W211 1429598-1•BVwG W211 1429598-1
W211 1429598-1Federal Administrative CourtSep 1, 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Privatleben
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX (festgestellte Volljährigkeit) alias XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde vom 20.09.2012 wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehöriger Somalias, stellte am 25.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Ersteinvernahme am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, aus Afgooye zu kommen, den Asharaf anzugehören und ledig zu sein. Sie habe keine Verwandten in Österreich.
Sie sei am 22.06.2010 mit einem Schlepper von Mogadischu nach Dubai geflogen, von wo sie direkt nach Österreich weitergeflogen sei. Pass und Ticket habe der Schlepper besorgt. Ihre Mutter habe die Reise organisiert.
Sie habe aus Somalia wegen ihrer Stammeszugehörigkeit fliehen müssen. Außerdem habe sie ein älterer Mann mit Zwang heiraten wollen. Ihr Vater und ihr Bruder haben das nicht gewollt und seien deshalb am 14.04.2010 getötet worden. Sie befürchte, dass sie dieser Mann auch töten würde.
3. Bei der Einvernahme am 01.07.2010 gab die beschwerdeführende Partei an, den Dolmetscher für Somali zu verstehen und psychisch und physisch in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen.
Sie habe vor ihrer Ausreise bei ihren Eltern in Afgooye gelebt. Ihr Vater sei verstorben. Es würden jetzt noch zwei Schwestern in Somalia wohnen. Wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit habe sie ein Mann zur Heirat zwingen wollen. Dieser Mann habe Mohammed geheißen und sei ein Hawyie gewesen.
Vor drei Monaten sei jener Mohammed zu ihnen nach Hause gekommen und habe gefragt, ob er die beschwerdeführende Partei heiraten dürfe. Ihr Vater habe dies verneint. Am 14.04.2010 sei jener Mohammed daraufhin mit bewaffneten Männern zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihren Vater erschossen. Ihre Mutter habe die beschwerdeführende Partei in einer anderen Wohnung versteckt, wo sie bis zu ihrer Ausreise geblieben sei.
Weiter erklärte die beschwerdeführende Partei, dass ihr eine weibliche Dolmetscherin lieber wäre.
4. Am 25.05.2011 fand eine weitere Einvernahme, anscheinend wieder mit einem männlichen Dolmetscher, statt. Die beschwerdeführende Partei gab an, diesen zu verstehen. Sie gab ihre letzte Adresse in Somalia an, und dass sie dort seit jeher gelebt habe. Sie sei nicht in die Schule gegangen, sondern habe zu Hause gelernt. Die beschwerdeführende Partei wiederholte als ihren Fluchtgrund die Bedrohung durch eine Zwangsheirat mit einem älteren Mann, der auch ihren Bruder und Vater erschossen haben soll. Außerdem sei sie als Angehörige der Asharaf immer ausgenützt worden. Mit ihrer Mutter habe sie am Tag der Ausreise zuletzt Kontakt gehabt. Zuletzt sei ihre Mutter in Somalia gewesen. Danach wurde die beschwerdeführende Partei weiter detailliert zu den Vorkommnissen rund um die angedrohte Zwangsheirat, aber auch zu Afgooye und das Umland befragt.
5. Die beschwerdeführende Partei legte Deutschkursbestätigungen und eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 17.05.2011 vor, nach welcher sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
6. Ein Gutachten zur Altersfeststellung kam auf Basis einer ärztlichen Stellungnahme vom 06.06.2011, eines Handwurzelröntgen vom 29.06.2011, eines Orthopantomogramms der Zähne vom 07.07.2011 und offenbar auch eines Schlüsselbeinröntgens am 26.09.2011 zum Ergebnis, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr überschritten hatte und zwischen dem 19. und dem 21. Lebensjahr einzuordnen sei.
Eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei vom 15.11.2011 führte aus, dass das Gutachten keine schlüssig nachvollziehbare Aussage über ihr Alter getroffen habe.
7. Eine Nachricht des Suchdienstes des Roten Kreuzes vom 30.09.2011 führte aus, dass die Familie der beschwerdeführenden Partei Somalia verlassen haben und sich in Äthiopien aufhalten soll.
8. Ein Bezirksgericht übertrug am 20.02.2012 die Obsorge für die beschwerdeführende Partei an den Jugendwohlfahrtsträger.
9. Die beschwerdeführende Partei war von 13.04.2012 bis 21.05.2012 in stationärer Behandlung eines Krankenhauses.
10. Ein Sprachanalysebericht vom 29.06.2012 gab an, dass der sprachliche Hintergrund der beschwerdeführenden Partei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Dschibuti oder im nordwestlichen Somalia in der Region Awdal liege. Eine sprachliche Herkunft aus Afgooye sei als sehr gering einzustufen. Die Sprecherin weise phonologische Züge des in Dschibuti und im nordwestlichen Somalia gesprochenen Nordsomali auf. Außerdem spreche sie einige südsomalische Ortsnamen falsch aus. Die beschwerdeführende Partei würde auch nur vage Ortkenntnisse zum Bezirk 21. Oktober in Afgooye aufweisen. Sie besitze weiter keine detaillierten Kenntnisse über die Asharaf. Auf eine Nachfrage hin führten die Gutachter ihre Untersuchung der Ortskenntnisse weiter aus und ergänzten das Sprachgutachten am 13.08.2012 entsprechend.
Eine Stellungnahme vom 03.09.2012 führte aus, dass die Mutter und die Großmutter der beschwerdeführenden Partei aus Nordsomalia kämen, wobei sie durch den Krieg gezwungen worden seien, dort wegzuziehen. Durch den engen Kontakt mit der Großmutter habe die beschwerdeführende Partei viele Ausdrücke von dieser übernommen. Ihr Vater stamme aus Mogadischu. Die Kenntniskontrolle sei sehr ungenau erfolgt und nicht geeignet, die Herkunft der beschwerdeführenden Partei in Frage zu stellen.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde - soweit wesentlich - fest, dass die beschwerdeführende Partei somalische Staatsangehörige und volljährig sei. Mit dem Analyseergebnis stehe weiter fest, dass ihr sprachlicher Hintergrund mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit Dschibuti und dem nordwestlichen Somalia zuzuordnen sei, während eine Hauptsozialisierung in Afgooye und eine Zugehörigkeit zu den Asharaf nicht festgestellt werden könne.
Weiter traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia, so zur Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia und in Mogadischu, zum Clanwesen, zum Rechtsschutz, auch in Somaliland, und zu den Sicherheitsbehörden, auch in Somaliland, und zur Tätigkeit von NGOs. Es wurden einige Aussagen über eine innerstaatliche Fluchtalternative getroffen, so zum Beispiel, dass Somaliland und Puntland relativ sichere Zufluchtsgebiete seien. Zu Rückkehrfragen wurde zu Somaliland angeführt, dass es dort keine Sozial- oder sonstige Hilfe gebe. Es sei trotz guter Sicherheitslage die sozioökonomische Lage schlecht. Eine freiwillige Rückkehr nach Somaliland sei möglich. Schließlich wurden noch Feststellungen zur medizinischen Versorgung getroffen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde - soweit wesentlich - aus, dass aus dem Verfahren zweifelsfrei hervorgekommen sei, dass die beschwerdeführende Partei völlig unglaubwürdig sei und weder das zu ihrer Person erstattete Vorbringen noch die Fluchtgründe Wahrheitsgehalt hätten. So habe ein Gutachten die Volljährigkeit ergeben, und ein weiteres habe eine Hauptsozialisierung in Afgooye ausgeschlossen. Dazu kommen die vagen Kenntnisse der beschwerdeführenden Partei zu Afgooye, aber auch zu ihrer angeblichen Clanzugehörigkeit. Es werde der beschwerdeführenden Partei daher weder ihr Vorbringen geglaubt, noch eine wohlbegründete Furcht aus diesen Gründen.
12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Fluchtgeschichte der beschwerdeführenden Partei betreffend der Ermordung ihres Vaters asylrelevant sei, keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und die Behörde die Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei nicht berücksichtigt habe. Sie habe im Verfahren konsistente Angaben gemacht.
Es werden auch die Ergebnisse beider Gutachten bestritten, wobei dabei auf die bereits eingebrachten Stellungnahmen verwiesen werde.
Im Ergebnis habe die beschwerdeführende Partei eine wohlbegründete Furcht, als Minderheitenangehörige vom Stamm der Hawiye verfolgt zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Im gegenständlichen Fall geht die belangte Behörde von einer generellen Unglaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei aus, und dies wohl auf Basis der Altersfeststellung und der Sprachanalyse. Während die Behörde bei den Feststellungen ausführt, dass das Analysegutachten den sprachlichen Hintergrund mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit in Dschibuti und dem nordwestlichen Awdal zuordnet, trifft sie keine klare Feststellung zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei. Getroffen werden (nur) Negativfeststellungen zur Herkunft aus Afgooye und zur Minderheitenzugehörigkeit.
2.2. Der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall folgend (siehe dazu VfGH, 06.06.2014, U2429/2013), reicht es nicht aus, auf Basis einer angenommenen Unglaubwürdigkeit gänzlich auf die Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen zu verzichten. In diesem Sinne ist jedoch die tatsächliche Feststellung der Herkunft der beschwerdeführenden Partei von besonderer Bedeutung, um eine entsprechende Auseinandersetzung sinnvollerweise zu ermöglichen.
2.3. Die belangte Behörde ist also im fortgesetzten Verfahren angehalten, weitere Ermittlungen mit dem Ziel anzustellen, die Herkunft der beschwerdeführenden Partei tatsächlich festzustellen.
Dementsprechend wird die belangte Behörde weiter aktuelle Länderfeststellungen zu den Fragen des Fluchtvorbringens (Clanstruktur, Zwangsverheiratung, Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen und/oder Somaliland Sicherheitsbehörden) treffen und das Fluchtvorbingen in Relation zu den Länderinformationen setzen müssen.
Erst auf dieser Basis ist eine rechtliche Beurteilung über die Bedingungen der Zuerkennung des Status eines oder einer Asylberechtigten nach § 3 AsylG überhaupt erst möglich.
2.4. Darüber hinaus kann die belangte Behörde die tatsächlichen und aktuellen Familienverhältnisse der beschwerdeführenden Partei in Österreich ermitteln: es scheint, als habe sie am 03.12.2012 eine Tochter geboren, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.09.2013 ihrem Vater folgend der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
2.5. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken.
Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie oben aufgezeigt wurde, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz), rascher und effizienter durchgeführt werden können. Letztlich haben gerade diese verwaltungsökonomischen Erwägungen auch dazu geführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Möglichkeit nach § 28 Abs. 3
1. Satz Gebrauch gemacht hat. Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Es war daher Spruchpunkt 1 des angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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