BVwG W105 1432670-1

W105 1432670-1Federal Administrative CourtSep 2, 2014

Regest

Behinderung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung

Full text

BVwG W105 1432670-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1432670.1.00

Spruch

W105 1432670-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 12 01.404-BAI, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 31.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll: Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Sheekhaal und habe Angst vor Al Shabaab. Diese hätten ihren Vater entführt und wisse man nicht, ob er noch am Leben sei. Man habe sie selbst zwingen wollen, für diese (gemeint: Al Shabaab) zu kochen und die Hausarbeit zu erledigen. Sie habe dies aber abgelehnt und sei daher mit dem Tode bedroht worden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.09.2012 vor dem Bundesasylamt bezog sich die Antragstellerin darauf, dass sie erst hier in Europa erfahren habe, dass ihr Vater im April 2012 verstorben sei. Die Al Shabaab habe ihren Vater im August 2009 angeschossen und mitgenommen, aber seine Leiche habe man bisher nicht bekommen. Ihr Vater habe sie selbst verteidigt und sei daher angeschossen und mitgenommen worden. Wegen ihrer Clanzugehörigkeit habe sie bisher keine Probleme gehabt. Im August 2009 seien die Al Shabaab ab, nachdem sie alle Nachbarsmädchen "eingesammelt" hatten, in ihr Haus gekommen und hätten die Absicht gehabt sie mitzunehmen, was der Vater jedoch abgelehnt habe. Er sei daraufhin angeschossen und gezwungen worden, in einen Bus mit lauter Frauen einzusteigen. In diesem Bus wären sie in ein Al Shabaab-Lager chauffiert worden. Sie habe dort 8 Monate lang geholfen zu kochen oder Holz für das Feuer zu sammeln. Man habe ihr - aufgrund ihrer eingeschränkten Einsatzfähigkeit - vorgeworfen, dass sie nichts arbeite und wäre sie deswegen geschlagen worden; dies hänge jedoch mit ihrer starken Fehlsichtigkeit zusammen und habe es einen Kampf zwischen der Al Shabaab und der Regierung gegeben und habe sie im Kampf flüchten können.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 12 01.404-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Genannte nach Somalia ausgewiesen.

Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden Feststellungen zur Person der Antragstellerin als Angehörige des Subclans der Sheekhaal sowie zu einer vorliegenden Beeinträchtigung des Gesichtssinnes getroffen. Weiters wurde festgehalten, dass die Antragstellerin Probleme mit ihren Augen habe, sie jedoch nicht an lebensbedrohlichen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes leide. Zur allgemeinen Situation in Somalia wurden umfangreiche - der Antragstellerin bereits im Erstverfahren vorgehaltene - Feststellungen getroffen.

Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wurde aufgezeigt, dass die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seitens der Erstbehörde als unglaubwürdig qualifiziert worden seien und habe die Antragstellerin ihr Vorbringen gesteigert, da sie bei ihrer Erstbefragung die achtmonatige Anhaltung durch die Al Shabaab in einem Lager nicht erwähnt habe. Zudem sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung ersichtlich gewesen. Sie habe anlässlich ihrer Erstbefragung angegeben, ihre Mutter und ihre Geschwister wären noch in Mogadischu, Bezirk XXXX, wohnhaft und habe sie während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie seit Juni 2009 ins Flüchtlingslager (namentlich genannt XXXX km von Mogadischu entfernt) gezogen wären. Es sei dazu auszuführen, dass die Antragstellerin bei der ersten Einvernahme unter starkem Husten gelitten habe und habe die Erstbefragung in erster Linie der Ermittlung des Reiseweges gedient und sei die Befragung zu den Fluchtgründen nur kurz erfolgt, wobei regelmäßig darauf hingewiesen werde, dass zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens die Möglichkeit bestehe, alles ausführlicher zu schildern. Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass das gesamte auch bekleidungsmäßige Erscheinungsbild der Antragstellerin darauf hindeute, dass sie sichtlich froh sei, nicht an traditionelle muslimische Kleidervorschriften gebunden zu sein. Die Antragstellerin leide offenbar wegen Sehstörungen unter stetigen Kopfschmerzen und Übelkeit, welche bei Hitze besonders stark seien. In Somalia habe sie unter anderem auch unter der Hitze durch das Tragen des vorgeschriebenen Kopftuches vermehrt an Kopfschmerzen gelitten. Auf Grund ihrer Erkrankung sei sie sehr eingeschränkt. Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass die Antragstellerin, so wie auch andere Frauen und Mädchen, von Al Shabaab entführt worden sei. Die Zwangsrekrutierungen von Frauen für Arbeiten wie Kochen und Haushaltsführung in Somalia würden in den entsprechenden Länderfeststellungen fehlen. Die Antragstellerin sei auf Grund ihres Geschlechts im Allgemeinen benachteiligt und handle es sich bei ihr um eine schützenswerte Person. De facto kann von Fortschritten betreffend Aufbau staatlicher Ordnung nach unserem Verständnis nicht die Rede sein. Auch wenn immer angegeben werde, dass Mogadischu nunmehr unter der Kontrolle der Gruppen der Amisom sei, so würden zahlreiche Anschläge und die zum Teil hohen Opferzahlen darauf hinweisen, dass eine dauerhafte Beruhigung der Lage zum derzeitigen Zeitpunkt nicht absehbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu A)

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Form-sache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vor-bringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Den beweiswürdigenden Ausführungen im Bescheid der Behörde erster Instanz, dass es sich bei den Angaben der Antragstellerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt um ein gesteigertes Vorbringen gegenüber ihren Erstangaben handelt, ist insofern entgegenzutreten, dass die Antragstellerin tatsächlich im Rahmen ihrer Ersteinvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX aufgefordert war, ihre Fluchtgründe bzw. den zentralen Fluchtgrund zu schildern und ist im aufgenommenen Protokoll ersichtlich, dass der Erhebung des Reiseweges und weitere Umstände zur Person weit größeres Augenmerk geschenkt wurde, als der Erhebung der Einzelheiten zu den Fluchtgründen. Dennoch führte Antragstellerin ihre Furcht vor Verfolgung durch die Al Shabaab ins Treffen, sowie insbesondere, dass man sie zwingen wollte, für diese Hausarbeitstätigkeiten zu verrichten und habe sie dies abgelehnt. Das Vorbringen der Antragstellerin zur Anhaltung ihrer Person zu den eben genannten von ihr erwarteten Tätigkeiten durch die Al Shabaab stellt sich sohin als Detaillierung und Spezifizierung ursprünglicher Angaben zum Fluchtgrund dar und nicht, wie im Erstbescheid beweiswürdigend ausgeführt, als ansatzlose Steigerung ihres Grundvorbringens.

Der Bescheid der Behörde erster Instanz enthält Feststellungen zum vorliegenden Krankheitsbild der starken Sehbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass sie unter anderem eine Lupenbrille benötigt. Weiters wurde jedoch festgehalten, dass sie weder an lebensbedrohlichen, psychischen noch physischen Krankheiten leidet. So trifft das Bundesasylamt etwa die Aussage, die angeborenen gesundheitlichen Probleme in Form beidseitiger Myopie Astigmatismus, Fundesmiopikus und Pendelnystagmus/Nystagmus würden kein Abschiebungshindernis darstellen, zumal Rückkehrer genau so wie alle anderen behandelt würden und klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in Mogadischu grundsätzlich vorhanden seien. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin sei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden oder bei Existenz bedrohenden Zuständen.

Die Behörde erster Instanz erkennt in beiderlei Hinsicht die sie treffende Ermittlungspflicht: einerseits hätte die Behörde der ersten Instanz exakte Feststellungen zur Rückkehr von Frauen und insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen Vulnerabilität der Antragstellerin zu treffen gehabt. Solche Feststellungen lässt der erstinstanzliche Bescheid vermissen. Des Weiteren wäre in concreto auf die spezifische Situation der Antragstellerin Bezug zu nehmen gewesen; nämlich dergestalt, dass die Antragstellerin unter einer gravierenden Beeinträchtigung der Sehkraft leidet und wären hierzu auf fundierte und detaillierte auf einem aktuellen Gutachten fußende Feststellungen zu treffen gewesen. Bei der Antragstellerin handelt es sich vor dem Hintergrund ihrer Sehbeeinträchtigung jedenfalls nicht um einen wie in der Erstentscheidung angenommenen Durchschnittsfall einer zurückkehrenden gesunden Frau. Die getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin reichen sohin nicht aus die Entscheidung zu tragen.

Im weiteren ist auf den aktuellen Gesundheitszustand der Antragstellerin, unter Berücksichtigung der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen, konkret Bezug zu nehmen; die Antragstellerin ist gravid mit voraussichtlichem Geburtstermin XXXX. Die vorliegende Gravidität der Antragstellerin ist des Weiteren in das Entscheidungsbild einzuarbeiten.

Insgesamt erscheint das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als dermaßen mangelhaft, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine abschließende Beurteilung sowohl der Frage der Asylrelevanz als auch des subsidiären Schutzes nicht möglich ist.

zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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