BVwG W186 1412821-1

W186 1412821-1Federal Administrative CourtAug 29, 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit

Full text

BVwG W186 1412821-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W186.1412821.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Bangladesch gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.12.2010, Zl. 08 04.7360-BAW, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 17.5.2008 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag an, als Anhänger der Awami League (in der Folge: AL) sei er in seiner Heimat sowohl von Mitgliedern der BNP (di. die Bangladesh Nationalist Party) als auch von Angehörigen der Übergangsregierung "RAB" (Rapid Action Battalion) verfolgt worden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 21.5.2008 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX habe er sich entschlossen seine Heimat zu verlassen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, sein Vater sei einfaches Parteimitglied der AL. Er habe seinen Vater öfters zu verschiedenen Kundgebungen und anderen Parteiveranstaltungen begleitet. Sie seien öfters von Mitgliedern der BNP aufgefordert worden, ihre Tätigkeit für die AL zu beenden. Am XXXX habe er an einer friedlichen Demonstration der AL in Matlab teilgenommen. Im Verlauf dieser Demonstration hätten sie die Übergangsregierung aufgefordert, ihre Parteivorsitzende Hassina SHEIKH zu enthaften. Plötzlich seien sie von Mitgliedern der BNP angegriffen und die Demonstration gewaltsam aufgelöst worden. Dabei sei es auch zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der AL und BNP gekommen. Die Verletzten seien ins Spital gebracht worden. Er habe die Demonstration verlassen und sei nach Hause gefahren. Aus Angst von Anhängern der BNP angegriffen zu werden hätten er und sein Vater nicht mehr zu Hause bleiben wollen. Am späten Abend seien sie zu einem Freund nach Dhaka gefahren. Am nächsten Tag habe seine Mutter bei dem Freund in Dhaka angerufen und mit dem Vater gesprochen. Sie habe ihm gesagt, dass am XXXX gegen 23 Uhr 30 Beamte der Sondereinheit der Sicherheitsbehörde namens RAB bei ihnen zu Hause gewesen wären und nach ihnen gesucht hätten. Seiner Mutter hätten sie mitgeteilt, dass gegen sie eine Beschwerde vorliegen würde. Genaueres sei seiner Mutter nicht gesagt worden. Da sie gewusst hätten, dass die Personen, die von der RAB abgeholt worden seien, misshandelt oder durch crossfire getötet worden seien, habe sein Vater aus Angst um sein Leben, die Ausreise organisiert. Sein Vater sei ebenfalls auf der Flucht. Sein Vater sei eingetragenes Mitglied der AL, er nur Anhänger gewesen.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 10.9.2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe einmal eine Anzeige gegen BNP Mitglieder erstattet, daraufhin hätten ihn diese angezeigt. Betreffend die Anzeige gab er an, diese in der für ihn zuständigen Polizeistelle in XXXX erstattet zu haben. Dies müsse um den XXXX gewesen sei. Er habe Bauchschmerzen gehabt und sei mit seiner Schwester zu seiner Tante nach Dhaka gefahren. Die BNP Mitglieder hätten nicht gewusst, dass er nicht zu Hause sei. Sie seien gekommen und hätten mit einem Eisengegenstand die Haustür geöffnet und ins Haus eingedrungen. Sein Vater und seine Mutter seien zu Hause gewesen und gefesselt, geschlagen, bedroht und beraubt worden. Einige der Männer seien ihm namentlich bekannt gewesen.

Auf Nachfrage, wer die Anzeige erstattet habe, antwortete er, sein Vater. Die Täter seien von der Polizei gefasst und später auf Kaution freigelassen worden. Daraufhin habe er gehört, dass die Leute ihn unmittelbar danach bei der Polizeistation in XXXX angezeigt hätten. Auch beim Militärgericht hätten sie eine Anzeige erstattet. Die Anzeige hätte keine Konsequenzen gehabt, er habe sich aber zwei oder drei Monate versteckt. Danach sei er wieder nach Hause zurück. Dass eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei, habe ihm ein Bote der Gemeinde erzählt.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater im Rahmen einer Sitzung von angesehenen Dorfleuten, die Anzeige zurückgezogen habe. Sein Vater sei von den Tätern unter Druck gesetzt worden. Dann habe er gehört, dass die Anzeige auch gegen ihn zurückgezogen worden sei. Im Zuge der Ermittlungen habe sich auch herausgestellt, dass die Anschuldigungen gegen ihn zu Unrecht gewesen seien.

Zum unmittelbaren Grund für das Verlassen der Heimat befragt gab er an, er habe am XXXX an einer Demonstration im XXXX teilgenommen. Mitglieder der BNP hätten sie angegriffen und sie hätten davonlaufen müssen. Unmittelbar danach habe er sich mit seinem Vater nach Dhaka zu einem Freund des Vaters begeben. Seine Mutter habe in der Nacht telefonisch mitgeteilt, dass die RAB bei ihnen gewesen sei. Am 12.2.2008 habe er Bangladesh verlassen. Ob er nach dem Verlassen Bangladesh¿ gesucht worden sei, wisse er nicht. Die vor einem Jahr erstattete Anzeige sei wegen Beschädigung und Angriff auf Häuser erfolgt. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer Unterlagen in bengalischer Sprache vor.

In weiterer Folge wurde ein Sachverständiger mit der Recherche in der Heimat des Beschwerdeführers betraut. Dem Ermittlungsbericht des Anwaltes seines Vertrauens vom 12.2.2009 ist zu entnehmen:

"... Am nächsten Tag, den 24.1.2009, brach ich um 9 Uhr Richtung Gemeinde XXXX im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX auf. Um 11 Uhr kam ich beim Haus des XXXX an. Im Haus waren seine Mutter und seine Schwester anwesend. Ich unterhielt mich mit der Mutter des XXXX und stellte einige Fragen. Die Mutter des XXXX teilte mir mit, dass XXXX eine Schwester habe. Der Vater des XXXX sei flüchtig. Sie teilte weiters mit, dass der Vater keinen regelmäßigen Kontakt zur Familie pflege, sondern lediglich auf alle vier bis fünf Monate per Mobiltelefon anrufe und sich nach ihnen erkundige. Er erteile keinerlei Auskunft, wo er sich aufhalte. Die Mutter des XXXX gab weiters an, dass die RAB vor langer Zeit einmal einen Einsatz durchgeführt hatte, um ihren Sohn XXXX festzunehmen. Nach Beendigung des Gesprächs mit der Mutter des XXXX, brach ich Richtung Polizeistation XXXX auf und kam um 13 Uhr dort an.

In der Polizeistation stellte ich mich dem Postenkommandanten Herrn XXXX vor. Als ich den Kommandanten um Einsichtnahme in das Anzeigenregister des Jahres 2008 ersuchte, beauftragte er seinen Assistenten Herrn XXXX, mir dabei behilflich zu sein. Herr XXXX begleitete mich in sein Büro und übergab mir das Anzeigenregister des Jahres 2008 mit der Auflage, dass ich es in seinem Beisein einsehen dürfe. Nach gründlichem Studium des Anzeigenregisters stellte ich fest, dass gegen XXXX ein Haftbefehl mit der Nr. XXXX erlassen wurde und gegen ihn gemäß den §§ 143/148/448/323/379/381 und 506 des StGB von Bangladesh Anklage erhoben wurde. In diesem Fall scheint XXXX in der Beschuldigtenliste als Dritter auf. XXXX wurde als Erstbeschuldigter angeführt und XXXXals vierte Beschuldigte. Sechs Personen wurden insgesamt beschuldigt bzw. angeklagt. Dabei handelt es sich bei zwei Personen um Kernfamilienmitglieder des XXXX und bei den anderen drei Personen um nahe Verwandte der Familie des XXXX. Ich konnte weiters feststellen, dass im Auftrag des Militärtribunals eine Ermittlung in der Polizeistation durchgeführt wurde. ..."

Aus der Stellungnahme des Sachverständigen vom 24.2.2009 betreffend den Sachverhalt geht hervor:

"Aus dem oben angeführten Sachverhalt ist ersichtlich, dass gegen den Ast. [= Antragsteller] eine Anzeige erstattet wurde. In weitere Folge wurde gegen ihn eine Anklage erhoben.

Da der Ast. den vorangegangenen Gerichtsverhandlungen unentschuldigt ferngeblieben ist, kann man davon ausgehen, dass deswegen gegen ihn eine Haftbefehl erlassen wurde. Laut Ast. erfolgten die Anschuldigungen gegen ihn fälschlicherweise. Somit ist der Ast., die oben angeführte Anklage betreffend, unschuldig. Es steht dem Ast. frei, sich - wie in Bangladesh üblich - der Justiz zu stellen, um seine Unschuld zu beteuern.

Meiner Beobachtung nach ist bei politisch motivierten Anzeigen, in denen mehrere Personen beschuldigt werden, für die Staatsanwaltschaft schwierig die tatsächlichen Täter anzuklagen. Im Zweifelsfall werden die Anklagen häufig aufgrund des Mangels an Beweisen von der Staatsanwaltschaft eingestellt oder enden mit Freisprüchen, das[s] die Identifikation der Hauptschuldigen bei tumultartigen Auseinandersetzungen nicht möglich ist.

Falls es in erster Instanz dennoch zu einem Schuldspruch kommen sollte, so besteht für den Ast. die Möglichkeit gegen dieses Urteil Rechtsmittel einzubringen. In politisch motivierten Anklagen werden die Angeklagten oft in zweiter Instanz (High Court) freigesprochen. Die zweite Instanz fällt auch häufig Urteile, die sich gegen die Interessen der Regierung richten.

Derzeit hat die BNP weder Einfluss auf die Justiz noch auf den Sicherheitsapparat, da Bangladesch seit 6. Jänner 2009 von der Awami League regiert wird. Falls die oben angeführte Anzeige von Anhängern der BNP - wie behauptet - fälschlicherweise eingebracht wurde, so können die Anzeigeerstatter ihrerseits damit rechnen, dass die Justiz gegen sie vorgehen wird.

Der Ast. hatte innerhalb der Partei keinerlei Funktion und war lediglich Sympathisant der Awami League. Seine Anhängerschaft und Teilnahme an Parteiveranstaltungen für die Partei war örtlich höchstens auf Distriktsebene begrenzt und hatte keinerlei überregionale Bedeutung. Somit gab es die Möglichkeit die Übergriffe von Seiten der lokalen Anhänger der BNP durch eine Verlegung des Wohnortes innerhalb von Bangladesh zu entkräften.

In der gegenwärtigen politischen Lage, in der die Regierung von der Awami League gestellt wird, deren Sympathisant er auch ist, könnte er diese Tatsache hinsichtlich der fingierten Anklage durchaus zu seinen Gunsten nutzen. Die Einflussnahme auf den Polizeiapparat der untersten Ebene durch Parteisympathisanten bzw. Parteimitglieder der jeweiligen regierenden Partei ist in Bangladesch durchaus üblich. Laut Angaben des Ast. war der Vater ein Mitglied der Awami League.

Laut Recherchebericht ist nicht feststellbar, ob der Anklage private Streitigkeiten zugrunde liegen. Bei privaten Streitigkeiten, werden häufig lediglich Familienmitglieder, insbesondere auch weibliche Familienmitglieder angezeigt. In politisch motivierten Anzeigen ist es unüblich, dass die Mutter oder Ehefrau der Zielperson mitangeklagt wird. Immer noch halten sich Frauen in Bangladesh vorwiegend im häuslichen Bereich auf und nehmen nur in verschwindend kleinem Ausmaß an politischen Aktivitäten teil.

Private Konflikte auf lokale Ebene sind nicht auszuschließen. Ein kriminelles Motiv ist ebenfalls nicht auszuschließen. ..."

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 29.4.2009 wird dem Beschwerdeführer das Rechercheergebnis zur Kenntnis gebracht. Dazu nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung: "Momentan ist es in Bangladesh so, dass die Polizei sowohl gegen die AL als auch gegen die BNP vorgeht. Man hat keinen Vorteil, wenn man zur AL gehört. Die Regierung will sich gut verkaufen. ... Es gibt bei uns auch Orte, wo die BNP stark ist. Es werden nach wie vor Funktionäre der AL von Anhängern der BNP getötet. Es gibt nach wie vor Konflikte zwischen den Studentenflügeln der AL und der BNP in Dhaka."

Am 24.11.2009 legte der Beschwerdeführer Unterlagen, deren Übersetzung vom Bundesasylamt veranlasst wurde, in bengalischer Sprache vor. Unter anderem einen Ermittlungsbericht vom 1.10.2007; eine Beschwerde an den Leiter des Militärstützpunktes vom 4.6.2007 und eine Klagschrift vom 26.4.2007.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III). Die Abweisung im Asylpunkt begründetet das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bangladesh möglich und zumutbar wäre, die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe im Zuge des Strafverfahrens zu entkräften.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.3.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 12.4.2010.

1.4. Mit Schreiben vom 16.10.2012 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Bangladesh zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008, Stand April 2008, Berlin

Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Country of Origin Information Report. 23 December 2011

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. April 2012

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Bangladesh (24. Mai 2012)

Das Bundesasylamt äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 16.11.2012 eine Stellungnahme ab.

1.5. Am 24.04.2013 führte der Asylgerichtshof, am 26.08.2014 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer bekannt, dass mittlerweile das gegen ihn Bangladesh anhängig gewesene Strafverfahren eingestellt worden sei und zog seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück. Der Beschwerdeführer legte eine Reihe von Unterlagen betreffend seine berufliche und soziale Situation in Österreich vor (im Wesentlichen Einkommens- bzw Umsatzsteuerbescheide, ein vom Österreichischen Integrationsfonds ausgestelltes Prüfungszeugnis "Deutsch-Test für Österreich" - Niveaustufe B1, weitere Sprachzertifikate; eine Kursbestätigung über die Teilnahme an lebensrettenden Sofortmaßnahmen; ein von der WKO Wien - Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mi Personenkraftwagen - ausgestelltes Zeugnis, das ihm die erforderlichen Kenntnisse zum Betrieb nichtlininienmäßigen Personenverkehrs ("Taxischein") bescheinigt; Bescheid über die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling) für die Zeit vomXXXX und eine Reihe von Unterstützungserklärungen, in denen der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet befürwortet wird).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Mai 2008, somit seit über sechs Jahren in Österreich aufhältig, betreibt neben seiner Beschäftigung als Kochlehrling ein eigenes Gewerbe und ist selbsterhaltungsfähig. Er beherrscht Deutsch jedenfalls auf Niveaustufe B-1 des Europarates und damit in ausreichendem Ausmaß, hat für seine Integration maßgebliche weiterführende Prüfungen und Kurse absolviert und hat eine Vielzahl sozialer Kontakte in Österreich aufgebaut. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Die Verfahrensdauer des anhängigen Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlungen und aus den vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:

1.1. Wie dargestellt brachte der Beschwerdeführer am 15.10.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die erstinstanzliche Entscheidung erging am 1.12.2010 auf Grundlage des AsylG 2005.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sogenannten Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

In der Beschwerdeverhandlung vom 26.08.2014 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, wodurch diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenstand dieses Verfahrens ist somit lediglich, über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - des Spruchpunktes III. des Bescheides abzusprechen.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung liegt im Ergebnis eine dem § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

1.3. Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung.

1.4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2008, somit seit über sechs Jahren, in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).

Der seit über sechs Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführer hat intensive Integrationsschritte gesetzt, indem er sich ein eigenes Gewerbe aufgebaut hat, und darüber hinaus weitere berufliche Qualifikationen erworben hat und noch erwirbt. Der Beschwerdeführer geht seit vielen Jahren einer geregelten Tätigkeit nach, ist selbsterhaltungsfähig und hat sich in Österreich ein soziales Netzwerk aufgebaut, was durch eine Vielzahl von Unterstützungserklärungen dokumentiert wird.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich erfolgreich an Deutschkursen teilgenommen, ein Sprachzertifikat (Niveaustufe B1 des Europarates) erworben und besitzt damit Deutschkenntnisse in ausreichendem Ausmaß. Er ist strafrechtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht oder gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen.

Die lange Verfahrensdauer seines Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013). Es gibt schließlich Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat, sollten sie überhaupt noch bestehen, besonders intensiv wären. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen iSd Art. 8 EMRK in Österreich hat. Im Zusammenhalt mit der sehr langen Aufenthaltsdauer ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist.

Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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