BVwG W121 1432966-1

W121 1432966-1Federal Administrative CourtSep 2, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren,<br/>Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, subsidiärer Schutz

Full text

BVwG W121 1432966-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.1432966.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013, Zl. 12 13.205-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.09.2015 erteilt.

IV. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX vom 18.02.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1997 (AVG), BGBl. 51/1997, idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013, Zl. 12 13.207-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 02.09.2015 erteilt.

IV. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX vom 18.02.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1997 (AVG), BGBl. 51/1997, idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013, Zl. 12 13.208-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird

XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 02.09.2015 erteilt.

IV. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX vom 18.02.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1997 (AVG), BGBl. 51/1997, idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer XXXX, gelangte gemeinsam mit seiner Ehefrau der Zweitbeschwerdeführerin XXXX, geb. 13.01.994, und dem gemeinsamen Sohn XXXX, (Drittbeschwerdeführer), alle Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, am 22.09.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet und sie stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wurde dessen russische Geburtsurkunde im Original in Vorlage gebracht.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 23.09.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, er habe bis 2011 in Tschetschenien gelebt, von 2011 bis 2012 in XXXX in Dagestan. Seine Ausreise sei bis Weißrussland legal erfolgt, in die EU sei er jedoch illegal gelangt. Er habe den Herkunftsstaat deshalb verlassen, weil er seit zwei Jahren (rund September 2010) von Leuten Kadyrows beschuldigt werde, mit den tschetschenischen Kämpfern zu kollaborieren. Er habe zwar im Jahre 2009 mit den Kämpfern Kontakt gehabt und diesen damals Essen gebracht, seit 2009 habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu diesen. Er sei seither von den Leuten von Kadyrow mindestens 20 Mal von zu Hause abgeholt und immer wieder verhört worden. Er sei oft geschlagen, aber nicht ernsthaft verletzt worden. Das letzte Mal sei dies Mitte 2012 erfolgt. Dann sei er nach Dagestan gereist und später nach Österreich. Seine Frau und der gemeinsame einjährige Sohn hätten keine eigenen Fluchtgründe. Diese sollten mit dem Erstbeschwerdeführer lediglich als Familie zusammenleben, wenn möglich in Österreich. Das seien alle seine Fluchtgründe, andere oder weitere habe er nicht - er habe die Wahrheit gesagt. ..."

Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass ihn die Leute von Kadyrov wieder abholen, verhören und schlagen.

Der Erstbeschwerdeführer brachte in Vorlage:

seinen russischen Inlandspass im Original; ausgestellt am 19.01.2010,

seine russische Heiratsurkunde im Original; ausgestellt am 03.06.2011,

eine Ladung der Abteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation für den XXXX im Original. Darin wird einzig ausgeführt, dass sich der Erstbeschwerdeführer am 15.05.2012 bei vorzitierter Abteilung um 9:00 Uhr in einem näher bezeichneten Zimmer zu melden habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 23.09.2012 zusammengefasst im Wesentlichen an, sie habe bis 2011 in Tschetschenien gelebt, und ab 2011 bis 2012 in XXXX in Dagestan. Die Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin und ihres Sohnes würden ausschließlich bei ihrem Mann liegen, die Zweitbeschwerdeführerin habe zu Hause keine Probleme. Ihr Ehemann habe große Probleme mit Leuten von Kadyrov, er sei oft von diesen von zu Hause abgeholt worden. Sie würden als Familie zusammenleben wollen, wenn möglich in Österreich. Das seien all ihre Gründe, andere oder weitere habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht, sie habe die Wahrheit gesagt. Sie stelle als Mutter und gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes (des Drittbeschwerdeführers) ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihren Ehemann.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihren Reisepass im Original vor.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 12.12.2012 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, einvernommen und gab im Wesentlichen zusammengefasst an:

"... F: Wie empfanden Sie die Erstbefragung? Gaben Sie damals die Wahrheit an?

A: Alles war in Ordnung. Ich gab die Wahrheit an.

Reiseweg: F: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anmerkung: Dem Asylwerber werden die Angaben zum Reiseweg vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen wiedergegeben.), die Sie anlässlich der vorangegangenen Einvernahmen machten, vollständig und wahrheitsgemäß?

A: Ja.

F: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein?

A: Ich reiste illegal in Österreich ein.

F: Wurde Ihnen jemals ein russischer Auslandsreisepass oder ein Inlandspass ausgestellt?

A: Ich habe einen Auslandsreisepass. Dieser ist aber nicht mehr gültig. Ich habe ihn in Russland zurückgelassen. Den Inlandspass habe ich mit.

F: Hatten Sie in der Russischen Föderation sonstige amtliche Dokumente?

A: Ja. Ich habe eine Heiratsurkunde.

F: Wo liegt Ihr Wohnort?

A: XXXX liegt in Tschetschenien. Das letzte Jahr vor der Ausreise habe ich in Dagestan (Chasawjurt) gelebt. Mein Vater hat dort ein Haus für mich gemietet. In Dagestan habe ich etwa drei Monate Schwarzarbeit betrieben (Betonierer).

F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich, abgesehen von der Familie, Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: Eine Tante lebt in Linz. Sie ist anerkannter Flüchtling. Es finden Treffen statt. Ich bin standesamtlich und nach traditionellem Brauch verheiratet. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Es ist aber so, dass mir die Tante Lebensmittel bringt, wenn sie uns besucht. Sie kann leider nicht sehr oft auf Besuch kommen.

F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Ihrer Heimat? Besteht Kontakt zu diesen?

A: Ja (Eltern, zwei Brüder, Schwester, Onkeln, Tanten; die Verwandtschaft der Ehegattin). Es besteht Kontakt.

F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?

A: Ein paar Wörter.

F: Gehen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?

A: Nein.

F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?

A: Ich besuche einen Deutschkurs. Sonst nichts.

F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente?

A: Nein. Ich habe aber Magenprobleme. Während eines Bombardements wurde meine linke Hand im Ellbogenbereich hinunter bis zum Handgelenk verletzt. Das ist nicht richtig zusammengewachsen. Medikamente nehme ich keine ein.

F: Sind Sie in der Russischen Föderation vorbestraft?

A: In Tschetschenien wurde ich festgenommen und für elf Tage eingesperrt. Es gab aber keine gerichtliche Verurteilung.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation? Wovon lebten Sie?

A: Ich hatte keine offizielle Arbeit. Ich führte immer wieder Schwarzarbeiten auf Baustellen durch. Sonst haben mich meine Eltern unterstützt. Wir haben auch bei meinen Eltern gewohnt.

F: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend der Vertretung im Asylverfahren oder Zustellvollmacht)?

A: Nein.

F: Haben Sie bezüglich des Reiseweges sonst noch etwas anzugeben?

A: Nein.

Grund: Im Jahre 2008 habe ich die Schule abgeschlossen. Viele meiner Freunde begaben sich in den Wald, um am Widerstand gegen Kadirow als Kämpfer teilzunehmen. Im August 2009 wurde ich wegen meiner Freunde festgenommen. Ich wurde in eine Milizabteilung gebracht und verhört. Sie wollten wissen, ob ich gewusst habe, dass meine Freunde in den Wald gegangen sind und wem sie sich angeschlossen haben. Ich sagte, dass ich darüber nichts weiß. Am gleichen Tag wurde ich entlassen. Per Telefon wurde ich später von den Freunden aus dem Wald kontaktiert. Im November 2009 wurde einer meiner Freunde umgebracht. Die Kadirow Leute fanden bei dem Getöteten ein Mobiltelefon. Im Telefon befand sich meine Nummer. Die Kadirow Leute fanden so heraus, dass wir miteinander telefoniert haben. Nach dem Tod meines Freundes wurde ich von den Kadirow Leuten festgenommen und zusammengeschlagen. Ich wurde auch mit Strom gefoltert. Sie haben sich über mich lustig gemacht. Mir wurde ein Sack über den Kopf gestülpt. Diese Leute haben mir viele Fragen gestellt (Wann trefft ihr euch? Wann nehmt ihr Kontakt auf?). Damals wurde ich für elf Tage eingesperrt. Sämtliche Verwandten legten für mich ein gutes Wort ein, damit ich freigelassen werde. Daher wurde ich freigelassen. Rund um XXXX gibt es russisches Militär. Russische Militärangehörige kamen auch zu uns nach Hause. Sie stellten mir Fragen. Mein Vater fasste den Entschluss, dass ich zur Tante nach Baku geschickt werde. Etwa am 10.12.2009 fuhr ich mit dem Autobus nach Baku. Im Juni 2010 kehrte ich nach XXXX zurück. Dies deshalb, weil ich von meinem Bruder erfahren habe, dass mein Vater ständig von Milizangehörigen über mich ausgefragt wird. Das wollte ich nicht. Deshalb kehrte ich heim. Zuerst kamen die Russen zu uns nach Hause. Das war im Juni 2010. Danach kamen die Leute von Kadirow. Ich wurde von allen befragt, wo ich war. Sie dachten, dass ich bei den Rebellen war. Sie wussten, dass es auch in Baku Widerstandskämpfer gibt. Meine Mutter gab mir den Rat, zu heiraten. Sie dachte, dass ich in Ruhe gelassen werde, wenn ich Familie habe. Deshalb habe ich geheiratet. Ich wurde aber noch einmal mitgenommen und zur Abteilung des Innenministeriums nach XXXX gebracht. Der Milizabteilungsleiter hat mich persönlich verhört und befragt (Hast du noch einmal die Widerstandskämpfer kontaktiert?). Dabei wurde ich ein paar Mal geschlagen, aber nicht sehr stark. Im Jahre 2011 zogen mein Schulfreund (Name: XXXX) und ein Cousin zweiten Grades (Name: XXXX) in den Wald. Beide riefen mich ziemlich oft an. Magomed und Boltukaev Sulima baten mich telefonisch, dass ich ihnen etwas zu essen bringe. Wir trafen uns. Sie gaben mir Geld, damit ich für sie Lebensmittel kaufen kann. Ich besorgte die Lebensmittel und brachte sie in den Wald. Dann fuhr ich nach XXXX zu meiner Tante und zu einem Markt, der dort war. Ich wollte mir Gewand kaufen. Mein Vater rief mich an. Militärangehörige drangen ins Haus ein. Sie haben das Haus umstellt. Mein Vater warnte mich. Ich sollte auf keinen Fall heimkehren. Drei Tage später kam mein Vater nach XXXX. Er sagte mir, dass er sich in Chasawjurt (Dagestan) umschauen wird, um dort ein Haus für mich zu finden. Dann habe ich etwa ein Jahr in Dagestan verbracht (10.2011 bis 09.2012). Meine Ehegattin hat mich etwa einmal im Monat besucht. Das war nicht ungefährlich. Im August 2012 fuhr ich einmal nach Tschetschenien. Meine Frau war im Spital. Sie hat ein Kind verloren. Ich war einen Tag in Tschetschenien. Dann kehrte ich nach Dagestan zurück. Kurz darauf wurde mein Bruder (Name: XXXX) mitgenommen. Er wurde nach meinem Aufenthaltsort befragt und auch geschlagen. Ich vermute, dass er auch die Wahrheit gesagt hat. Deshalb habe ich im darauffolgenden Monat ständig meinen Wohnsitz gewechselt. Einmal war ich bei meiner Tante, dann wieder wo anders. Mein Vater hat entschieden, dass ich das Land verlassen soll. Er hatte selbst Geld und sammelte auch Geld in der Verwandtschaft.

V: Während der Erstbefragung gaben Sie an, im Jahre 2009 Kontakt mit Kämpfern gehabt zu haben, indem Sie diesen Essen gebracht hätten. Seit dem Jahre 2009 hätten Sie keinen Kontakt mehr zu den Leuten im Wald. Diese Angaben decken sich nicht mit den heute gemachten. Erklären Sie das.

A: Ich habe die Lebensmittel im Jahre 2011 zu meinen Freunden gebracht.

F: Wie oft haben Sie das gemacht?

A: Nur einmal.

F: Wie oft wurden Sie zu Verhören mitgenommen?

A: Oft. Vor meiner Hochzeit war das ziemlich oft. Danach aber auch. Ich würde sagen, acht Mal.

F: Wie lange haben die Anhaltungen gedauert?

A: Einmal wurde ich elf Tage eingesperrt. Einmal habe ich dort eine Nacht verbracht. Sonst immer einen ganzen Tag.

F: Wurden Sie immer an denselben Ort gebracht?

A: Immer in die gleiche Abteilung in XXXX.

F: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?

A: Etwa 10 bis 15 Kilometer.

F: Weshalb haben Sie Tschetschenien und die Russische Föderation nicht sofort nach der ersten Freilassung verlassen?

A: Ich wollte jetzt auch nicht ausreisen. Es ist nicht leicht, seine Heimat zu verlassen.

F: Haben Sie tatsächlich mit den Freuden, die im Wald gekämpft haben, telefoniert?

A: Ja.

F: Welchen Inhalt hatten die Telefonate?

A: Sie waren meine guten Freunde. Sie sind nicht einfach so in den Wald gegangen. Sie wurden auch festgenommen und mit Strom gefoltert. Dann sind sie Kämpfer geworden.

F: Weshalb haben Sie sich mit Kämpfer getroffen, obwohl Sie schon mehrere Jahre im Blickwinkel der Behörden gestanden wären? Das erscheint leichtsinnig zu sein.

A: Im Jahre 2011 rief mich auch mein Cousin zweiten Grades (XXXX) an. Das ist ein Verwandter. Ein zweiter Kämpfer, XXXX, und ich haben zusammen die Schule besucht. Ich musste helfen.

F: Wie erklären Sie, dass Sie immer wieder freigelassen wurden, obwohl die Kadirow Leute gewusst hätten, dass Sie mit Kämpfern sympathisieren?

A: Ich wurde immer befragt, wann der nächste Kontakt stattfindet. Vielleicht haben sie gehofft, dass durch meine Antwort die Kämpfer in eine Falle gelockt werden.

F: War das der Grund der Asylantragstellung?

A: Ja.

F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen?

A: Nein.

F: Konnten Sie die Dolmetscherin bisher einwandfrei verstehen und haben Sie das Gefühl, dass diese Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?

A: Ja.

F: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals in Haft?

A: Nein.

F: Wie oft wurden Sie festgenommen?

A: Ich wurde einmal für elf Tage angehalten. Ansonsten sind die Mitnahmen meiner Ansicht nach auch Festnahmen gewesen. Ich wurde in einer Zelle angehalten.

F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals aus religiösen Gründen verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie in der Russischen Föderation Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Ich glaube, dass meine Verfolgung aus politischen Gründen stattgefunden hat. Ich habe meinen Freunden geholfen. Mein Mobiltelefon wurde abgehört. Das wurde meinem Bruder vorgespielt.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in der Russischen Föderation erleiden zu müssen?

A: Sie könnten mich inhaftierten und für viele Jahre einsperren. Sie könnten mich auch umbringen. Ich weiß nicht, wo ich mich noch verstecken kann. Meine Verwandten konnten mich nur einmal unterstützen, damit ich ausreise.

F: Sind Sie ein Wahabit?

A: Nein.

F: Haben Sie ab Ende 1999 aktiv als Widerstandskämpfer auf tschetschenischer Seite mitgewirkt?

A: Nein.

F: Wie erklären Sie, dass Sie im Jahre 2010 einen Inlandspass erhalten haben, obwohl Sie seit 2009 verfolgt worden wären?

A: Mein Vater hat das für mich erledigt. Mein Pass wurde ausgetauscht. Ich hatte schon einen ab dem 14. Lebensjahr.

F: Waren Sie für terroristische Akte verantwortlich?

A: Nein. Ich habe nie eine Waffe berührt.

F: Ihnen werden Sätze (Magomet Mamakaev, Satz eins bis drei) vorgelegt, die in Tschetschenisch geschrieben sind. Können Sie diese ins Russische übersetzen?

A: Ja. (Anmerkung: Der Asylwerber ist in der Lage, die Sätze zu übersetzen.)

F: Ihnen werden Länderinformationen (Beilage 1) in Kopie überreicht. Innerhalb von zwei Wochen können Sie dem Bundesasylamt dazu eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Auf die Hilfestellung der Rechtsberater wird verwiesen. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. Haben Sie noch allgemeine Fragen?

A: Nein. Es ist aber so, dass einige meiner Freunde, die Widerstandskämpfer sind, umgebracht wurden. Darüber gibt es Informationen im Internet.

Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte.

F: Die Niederschrift wurde rückübersetzt. Wollen Sie etwas berichtigen und/oder ergänzen?

A: Nein. (Anmerkung: eine Kopie der Niederschrift wird ausgefolgt)

..."

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 12.12.2012 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, einvernommen und gab zusammengefasst im Wesentlichen an:

"... Reiseweg: Bezüglich des Reiseweges verweise ich auf die Angaben (Zahl: 12 13.205-BAE) meines Ehegatten. Ich war während der Reise die ganze Zeit mit meinem Ehegatten zusammen.

F: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein?

A: Ich reiste illegal in Österreich ein.

F: Wo befindet sich Ihr Auslandsreisepass?

A: Ich besaß einen Auslandsreisepass. Dieser befindet sich zuhause bei meiner Mutter. Den Inlandspass habe ich mit.

F: Hatten Sie sonstige amtliche Dokumente?

A: Ja. Ich habe eine Heiratsurkunde.

F: Wo liegt Ihr Wohnort?

A: XXXX liegt in Tschetschenien.

F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich, abgesehen von der Familie, Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: Ich habe keine weiteren Verwandten in Österreich. Mein Ehegatte hat eine Tante, die sich in Linz befindet. Sie ist anerkannter Flüchtling. Ich bin standesamtlich und traditionell verheiratet. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.

F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Tschetschenien? Besteht Kontakt zu diesen?

A: Ja (alle meine Verwandten, die Verwandtschaft meines Ehegatten). Die Angehörigen wissen, dass wir in Österreich sind. Ich habe Kontakt zu ihnen.

F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?

A: Ganz wenig.

F: Gehen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?

A: Nein.

F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?

A: Ich besuche einen Deutschkurs. Sonst nichts.

F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente?

A: Nein.

F: Sind Sie in der Russischen Föderation vorbestraft?

A: Nein.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation? Wovon lebten Sie?

A: Meine Eltern und die Eltern meines Ehegatten haben uns unterstützt.

F: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend der Vertretung im Asylverfahren oder Zustellvollmacht)?

A: Nein.

Grund: Ich verließ die Russische Föderation, weil sich mein Ehegatte zur Ausreise entschlossen hatte. Er hatte im Herkunftsstaat Probleme.

F: War das der Grund der Asylantragstellung?

A: Ja.

F: Konnten Sie die Dolmetscherin bisher einwandfrei verstehen und haben Sie das Gefühl, dass diese Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?

A: Ja.

F: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?

A: Nein.

F: Hatten Sie in der Russischen Föderation jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals aus religiösen Gründen verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie in der Russischen Föderation Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in der Russischen Föderation erleiden zu müssen?

A: Ich mache mir Sorgen um meinen Ehegatten. Vielleicht wird er verhaftet und lebenslang eingesperrt. Vielleicht wird er umgebracht.

F: Sind Sie eine Wahabitin?

A: Nein.

F: Ihnen werden Sätze (Sprichwörter, Satz eins bis drei) vorgelegt, die in Tschetschenisch geschrieben sind. Können Sie diese ins Russische übersetzen?

A: Ja. (Anmerkung: Die Asylwerberin ist in der Lage, die Sätze zu übersetzen.)

Hinweis: Ihrem Ehegatten wurden Länderfeststellungen zur Russischen Föderation (Tschetschenien) ausgefolgt. Diese gelten auch in Ihrem Verfahren.

F: Gibt es ein Problem, das Sie nur einer Frau erzählen möchten?

A: Nein.

F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. Haben Sie noch allgemeine Fragen?

A: Nein.

Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte.

F: Die Niederschrift wurde rückübersetzt. Wollen Sie etwas berichtigen und/oder ergänzen?

A: Nein. (Anmerkung: Eine Kopie der Niederschrift wird ausgefolgt; ebenso eine Kopie der Niederschrift des Kindes.)

Wenn Sie mit dem Inhalt der Niederschrift und der Übersetzung einverstanden sind, bestätigen Sie die Richtigkeit eigenhändig (Text: Alles ist in Ordnung.). ..."

Am 20.12.2012 langte beim Bundesasylamt eine CD ein. Auf dieser befinden sich drei Videodateien, es handelt sich dabei jedoch immer um den gleichen Report namens "In Tschetschenien wurden die Terroristen vernichtet" und wird darin berichtet, dass am 13.02.2012 eine Operation an der Grenze von Tschetschenien und Dagestan stattgefunden hatte, bei der sieben Terroristen erschossen worden waren. Es wird über eine Gruppe eines XXXX berichtet und es taucht der Name XXXX ebenfalls im Bericht auf.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.01.2013 wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und verwies darauf, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass der Erstbeschwerdeführer in Tschetschenien mehrfach von Leuten von Kadirow festgenommen und misshandelt worden wäre. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers die Glaubwürdigkeit aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in seinen Angaben abzusprechen sei. Es wurde festgestellt, dass dem Erstbeschwerdeführer in der Russischen Föderation keine Verfolgung droht und damit auch nicht der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer, die sich auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers gestützt hatten. In der Russischen Föderation wurden aufgrund des Vorbringens keine Gefahren erkannt, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Die nunmehr angefochtenen Bescheide wurden am 05.02.2013 rechtmäßig zugestellt.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Recht auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt habe und dass der Erstbeschwerdeführer genaue, umfassende und widerspruchsfreie Angaben getätigt habe. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens habe sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in "Afghanistan" [sic] im belangten Bescheid nicht angemessen auseinandergesetzt. Der Erstbeschwerdeführer habe im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt seine Fluchtgründe genau und umfassend angegeben. Die erste Festnahme des Erstbeschwerdeführers sei im August 2009 erfolgt, da er keine Angaben über seine Freunde, welche in den Wald gegangen wären, hätte tätigen können, sei er am selben Tag entlassen worden. In der Folge wurde das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers wiederholt.

Hinsichtlich des Vorhalts des Bundesasylamtes zu den widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seiner Kontakte zu den Rebellen wurde darauf verwiesen, dass seine Probleme bereits 2009 begonnen hätten und er seit damals immer wieder Kontakte zu Rebellen gehabt hätte, Lebensmittel habe er jedoch nur einmal im Jahr 2011 besorgt.

Die Aussagen des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung seien missverständlich protokolliert worden.

Auch hinsichtlich der erfolgten Festnahmen sei es zu einer unscharfen Protokollierung bei der Erstbefragung gekommen, denn der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, oft geschlagen, jedoch "nicht ernsthaft verletzt" worden zu sein, im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2012 habe er die Misshandlungen dahingehend konkretisiert, dass er auch mit Strom gefoltert worden sei. Es handle sich somit nicht um eine Steigerung, sondern um eine Konkretisierung.

Zum Vorhalt, es sei nicht logisch erklärbar, dass der Erstbeschwerdeführer trotz Verfolgung bis Oktober 2011 in Tschetschenien verblieben sei, sei festzuhalten, dass nach der elftägigen Anhaltung und der erlittenen Misshandlungen in Haft im November 2009 der Erstbeschwerdeführer nach Baku geflohen sei, wo er bis Juni 2010 aufhältig gewesen sei.

Wie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausgeführt, sei der Erstbeschwerdeführer nicht aufgrund einer besseren Sicherheitslage zurückgekehrt, sondern in der Hoffnung, die Kontrollen und Befragungen seines Vaters zu beenden und auch versucht hätte aufzuklären, dass er sich nicht - entgegen der Vermutung der Behörde - den Rebellen angeschlossen habe. Nach neuerlichen Kontakten mit Rebellen und der geleisteten Unterstützung mit Lebensmittel sei der Erstbeschwerdeführer wieder ins Visier massiver Übergriffe gerückt, das Haus seiner Familie sei umstellt und durchsucht worden und seine Familie sei zum Verbleib des Erstbeschwerdeführers befragt worden.

Vor diesem Hintergrund habe sich der Erstbeschwerdeführer dazu entschlossen nach Dagestan zu flüchten, in der Hoffnung, die Situation würde sich beruhigen. Als sein Bruder vorübergehend festgenommen und zum Verbleib des Erstbeschwerdeführers befragt worden sei, habe sich der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie dazu entschlossen nach Europa zu fliehen.

Zum Vorhalt, es erscheine nicht glaubhaft, dass nach dem Tod von XXXX im Februar 2012 noch weiter nach dem Erstbeschwerdeführer gefahndet worden sei, sei auszuführen, dass dem Erstbeschwerdeführer nicht nur Kontakte zu einzelnen Rebellen unterstellt worden wären, sondern auch, dass er den Widerstand gegen Kadyrov unterstütze. Somit liege eine Verfolgung aufgrund der (vermeintlichen) politischen Gesinnung des Erstbeschwerdeführers vor.

Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer in den Verhören auch zu den Aufenthaltsorten seiner Freunde befragt worden sei, sei aufgrund vorliegender Länderberichte nicht davon auszugehen, dass die Verfolgungshandlungen in seiner Heimat mit dem Tod von XXXX ein Ende gefunden hätten.

Zur vorgelegten Ladung zur Abteilung des Innenministeriums für den XXXX für den 15.05.2012 sei festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer selbst zu dieser Zeit nicht in Tschetschenien anwesend gewesen sei und sein Vater diese Ladung übernommen habe. Weshalb die Ladung ergangen sei, werde in dieser nicht angeführt.

Die Furcht des Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien wegen seines wiederholten Kontakts und seiner einmaligen Unterstützung der Rebellen von Gefolgsleuten Kadyrovs bzw. der Polizei massiv misshandelt oder sogar getötet zu werden sei vor dem Hintergrund der Länderberichte objektivierbar. In eventu hätte das Bundesasylamt zumindest subsidiären Schutz zuerkennen müssen sowie die Ausweisung ersatzlos aufzuheben.

Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gestellt. Der Antrag wurde damit begründet, dass gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide vom 31.01.2013 erst am 18.02.2013 Beschwerde erhoben wurde und dies aufgrund eines Übermittlungsfehlers des Telefaxgerätes nicht früher erfolgen hätte können.

Der Erstbeschwerdeführer (= BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (= BF2) wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 06.05.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= VR) einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"VR befragt die BF, ob diese psychisch und physisch in der Lage /sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Frage wird vom/von/ den/der/ den BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihm/ihr/ihnen vorliegen.

VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch? Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit generell aus?

BF1: Es geht mir gut.

BF2: Es geht mir gut.

VR fragt betreffend BF1: Gibt es neue Befunde bzgl. Operation Varusfehlstellung im Bereich des linken Oberarmes / Nachbehandlung und Therapien?

BF1: Legt neue medizinische Unterlagen vor, welche in Kopie zum Akt genommen werden.

BF2: Legt den Mutter-Kind-Pass vor. Dieser wird nach Einsichtnahme an BF2 wieder ausgefolgt.

VR befragt den/die BF, ob er/sie den Dolmetscher gut verstehe(n); dies wird bejaht.

VR eröffnet das Beweisverfahren:

VR beginnt mit der Befragung der BF2 (sie ist hochschwanger, der Geburtstermin ist am 07.05.2014) und BF1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

BF2 verlässt den Verhandlungssaal und die Befragung wird mit BF1 fortgesetzt.

Beginn der Beweisaufnahme:

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF2: Nein.

BF1. Ich war nach meiner Flucht nicht mehr in meiner Heimat. Aber meine Eltern, mit welchen ich in Kontakt bin, haben mir gesagt, ich soll nicht mehr nach Hause kommen. Es könnte etwas passieren.

VR: Wie kommunizieren Sie mit Ihren Eltern? E-Mail, Telefon etc.?

BF1: Manchmal jeden Tag, aber in der Regel jeden zweiten Tag. Wir kommunizieren per Skype. Im Spital habe ich aber keine Möglichkeit gehabt, mit meinen Eltern Kontakt aufzunehmen, da ich immer Termine hatte.

VR: Erzählen Sie von Ihrer Rolle bzw. warum Sie verfolgt werden, im Zusammenhang mit Ihrer Flucht.

BF1: Ich habe Klassenkameraden, die in den Wald gingen, somit Kämpfer waren, geholfen.

VR: Wann war dass?

BF1. Das war im Jahr 2009. Ich habe 2008 die Schule beendet. Genau kann ich es nicht angeben.

VR: Wie haben Sie sich damals beteiligt?

BF1: Ich gab denen Nahrung.

VR: Wen meinen Sie mit denen?

BF1: Meinen Freunden, die im Wald sind, die Kämpfer.

VR: Wussten Sie, dass Ihre Freunde Kämpfer sind?

BF1: Ja. Sie wurden zu Kämpfern gemacht, aber nicht freiwillig. Sie wollten es nicht.

VR: Inwiefern wurden sie dazu gezwungen oder dazu gemacht?

BF1: Sie werden von denen verprügelt, müssen ein bis zwei Jahre mitmachen. Jedes Jahr gehen Leute "in den Wald".

VR: Haben Sie noch Kontakt zu den Freunden? Oder haben Sie noch etwas von ihnen gehört?

BF1: 2009 hatte ich mit denen Kontakt, als ich die Nahrungsmittel brachte. Dann nachdem ich die Nahrung hergegeben hatte, wurde einer von ihnen getötet.

VR: Wie haben Sie das erfahren?

BF1: Mir wurde über Telefon mitgeteilt, dass einer getötet wurde. Auf seinem Telefon war meine Nummer gespeichert. Die staatlichen Mitarbeiter erfuhren so, dass ich mit dem Getöteten Kontakt hatte. Sie brachten mich auf das Milizrevier. Ich war 11 Tage dort, in einem geschlossenen Raum. Sie verprügelten mich, mir wurde übel. Ein Mann stülpte mir einen Plastiksack über den Kopf. Nachdem sie mich freiließen, fuhr ich nach Baku in Aserbaidschan. Zu einer Tante. Sie war dort, weil sie auch Probleme hatte.

VR: Was haben Sie in Baku gemacht?

BF1: Ich lebte bei meiner Tante, bis sich alles zu Hause beruhigen würde.

VR: Wann sind Sie wieder nach Tschetschenien gefahren und warum?

BF1: Mein Vater war nicht gesund. Dann kamen wieder die Mitarbeiter der staatlichen Behörden, Militärs. Sie nahmen mich mit, fragten warum ich in Baku war, ob ich mich mit Kämpfern getroffen habe. Nach der Befragung ließen sie mich wieder frei. Ich wurde etwas geschlagen. Nach diesem Vorfall habe ich geheiratet.

VR: Wann sind Sie nach Dagestan gefahren?

BF1: Ich glaube Ende 2011.

VR: Was haben Sie dort gemacht?

BF1: Ich versteckte mich.

VR: Warum in Dagestan, es ist dort gefährlicher als in Tschetschenien?

BF1: Aber in Dagestan kennt man mich nicht.

VR: Wo in Dagestan waren Sie da?

BF1: Im Ort XXXX. Ich war alleine dort. Meine Frau kam ab und zu dorthin, zu mir. Sie blieb nie über Nacht. Sie ist in der Früh gekommen und abends zurück gefahren. Sie fuhr zu meinen bzw. zu ihren Eltern. Sie ist mit dem Auto gefahren.

VR: Hat Ihre Gattin einen Führerschein?

BF1: Nein. Sie wurde mit Linientaxis befördert.

VR: Wie lange haben Sie in Dagestan gelebt?

BF1: Bis zu meiner Ausreise hierher. Ende 2011 fuhr ich nach Dagestan, bis September 2012 war ich dort.

VR: Haben Sie in Dagestan eine Wohnung gehabt und wie sind Sie zu dieser gekommen?

BF1: Mein Vater fand eine Wohnung. Sie bestand aus Zimmer und Küche.

VR: Hat Ihre Familie nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien gelebt?

BF1: Ja, aber die Miliz kam oft und fragte nach mir. Im August 2012 fuhr ich kurz nach Hause, nach Tschetschenien, in der Nacht. Ich war nicht die ganze Nacht dort. Im Morgengrauen fuhr ich wieder nach Dagestan zurück.

VR: Warum sind Sie nach Tschetschenien zurückgefahren?

BF1: Um meine Eltern zu besuchen. Meine Frau war damals schwanger, sie war im 5.Monat. Dieses Baby ist aber noch als Fötus verstorben. Ich wollte Sie einfach besuchen.

VR: Ihr Sohn ist im Mai 2011 geboren? Wie erklären Sie das?

BF1: Sie war das zweite Mal schwanger und verlor das Kind. Ich weiß nicht warum, wahrscheinlich war sie sehr aufgeregt.

VR: Wurden Sie von Kadirov Leuten festgenommen?

BF1: Ja, dort sind alle Kadirov Leute.

VR: Sind Sie öfters festgenommen worden?

BF1: Ja.

VR: Haben Sie die Rebellen nur mit Lebensmitteln oder auch sonst unterstützt.?

BF1: Ich habe sie nur mit Nahrungsmitteln unterstützt. 2011 als ich aus Baku zurückkehrte, gab es einen Klassenkameraden und entfernten Verwandten, die auch in den Wald gingen.

VR: Wie erfolgte die Übergabe der Nahrungsmittel? Wie haben Sie den Auftrag bekommen? Woher wussten Sie, wo die Übergabe stattfinden sollte?

BF1: Wir hatten telefonische Verbindung mit den Kämpfern. Zuerst traf ich mich mit denen, sie übergaben mir Geld und eine Liste, mit dem was zu kaufen wäre. Ich habe eingekauft und es übergeben.

VR: Was haben Sie gekauft?

BF1: Brot, Reis, Buchweizen, vieles was man tragen konnte.

VR: Haben Sie das in Taschen übergeben?

BF1: Ja, in Taschen. Ich fuhr mit dem Auto zum Geschäft, wieder zurück nach Hause und dann brachte ich dies den Kämpfern, zu Fuß.

VR: Gab es einen vereinbarten Übergabeort?

BF1: Ja.

VR: Wie oft haben Sie das gemacht?

BF1: Ich habe dies ca. 3 Mal gemacht.

VR: Warum haben Sie dann damit aufgehört?

BF1: Mein Vater schickte mich nach Dagestan.

VR: Warum hat Sie Ihr Vater weggeschickt?

BF1: Die Kadirov Leute nahmen mich jedes Mal mit. Wahrscheinlich verfolgten Sie die Telefonate und als ich dann nach Dagestan fuhr, haben sie mich eben nicht gefasst, da ich bei meiner Tante war. Hätten sie mich gefasst, wäre ich nicht mehr am Leben.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF2: Ja.

BF1: Ja.

VR befragt die BF hinsichtlich deren Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF2: Ich heiße XXXX, ich bin am XXXX geboren und verheiratet.

BF1: Ich heiße XXXX, geboren bin ich XXXX und bin verheiratet.

VR: Wann und wo haben Sie geheiratet?

BF2: In Tschetschenien, am 15.07.2010. Die Hochzeit pflegt im Hause des Mannes zu sein.

BF1: Ich bin nach muslimischem Recht verheiratet, es gab auch ein russisches Papier, welches die standesamtliche Verehelichung dokumentiert. Ich habe im Juli 2010, den Tag kann ich nicht nennen, geheiratet.

VR: War die Hochzeit nach religiösen oder staatlichen Ritus gefeiert?

BF2: Die Hochzeit wurde nach muslimischem Ritus und nur nach diesem geschlossen.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF2: Nein

BF1: Nein.

Über Nachfrage der VR gibt der BF an, keine Pause zu benötigen. Der BF 1 verlässt den Saal um sich nach dem Befinden seiner hochschwangeren Gattin zu erkundigen und gibt bekannt, dass es ihr gut gehe.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF2: Wir leben wie Mann und Frau zusammen.

BF1: Ja.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF2: Ja, einen Sohn namens XXXX. Die BF2 legt den Mutter-Kind-Pass vor. Der Geburtstermin des zweiten Kindes ist auf den 07.05.2014, lt. US, festgelegt.

BF1: Ja-

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, etc.?

BF2: Ja. In meiner Heimat leben noch meine Eltern, ein Bruder und eine Schwester. Mein Vater hat drei Schwestern, d.h. drei Tanten. Meine Mutter hat vier Schwestern und 2 Brüder. Meine Schwiegereltern leben ebenfalls in Tschetschenien. Mein Mann hat zwei Brüder, eine Schwester, meine Schwiegermutter hat 4 Schwestern, und zwei Brüder, dessen Vater hat 4 Brüder und zwei Schwestern. Eine Schwester ist die Halbschwester.

BF1: Beide Elternteile leben. Ich habe zwei Brüder und eine Schwester.

VR: Haben Sie noch Großeltern? Väterlich und mütterlicherseits?

BF2: Nein, ich habe keine Großeltern väterlicherseits, mütterlicherseits sehr wohl. Sie leben ebenfalls in Tschetschenien.

BF1: Die Großmutter lebt noch. Mein Großvater ist schon lange verstorben.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF2: Ich nicht.

BF1: Eine Tante habe ich in Österreich.

VR: Welchen Status hat Ihre Tante?

BF1: Sie ist schon lange in Österreich und erhielt einen positiven Asylbescheid. Eine weitere Tante, die mit mir eingereist ist, erhielt zwei negative Asylbescheide. Meine Tante lebt im Burgenland. Ich glaube meine Tante ist im Berufungsverfahren.

VR: Wo lebt die Tante, mit dem positiven Asylbescheid?

BF1: Ich weiß es nicht. Wir haben zwar Kontakt, aber ich weiß nichts Näheres von ihr. Ich habe öfters mit ihr telefonischen Kontakt.

VR: Wo lebt Ihre Tante?

BF1: In Linz. Es lebt noch der Mann der Tante in Österreich. Er ist positiv beschieden worden.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF2: Russische Föderation.

BF1: Russische Föderation.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF2: Tschetschenien.

BF1: Tschetschenien.

VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF2: Nein, ich bin Tschetschenin und Muslima.

BF1: Ich bin Muslime.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF2: Ich habe bis zur 11 Klasse die Schule besucht, weiter habe ich keine Ausbildung.

BF1; Ich habe 11 Klassen die Schule besucht. Sonst habe ich keine Schulausbildung.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF2: Ich habe nicht gearbeitet.

BF1: Ich hatte keine Zeit zum Arbeiten.

Nachgefragt warum?

BF1: Wegen dieser Probleme..

VR: Haben Sie Ihren Militärdienst abgeleistet und wenn ja, wo?

BF1: Nein, ich war nie bei der Armee. Alle haben eine Waffe in der Hand. Alle die hierher kommen-unser Präsident sagt, kommt wieder zurück, zeigt schöne Gebäude-niemand sieht was sich in den Dörfern tut. Dort ist Unordnung. Wer will, bringt jemanden um.

VR: Verfolgen Sie die Geschehnisse in Ihrer Heimat? Über Fernsehen, Zeitungen, etc.?

BF1: Nein. Ich erfahre nur von den Bekannten, wie es zugeht in Tschetschenien. Ich habe gehört, dass Österreicher nach Tschetschenien gefahren sind und PUTIN hierher kommt.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF2: Im Bezirk, Nozhaj-Jurt, im Dorf namens XXXX. Nach der Heirat im Dorf namens Alleroj.

BF1: Im Dorf Alleroj, im Bezirk Nozhaj-Jurt, dann in Baku (2009) bis 2010, dann kehrte ich nach Tschetschenien zurück, dann heiratete ich. Dann habe ich in Alleroj mit meiner, Gattin gelebt und 2011 nach Dagestan gegangen und 2012 nach Österreich gekommen.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF2: Nein.

BF1: Nein, ich lebte bei meinen Eltern.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF2: Nein.

BF1: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF2: Nein.

BF1. Nein.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF2: Nein.

BF1: Ja, 11 Tage wurde ich festgehalten. Das war das längste, wo ich festgehalten wurde. Ich wurde aber sonst auch oft mitgenommen.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF2: Nein.

BF1: Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

BF2: Nein.

BF1: Nein. National, weil ich denen half, haben mich die Kadirov-Leute verfolgt.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF2: Nein.

BF1: Nein.

VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

(Die BF2 wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

BF2: Wegen der Probleme meines Mannes, haben wir die Heimat verlassen.

BF1: Mein Vater schickte mich hierher, weil es zu Hause gefährlich sei.

VR: Wären Sie in Ihrer Heimat geblieben, hätte Sie Ihr Vater nicht weggeschickt?

BF1: Ich würde nicht nach Hause zurückkehren. Ich gehorche meinem Vater immer. Aus Dagestan kam ich für eine Nacht nach Hause, danach erzählte mir mein Vater, dass sie meinen jüngeren Bruder mitgenommen haben.

VR: Warum haben sie Ihren Bruder mitgenommen und können Sie mir sagen, ob er noch lebt?

BF1: Sie haben ihn statt mir mitgenommen und er lebt in Alleroj, bei meinen Eltern. Sie haben ihn mitgenommen, damit sie herausfinden, wo ich mich aufhalte.

VR: Wurde Ihr Bruder ebenfalls misshandelt und was ist ihm passiert? Wird er immer wieder abgeholt?

BF1: Man sagte, er wurde verprügelt. Nein, jetzt passiert nichts.

VR: Es folgen zwei Fragen, die jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF2: Nein.

BF1: Nein, die sind alle gleich.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat? Wovor haben Sie Angst?

BF2: Ich fürchte um meinen Mann.

BF1: Ich weiß nicht, was mit mir wäre. Streicheln werden sie mich nicht. Wenn sie mich festhalten, würde ich dies nicht überleben. Wenn ich mich dusche, kann ich die Türe nicht schließen. Ich kann mich in keinem kleinen geschlossenen Raum mehr aufhalten. (Angabe nach Rückfrage)-

VR: Haben Sie das in der psychotherapeutischen Behandlung angegeben?

BF1: Ja, ein bisschen. Ich habe wegen meines Armes keine Zeit mehr zur psychotherapeutischen Behandlung zu gehen. Ich war wegen der Lunge in Hochegg, dort habe ich mein Problem geschildert und wurde mir geraten, mich an einen Psychologen zu wenden. Ich habe Medikamente bekommen.

VR: Wie oft haben Sie sich an den Psychologen gewandt?

BF1: Ich glaube dreimal. Es gab dann keine Termine mehr, sie sagten mir es gibt eine Warteschlange.

Ich war in Wien und es gibt auch einen Befund, darüber. Ich habe am 14.05.2014 einen weiteren Termin. Jedes mal, wenn man dort ist, bekommt man einen neuen Termin. Wahrscheinlich werde ich es nicht wahrnehmen, denn in der U-Bahn ist es so eng, das halte ich nicht aus. Ich beginne innerlich zu zittern, wenn es eng ist. Wenn die U-Bahn z.B. zwischen zwei Stationen hält, bin ich ganz kaputt. Am 09.05.2014 habe ich einen Termin in Wiener Neustadt. Ich bin dort in Behandlung. Die Caritas hat mich nach Wiener Neustadt geschickt, und dann wurde ich weiter nach Wien geschickt. In Wiener Neustadt wurde mir gesagt, ich sei seelisch krank.

Der BF wird aufgefordert, eine Behandlungsbestätigung von der Psychologin in Wr. Neustadt vorzulegen, innerhalb von zwei Wochen. Es handelt sich um Frau XXXX; Psychotherapeutin in Wiener Neustadt.

VR: Warum?

BF2: Wenn wir zurückkehrten, würden sie meinen Mann nicht in Ruhe lassen.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF2: Nein.

BF1: Nein.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF2: Wir leben in einer Pension. Wir erhalten Geld, und davon leben wir.

BF1: Ich finanziere das Leben nicht, wir erhalten Geld für Nahrung. Dafür reicht es. Der Chef unserer Pension, Walter Schwarz, erhält das Geld vom Staat und gibt es an uns weiter.

VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?

BF2: Nein.

BF1: Wir gehen jeden Samstag zum Roten Kreuz. Dort bekommen wir auch etwas zu essen.

VR: Haben Sie im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF2: Ich ging in einen Deutschkurs. Dann wurde ich schwanger, habe dann den Kurs nicht mehr besucht.

BF1: Ja, einmal pro Woche besuche ich einen Deutschkurs. Morgen sollte ich ein Papier bekommen, ohne Prüfung.

Der BF wird aufgefordert, eine Bestätigung über den Deutschkurs vorzulegen.

VR: Haben Sie eine Bestätigung über den Besuch des Deutschkurses?

BF2: Ich habe etwas auf Deutsch Geschriebenes.

VR fordert die BF2 auf, innerhalb von zwei Wochen dieses Schreiben vorzulegen.

VR: Wie verbringen Sie derzeit ihren Alltag?

BF2: Ich übe keine Tätigkeit aus, da ich mich mit meinem Kind beschäftige.

BF1: Ich lerne etwas Deutsch, vergesse es aber wieder. Es ist ein Problem, weil ich mit niemanden Deutsch sprechen kann. Mit einem Pakistani unterhalte ich mich etwas in Deutsch. Ich möchte lernen, aber ich vergesse es wieder. Ich sitze zu Hause. Ich könnte alles machen, aber in der Pension ist alles in Ordnung, Es gibt nichts zu tun. Im Winter schaufle ich Schnee. Es gibt noch immer etwas Schnee. Ich habe drei bis viermal Schnee geschaufelt. Es ist eine gute Arbeit.

VR: Besucht Ihr Kind einen Kindergarten oder eine Schule?

BF2: Nein.

BF1: Nein. Da der Kindergarten sehr weit entfernt ist, ca. 2 km, ist es ein Problem.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag oder das soziale Umfeld zu erörtern)

BF2 (auf Deutsch): Mein Name ist Elina und ich kann grüßen. Erzählen kann ich nichts.

VR stellt fest, dass die BF keine Deutschkenntnisse aufweist.

BF1: Nur ein bisschen. Ich habe am 9. Mai einen psychologischen

Termin. Ich kann nur Worte. Ich frage: Wie geht's?

VR stellt fest, dass die BF keine Deutschkenntnisse bzw. nur gering aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?

BF2: Ich weiß gar nichts. Ich weiß nur die Landeshauptstadt Wien.

BF1: Ich weiß nur, dass es hier gute Leute sind. Alle grüßen einander. Ich blättere die Zeitung durch, im Autobus z.B. "Heute". Ich versuche zu erraten, was dort geschrieben steht. Es gibt in Neunkirchen keine russischen Zeitungen, die ich lesen könnte. Mein Sohn schaut sich Zeichentrickfilme an. Bei uns gibt es nur tschetschenische Kinder und ein armenisches Kind, mit denen mein Sohn spielt und spricht.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher sei diese Personen kennen und wie oft sie in der Regel Kontakt haben.

BF2: Nein.

BF legt ein Empfehlungsschreiben vom April 2014 von Frau Birgit WISSIAK vor. Dieses wird zum Akt genommen.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF2: Nein.

BF1: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen sie nach ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF2: Nein.

BF1: Nein.

VR ersucht die BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an die BF bzw. etwaigen Anträgen

BF2: Ich habe keine zusätzlichen Fragen bzw. Anträge.

Zu den mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen zu Tschetschenien/Dagestan wird keine Stellungnahme abgegeben. Der VR befragt die BF2, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. Dies wird verneint. Es wird auch von BF1 verneint.

VR befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben, dies wird bejaht.

VR befragt die BF, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird verneint.

VR schließt gem. § 39 Abs. 3 AVG das Beweisverfahren vorläufig.

Die BF werden angehalten, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen (z.B. über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung z. B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse) vorzulegen. Hinsichtlich Art und Qualität von medizinischen Befunden verweist die VR auf die in der Ladung zur Beschwerdeverhandlung angeführten Anforderungen."

Bei den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen handelt es sich insbesondere um folgende Dokumente:

Ambulanzkarte der der Orthopädie, orthopädischen Chirurgie und Unfallchirurgie des Landesklinikums

Arztbrief vom 21.08.2013 der Orthopädie, orthopädischen Chirurgie und Unfallchirurgie des Landesklinikums über die stationäre Behandlung vom 16.08. bis zum 17.08.2013 mit der Diagnose "St.p. Umstellungsosteotomie Humerus links",

Laborbefund vom 6.11.2013

Entlassungsbericht vom 6.11.2013 der Pulmologie des Landesklinikums, über den Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers vom 31.10.2013 bis 06.11.2013 samt Aufenthaltsbestätigung

Kurzbrief des Landesklinikums mit der Diagnose "latente Tuberkulose (nicht ansteckend),

Ambulanzbericht vom 18.12.2013 über die Befundbesprechung und Röntgenkontolle mit den Diagnosen "bislang kein Nachweis von Mycobakterien im Bronchialsekret, positiver Quantiferontest (TBC), im CT im rechten Oberlappen narbig, möglicherweise postspezifische Veränderungen (vollständig verkalkter Rundherd mit 0,5 cm DM), keine Tuberkulose in der Anamnese erinnerlich,

Ärztlicher Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2014, mit den Diagnosen "postspezifische Veränderungen rechts, negative bronchoskopische Aktivitätsdiagnostik 11/13"

Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 30.04.2014 mit den Diagnosen "posttraumatische Belastungsstörung, Angststörung und latente Tuberkulose"

Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführer

Am 19.05.2014 wurde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ein mit 16.05.2014 datierter psychotherapeutischer Befundbericht eines Psychotherapeuten übermittelt. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seit April 2014 zur psychotherapeutischen Behandlung gehe wegen andauernder psychischer Probleme. Der Erstbeschwerdeführer weise typische Merkmale einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) zu Folge sequentieller Traumatisierung im Krieg auf. Er leide an Zwangsstörung (ICD 10 F42.1) und Klaustrophobie (ICD 10 F 40.2). Da der Erstbeschwerdeführer auch das Ende seiner Möglichkeiten, den Alltag zu bewältigen, wie auch den Kampf gegen Selbstmordgedanken deutlich in Gesprächen dargelegt habe, sei er für den Fall, dass seine besondere Schutz- und Schonungsbedürftigkeit nicht berücksichtigt werde, einem erhöhtem Risiko der weiteren, anhaltenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und von Selbstmordimpulsen ausgesetzt.

Schließlich langten beim Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2014 Bestätigungen vom Mai 2014 über die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an einer Deutsch-Kommunikationsgruppe ein.

Am 16.06.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben vom selben Tag übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass für das am 17.05.2014 in Österreich geborene Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt eingebracht worden war. Das Verfahren für das nachgeborene Kind wird laut Information des Bundesamtes bis zur Entscheidung des Verfahrens der Bezugspersonen gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Am 23.06.2014 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde darin zusammengefasst nach Wiedergabe des bisherigen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers darauf verwiesen, dass für Angehörige und Unterstützer von aktiven Widerstandskämpfern klar festgestellt werde, dass diese mit Sanktionen, Geiselhaft, Vergeltungsmaßnahmen, illegaler Verhaftung und extralegaler Tötung zu rechnen hätten. Kollektivbestrafungen von Familienmitgliedern stünden an der Tagesordnung. Wenn der Erstbeschwerdeführer als Unterstützer von Widerstandskämpfern in den Fokus der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte komme, so stehe ihm auf dem russischen Staatsgebiet auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Überdies seien tschetschenische Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe, da sie einerseits erhöhte Aufmerksamkeit der russischen Behörden erfahren und andererseits gegen sie rechtsgrundlose Strafverfahren eingeleitete würden um die Verbrechensbekämpfungsstatistiken aufzubessern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 22.09.2012, der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführer durch das Bundesasylamt, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Integrierte Zentrale Register, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Tschetschenien.

Der Erstbeschwerdeführer XXXX, gelangte gemeinsam mit seiner Ehefrau der Zweitbeschwerdeführerin XXXX, geb. 13.01.994, und dem gemeinsamen Sohn XXXX, (Drittbeschwerdeführer), alle Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, am 22.09.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet und sie stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 17.05.2014 wurde in Österreich ein weiteres Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin namens XXXXXXXX geboren, für dieses wurde ein Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Das Verfahren für das nachgeborene Kind wird laut Information des Bundesamtes bis zur Entscheidung des Verfahrens der Bezugspersonen gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer leben nach wie vor im Herkunftsstaat.

Vor der Ausreise der Beschwerdeführer lebte die Familie von der Unterstützung der Eltern des Erstbeschwerdeführers und in deren Haus.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Beim Erstbeschwerdeführer wurden zahlreiche Erkrankungen festgestellt und in Österreich behandelt. Insbesondere liegt beim Erstbeschwerdeführer eine Varusfehlstellung im Bereich des linken Oberarmes vor, aufgrund derer er operiert und behandelt wird. Er war insbesondere vom 16.08 bis zum 17.08.2013 in der Orthopädie, orthopädischen Chirurgie und Unfallchirurgie des Landesklinikums stationäre aufhältig und dabei wurde "St.p. Umstellungsosteotomie Humerus links" diagnostiziert. Laut ärztlichem Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2014 wurden beim Erstbeschwerdeführer die Diagnosen "postspezifische Veränderungen rechts, negative bronchoskopische Aktivitätsdiagnostik 11/13" gestellt. Überdies war er vom 31.10.2013 bis zum 06.11.2013 in der Pulmologie des Landesklinikums aufhältig und wurde beim Erstbeschwerdeführer "latente Tuberkulose (nicht ansteckend)" diagnostiziert. Im psychotherapeutischen Befundbericht eines Psychotherapeuten vom 16.05.2014 wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seit April 2014 zur psychotherapeutischen Behandlung wegen andauernder psychischer Probleme geht. Beim Erstbeschwerdeführer wurden typische Merkmale einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) zu Folge sequentieller Traumatisierung im Krieg diagnostiziert, weiters eine Zwangsstörung (ICD 10 F42.1) und eine Klaustrophobie (ICD 10 F 40.2). Da der Erstbeschwerdeführer auch das Ende seiner Möglichkeiten, den Alltag zu bewältigen, wie auch den Kampf gegen Selbstmordgedanken deutlich in Gesprächen dargelegt hatte, ist der Erstbeschwerdeführer laut aktuellem Befundbericht für den Fall, dass seine besondere Schutz- und Schonungsbedürftigkeit nicht berücksichtigt wird, einem erhöhtem Risiko der weiteren, anhaltenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und von Selbstmordimpulsen ausgesetzt.

In der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ist zwar die generelle medizinische Versorgung gewährleistet. Insbesondere ist die aufgrund der zahlreichen und teilweise schweren Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers erforderliche umfassende von ihm benötigte medizinische Behandlung im gegenständlichen Fall im Herkunftsstaat, auch in Zusammenschau mit den begrenzten finanziellen Mitteln der Familie, jedoch nicht ausreichend gewährleistet bzw. gesichert.

Die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat wäre zudem dem Erstbeschwerdeführer aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Zweitbeschwerdeführerin, welche die beiden minderjährigen Kinder betreuen muss, kaum bis gar nicht möglich, zumal die Arbeitsmarktsituation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bereits für gesunde Menschen bzw. für Menschen, welche keine derartigen Betreuungsverpflichtungen haben, äußerst schwierig ist.

Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation respektive Tschetschenien kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der physische und psychische Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers, welcher sich in Österreich in regelmäßiger Behandlung befindet, bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bedürfnisse des Erstbeschwerdeführers zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind. Die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat wäre zudem dem Erstbeschwerdeführer aufgrund der dargelegten zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Zweitbeschwerdeführerin, welche die beiden minderjährigen Kinder betreuen muss, kaum bis gar nicht möglich, zumal die Arbeitsmarktsituation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bereits für gesunde Menschen bzw. für Menschen, welche keine Betreuungsverpflichtungen wie die Zweitbeschwerdeführerin haben, äußerst schwierig ist. Es kann daher - auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass weitere Angehörige im Herkunftsstaat leben - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnten.

1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Situation

Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.

(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment)

Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.

(RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013)

Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen. RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor,

http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013).

In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013 Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013; ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;

Zugriff 24.10.2013)

2.1. Sicherheitslage

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2.2. Die Rebellen

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.

(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.

(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk XXXX berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human

Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:

World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:

Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.4. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, XXXX und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), XXXX (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben. (CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013)

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk XXXX) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_contentview=articleid=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de, Zugriff 4.12.2012)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013, Seite 13)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort (Anm.: in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen." Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle.

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 100.000 und 150.000 "Straßenkinder" gebe, auch wenn die Zahl rückläufig sei. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt. Es gibt seit 2009 einen nationalen Ombudsmann für Kinderrechte.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 13)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 16)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehr-pflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst.

Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch.

Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienst-grade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden).

Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht.

Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschen-rechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benut-zen, auch um auf Notlagen hinzuweisen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013, Seite 12)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013;

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

8.2. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.

Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.

Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 17)

8.3. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und 17 VS - Nur für den Dienstgebrauch

(c) Auswärtiges Amt 2013 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten

Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)

9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 im Zusammenhang mit der angeblich nicht korrekten Veröffentlichung einer gerichtlich auferlegten Gegendarstellung zu einer von ihnen veröffentlichten Publikation zu Korruption im Umfeld von Premierminister Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen u.a. im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 25-26)

2. Beweiswürdigung:

2.1. a. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer werden aufgrund der russischen Inlandspässe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Geburtsurkunde des minderjährigen Sohnes festgestellt.

Die Feststellungen zum am 17.05.2014 in Österreich geborenen Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX XXXX, für welches am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt eingebracht worden war und dessen Verfahren bis zur Entscheidung des Verfahrens der Bezugspersonen gemäß § 38 AVG ausgesetzt ist, ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Schreiben.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus deren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Integrierte Zentrale Register, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem).

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen und die Ausführungen in den weiteren Eingaben - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann - wie bereits oben ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären, welche die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der im Verfahren aufgetretenen zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:

Mit den von den Beschwerdeführern behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise vermochten die Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Zusammengefasst behaupteten die Beschwerdeführer Probleme im Herkunftsstaat, weil er in Tschetschenien wiederholt Kontakt zu Rebellen gehabt habe, die er auch mit Lebensmittel unterstützt hatte, weshalb er wiederholt mitgenommen worden wäre und zu den Widerstandskämpfern befragt worden wäre. Zusammengefasst ist festzustellen, dass hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und hinsichtlich des in Österreich geborenen minderjährigen Drittbeschwerdeführers keine eigenen Fluchtgründe und keine Erkrankungen behauptet wurden und sich die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Angaben zu ihrem Ausreisegrund im Wesentlichen auf die Behauptungen ihres Ehemannes (dem Erstbeschwerdeführer) stützte. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann im gegenständlichen Fall nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie aufgrund der Widersprüche, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.

Vorweg hält die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass als Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer der Umstand zu nennen ist, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptet hatte, er sei nach muslimischem Ritus, jedoch auch standesamtlich mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, während diese im Widerspruch dazu ausdrücklich angab, nur nach muslimischem Ritus verheiratet zu sein.

Bereits das Bundesasylamt hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Gründe für die Ausreise des Erstbeschwerdeführers unterschiedlich dargestellt wurden und aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen das Vorbringen als unglaubwürdig einzustufen war.

Bereits bei Vergleich der Angaben in der Erstbefragung mit den Ausführungen vor dem Bundesasylamt in der Einvernahme am 12.12.2012 kommt es zu zahlreichen teilweise eklatanten Widersprüchen. Dem Rechtfertigungsversuch in der Beschwerde, wonach die Aussagen des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung missverständlich protokolliert worden wären bzw. es zu unscharfen Protokollierungen gekommen sei, ist klar entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer selbst anfangs der Einvernahme am 12.12.2012 die Korrektheit des Protokolls über die Erstbefragung ausdrücklich bestätigt hatte: "... F: Wie empfanden Sie die Erstbefragung? Gaben Sie damals die Wahrheit an? A: Alles war in Ordnung. Ich gab die Wahrheit an." Überdies konnte die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts weitere Widersprüche und Ungereimtheiten bei Vergleich der Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht feststellen, welchen den Eindruck verstärkten, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um ein Konstrukt zur Asylerlangung handelt.

Während der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung davon sprach, im Jahre 2009 mit den Kämpfern Kontakt gehabt zu haben, seither aber nicht mehr, hatte er im Zuge seiner Einvernahme am 12.12.2012 ausgeführt, im Jahre 2011 ziemlich oft mit seinem Schulfreund XXXX und seinem Cousin zweiten Grades XXXX telefoniert zu haben und sowohl der Schulfreund als auch der Cousin zweiten Grades wären tschetschenische Widerstandskämpfer gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe laut seinen Angaben für diese sogar einmal Lebensmittel gekauft und ihnen diese gebracht.

Während der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 12.12.2012 behauptet hatte, er sei im August 2009 wegen seiner Freunde festgenommen, in die Milizabteilung gebracht und verhört worden, wobei man von ihm hätte wissen wollen, ob seine Freunde in den Wald gegangen seien und wem sich diese angeschlossen hätten, hatte er im Zuge der Erstbefragung am 23.09.2012 im zeitlichen Widerspruch dazu behauptet, er sei seit zwei Jahren, somit ungefähr seit September 2010 beschuldigt worden, mit den tschetschenischen Kämpfern zu kollaborieren.

Auch hinsichtlich der behaupteten Anzahl der Lebensmittellieferungen an Kämpfer im Wald durch den Erstbeschwerdeführer wurden divergierende Angaben getätigt. Während der Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer an, im Jahre 2009 Kontakt mit Kämpfern gehabt zu haben, indem er diesen Essen gebracht hätte. Seit dem Jahre 2009 hatte er jedoch im Rahmen der Erstbefragung keinen Kontakt zu "diesen Leuten im Wald" behauptet. Im klaren Gegensatz dazu schilderte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 12.12.2012, dass er im Jahr 2011 Lebensmittel zu seinen Freunden (Anmerkung: den Kämpfern im Wald) gebracht hätte. Auf Nachfrage hatte er jedoch behauptet, dies sei nur einmal erfolgt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schilderte der Erstbeschwerdeführer auch Lebensmittellieferungen an Kämpfer im Jahre 2011, im klaren Gegensatz zu den bisherigen Angaben behauptete er jedoch, er habe diese drei Mal beliefert. Diese Aussage widerspricht zudem klar der Ausführung in der Beschwerde, wo er schilderte die Rebellen ein einziges Mal unterstützt zu haben.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ausgeführt, hatte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ausgeführt, von Kadirov-Leuten oft von zu Hause abgeholt worden zu sein, dabei hätte man ihn oft geschlagen, jedoch nicht ernsthaft verletzt. Demgegenüber hatte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.12.2012 seine Angaben dahingehend gesteigert, dass er während der Gefangenschaft zusammengeschlagen und sogar mit Strom gefoltert worden wäre. Dem Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach es sich angeblich nicht um eine Steigerung im Vorbringen, sondern vielmehr um eine Konkretisierung handelt, kann diesbezüglich nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Auch über die Anzahl der Mitnahmen tätigte der Erstbeschwerdeführer höchst unterschiedliche Angaben. Während der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ausführt, mindestens 20 Mal mitgenommen worden zu sein, schilderte er im Widerspruch dazu im Rahmen der Einvernahme am 12.12.2012 acht Mitnahmen.

Weiters weist das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten auf. Obwohl er behaupteter Maßen bereits ab dem Jahre 2009 viele Male von Gefolgsleuten Kadirows festgenommen worden wäre, sei er angeblich nach einem Aufenthalt in Baku bis Juni 2010 wieder bis Oktober 2011 in Tschetschenien aufhältig gewesen. Erst danach hätte er Tschetschenien verlassen, er behauptete jedoch, dass er sich ausgerechnet in Dagestan versteckt gehalten hatte. Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hatte, erscheint diese Behauptung höchst unnachvollziehbar, weil sich die Sicherheitslage in Dagestan laut aktuellen Länderfeststellungen schlechter als in Tschetschenien darstellt.

Hinsichtlich der Behaupteten Flucht aus Tschetschenien nach Dagestan fällt ein weiterer Widerspruch auf, weil der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst behauptet, er sei in XXXX alleine gewesen, während er etwas später in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt hatte, die Leute Kadirows hätten ihn in Dagestan nicht gefasst, weil er bei seiner Tante gewesen sei.

Bei Zutreffen des vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Vorbringens - von welchem die erkennende Richterin der Bundesverwaltungsgerichts jedoch aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüchen nicht ausgeht - und bei deshalb ständiger Furcht vor einem weiteren Übergriff wäre überdies ein früheres Verlassen Tschetscheniens und der Russischen Föderation zweifellos anzunehmen gewesen. Im Rahmen der Beschwerde wurde versucht die wiederholte Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Tschetschenien trotz behaupteter mehrmaliger Mitnahmen und Bedrohungen seiner Person völlig unnachvollziehbar damit zu erklären, dass der Erstbeschwerdeführer in der Hoffnung, die Kontrollen und Befragungen seines Vaters zu beenden zurückgekehrt sei. Völlig unglaubwürdig erscheint der weitere Erklärungsversuch, wonach der Erstbeschwerdeführer durch seine Rückkehr nach Tschetschenien versucht hätte aufzuklären, dass er sich nicht - entgegen der Vermutung der Behörde - den Rebellen angeschlossen habe. Dem Erklärungsversuch, wonach der Erstbeschwerdeführer auch zum Wohle seiner in Tschetschenien lebenden Familie durch seine Rückkehr nach Tschetschenien versucht hätte darzulegen, dass er die Rebellen nicht unterstützt, widerspricht jedoch wiederum auch der behauptete neuerliche Kontakt mit den Rebellen samt neuerlicher Unterstützung mit Lebensmitteln, weshalb der Erstbeschwerdeführer angeblich erneut ins Visier massiver Übergriffe gerückt sei. Wie bereits im angefochtenen Bescheid völlig zurecht festgestellt wurde, erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2011 angeblich von zwei Bekannten, deren Tätigkeit für den tschetschenischen Widerstand dem Erstbeschwerdeführer bekannt gewesen sei, dazu überredet werden konnte, diese mit Lebensmittel zu versorgen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt behaupteter Maßen bereits gewusst hatte, dass er unter ständiger Beobachtung des Kadirowregimes gestanden sei.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Erstbeschwerdeführers spricht weiters, dass seine Familie laut Ausführungen des Erstbeschwerdeführers einem geregelten Leben in Tschetschenien nachgehen konnte. Es war überdies dem Erstbeschwerdeführer möglich, im Herkunftsstaat Mitte 2011 zu heiraten, dies ergab sich aus der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde, die am 03.06.2011 vom Standesamt XXXX ausgestellt wurde. Nach der Geburt seines Sohnes (dem Drittbeschwerdeführer) hatte der Erstbeschwerdeführer zudem am 16.06.2011 am Standesamt in Grosny dessen Geburtsurkunde erhalten. Weiters konnte sich der Erstbeschwerdeführer offensichtlich problemlos am 19.01.2010 am Passamt XXXX einen Inlandspass besorgen. Seiner Behauptung, wonach er in Tschetschenien ab dem Jahre 2009 verdächtigt worden wäre, tschetschenische Widerstandskämpfer zu unterstützen oder sogar selbst ein tschetschenischer Widerstandskämpfer zu sein, weshalb er wiederholt mitgenommen wurde und sich wiederholt versteckt gehalten hatte, stehen somit eindeutig die in dieser Zeit ausgestellten behördlichen Urkunden entgegen. Dass sich der Erstbeschwerdeführer trotz aufrechter Suche bei einer tschetschenischen Behörde zwecks Erlangung eines Dokuments gemeldet hatte, wird auch von der erkennenden Richterin als realitätsfremd eingestuft. Eine plausible Gegendarstellung konnte dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht entnommen werden.

Ein weiterer Widerspruch ist darin festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer behauptet, sein Vater und sein jüngerer Bruder wären aufgrund seiner Unterstützungsleistungen auch befragt und misshandelt worden sein, dennoch halten sich laut Ausführungen des Erstbeschwerdeführers neben seinen Eltern und zahlreichen Verwandten auch der ehemals angeblich bedrohte Bruder weiterhin im Heimatland Tschetschenien auf. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung verwies der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich ausdrücklich darauf, dass der jüngere Bruder, der angeblich mitgenommen worden sei, um Informationen über den Erstbeschwerdeführer zu erlangen, nach wie vor unbehelligt in der Heimatstadt bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers aufhältig ist.

Auch wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt, die das Vorbringen untermauern hätten können bzw. eine drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen hätten können.

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers gewinnt auch durch die Vorlage einer CD, auf der sich eine Reportage namens" In Tschetschenien wurden die Terroristen vernichtet" befindet, nicht an Glaubwürdigkeit. In Verbindung mit den unglaubhaften Ausführungen des Erstbeschwerdeführers konnte nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den im Report "genannten Widerstandskämpfern, die bei einem Gefecht am 13.02.2012 getötet wurden, um jene Personen handelt, die aus dem Bekanntenkreis des Erstbeschwerdeführers stammen. Hinzu tritt, dass es schwer nachvollziehbar erscheint, dass man nach dem Erstbeschwerdeführer, der im September 2012 die Russische Föderation verlassen hatte, weiter oder gar intensiver fahndet, wenn der BekannteXXXX, den er angeblich unterstützt hatte und nach dem er in den Verhören angeblich befragt wurde, bereits im Februar 2012 getötet wurde.

Zur Reportage auf der CD wird überdies angemerkt, dass dieser Beitrag öffentlich zugänglich ist und von jedermann abgerufen werden kann. Es wird vom Bundesasylamt nicht bestritten, dass am 13.02.2012 ein Gefecht zwischen Widerstandskämpfern und dem tschetschenischen Regime in Kooperation mit dem Regime aus Dagestan stattgefunden hat. Die erkennende Richterin geht ebenso wie das Bundesasylamt davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer offensichtlich einen realen Hergang dazu benutzt hatte, um seinen Antrag auf internationalen Schutz darauf zu stützen, was dem Erstbeschwerdeführer jedoch aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche nicht gelungen ist.

Weiters konnte dem Vorbringen auch durch die Vorlage einer Ladung des Erstbeschwerdeführers durch die Abteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation für den XXXX der Tschetschenischen Republik für den 15.05.2012 keine Glaubwürdigkeit verleihen. Wie bereits ausgeführt war bereits nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb Mitarbeiter der Abteilung des Innenministeriums weiter Verhöre mit dem Erstbeschwerdeführer durchführen hätten sollen, wenn doch der angeblich mit dem Beschwerdeführer Widerstandskämpfer, den der Erstbeschwerdeführer angeblich unterstützt hatte und nach dem der Beschwerdeführer bei dessen Anhaltungen behaupteter Maßen befragt wurde, bereits am 13.02.2012 ermordet worden wäre. Des Weiteren ist festzuhalten, dass auf der Ladung kein Delikt oder kein Grund angeführt ist. Aus der Ladung ergibt sich somit nicht zwingend, dass es sich dabei um ein Verhör über die Unterstützung des Widerstandes durch den Erstbeschwerdeführer handelt.

Auffallend erscheint diesbezüglich überdies, dass der Erstbeschwerdeführer beim Bundesasylamt ständig davon gesprochen hatte, oft von zuhause abgeholt worden zu sein. Darüber, dass er vor irgendeiner seiner Mitnahmen eine Ladung erhalten hätte, hatte er jedoch nichts erwähnt. Der Erstbeschwerdeführer vermittelte vielmehr den Eindruck, dass seine angeblichen Festnahmen willkürlich und unangekündigt erfolgt wären. Weshalb der Erstbeschwerdeführer nun ausgerechnet für den 15.05.2012 eine Ladung erhalten hätte sollen, erscheint nicht nachvollziehbar. Insbesondere auch, weil der Erstbeschwerdeführer laut seinen eigenen Ausführungen im Mai 2012 bereits seit etwa sieben Monaten nicht mehr zuhause in Tschetschenien aufhältig gewesen sei, sondern in Dagestan gelebt hätte. Dass seine längerfristige Abwesenheit der tschetschenischen Ermittlungsabteilung nicht auffallen hätte sollen, obwohl er laut seinen Angaben unter ständiger Beobachtung gestanden wäre, konnte nicht als glaubhaft erachtet werden.

Hinsichtlich der vorgelegten Ladung ist weiters anzuführen, dass selbst wenn man von der Richtigkeit dieser ausgehen würde (diese Beurteilung kann jedoch dahingestellt bleiben), könnte dies nicht zu einer Änderung der Sachlage führen. Einer bloßen Ladung zur Behörde mangelt es nämlich jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153).

Zusammengefasst hält die erkennende Einzelrichterin hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel wie bereits das Bundesasylamt fest, dass diese das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht beweisen können. Wie bereits dargelegt ergibt sich in letzter Konsequenz, dass insbesondere die vorgelegte Ladung des Erstbeschwerdeführers zur Abteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation, in der einzig ausgeführt wurde, dass sich der Erstbeschwerdeführer am 15.05.2012 bei vorzitierter Abteilung um 9:00 Uhr in einem näher bezeichneten Zimmer zu melden habe, zu keiner anderen Einschätzung des Vorbringens führen kann.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass auch der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer, insbesondere auch des Erstbeschwerdeführers unbehelligt in Tschetschenien leben, klar gegen eine Verfolgung der Familie der Beschwerdeführer spricht.

Zusammenfassend ist daher zu bemerken, dass diese divergierenden Angaben der Beschwerdeführer nur den Schluss zulassen, dass die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Vorfälle bzw. Geschehnisse nicht in der von ihnen geschilderten Art und Weise stattgefunden haben können. Sie waren beide offensichtlich nicht in der Lage, ein konstruiertes Geschehen gleichermaßen wiederzugeben.

In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangt die erkennende Einzelrichterin zum Schluss, dass die Beschwerdeführer ihren Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert haben, die von ihnen geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität jedoch nicht tatsächlich erlebt haben dürften, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.

Insgesamt betrachtet war das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, auf das auch die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer verwiesen, mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Weder im Rahmen der Beschwerden noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die aufgetretenen und dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt. Dem erstmals in der Beschwerde getätigten Rechtfertigungsversuch, wonach die Aussagen des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung missverständlich protokolliert worden wären bzw. es zu unscharfen Protokollierungen gekommen sei, ist klar entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer die Korrektheit und Vollständigkeit seiner Angaben durch die Unterzeichnung der Einvernahmeprotokolle bestätigt hatte. Weiters hatte der Erstbeschwerdeführer selbst anfangs der Einvernahme am 12.12.2012 die Korrektheit des Protokolls über die Erstbefragung ausdrücklich bestätigt: "F: Wie empfanden Sie die Erstbefragung? Gaben Sie damals die Wahrheit an? A: Alles war in Ordnung. Ich gab die Wahrheit an." Überdies ergaben sich - wie bereits dargelegt - weitere Widersprüche und Ungereimtheiten bei Vergleich der Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände der Beschwerdefälle konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführer letztlich auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

2.1. b. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten medizinischen Befunden betreffend die Beschwerdeführer, aus dem während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Eindruck bezüglich des psychischen und physischen Zustandes der Beschwerdeführer sowie aufgrund der hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Verhältnisse im Herkunftsstaat glaubwürdigen Angaben.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers wurden keine Erkrankungen behauptet. Hinsichtlich der physischen und psychischen Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers wurden diverse medizinische aktuelle Unterlagen in Vorlage gebracht. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich insbesondere dass beim Erstbeschwerdeführer insbesondere eine Varusfehlstellung im Bereich des linken Oberarmes vorliegt, aufgrund derer er operiert und behandelt wird. Er war insbesondere vom 16.08 bis zum 17.08.2013 in der Orthopädie, orthopädischen Chirurgie und Unfallchirurgie des Landesklinikums stationär aufhältig und dabei wurde "St.p. Umstellungsosteotomie Humerus links" diagnostiziert. Laut ärztlichem Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2014 wurden beim Erstbeschwerdeführer die Diagnosen "postspezifische Veränderungen rechts, negative bronchoskopische Aktivitätsdiagnostik 11/13" gestellt. Überdies war er vom 31.10.2013 bis zum 06.11.2013 in der Pulmologie des Landesklinikums aufhältig und wurde beim Erstbeschwerdeführer "latente Tuberkulose (nicht ansteckend)" diagnostiziert. Im psychotherapeutischen Befundbericht eines Psychotherapeuten vom 16.05.2014 wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seit April 2014 zur psychotherapeutischen Behandlung wegen andauernder psychischer Probleme geht. Beim Erstbeschwerdeführer wurden typische Merkmale einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) zu Folge sequentieller Traumatisierung im Krieg diagnostiziert, weiters eine Zwangsstörung (ICD 10 F42.1) und eine Klaustrophobie (ICD 10 F 40.2). Da der Erstbeschwerdeführer auch das Ende seiner Möglichkeiten, den Alltag zu bewältigen, wie auch den Kampf gegen Selbstmordgedanken deutlich in Gesprächen dargelegt hatte, ist der Erstbeschwerdeführer laut aktuellem Befundbericht für den Fall, dass seine besondere Schutz- und Schonungsbedürftigkeit nicht berücksichtigt wird, einem erhöhtem Risiko der weiteren, anhaltenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und von Selbstmordimpulsen ausgesetzt.

Folgt man den Länderfeststellung, so ist in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zwar die generelle medizinische Versorgung gewährleistet. Insbesondere die aufgrund der schweren Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers erforderliche umfassende von ihr benötigte spezifische medizinische Behandlung ist jedoch im gegenständlichen Fall im Herkunftsstaat, auch in Zusammenschau mit den begrenzten finanziellen Mitteln der Familie, jedoch nicht ausreichend gewährleistet bzw. gesichert.

Im konkreten Fall ist keinesfalls gesichert, dass der Erstbeschwerdeführer ausreichende medizinische Betreuung für seine diversen Leiden im Herkunftsstaat erhält. Die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat wäre zudem dem Erstbeschwerdeführer aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Zweitbeschwerdeführerin, welche die beiden minderjährigen Kinder betreuen muss, kaum bis gar nicht möglich, zumal die Arbeitsmarktsituation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bereits für gesunde Menschen bzw. für Menschen, welche keine derartigen Betreuungsverpflichtungen haben, äußerst schwierig ist.

Im konkreten Fall der Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht zu verantworten, da es für die erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts sehr wahrscheinlich bzw. in Zusammenschau der Fakten nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine derart prekäre Lage geraten würde, die eine unmenschliche bzw. eine erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.

Aufgrund der zahlreichen vorgelegten medizinischen Unterlagen und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte war der maßgebliche Sachverhalt auch hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erstbeschwerdeführers als ausreichend geklärt einzustufen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 22.09.2012 gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits oben unter Punkt 2.1.a. dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und der Ausführungen unter Punkt 2.1.a. kann daher nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.1.b. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien in ihrer Existenz bedroht wären.

Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erstbeschwerdeführers sowie der Betreuungsverpflichtungen der Zweitbeschwerdeführerin wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.b. verwiesen.

Im hier zu beurteilenden Fall kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der schwer erkrankte Erstbeschwerdeführer (und Vater des Drittbeschwerdeführers und eines im Mai 2014 in Österreich geborenen weiteren Kindes sowie Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin) nach bzw. im Zuge einer Rückkehr in die Russische Föderation (Tschetschenien) aufgrund der schweren Erkrankung keine im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten - von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden - Probleme zu erwarten hätte.

Wie sich aus den vorliegenden Beweismitteln zum aktuellen Gesundheitszustand und Behandlungsbedarf des Erstbeschwerdeführers ergibt, ist im gegenständlichen Fall im Herkunftsstaat die aufgrund der schweren Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers erforderliche umfassende von ihr benötigte spezifische medizinische Behandlung aufgrund der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Erstbeschwerdeführers und in Zusammenschau mit den begrenzten finanziellen Mitteln der Familie nicht ausreichend gewährleistet bzw. gesichert. Im konkreten Fall ist somit keinesfalls gesichert, dass der Erstbeschwerdeführer ausreichende medizinische Betreuung für seine diversen Leiden erhält. Die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat wäre zudem dem Erstbeschwerdeführer aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Zweitbeschwerdeführerin, der die beiden minderjährigen Kinder betreuen muss, kaum bis gar nicht möglich, zumal die Arbeitsmarktsituation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bereits für gesunde Menschen bzw. für Menschen, welche keine derartigen Betreuungsverpflichtungen haben, äußerst schwierig ist.

Auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes zur Relevanz von "natürlich auftretenden" Krankheiten im Zusammenhang mit Abschiebungen im Hinblick auf eine allfällige Verletzung des Art. 3 EMRK war im konkreten Fall somit der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mit dem vorliegenden Erkenntnis den Beschwerdeführern erstmals den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag der Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, war die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

Zu Spruchpunkt IV (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Woche nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034; 15.10.1986, 86/03/0176 u. a.).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu § 71 AVG).

Ein Widereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde (VwGH 22.12.1987, 84/07/0292; 29.9.1993, 91/12/0018;

7.10. 1993, 92/01/0864; vgl Feil, Wiedereinsetzung Rz 65; ferner die Jud des VwGH zu § 46 VwGG, in der er betont, dass die Versäumung der Frist "tatsächlich" vorliegen muss: VwGH 10.12.1991, 91/14/0235;

25.3. 1992, 91/13/0051; 16.11.1993, 93/14/0184).

Wie bereits oben dargestellt wurde, waren die nunmehr angefochtenen Bescheide vom 31.01.2013 am 05.02.2013 rechtmäßig zugestellt worden und wurde die Beschwerde somit am 18.02.2013 innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - und somit fristgerecht - eingebracht.

Da somit in der vorliegenden Verfahrenskonstellation die Rechtsmittelfrist tatsächlich nicht versäumt worden war, waren im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wiedereinsetzungsanträgen der Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht vorgebracht.

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