BVwG W199 1426601-2

W199 1426601-2Federal Administrative CourtAug 29, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Religion, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W199 1426601-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W199.1426601.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012, Zl. 11 08.910-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau XXXXgemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 15.08.2011 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet), ebenso ihr Ehemann XXXX und die gemeinsamen XXXX und XXXX. (Die Verfahren über die Asylanträge des Mannes und der Kinder wurden beim Bundesasylamt zu den Zahlen 11 08.909-BAT, 11 08.913-BAT, 11 08.911-BAT und 11 08.912-BAT und werden beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen 1426602, 1426603, 1426604 und 1426605 geführt.)

Begründend gab die Beschwerdeführerin dazu bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) am selben Tag an, sie und ihre Familie seien in Afghanistan ständig von den Muslimen belästigt worden. Diese Leute hätten ihre Kinder angespuckt und verlangt, dass die Familie zum Islam übertrete. Sie dürfe dort ihre Religion nicht praktizieren. Deshalb hätten sie Afghanistan verlassen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Asylgründe; sie könnten dort nicht zur Schule gehen.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 18.10.2011 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in Jalalabad geboren und aufgewachsen und habe vor zehn Jahren geheiratet. Sie gab ihr Herkunftsviertel an; ihr Ehemann habe (vor der Heirat) drei oder vier Wohnungen von ihr entfernt gewohnt. Bis zu ihrer Ausreise habe sie im Elternhaus ihres Gatten gewohnt. Die Beschwerdeführerin schilderte ihre Lebensumstände in Jalalabad; "früher" - dh. vor ihrer Hochzeit - habe sie ab und zu die Wohnung verlassen, aber zuletzt sei sie nur zwei- bis dreimal im Monat mit ihrem Ehemann in den Tempel gegangen. Sie schilderte Belästigungen durch muslimische Afghanen. - Sie spreche nur Punjabi. Zu Nachbarn habe sie keinen Kontakt gehabt, da sie keine Sikhs gewesen seien. Ihre Kinder hätten dieselben Fluchtgründe wie sie selbst.

Am 27.10.2011 bestellte das Bundesasylamt einen Sachverständigen und erteilte ihm den Auftrag, die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Afghanistan zu überprüfen. Am 11.11.2011 ergänzte es den Auftrag um die Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen afghanische Staatsangehörige seien.

Am 18.12.2011 übermittelte der Sachverständige sein Gutachten vom 11.12.2011. Darin führte er aus, das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin - er habe in Jalalabad ein Geschäft betrieben und Schwierigkeiten mit muslimischen Afghanen gehabt - treffe nicht zu. Demnach hätten die Identitäten der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Jalalabad nicht festgestellt werden können.

Bei der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 09.02.2012 - welcher der Sachverständige nicht beiwohnte - gab die Beschwerdeführerin an, ihre Familie (ihre Eltern und Großeltern) stamme aus Jalalabad. Es wurde ihr vorgehalten, dass nach dem Ergebnis der Recherchen des Sachverständigen niemand in der Sikh-Gemeinschaft Jalalabads die Beschwerdeführerin und ihre Familie kenne und sie dort seit mindestens zwanzig Jahren nicht wohnhaft gewesen seien. Dazu gab sie nochmals an, sie stamme aus Jalalabad. Es wurde ihr vorgehalten, die Asylbehörde gehe davon aus, dass sie und ihre Kinder Staatsangehörige Indiens seien und dass sie dort zumindest die letzten Jahrzehnte auch gelebt habe, sie antwortete, sie habe von diesem Land noch nie gehört.

1.2. Mit Bescheid vom 23.04.2012, 11 08.910-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III).

In diesem Bescheid wurden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahmen wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte fest, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige Indiens und Sikh und gehöre derselben Kernfamilie wie ihr Gatte und ihre drei minderjährigen Kinder an. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Indien. Rechtlich folgerte es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Das Verfahren sei ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005, es sei keinem der Familienangehörigen Asyl gewährt worden. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführerin iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei - es sei auch keinem der Familienangehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden -, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.04.2012 persönlich zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.05.2012 eine Beschwerde.

1.4. Mit Erkenntnis vom 06.06.2012, C11 426.602-1/2012/5E, C11 426.601-1/2012/6E, C11 426.604-1/2012/4E, C11 426.605-1/2012/4E, C11 426.603-1/2012/4E, behob der Asylgerichtshof den Bescheid (und auch jene Bescheide, die den Ehemann der Beschwerdeführerin und ihre Kinder betrafen) und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück. Begründet wurde dies im Wesentlichen und mit näherer Begründung damit, entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer indischen Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ausgegangen werden; auch das Gutachten, das den bekämpften Bescheiden zugrundeliege, schließe nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie zumindest früher in Afghanistan gelebt hätten oder aus einem anderen Staat als Indien stammten.

2. Bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 21.08.2012, der auch der Sachverständige beigezogen wurde, machte die Beschwerdeführerin Angaben zu ihrer Fluchtroute (dabei ging es darum, ob sie tatsächlich [unmittelbar] aus Afghanistan ausgereist war) und zu ihren Lebensumständen in Afghanistan. Sie habe vor ihrer Hochzeit afghanische (gemeint: muslimische) Freundinnen gehabt, und zwar in ihrer Nachbarschaft bzw. ihrem Wohnviertel, sich aber nach ihrer Heirat nur zu Hause aufgehalten und sich um den Haushalt und um die Kinder gekümmert. Sodann wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Recherche des Sachverständigen vorgehalten. Dazu gab sie an, sie habe die Wahrheit gesagt. Sie stamme aus dem von ihr angegebenen Viertel in Jalalabad und könne sich nicht erklären, warum die Leute angegeben hatten, dass sie sie nicht kennten. Ihre Kinder seien schikaniert und die Familie sei als "Kafir" (Ungläubige) beschimpft worden. Es sei ihnen gesagt worden, sie sollten das Land verlassen; ihrer Tochter seien die Zöpfe abgeschnitten worden. (Es sei bei den Sikhs eine große Sünde, die Haare zu schneiden.) - Mit ihren muslimischen Freundinnen habe sie Farsi gesprochen, in Jalalabad sprächen alle Muslime Farsi.

Der Sachverständige gab ein mündliches Gutachten ab und führte aus, er gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin wie ihr Mann schon seit Jahrzehnten nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Wenn man dort seine Jugend verbracht habe, wisse man, welche Sprache in der Umgebung hauptsächlich gesprochen werde, man könne auch die Namen einiger Nachbarn und Freundinnen nennen, die in der Umgebung gewohnt hätten und teilweise mit der Familie und mit einem selbst in Kontakt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe definitiv gesagt, dass sie das nicht könne. - Tatsächlich sprächen die Leute in der (behaupteten) Umgebung der Beschwerdeführerin aber Paschtu, nur wenige sprächen Farsi. Jalalabad sei eine hauptsächlich paschtunische Region. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin, sie habe die Wahrheit gesagt, sie stamme aus Jalalabad. Es wurde ihr vorgehalten, ihr tatsächlicher Herkunftsstaat könne nicht ermittelt werden; ihre Staatsangehörigkeit werde somit als "ungeklärt" festgestellt. Sie blieb dabei, sie stamme aus Jalalabad.

Am selben Tag wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in seinem eigenen Asylverfahren einvernommen. Dort äußerte sich der Sachverständige dahin, er gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin, die als Ehefrau des Mannes geführt werde, tatsächlich seine Frau sei, da bei den Sikhs in Afghanistan - wie bei den Muslimen - selten unverheiratete Paare anzutreffen seien. Wenn afghanische Staatsangehörige Ausländerinnen heirateten, würden diese Frauen und auch die vom afghanischen Mann stammenden Kinder sehr bald in Afghanistan eingebürgert, während dies bei den Ehemännern von Afghaninnen viel schwieriger sei, vor allem wenn sie keine Muslime seien. Der Mann versicherte, die Beschwerdeführerin stamme aus Afghanistan, sie sei dort geboren.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 6 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 wies es die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.09.2012 persönlich zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 03.10.2012.

5. Am 05.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als Parteien teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

6. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung vom 05.08.2014 erörtert wurden:

The Constitution of Afghanistan. Year 1382

Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01)

Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2013 (SFH)

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2013 - Afghanistan

(http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper und (http://www.state.gov/documents/organization/222535.pdf)

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014, Stand Februar 2014, Berlin

Weiters zog das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des erkennenden Richters ein mündliches Gutachten erstattete. Es handelt sich um den Sachverständigen, den bereits das Bundesasylamt beigezogen hatte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Die 2002 eingerichtete Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission ist in der Verfassung (Art. 58) verankert.

Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen.

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert.

1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.

Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen lokaler Machthaber, Beamter und auch Familienangehöriger, Stammesältester und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt. Urteile basieren häufig auf einem Gemisch aus kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Besonders in ländlichen Gebieten ist das Justizwesen sehr schwach, sodass die Zivilbevölkerung in zivilen und auch in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreift, die auch nicht gebilligte Bestrafungsarten umfassen, sich nicht immer an das Verfassungsrecht halten und sich häufig zum Nachteil von Frauen und Minderheiten auswirken. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als wesentlichem Beweismittel. Willkürliche Festnahmen und unverhältnismäßig lange Haften sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die afghanische Regierung war in zahlreichen Fällen nicht willens oder fähig, von Beamten begangene Verbrechen konsequent und wirksam zu verfolgen. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) weist in ihrem Bericht vom Jänner 2013 auf die Anwendung von Folter in einzelnen Haftanstalten des National Directorate of Security (NDS), der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), der Afghanischen Nationalen Armee (ANA) und der Afghan Local Police (ALP) hin.

Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen. Die Rechte der Frauen werden von den Taliban-Gerichten routinemäßig missachtet.

1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern

Wehrpflicht besteht nicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der ALP haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die ANA und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die ANP, Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.

1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit

Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert; unklar ist, ob als Folge der früheren Marginalisierung oder einer gezielten Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Verlässliche Angaben über die Anzahl von Hindus und Sikhs in Afghanistan gibt es nicht. Die Zahlen schwanken zwischen 3000 und 15.000 landesweit. Im Vergleich zur Zeit der Taliban-Herrschaft ist die staatliche Diskriminierung dieser Gruppen deutlich zurückgegangen. Gelegentlich wird von Diskriminierungen von Hindus und Sikhs beim Zugang zu öffentlichen Ämtern berichtet, wenngleich einige solche Ämter bekleiden. Sie äußern sich jedoch nicht immer offen über ihre Glaubenszugehörigkeit. Hindus und Sikhs werden aber von großen Teilen der Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Kinder von Hindus und Sikhs, die afghanische Schulen besuchen, werden nach Angaben der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission oft gehänselt. Die muslimische Bevölkerung verurteilt die Feuerbestattungen, die im Hinduismus das zentrale Begräbnisritual sind. Die Regierung hat darauf reagiert, indem sie den Hindus einen dafür gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat. Es gibt Berichte, dass Hindus und Sikhs Opfer illegaler Enteignungen und der Beschlagnahme ihrer Grundstücke wurden.

Die meisten Sikhs in Afghanistan sind Händler und bereisen besonders die Städte Kabul, Jalalabad und Kunduz und die Südost-Provinzen wie Khost. Die Sikhs und Hindus verließen nach dem Sturz des kommunistischen Regimes 1992 großteils Afghanistan, weil sie von den Mujaheddin schikaniert und auch verfolgt wurden. Als die Taliban an die Macht kamen, kehrte ein Teil der Sikhs wieder zurück, aber sie wurden auch unter den Taliban diskriminiert, weil ihnen vorgeschrieben wurde, dass sie ein gelbes Abzeichen an ihrem Arm zu tragen hätten, als Zeichen dafür, dass sie keine Muslime, sondern Sikhs oder Hindus sind. Erst nach dem Sturz der Taliban kamen viele Sikhs aus dem Ausland zurück und begannen, ihre Tempel wieder aufzubauen. Zuerst kamen die Männer zurück, weil sie noch nicht sicher waren, ob sie längerfristig dort bleiben könnten. Die Sikhs und Hindus genießen die Aufmerksamkeit der afghanischen Behörden in besonderem Maß, weil Afghanistan gute Beziehungen zu Indien hat, Indien galt immer als Schutzmacht für Sikhs und Hindus in Afghanistan. Das hindert aber nicht, dass die Diskriminierung der Sikhs und Hindus in Afghanistan weiterhin bestehen bleibt. Wenn sich ein Sikh mit seiner Frau und seinen Kindern auf der Straße befindet, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Frau und die Kinder von Gegnern begrapscht werden und dass auch, um den Mann unter Druck zu setzen, ihnen gegenüber Drohungen ausgesprochen werden, zB mit der Tötung oder der Entführung. Islamisierungsversuche durch einzelne Muslime in Afghanistan gibt es nicht, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass sich Muslime gegenüber Sikhs beleidigend ausdrücken, wenn sie mit ihnen streiten. Es kommt auch vor, dass Muslime einem Sikh als "Goodwill" anbieten, er könne Muslim werden. Aber in Krisenzeiten, wie unter der Herrschaft der Taliban und auch unter der Herrschaft der Mujaheddin davor, gab es Fälle, in denen Sikhs von einzelnen Mujaheddin oder Taliban ernstlich darauf hingewiesen wurden, dass es besser wäre, Muslim zu werden, wenn sie ihr Hab und Gut behalten und in Sicherheit leben wollten.

Die Situation der Sikh-Frauen in Afghanistan ähnelt jener der muslimischen Frauen, soweit es ihr Auftreten in der Öffentlichkeit betrifft. Ihre Bewegungen in der Öffentlichkeit sind eingeschränkt. Bis zum Sturz des kommunistischen Regimes trugen die Frauen der Sikhs und Hindus in den Städten teilweise ein großes Kopftuch. Seit der Herrschaft der Mujaheddin, der Taliban und Karzais tragen manche sogar die Burka, damit sie nicht als Sikh-Frauen erkannt werden. Die Sikhs sind in den Augen der einfachen Bevölkerung Afghanistans und auch der Geistlichen (Mullahs) "schmutzige" und "ehrlose" Leute, deren Frauen man einfach anfasst, dabei braucht man nicht Sanktionen anderer Passanten zu befürchten. Wenn eine muslimische Frau begrapscht wird und sich wehrt, ist es möglich, dass ihr andere Passanten zu Hilfe eilen. Wenn eine Sikh-Frau um Hilfe ruft, verhalten sich die Passanten meistens gleichgültig.

Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.

1.1.5. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.

Am 18. Juni 2013 verkündete Präsident Karzai den Beginn der fünften und letzten Etappe der Übergabe der Verantwortung für die Sicherheitslage an die ANSF, diese Phase umfasst die restlichen 95 unruhigeren Bezirke im Süden und Osten Afghanistans. Damit ist Afghanistan im Begriff, die Sicherheitsverantwortung für das ganze Land zu übernehmen. Die Herausforderungen sind jedoch groß, da sich einerseits darunter schwer zugängliche und umkämpfte Gebiete entlang der Grenze zu Pakistan befinden und andererseits die Unterstützung der ISAF (International Security Assistance Force) mit der Verringerung der Präsenz in Afghanistan stetig sinkt. Gemäß dem Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) gelingt es den ANSF nicht, die Lücken zu füllen, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergeben. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, die in Phase 3 übergeben worden sind, nehmen die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu, während jene der ANSF zeitgleich zurückgegangen sind. Während die internationalen Truppen weiter abgezogen werden, richten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich weniger auf internationale und mehr auf afghanische Ziele, dh. auf die ANSF und auf afghanische Regierungsangehörige. Der Abzug aller ausländischen Streitkräfte ist bis Ende 2014 geplant. Beobachter erwarten, dass sich danach der Konflikt zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften intensivieren wird, wenn nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

Die ausländischen Sicherheitskräfte legen ihren Schwerpunkt weiterhin auf die Übergabe der Sicherheitsverantwortung, den raschen Truppenabzug und die Organisation der Rückführung des Kriegsmaterials. Nach dem Ende des ISAF-Mandats 2014 werden die USA und ihre Alliierten unter bilateral mit Afghanistan ausgehandelten strategischen Abkommen operieren. Dass bei Luftangriffen der NATO häufig Zivilisten, insbesondere auch Frauen und Kinder, ums Leben kommen, führt immer wieder zu Spannungen mit der afghanischen Regierung.

Die ANSF kämpfen inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front und tragen daher auch das größte Risiko und die höchsten Verluste. Nach Einschätzung von Experten ist der Weg zur Professionalisierung noch lang und es ist klar, dass sie auch 2014 auf internationale Unterstützung, Beratung und Ausbildung angewiesen sein werden. Ein schwerwiegendes Problem ist die hohe Ausfallquote:

Rund 35 % der Angehörigen der Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Dazu kommen lange Abwesenheitszeiten. Die ANA ist inzwischen besser bewaffnet. Dass internationale Truppen nach ihrem Abzug wieder in umkämpfte Regionen zurückkehren mussten, deutet darauf hin, dass die ANSF noch nicht in der Lage sind, die Verantwortung für die Sicherheit zu übernehmen. Seit 2011 kommt es auch zu sogenannten Insider-Angriffen.

Die Desertionsrate der ANP ist noch höher als jene der ANA. Viele Polizeiangehörige werden nur sechs bis acht Wochen lang ausgebildet und sind wesentlich schlechter ausgerüstet als die Armeeangehörigen. Sie verlieren im Einsatz fast doppelt so oft das Leben wie Angehörige der ANA. Zahlreiche Angehörige der ANP sind in lokale Partei- sowie ethnische Streitigkeiten verwickelt, da sie, im Gegensatz zur ANA, meist in ihren Heimatgemeinden eingesetzt werden. Die ANP gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen.

Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. UNAMA beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:

1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;

2. Zwangsrekrutierungen;

3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);

4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;

5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;

6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

In den an den Landesgrenzen liegenden Provinzen im Süden, Osten und Westen ist die Gewalt im Frühjahr 2013 eskaliert, besonders im Grenzgebiet zu Pakistan. Generell versuchen die regierungsfeindlichen Gruppierungen, in ländlichen Gebieten besser Fuß zu fassen, während die afghanischen Sicherheitskräfte um die Kontrolle der Bevölkerung in den urbanen Zentren kämpfen. Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen. Der Schwerpunkt der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind, besonders in Nangarhar. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. Im Norden sind regierungsfeindliche Gruppierungen, lokale Machthaber und Kräfte der organisierten Kriminalität eng verstrickt. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badghis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen sie nach dem Abzug der ISAF ebenfalls an Einfluss. Anfang März 2013 mussten ISAF-Soldaten zur Unterstützung der ANSF nach Badakhshan zurückgeschickt werden. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. Der Verwaltungs- und der Polizeichef mussten fliehen. In den westlichen Grenzprovinzen gelang es regierungsfeindlichen Gruppierungen, die Lücke zu füllen, die durch den Abzug der internationalen Truppen entstand. In Kabuls Hochsicherheitszonen konnten die Taliban auch 2013 komplexe Anschläge durchführen.

Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem benutzen sie Selbstmordattentate, um öffentliche Orte wie belebte Märkte, Moscheen, gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Quellen aus:

von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami Gulbuddin Hekmatyars, Haqqani-Netzwerk ua.;

von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;

von kriminellen Gruppierungen;

von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.

Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden.

Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).

Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen (zB Leute, die sich für Menschen- und Frauenrechte einsetzen, und aus der Entwicklungs- und humanitären Hilfe, aber auch Minenräumer, Lastwagenfahrer und Straßenbauarbeiter), vermehrt auch die Familienangehörigen dieser Zielgruppen (darunter auch Kinder), Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (besonders etwa Dolmetscher oder Fahrer, die für die internationalen Truppen arbeiten), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte (Richter und Strafverteidiger, Parlamentsmitglieder, Provinz- und Distriktsgouverneure sowie Ratsmitglieder), Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes) und ihre Familienangehörigen, Geistliche und Stammesführer oder -älteste, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle, Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen (Sportler, Filmemacher, Künstler und Musiker), Wohlhabende und Opfer der Blutrache.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Nach wie vor sind in Afghanistan zahlreiche illegale bewaffnete Bewegungen sowie Milizen oder milizähnliche Verbände aktiv. Besonders im Norden und Nordosten Afghanistans werden zunehmend Menschenrechtsverletzungen durch Milizen registriert. Die Warlords und Milizen gehen dabei in der Regel straffrei aus.

Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.

Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2012 im dritten Jahr in Folge gewachsen. 2013 wurde auch in Balkh, Faryab und Takhar Opium angebaut, dadurch stieg die Zahl der opiumanbauenden Provinzen von 17 auf 20. Nur noch 14 Provinzen gelten als opiumfrei. In das lukrative Geschäft sind nicht nur regierungsfeindliche Gruppierungen verstrickt, sondern auch zahlreiche Regierungsbeamte und Warlords.

1.1.6. Taliban

Offizielle Friedensgespräche mit den Taliban sind wegen des nahenden Abzugs der internationalen Streitkräfte wahrscheinlicher geworden. Delegierte der Taliban haben 2012 neben Vertretern des Hohen Friedensrates und der afghanischen Regierung an Konferenzen in Kyoto und in Chantilly teilgenommen. Die Regierung hofft nun, mit der Freilassung hochrangiger inhaftierter Taliban-Kämpfer deren Vertrauen zu gewinnen und damit Friedensgespräche zu erleichtern. Auch Pakistan hat seit November 2012 rund 30 mittlere und höhere afghanische Taliban-Anführer freigelassen. Nach Berichten des NDS haben sich einige der freigelassenen Kämpfer bereits wieder dem bewaffneten Widerstand angeschlossen. Unklar bleibt auch, ob im Rahmen von Gesprächen geschlossene Abkommen in der stark dezentral organisierten Bewegung der Taliban überhaupt durchgesetzt werden könnten. Am 17.11.2012 verkündete der Vorsitzende des Hohen Friedensrates, dass Vertretern der Taliban strafrechtliche Immunität zugestanden werde, wenn sich diese am Friedensprozess beteiligten, obwohl einige von ihnen im Verdacht stehen, Kriegsverbrechen begangen zu haben.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, ihre militärischen Operationen von Pakistan aus zu lenken und die notwendigen Ressourcen zu beschaffen. 2012 erreichten die Spannungen innerhalb der Bewegung einen Höhepunkt. Insbesondere verschob sich die Macht von der Quetta- hin zur Peshawar-Shura. Die Bewegung hat diesbezüglich im Süden Afghanistans größere Probleme. 2012 meldeten viele Gemeinden, dass regierungsfeindliche Gruppierungen wegen der eingeschränkten Präsenz afghanischer Sicherheitskräfte vermehrt Gebiete kontrollierten. Die Taliban üben auch in Gebieten, die unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, Einfluss aus, und zwar über Drohbriefe, Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame. Sie nutzen auch die Schwäche der Regierung in Gebieten aus, in denen diese nur ungenügend Präsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

1.1.7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen.

1.1.8. Situation der Frauen

1.1.8.1. Menschenrechtslage allgemein

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft verbessert hat, bleibt die vollständige Durchsetzung ihrer Rechte in der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft fragil und unzureichend. Ihre Lage kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. In der Praxis mangelt es oft an der praktischen Umsetzung ihrer Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte gar nicht bewusst. Die Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder auf Grund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Die Diskriminierung von Mädchen und Frauen ist in der afghanischen Gesellschaft tief verwurzelt. Häusliche Gewalt, Zwangsverheiratungen, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten und die erzwungene Isolation zu Hause sind weit verbreitet. Frauen sind bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und überproportional von Armut, Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen.

Es kommt immer wieder vor, dass Frauen, die eine Straftat anzeigen, deren Opfer sie geworden sind, oder die von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sogenannter Sittenverbrechen oder "Von-zu-Hause-Weglaufens" verhaftet werden, obwohl dies keine Straftat ist. Der Generalstaatsanwalt hat zwar angeordnet, Frauen nicht mehr auf Grund "moralischer Vergehen" festzunehmen, nach Berichten werden Frauen aber seither anstattdessen wegen "versuchten Ehebruchs" angeklagt. Weibliche Opfer häuslicher Gewalt oder von Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen. In den größeren Städten gibt es Frauenhäuser; sie sind aber in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter ist verbreitet.

Das Schiitische Personenstandsgesetz enthält mehrere diskriminierende Bestimmungen gegen Frauen, insbesondere in Bezug auf Vormundschaft, Erbschaft, Ehen von Minderjährigen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit außerhalb des Hauses.

Frauen, die in der Wahrnehmung anderer gesellschaftliche Normen verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert, ihre Sicherheit ist gefährdet. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wie zB die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung eines Mannes in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer einschließlich Witwen sind besonders gefährdet.

In Gebieten, in denen die Verantwortung für die Sicherheit bereits an die ANSF übergeben worden ist, werden Frauenorganisationen unter Druck gesetzt, ihre Tätigkeit einzustellen. In den von ihnen beherrschten Gebieten beschneiden die Taliban die Rechte von Mädchen und Frauen in schwerwiegender Weise, darunter jene auf Bewegungsfreiheit und auf politische Partizipation. Außerdem besteht in diesen Gebieten eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass Frauen besondere Schwierigkeiten beim Zugang zur Justiz haben und keine wirksamen Rechtsmittel gegen die Verletzung ihrer Rechte einlegen können. Die von den Taliban betriebene Paralleljustiz verletzt regelmäßig die Rechte von Frauen.

1.1.8.2. Gewalt gegen Frauen

Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und nimmt weiter zu. Solche Gewaltakte bleiben üblicherweise straflos. Dazu gehören Ehrenmorde, Entführung, Vergewaltigung, erzwungene Abtreibung und häusliche Gewalt. Gesetze zum Schutz von Frauenrechten werden weiterhin nur langsam umgesetzt, insbesondere das EVAW-Gesetz, das im August 2009 verabschiedet worden ist und Kinderheirat, Zwangsverheiratung und 17 weitere gewalttätige Handlungen gegen Frauen unter Strafe stellt, darunter Vergewaltigung und häusliche Gewalt. Die überwiegende Mehrheit dieser Fälle, einschließlich schwerer Straftaten gegen Frauen, wird noch immer nach traditionellen Streitbeilegungsmechanismen statt nach Gesetzen verfolgt. Die ANP und auch Staatsanwaltschaften leiten zahlreiche Fälle, auch schwerwiegender Straftaten, an Jirgas und Shuras weiter und unterminieren dadurch die Umsetzung des EVAW-Gesetzes. Durch derartige Entscheidungsmechanismen werden Frauen und Mädchen der Gefahr weiterer Schikanen ausgesetzt.

Die Gewalt gegen Frauen ist 2012 stark angestiegen. Besonders Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen, wie Parlamentarierinnen, Beamtinnen, Journalistinnen, Anwältinnen, Frauen- und Menschenrechtsaktivistinnen oder Lehrerinnen werden eingeschüchtert und gezielt getötet. Zu den Tätern zählen neben Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen mächtige Kommandierende, traditionelle und religiöse Machthaber, Mitglieder krimineller Banden und staatliche Instanzen. Die meisten Fälle werden nicht aufgeklärt und die Täter gehen in der Regel straflos aus. In Gebieten, die von regierungsfeindlichen Gruppierungen kontrolliert werden, ist die Lage der Frauen noch gravierender.

Da sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe von weiten Teilen der afghanischen Gesellschaft als Schande für die Familien betrachtet werden, besteht für Vergewaltigungsopfer die Gefahr, geächtet, zu Abtreibungen gezwungen, inhaftiert oder sogar getötet zu werden. Gesellschaftliche Tabus und die Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen auch durch die eigene Gemeinschaft oder Familienmitglieder sind häufige Gründe dafür, dass Opfer sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalttaten nicht anzeigen. Frauen und Mädchen, die vor Misshandlung oder drohender Zwangsverheiratung von zu Hause weglaufen, werden oft vager oder gar nicht definierter "moralischer Straftaten" bezichtigt, einschließlich des Ehebruchs ("zina") oder des "Von-zu-Hause-Weglaufens". Während Frauen in diesen Situationen oftmals verurteilt und inhaftiert werden, bleiben die für die häusliche Gewalt oder Zwangsverheiratung verantwortlichen Männer fast immer straflos. Sexuelle Gewalt soll auch deshalb straflos bleiben, weil die mutmaßlichen Vergewaltiger in einigen Gebieten mächtige Befehlshaber oder Mitglieder bewaffneter Truppen oder krimineller Banden oder Personen sind, die von solchen Gruppen oder einflussreichen Personen geschützt werden.

Frauen haben zwar seit 2001 einige Führungspositionen in der afghanischen Regierung und in der Zivilgesellschaft übernommen, sie werden aber im öffentlichen Leben und in öffentlichen Ämtern zunehmend bedroht, eingeschüchtert und gewaltsam angegriffen. Frauen, die im öffentlichen Leben, stehen, werden von regierungsfeindlichen Kräften, von traditionellen und religiösen Machthabern, von Mitgliedern ihrer Gemeinschaften und in einigen Fällen von Regierungsmitarbeitern angegriffen. Frauen, die sich am öffentlichen Leben beteiligen, werden oft als "unmoralisch" verurteilt. Diese Frauen werden von Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften eingeschüchtert, verfolgt oder gewaltsam angegriffen. Frauen im öffentlichen Leben erhalten Todesdrohungen, zum Beispiel über Telefonanrufe oder nächtliche Drohbriefe, in denen sie aufgefordert werden, ihre Arbeit zu beenden, da sie andernfalls angegriffen würden. Viele Frauen, die sich im öffentlichen Leben engagierten, wurden getötet. Laut Menschenrechtsaktivisten gingen die Strafverfolgungsbehörden nicht gegen die Täter vor.

1.1.8.3. Bildung

Es gibt immer wieder Angriffe auf Schulen, Lehrer oder Schüler, bei denen nicht selten auch Menschen verletzt oder getötet werden. Die Angriffe fanden landesweit statt, verstärkt aber im Süden und Osten des Landes.

Regierungsfeindliche Kräfte, darunter die Taliban, verüben Anschläge auf Bildungseinrichtungen, dazu gehören das Abbrennen von Schulen, gezielte Tötungen und Einschüchterung von Lehrern und Mitarbeitern, in der Nähe von Schulen angebrachte improvisierte Sprengsätze, Raketenangriffe auf Bildungseinrichtungen und Schließung von Schulen, insbesondere von Schulen für Mädchen. Schulen wurden außerdem besetzt und für militärische Zwecke benutzt. Außerdem bleiben viele Schulen geschlossen, und zwar auf Grund der örtlichen Sicherheitsbedingungen, der Unfähigkeit lokaler Bildungsbehörden, in bestimmte Gemeinden zu gelangen, und der Unfähigkeit der Regierung, vielen Schulen Bildungsmaterial einschließlich Lehrbücher und Schreibmaterial bereitzustellen.

1.1.9. Sonstiges

Rund 40 % der Rückkehrenden konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % Prozent der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrende, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.

Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. Allein in Kabul leben rund 50.000 Menschen als intern Vertriebene, die im Winter der Kälte und im Sommer der Hitze schutzlos ausgeliefert sind.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Über eine weitere Staatsangehörigkeit verfügt sie nicht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht ihr eine massive Diskriminierung, da sie als Sikh-Frau erkennbar ist; dies schließt auch sexuelle Übergriffe auf der Straße ein.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014 (Stand Feber 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom September 2013 und des britischen Home Office vom Feber 2013.

Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen). Teile der Feststellungen zur Situation der Sikhs (und Hindus) beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen (und zwar der vorvorletzte und der vorletzte Absatz der Feststellungen unter der Überschrift "Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit").

Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 12 - 14) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 6 f.).

Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien.

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war XXXX beteiligt. Er hatXXXX und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Dezember 2013). Darüber hinaus hat er XXXX abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

2.2. Die Feststellungen zur Religion der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre glaubwürdigen Angaben.

Zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: In dem mündlichen Gutachten, das der Sachverständige vor dem Bundesasylamt abgegeben hat, ist er nicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aus Afghanistan stamme. Auch in dem Gutachten, das er in der Verhandlung erstattet hat, führte er aus, wenn sie langfristig in Afghanistan gelebt habe, dann sollte sie Dari oder Paschtu beherrschen, denn die Kinder der Sikhs spielten schon im Kindesalter mit muslimischen Kindern. Sie beträten mit ihren Eltern die Öffentlichkeit, indem sie in die Stadt einkaufen gingen oder mit ihren Vätern oder Brüdern im Laden säßen. Der Sachverständige will damit zum Ausdruck bringen, es sei auf Grund der mangelnden Dari- bzw. Paschtu-Kenntnisse der Beschwerdeführerin auszuschließen, dass sie aus Afghanistan stamme.

Andererseits wurde in der Verhandlung die Dolmetscherin befragt, ob sie an der Art zu sprechen erkennen könne, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aus Afghanistan oder etwa aus Indien stammten. Die Dolmetscherin - die selbst ursprünglich aus Indien stammt - äußerte die Vermutung, dass beide aus Afghanistan stammten. Der Dialekt der afghanischen Sikhs unterscheide sich etwas von der Sprache der Sikhs in Indien. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten beide eine etwas andere Aussprache als indische Sikhs. Die Dolmetscherin deutete sodann auf einen grünen Gegenstand und fragte die Beschwerdeführerin nach dem Wort für diese Farbe; sie gab dann an, dass die Beschwerdeführerin ein Wort verwendet habe, das unter afghanischen, nicht aber unter indischen Sikhs üblich sei.

Auch wenn eine solche Äußerung der sprachkundigen Dolmetscherin, die über viel Erfahrung beim Dolmetschen mit Sikhs verfügt, eine wissenschaftlich fundierte Sprachanalyse nicht ersetzen kann, so gibt sie doch ein Indiz, das in eine andere Richtung als die gutachterliche Äußerung des Sachverständigen für Afghanistan deutet. Freilich könnte die Beschwerdeführerin die entsprechenden Ausdrücke auch im Lauf ihrer Ehe mit ihrem Ehemann gelernt haben, der unzweifelhaft - auch nach Ansicht des länderkundlichen Sachverständigen - aus Afghanistan stammt. Unter diesen Umständen ist aber schon zweifelhaft, ob eine wissenschaftliche Sprachanalyse überhaupt Klarheit über den Ort ihrer primären sprachlichen Sozialisation schaffen könnte. Dazu kommt, dass sich aus diesem Ort keine zwingenden Schlüsse auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ziehen lassen. Selbst wenn sie - zB - aus Indien stammen sollte, ist nicht ausgeschlossen, dass sie im Laufe ihres Lebens die afghanische Staatsbürgerschaft erworben (und die - im Beispiel - indische aufgegeben) hat. Ebenso ist umgekehrt denkbar, dass sie, sollte sie aus Afghanistan stammen, aber einen Teil ihres Lebens in Indien verbracht haben, dort die indische Staatsbürgerschaft angenommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass es nicht möglich ist, mit einem einigermaßen vertretbaren Aufwand Klarheit über diese Fragen zu schaffen. Es geht daher im Zweifel davon aus, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, ihre afghanische Staatsangehörigkeit zu bescheinigen, ebenso davon, dass sie über keine weitere Staatsangehörigkeit verfügt, und trifft entsprechende Feststellungen.

Die Feststellung dazu, welche Situation die Beschwerdeführerin in Afghanistan bei einer Rückkehr erwarten würde, stützt sich auf die Länderfeststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Es ist der Beschwerdeführerin gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass sie als Sikh-Frau in Afghanistan unter denselben Einschränkungen leben müsste wie muslimische Frauen, soweit dies das Auftreten in der Öffentlichkeit betrifft. Ihre Bewegungsfreiheit wäre dort massiv eingeschränkt. Dazu kommt, dass sie, anders als muslimische Afghaninnen, Übergriffen muslimischer Männer weitaus mehr ausgesetzt wäre und dagegen kaum Hilfe erwarten könnte. Diese Situation ist insgesamt als derart intensive Diskriminierung zu betrachten, dass sie einer Verfolgung iSd GFK entspricht.

Auf Grund der Situation in Afghanistan droht der Beschwerdeführerin diese Verfolgung in ganz Afghanistan, da sie überall als Sikh-Frau erkennbar ist.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.