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst einräumte, er hätte von einem Onkel ein Auto als Geschenk erhalten und von einem Onkel sei er dadurch unterstützt worden, dass er in dessen Wohnung kostenlos wohnen durfte. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, für dessen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen oder keine Unterkunft zu haben, kann daher vor dem Hintergrund der gegebenen, zahlreichen familiären Anknüpfungspunkte in seiner Heimat und unter Verweis auf das Elternhaus und die Häuser der Onkel im Herkunftsstaat jedenfalls nicht erkannt werden.
Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2.1. c. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, dass er von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes behauptete der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.04.2013 im Wesentlichen, er leide an Bluthochdruck und habe im Heimatstaat Medikamente bekommen. Er habe in Österreich bereits einen Arzt aufgesucht und man habe ihm für einen Monat Medikamente gegeben. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 15.07.2014 behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen chronische Kopfschmerzen und hohen Blutdruck sowie Beschwerden aufgrund diverser Verletzungen am linken Knie, welches im Jänner 2014 in Österreich operiert wurde und weshalb er sich auch derzeit noch in Behandlung befinde. Überdies sei einer seiner Daumen kürzer, einer Operation wolle sich der Beschwerdeführer jedoch nicht unterziehen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er im Oktober 2014 am Kopf untersucht werde, weil er einen Termin im Juli 2014 nicht wahrnehmen konnte. Der Beschwerdeführer erklärte sich jedoch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich in der Lage, körperliche anstrengende Arbeiten auszuführen, wenn er zur Sicherheit eine ihm bis August 2014 verordnete Beinschiene trage. Aus den vorgelegten ärztlichen Befunden des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen, dass er vom 28.01.2014 bis zum 31.01.2014 in der Orthopädie des Landesklinikums aufhältig war. Diagnostiziert wurde "chron. Instabilität Kniegelenk li. bei alter vorderer Kreuzbandruptur li", als Therapie wurde "ASK + Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes Kniegelenk li. am 28.01.2014" vermerkt. Aus dem Befund samt Röntgenbilder vom 21.07.2014 hinsichtlich der linken Hand des Beschwerdeführers ergibt sich "Zustand nach alter knöchern konsolidierter Fraktur des Os", keine Auffälligkeiten wurden darin vermerkt. Überdies brachte der Beschwerdeführer Überweisungen an einen Facharzt für Orthopädie am 04.08.2014 sowie eine Terminbestätigung für einen nicht näher bezeichneten Arztbesuch am "06.08." und einen Arztbesuch bei einem Ambulatorium für Dermatologie, Neurologie und Psychiatrie am 09.10.2014 in Vorlage.
Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers sowie aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszustand ergibt sich somit eindeutig, dass dieser an keiner besonders schwerwiegenden oder akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.
2.1. d. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich ausreichend ausgeprägte und verfestigte individuelle integrative Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens vorweisen kann, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht substantiiert bestritten worden, sondern verwies der Beschwerdeführer in Summe lediglich ganz allgemein auf die schlechte Situation im Herkunftsstaat und zitierte weitere Länderberichte, welche jedoch den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht widersprechen. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen, wie oben ausführlich dargelegt wurde, keine Glaubhaftigkeit zukommt - kann jedoch nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurden und die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt in der gegenständlichen Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (am 01.01.2014) bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A, Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses:
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben unter Punkt 2.1.a. dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und der Ausführungen unter Punkt 2.1.a. und 2.2. kann daher nicht erkannt werden, dass ihm im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Bloß am Rande war auszuführen, dass nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der persönlichen Umstände auch eine zumutbare inländische Fluchtalternative vorliegt.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
Der Beschwerdeführer ist in Wolgograd (im Föderationskreis Südrussland) geboren und hat den Großteil seiner Kinder- und Jugendjahre in Wolgograd verbracht, wo er auch bis 2011 die Schule besucht hat, bevor er nach Tschetschenien gelangt war. Seine Eltern leben nach wie vor in Wolgograd, wo der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit registriert war und geht die erkennende Richterin ebenso wie das Bundesasylamt davon aus, dass aufgrund des Umstandes, dass die Familie des Beschwerdeführers in Wolgograd lebt, auch ihm eine entsprechende Registrierung in Wolgograd (erneut) möglich wäre, womit er wiederum seinen Aufenthalt legalisieren würde. Überdies war der Beschwerdeführer auch in XXXX (ebenfalls im Föderationskreis Südrussland) bei einem Freund des Vaters unbehelligt aufhältig. Es handelt sich bei Wolgograd und XXXX somit um ein konkretes risikofreies Gebiet, in das der Beschwerdeführer auch auf legalem Weg gelangen kann und dort in Anbetracht der obigen Ausführungen auch ein Leben ohne unangemessene Härten und Gefahren führen kann. Es erscheint daher eine inländische Fluchtalternative in Wolgograd und XXXX im vorliegenden Fall in eventu zumutbar.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 3
Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art.°1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten 1.2., insbesondere 2.1.b. und 2.2. nicht angenommen werden, zumal sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers klar ergibt, dass ihm das wirtschaftliche Auskommen in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien möglich gewesen sei, und insbesondere die Familie des Beschwerdeführers sogar unter guten finanziellen Verhältnissen gelebt hat.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.1.b. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien in seiner Existenz bedroht wäre. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Hinblick auf die familiären Anknüpfungspunkte wie insbesondere seine Eltern nicht völlig auf sich alleine gestellt wäre. Der Beschwerdeführer hatte im Herkunftsstaat bis zur Ausreise durch seine Arbeitstätigkeit als Taxifahrer sowie durch die Unterstützung seiner Familie den Lebensunterhalt bestritten. In der Russischen Föderation steht nach wie vor das Haus der Eltern in Wolgograd sowie das Haus des Onkels, in dem der Beschwerdeführer bis vor der Ausreise gelebt hat und stellen diese Häuser - zumindest vorübergehend - eine Unterkunftsmöglichkeit im Rahmen des Familienverbandes dar. Im Falle einer Rückkehr stünde dem Beschwerdeführer zweifellos auch die Unterstützungsleistung der Familien zur Verfügung, insbesondere die Eltern und die Onkel des Beschwerdeführers hatten den Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise durch Unterkunftgewährung, durch das Geschenk eines Fahrzeuges sowie durch Finanzierung seiner Ausreise in jeglicher Hinsicht unterstützt. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte.
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer - wie beweiswürdigend ausgeführt - im Verfahren nicht behauptet.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Zu Spruchpunkt III. (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes konnte zunächst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 nach muslimischem Ritus und seit 17.02.2014 standesamtlich mit XXXX XXXX, einer russischen Staatsbürgerin, die sich seit rund zehn Jahren in Österreich befindet und der in Österreich der Asylstatus mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 06.12.2006, Zahl:
XXXX, zuerkannt wurde, verheiratet ist. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt, ist mit dieser mitversichert und erhält seit April 2014 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Finanzielle Unterstützung erhält er einzig von seiner Ehefrau, diese erhält monatlich rund EUR 840,-
Mindestsicherung und besucht das Gymnasium in Österreich. Festgestellt wurde von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere im Zuge der Beschwerdeverhandlung, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Aufgrund des bestehenden Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist bei Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen:
Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer reiste am 01.03.2013 illegal nach Österreich ein, stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und ist seitdem aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet überaus bemüht war, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer geht in Österreich zwar keiner Arbeitstätigkeit nach, er leistete jedoch Unterstützungstätigkeiten in seiner Unterkunft, in der er bis zu seinem Umzug zu seiner Ehefrau Anfang 2014 gelebt hatte. Überzeugend legte der Beschwerdeführer seine Arbeitswilligkeit im österreichischen Bundesgebiet und seine Arbeitsfähigkeit trotz seiner Verletzungen im Zuge der Beschwerdeverhandlung dar. Der Beschwerdeführer, der auch mit seiner Gattin, die sehr gut Deutsch spricht, zu einem großen Teil auf Deutsch kommuniziert, hat Deutschkurse besucht und will ab September 2014 weitere absolvieren. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich die Anmeldung zu einem Deutschkurs am 11.09.2014 sowie die Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs, beginnend ab Jänner 2013 bis Juni 2013, vorgelegt. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts konnte im Zuge der Verhandlung feststellen, dass sich der Beschwerdeführer auf Deutsch verständigen kann. In Österreich befinden sich überdies seit 2003 zwei Onkel des Beschwerdeführers, welchen "internationaler Schutz" gewährt wurde. Der Beschwerdeführer verfügt überdies über soziale Kontakte zu Österreichern, insbesondere auch zu einem XXXX.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er das Verfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte, sondern der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren nachgekommen ist.
Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch seinen Willen, sich weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, glaubwürdig darzulegen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt II. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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