W173 1430536-1•BVwG W173 1430536-1
W173 1430536-1Federal Administrative CourtAug 29, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten,<br/>private Verfolgung, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W173 1430536-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde von XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, Zl. 11 14.704 - BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.August 2015 erteilt.
B)
Die Revision betreffend die Spruchpunkte A.I., A.II. und A.III. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Am 6.12.2011 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend brachte er dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache dari durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 6.12.2011 vor, afghanischer Staatsan-gehöriger zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er habe in XXXX (Dorf), in XXXX, in der Provinz XXXX in Afghanistan gewohnt. Er sei seinem Vorbringen zufolge vor cirka 1 Monate von seinem Wohnort in XXXX in Afghanistan von Schleppern organisiert per Flugzeug nach Russland und in der Folge nach Österreich geflohen.
Bei der Erstbefragung gab der BF weiter an, am XXXX in XXXX, in Afghanistan geboren zu sein. In seinem Heimatland würden noch seine Mutter und 2 Schwestern leben. Er sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Da große Ländereien und Grundstücke im Familienbesitz seien, sei sein Vater vor 2,5 Jahren in Afghanistan getötet worden. Deswegen hätten bewaffnete, unbekannte Männer auch die Absicht gehabt, den BF zu töten, und wären bereits einige Male zu ihm nach Hause gekommen. Aus diesem Grund sei der BF gezwungen gewesen, nie alleine das Haus zu verlassen und sich hauptsächlich zu verstecken. Im Fall der Rückkehr befürchte der BF, wie sein Vater getötet zu werden. Die Niederschrift wurde vom BF unterzeichnet. In dieser ist angeführt, dass dem BF die Niederschrift in einer verständlichen Sprache rückübersetzt worden sein und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 8.5.2012 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers an, am XXXXin XXXX(Dorf) im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Bis zuletzt hätten er und seine Mutter dort gewohnt. Sein Vater sei vor 2,5 Jahren beim Holzsammeln erdrosselt aufgefunden worden. Seine zwei verheirateten Schwestern seien in XXXX im Tal XXXX in der Provinz XXXX ansässig. Darüber hinaus habe er noch eine Tante (XXXX) in Kabul. Zwei Cousins (XXXXund XXXX) würden sich in Österreich aufhalten. Er sei Tadschike, Sunnit und Analphabet. Er habe jedoch gelegentlich eine Koranschule besucht. Die familieneigene Landwirtschaft sei teilweise bewirtschaftet und teilweise verpachtet worden. Auch der BF habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Familie, mit der er noch in Kontakt stehe, sei finanziell gut gestellt gewesen. In Österreich habe er zwei Cousins (XXXX), von denen einer über einen Pass und der andere über einen Aufenthaltstitel verfüge. Deren Mutter lebe in Kabul. Seit seinem Aufenthalt in Österreich habe er seine Cousins, mit denen er gelegentlich telefoniere, zweimal in Wien besucht. Außer den genannten Personen habe er keine Verwandte oder Freunde in Österreich. Er besuche Deutschkurse und spiele Fußball. Darüber hinaus habe er keine Bindungen zu Österreich. 1,5 Jahre nach dem Tod seines Vaters sei der BF von unbekannten Männern verfolgt worden. Als Grund für seine bestehende Lebensgefahr in Afghanistan gab der BF an, dass sich in der Nacht unbekannte Männer, deren Stimmen zu hören gewesen seien, im Hof des Hauses aufgehalten hätten. Aufgrund der Schreie seiner Familie und der aufmerksam gewordenen Nachbarn seien diese geflohen. Seither leide der BF unter der Verfolgung der unbekannten Personen, von denen er nicht genau wisse, was sie von ihm wollen würden. Viele Afghanen würden andere um ihren Besitz beneiden. Aus diesem Grund sei auch sein Vater getötet worden. Der BF konnte allerdings keine Angaben darüber machen, wer vom Tod seines Vaters und seinem Tod profitieren würde. Nach dem Tod des Vaters seien er und seine Schwestern erbberechtigt gewesen. Nach dem Tod des BF würden seinen Anteil an den Besitztümern seine Mutter und seine Schwestern erben. Er sei kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei und werde auch nicht wegen seiner Rasse, seiner Religion, politischen Gesinnung oder einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in seiner Heimatstadt verfolgt. Etwa ein Jahr vor seiner Flucht sei er allerdings von unbekannten bewaffneten Männern überallhin verfolgt worden, sodass er Angst bekommen habe, fliehen musste oder sich versteckt habe. Im letzten Jahr habe er kaum gewagt, das Haus zu verlassen und sei gezwungen gewesen, sich zu Hause oder bei seinen Schwestern zu verstecken. Darüber hinaus hätte er keine Zufluchtsort gehabt. Übergriffe ihm gegenüber habe es allerdings nie gegeben. Ebenso wenig sei jemals an ihm jemand persönlich herangetreten. Im letzten Jahr seien die familieneigenen Ländereien verpachtet worden. Für die Finanzierung der Flucht sei ein Teil verkauft worden. Zweimal habe er sich an den Dorfvorsteher und Kommandanten (XXXX), der auch von anderen Dorfbewohnern bei Problemen kontaktiert worden sei, gewandt. Dieser habe ihm geraten, sich Pistolen zuzulegen und zu schießen. Er sei zwar im Besitz von Pistolen, könne aber auf keine Menschen schießen. Zwar sei die Polizei des Distriktes XXXX einen Tag nach dem Tod seines Vaters an die Familie mit dem Versprechen herangetreten, die Täter zu verfolgen. Dies habe aber zu keinen Ergebnissen geführt. Es sei auch dazu niemand befragt worden. Im Fall der Rückkehr habe der BF Angst, wie sein Vater umzukommen. Auf die Frage, nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gezogen zu sein, führte der BF aus, in ganz Afghanistan nicht in Sicherheit leben zu können und Angst zu haben, überall verfolgt und getötet zu werden. Er habe auch niemanden, an den er sich wenden könne. Seine Tazkira und sein Reisepass seien ihm von Schleppern abgenommen worden. Zum Abflugs- und Ankunftsflughafen, sowie zur von ihm benutzten Fluglinie im Rahmen seiner Flucht konnte der BF keine Auskunft geben. Die Schlepper hätten ihn nach Österreich gebracht, das als sicheres Land bezeichnet worden sei. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Afghanistan verzichtete der BF auf die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme. Abschließend betonte er, in Österreich Schutz zu suchen und auf eine Asylgewährung zu hoffen, um in Frieden leben zu können. Nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher bestätigte der BF die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift. Eine Kopie davon wurde ihm ausgehändigt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, Zl 11 14.704-BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 6.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 leg.cit. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt. II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Hauptstadt Kabul und der Situation von Rückkehrern. Darüber hinaus wurde der BF, dessen Person nicht feststellbar sei, als afghanischer Staatsbürger eingestuft, der als dari sprechender Tadschike der Glaubensrichtung der Sunniten zuzuordnen sei. Die von ihm angegebenen Gründe und Befürchtungen für das Verlassen seines Heimatlandes seien unglaubwürdig. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan sei für den BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder 13 zur Konvention gegeben. Der BF würde in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt werden. Er könne sich selbst versorgen und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte. Er habe auch in Kabul Verwandte. Zwar würden sich in Wien zwei seiner Cousins aufhalten, er verfüge aber über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt in Österreich. Von einem schützenswerten Familienleben mit einem Angehörigen in Österreich sei nicht auszugehen. Die vom BF befürchteten Handlungen seien nicht asylrelevant. Es handle sich dabei weder um eine Verfolgung aus rassischen, religiösen oder nationalen Gründen, noch um auf eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zurückzuführenden Verfolgung. Die vom BF befürchteten Übergriffe von unbekannten bewaffneten Männern seien nicht unter den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen zu subsumieren. Wie sich aus der Judikatur ergebe, mangle es bei Grundstücksstreitigkeiten an dem erforderlichen Konnex zu einem Fluchtgrund iSd GFK. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung des BF und den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen sei nicht ersichtlich. Es handle sich dabei um einen Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Eigentumsansprüche auf Grundstücke. Eine asylrelevante Verfolgung müsse entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder müsse der betreffende Staat nicht in der Lage oder gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Dass die staatlichen Behörden des Heimatstaates des BF nicht in der Lage bzw. nicht gewillt wären, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei nicht anzunehmen. Der BF habe keine Anzeige bei den Behörden erstattet. Zum Tod des Vaters des BF sei darauf zu verweisen, dass nur solche Umstände berücksichtigt werden könnten, die eine Person unmittelbar treffen würden. Zudem müsse zwischen dem Umstand, der als Grund für die Ausreise angegeben werde und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Davon sei in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht auszugehen. Die Behauptungen des BF im Rückkehrfall einer Verfolgungsgefährdung unterworfen zu sein, ohne auf die Verfolger näher einzugehen, seien nicht hinreichend. Der BF würde auch nicht im infrage kommenden Gebiet in seiner Heimat in eine ausweglose Lage geraten. Der BF habe in seiner Heimat offenbar über eine Existenzgrundlage verfügt und zum Familieneinkommen beigetragen. Dies würde ihm auch im Fall der Rückkehr in seine Heimat wieder möglich und zugänglich sein. Die Familie besitze ein eigenes Haus sowie landwirtschaftliche Flächen. Seine gesamten Verwandten (Mutter, Schwestern) würden sich in seiner Heimat befinden. Eine Tante lebe in Kabul. Familiäre Anknüpfungspunkte würden daher vorliegen, sodass schon allein deshalb eine ausreichende Existenzgrundlage gegeben wäre. Für einen erwachsenen, gesunden und erwerbsfähigen Mann sei es auch zumutbar, in Kabul selbstständig für die grundlegenden Bedürfnisse aufzukommen. Es komme auch eine Ansiedelung in Mazar-i-Sharif, Jalalabad und Herat für den BF infrage. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage würden nicht vorliegen. Einer Ausweisung des BF stünde auch nicht das Recht auf Achtung des Privatlebens entgegen. Es sei von keinem Eingriff in Art. 8 EMRK auszugehen.
Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2012 wurde dem BF die Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, zugestellt am 5.11.2012, wurde mit Schriftsatz vom 14.11.2012, eingebracht am selben Tag, fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, deren Einhaltung zu einem günstigeren Bescheid für den BF geführt hätte, angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Analphabet sei und mit der österreichischen Rechtsordnung nicht vertraut sei. Es hätte sich unter Umständen um eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der Tadschiken oder auch zur Gruppe der Landbesitzer gehandelt. Abgesehen davon sei das Vorbringen des BF nicht als unglaubwürdig gewertet worden, sodass ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Der angefochtene Bescheid leide an Begründungsmängel. Eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des BF sei nicht vorgenommen worden. Aktenwidrig sei, dass der BF nicht unmittelbar nach der Drohung das Land verlassen habe. Der BF habe Land verkaufen müssen, um seine Flucht zu finanzieren, was längere Zeit in Anspruch genommen habe. Nach der konkreten Bedrohung des BF sei nicht eingehend gefragt worden. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Lage in Afghanistan sei der Fluchtgrund des BF glaubwürdig und in zahlreichen internationalen Dokumenten untermauert. Das Problem des "Landgrabbing" sei in den Länderfeststellungen mit keinem Wort erwähnt worden. Der BF habe sich mit seinen Problemen an den lokalen Dorfkommandanten "XXXX" gewandt und damit erfolglos versucht, sich unter den Schutz seines Heimatsstaates zu begeben. Der Konflikt könnte auch unter dem Gesichtspunkt der "Blutfehde" betrachtet werden. Es sei ein Eigentumskonflikt betroffen, der auch im Zusammenhang mit der Ermordung des Vaters des BF stehen könnte. Der BF stamme aus der nordöstlich gelegenen Provinz XXXX und gehöre der Minderheit der Tadschiken an. Angesichts der prekären Sicherheits- und der Versorgungslage in ganz Afghanistan könnte bei einer Rückkehr des BF eine existenzielle Bedrohung und damit die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte infolge willkürlicher Gewalt bei nationalen und internationalen Konflikten bestehen. Aus der Judikatur des Asylgerichtshofs ergebe sich, dass afghanische Sicherheitskräfte nur sehr beschränkt in der Lage seien, die Sicherheit der Bevölkerung zu garantieren. Gerade der BF befinde sich in einer schlechten Sicherheitslage im Fall der Rückkehr. Er habe kaum noch Familie und vor allem kaum männliche Verwandte, die ihn unterstützen könnten. Vielmehr sei er auch noch für seine alte Mutter verantwortlich. Bei der in Kabul ansässigen Tante handle es sich um eine alleinstehende Witwe, die selbst in schwierigen Verhältnissen lebe und lediglich eine kleine Mietwohnung habe, in der der BF keinen Platz mehr findet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sei für den BF ohne unterstützende Anknüpfungspunkte ausgeschlossen. Der der Minderheit der Tadschiken angehörende BF habe keine männlichen Verwandten mehr, sodass eine konkrete individuelle Gefährdung vorliege und im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG stehe. Dem BF sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Dies ergebe sich auch aus den aktuellen Länderfeststellungen und den Berichten zur Heimatsprovinz des BF.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den 22.8.2014 an und übermittelte dem BF gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der BF nicht Gebrauch gemacht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschsprachkurses dem Bundesverwaltungsgericht am 22.8.2014 vor. In diesem wird auch ausgeführt, dass der BF andere bei der Bewältigung des Alltagslebens unterstützt. Der BF bestätigte, in seinen bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Dokumente zum Beweis seiner Identität konnte er nicht vorlegen. Er gab jedoch an, XXXX zu heißen, als afghanischer Staatsbürger am XXXX in Afghanistan in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren zu sein und dort sein ganzes Leben verbracht zu haben. Er sei Tadschike und gehöre als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung an. Als in Afghanistan lebende Verwandte gab er seine Mutter, seine beiden verheirateten Schwester und deren Ehemänner, die alle im Heimatdorf wohnen würden, sowie einen Onkel mütterlicherseits an, der sich in der Provinz XXXX aufhalte. Zum Onkel habe er allerdings keinen Kontakt. Zu der während seines Aufenthaltes in Afghanistan ursprünglich in Kabul wohnenden Tante habe er ebenfalls keinen Kontakt mehr, sodass ihm ihr derzeitiger Aufenthaltsort nicht mehr bekannt sei. Seit ca. einem Jahr stehe er mit seiner Familie nicht mehr in Kontakt. Er habe aber mit ihnen ein gutes Verhältnis gehabt. Aus seinen vorhergehenden Kontakten wisse er, dass sie ein normales Leben führen würden und keine besonderen Schwierigkeiten hätten. Sie würden auch nicht verfolgt. Seine beiden Schwager würden für seine Mutter und seine Schwestern sorgen.
Ein Jahr vor der Flucht des BF aus Afghanistan sei sein Vater von unbekannten Personen im Frühling beim Holzsammeln in den Bergen getötet worden. Der BF habe den Eindruck gehabt, dass der Vater gefoltert und geschlagen geworden wäre. Aus den Würgemalen sei ersichtlich gewesen, dass er erstickt worden sei. Bevor er die Ermordung bei der Polizei anzeigen hätte können, seien zwei Polizisten zwecks Ermittlung zur Familie des BF gekommen. Auf Rückfrage bestätigte der BF nochmals, dass sein Vater ca. ein Jahr vor seiner Ausreise ermordet worden wäre. Das genaue Datum wisse er allerdings nicht mehr. Bei seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei die Niederschrift rückübersetzt worden. In dieser sei festgehalten gewesen, dass sein Vater ein Jahr und einige Monate vor seiner Ausreise getötet worden wäre. Der BF habe den Dolmetscher darauf hingewiesen, dass die Ermordung vor ca. einem Jahr stattgefunden habe. Ob eine entsprechende Korrektur erfolgt sei, oder nicht, wisse der BF nicht mehr. Bei der Einvernahme durch die Sicherheitsbehörden habe keine Rückübersetzung stattgefunden. Der BF gehe davon aus, dass seine Aussage richtig protokolliert worden sei. Sein Vater sei zu Lebzeiten weder verfolgt, noch bedroht worden.
In Afghanistan habe der BF keine staatliche Schule besucht und keine Berufsausbildung erhalten. Er habe lediglich mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Obwohl er Analphabet sei, habe er in der Moschee seinen Namen und Grundbegriffe zu schreiben gelernt. Zu Lebzeiten habe sein Vater die Familie ernährt. Nach dessen Tod habe der BF für die Familie gesorgt und in der Landwirtschaft gearbeitet.
Nach dem Tod seines Vaters habe der BF alles geerbt. Seine Mutter und seine Schwester hätten nichts bekommen. Nach dem Tod seines Vaters seien die, nach wie vor auf den Namen seines Vaters registrierten Grundstücke traditionsgemäß nicht sofort untereinander aufgeteilt worden, sondern vom BF bewirtschaftet worden. Wären die Grundstücke sofort aufgeteilt worden, hätten sowohl seine Mutter, als auch seine beiden Schwestern Anteile geerbt. Vor seiner Flucht sei nur ein Teil der Grundstücke verpachtet worden. Nach der Flucht des BF hätten sich seine Schwager um die restlichen Grundstücke gekümmert und schließlich auch verpachtet. Die jährliche Pacht würden seine Mutter und seine Schwestern bekommen. Mit den Pächtern sei ein Vertrag abgeschlossen worden. Sollte der BF nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren bzw. im Fall des Todes des BF würden die Grundstücke seine Mutter und seine beiden Schwestern erben.
Der BF habe Afghanistan vor ca. zwei Jahren und einigen Monaten aus Angst um sein Leben verlassen. Er sei von unbekannten, bewaffneten und maskierten Personen verfolgt worden, deren Gesichter er nicht habe erkennen können. Der BF wisse nicht, weshalb er von ihnen verfolgt werde. Die Verfolger hätten keine Forderungen an ihn gestellt. Sie hätten weder etwas gesagt, noch auf eine Tötungsabsicht hindeutend gestikuliert. Sie hätten auch kein Geld von ihm gefordert oder seinen Verwandten gedroht, damit der BF fliehe. Weder sein Vater, noch der BF hätten jemals Feinde oder Probleme mit anderen Menschen gehabt. Der BF habe den Eindruck gehabt, dass seine Verfolger auf eine günstige Gelegenheit warten würden, um ihn anzugreifen und zu töten. Der BF und seine Mutter hätten vermutet, dass das Eindringen ins Haus und die Beseitigungsabsicht auf die Familienbesitztümer zurückzuführen sei. Im Heimatdorf des BF habe es viele Feindschaften wegen der Grundstücke gegeben. Die Ortsbewohner hätten in seinem Heimatdorf oft wegen Grundstücke gestritten. Schwächere Dorfbewohner seien unter Druck gesetzt oder getötet worden, um die Grundstücke an sich zu reißen. Im Distrikt des BF sei es üblich gewesen, dass die Söhne der Familie den gesamten Besitz des Vaters erben würden. Verheiratete Töchter und die Mutter würden keine Anteile erhalten. Die Mutter würde in der Regel von ihren Söhnen versorgt. Die Verantwortung für die verheirateten Schwestern würden die Männer und die Schwiegerfamilie tragen. Hätten die Verfolger den BF getötet, hätten seine Mutter und seine beiden Schwestern einen Anspruch auf die Grundstücke gehabt.
Seine beiden Schwager hätten sich in die Angelegenheit des BF nicht eingemischt und ihm in keiner Weise geholfen. Seine Mutter und seine Schwestern hingegen seien um das Leben des BF besorgt gewesen. An die Polizei habe sich der BF mit seinen Problemen nicht gewandt, da diese nicht viel unternehmen hätte können. Der BF habe den im Dorf mächtigen Kommandanten, den auch die anderen Dorfbewohner im Konfliktfall kontaktiert hätten, mit der Angelegenheit befasst. Dieser hätte dem BF lediglich die Auskunft gegeben, dass solche Vorfälle immer wieder vorkommen würden und ihm nicht geholfen werden könne.
Das erste Mal hätten die maskierten, unbekannten und bewaffneten Verfolger cirka 8-10 Monate nach dem Tod seines Vaters den BF bedroht, indem sie in der Nacht in das Haus seiner Familie eingedrungen seien. Dabei hätten diese Personen die Gartenmauer des Hauses der Familie des BF übersprungen. Als der sich im Haus mit seiner Mutter aufhaltende BF dies wahrgenommen habe, hätten sie aus Angst zu schreien begonnen, sodass die Eindringlinge, die sich nicht geäußert hätten, geflohen seien. Nachdem die Eindringlinge geflohen seien, wären die Nachbarn, die Geschrei gehört hätten, beim BF erschienen. Ein weiterer Überfall in dieser Form sei nicht erfolgt. Der BF habe auch nichts gegen den Überfall im Haus unternommen. Einige Tage später sei der BF allerdings wieder von mehreren bewaffneten Personen verfolgt worden. Er sei aber trotz dieser Verfolgung einige Zeit arbeiten gegangen. Aus Angst habe er aber nicht mehr gewagt, das Haus zu verlassen und sei durchgehend bis zu seiner Flucht dort geblieben. Er habe lediglich hin und wieder seine Schwestern besucht und mit ihnen einige Zeit verbracht. Er sei aber dann wieder nach Hause gekommen. Seine beiden Schwestern und seine Mutter hätten große Angst um das Leben des BF gehabt. Der BF sollte nicht wie sein Vater getötet werden.
Aus Angst, von den Verfolgern gefunden zu werden, habe er sich auch nicht in anderen Landesteilen in Afghanistan niedergelassen. Seine Tante in Kabul habe ihn auf Grund ihrer prekären wirtschaftlichen Lage nicht aufnehmen und unterstützen können. In Kabul hätte der BF auch keine Arbeit gefunden, zumal er über keine Ausbildung verfüge. Auf die Frage, wer von seinem Tod profitieren würde, fand der BF keine Antwort. Er selbst habe weder Feinde noch sonst Probleme mit anderen Personen. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, weit er keine Ausbildung habe und keine Arbeit finden würde. Er habe auch nicht genügend Geld, um an einem neuen Ort ein neues Leben zu beginnen. Zu seinen in Österreich lebenden 2 Cousins habe er keinen Kontakt mehr. Er wohne im Bundesland Salzburg. Um die Stadt Salzburg zu erreichen, müsste er 2 Stunden Zugfahrt in Kauf nehmen. Eine Zugfahrt nach Wien nehme weitere 3 Stunden in Anspruch. Im Winter seien an seinem derzeitigen Aufenthaltsort die Berge schneebedeckt. Es könnte nichts unternommen werden. Mit anderen Flüchtlingen verbringe er die meiste Zeit im Zimmer, da es in der Nähe seiner Pension auch keine anderen Häuser gebe oder die Möglichkeit, mit anderen Personen Kontakt zu pflegen. Es komme lediglich eine Lehrerin, um Deutsch zu unterrichten. Eine Sprache ohne Unterstützung zu lernen, sei sehr schwierig. Von anderen Flüchtlingen wisse er, dass es verschiedene Kurse (A1 und A2 Niveau) gebe. Die Deutschlehrerin habe keine Prüfungen oder Tests durchgeführt. Lediglich auf sein Ersuchen, eine Bestätigung über seinen Deutschunterricht dem Gericht vorlegen zu können, habe die Lehrerin ein entsprechendes Schreiben verfasst, das vorgelegt worden sei. Der BF versuche, andere afghanische Flüchtlinge bei Verständigungsschwierigkeiten zu unterstützen.
Zum übermittelten Länderbericht zu Afghanistan brachte der BF nichts weiter vor. Er möchte in Österreich bleiben und habe große Angst vor einer Abschiebung. Er möchte Sprachkurse besuchen, um später arbeiten zu können und für sich selbst zu sorgen. Auf weitere Beweisanträge verzichtete der BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 6.12.2011, auf den Einvernahmen des BF, der Beschwerde vom 14.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 22.8.2014 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des BF wird festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Der BF spricht die Sprache dari und stammt aus dem Dorf XXXX, in der Provinz XXXX. Er hat bis zu seiner Flucht dort sein Leben verbracht. Er verfügt weder über eine Schul- noch über eine Berufsausbildung, hat jedoch gelegentlich die Koranschule in der Moschee besucht und dabei gelernt, seinen Namen und Grundbegriffe zu schreiben. Die Familie des BF besitzt in seinem Heimatdorf ein Haus mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Nachdem der Vater des BF, der zu Lebzeiten weder verfolgt noch bedroht wurde, ermordet worden ist, wurde der Familienbesitz nicht zwischen den Erbberechtigten (BF, Mutter, 2 Schwestern) aufgeteilt, sondern vom BF zum Teil weiter bewirtschaftet bzw. zum Teil verpachtet. Nach der Flucht des BF wurden sämtliche Grundstücke auf Vertragsbasis verpachtet. Den Pachtzins bekamen die Mutter und die beiden Schwestern.
1.2. Festgestellt wird, dass der BF nach einer cirka einmonatigen Flucht von Afghanistan ausgehend schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 6.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung (Ausreise, Nachfluchtgründe) im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zu seiner Mutter und seinen zwei verheirateten Schwestern, zu denen der BF ein gutes Verhältnis hatte, hat der BF seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr. Sie lebten zuletzt in Afghanistan im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX und waren weder einer Verfolgung noch einer Bedrohung ausgesetzt. Seine Tante XXXX, mit der der BF ebenfalls nicht mehr in Verbindung steht, lebte ursprünglich in Kabul. Darüber hinaus hat der BF noch einen in Afghanistan, in seiner Heimatprovinz lebenden Onkel, zu dem er keinen näheren Kontakt pflegte und dessen genauer Aufenthaltsort ihm unbekannt ist.
Über eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung verfügt er nicht. Er hat bisher in Afghanistan lediglich im landwirtschaftlichen Familienbetrieb gearbeitet. Im Fall der Rückkehr wäre er nicht in der Lage, sich in Afghanistan selbst zu erhalten.
Zu den sich in Österreich aufhaltenden Cousins, XXXX, hat der BF ebenfalls keinen Kontakte mehr.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)
Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäss ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).
Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:
7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen Präsidenten zu wählen. Bei der Stichwahl trat Abdullah gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.
Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt Abdullah, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.
Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)
Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.
(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Ver-schlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in einzelnen Provinzen:
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013; Department of Defense: Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, vom 2. Juni 2013; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: Taliban attack breaks months of quiet in Kabul, vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (Agence France-Presse: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag" vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Sicherheitslage in der Provinz XXXX
Die Provinz XXXX liegt 75km nördlich von der Provinz Kabul. Die Provinz ist im speziellen von Bergen umgeben. Die wichtigsten Naturressourcen der Provinz sind Talkminen, zwei Flüsse, welche die Provinz durchkreuzen, und ein wenig Eich- und Nusskieferbäume in den Bergen. Die Bauern in der Provinz XXXX züchten Weizen, Mais und seit kurzem auch Kartoffeln und Zwiebeln. Sie haben Obstplantagen mit Trauben, Äpfeln, Aprikosen, Granatapfel, Mandeln, Maulbeere und Walnuss. Sie verkaufen ihre Produkte in den lokalen und anderen Märkten der Provinz. Das Melken von Kühen, sowie Schafe, Ziegen und Hühner spielen eine wesentliche Rolle in der täglichen Küche. Da es keinen Markt dafür gibt, ist auch die Zahl dieser Tiere gering.
In Bezug auf Fisch gibt es eine große Nachfrage, aber sie haben noch keine Züchtung angelegt, sie jagen diese aus dem Fluss.
In Bezug auf die Versorgung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen, Entwicklungsaktivitäten und Vermarktung, herrscht eine große Lücke.
Die Sicherheitslage in der Provinz XXXX ist besser, mit Ausnahme von dem Bezirk XXXX und Najrab, denn dort gibt es manchmal Probleme.
XXXX hat genug Wasser zur Bewässerung, Wassermanagement ist eins der Probleme. Die meisten Menschen benutzen Kanalwasser als Trinkwasser.
XXXX hat sowohl bewässertes als auch regen-gefüttertes Land. Dem ist hinzuzufügen, dass das Eigentum des Grundes sehr wenig ist. Das geteilte Beackerungssystem ist sehr häufig in der Provinz. Der Teil-Beackerer erhält 1/2 des Ertrags und der Besitzer ist verantwortlich für all den nötigen (Material)einsatz. Die häufigen Produkte der Provinz XXXX, sind folgende: Weizen, Mais, Reis und Zwiebeln. Der Bezirk XXXX und das Zentrum der Provinz haben qualitativ hochwertige Granatäpfel und Trauben, welche gewinnbringend gezüchtet werden und der Möglichkeit der Expansion in andere Bezirke.
Die meisten Familien haben Tiere wie Kühe, Schafe, Ziegen, Hühner und Esel für den familiären Bedarf und gelten als Vorteil für die Familien. Die meisten dieser Produkte werden nicht verkauft, da es dafür keinen Markt gibt. Traktoren sind neu in dieser Gegend und ersetzen teilweise den Ochsen.
Es existiert keine Elektrizitätsproduktionsanlage oder -damm, die meisten Menschen benutzen Dieselgeneratoren um Elektrizität zu produzieren. Eigentlich waren die Errichtung von zwei Dämmen, namens "Bagh Dara" und "Zaghawe dan" wichtige Projekte für die Versorgung der Elektrizität für XXXX und angrenzende Provinzen (wie XXXX und XXXX). Die meisten Straßen in der Provinz sind nicht gepflastert und werden immer schlechter. Kürzlich wurden 25km der Straße im Zentrum von der Regierung gepflastert. Die Verbesserung der Straße, welche die Provinz XXXX durch XXXX mit Nangarhar und Laghman verbindet, spielt eine wesentliche Rolle im wirtschaftlichen Leben der Provinz XXXX. Die Menschen benutzen Kanalwasser als Trinkwasser, daher ist das Graben und die Verbesserung von mehr Quellen wichtig. Die Gesundheitsleistungen sind in einem guten Zustand, bedürfen mehr Investition und Rehabilitation. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Sicherheitslage Provinz XXXX, vom 04.09.2013)
Das Haqqani Netzwerk hat seine Präsenz unter anderem in der östlich von Kabul gelegenen Provinz XXXX ausgeweitet. Sie nutzen diese Position um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012). Im Juni 2012 haben die afghanischen Truppen die Sicherheitsverantwortung von den französischen übernommen. Seit dem Abzug der Koalitionstruppen konnten Militante in der Zentralprovinz vorankommen. Der Gouverneur der Provinz erklärte, dass die Taliban, das Haqqani Network, und Hizb-i-Islami Gulbuddin Kontrolle über Teile der Distrikte XXXX und XXXX haben. Der XXXX-Bezirk ist ein bekannter Hafen für Taliban und Hizb-i-Islami Kämpfer. Der Vorsitzende des XXXXProvincial Peace Committee", welches die Aufgabe hat mit den Taliban zu verhandeln, gab an, dass die al-Quaida auch weiterhin in der Provinz präsent sind. (LWJ 26.8.2013)
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 23 Prozent gesenkt. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 23 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im August 2013 betonten Regierungsvertreter des Friedenskomitees der Provinz, dass die Präsenz von Militanten in wichtigen Gebieten der Provinz den lokalen Friedensprozess behindere. Registrierungszentren für die Wahlen konnten im Distrikt XXXX nur in einigen Teilen geöffnet werden. Die Regierung konnte zwar in einigen Teilen der Distrikte XXXX und XXXX die Kontrolle gewinnen, doch großteils sind die Aufständischen in den Distrikten ungestört. In einigen Teilen der beiden Distrikte gibt es keine Wählerregistrierungszentren
Im September 2013 führten die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und das National Directorate of Security (NDS) eine gemeinsame Operation gegen Militante in der Provinz durch, bei der 15 Militante getötet wurden, darunter ein "Schatten-Gouverneur" der Taliban (Tolonews 18.9.2013).
Im Zeitraum 2010 - 2013 nahmen die Anschläge und Angriffe durch oppositionelle Gruppierungen jährlich ab. Im Jahr 2013 wurden 120 Vorfälle registriert. (INSO, Q4 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und
2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).
Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)
Ethnische Minderheiten:
In Afghanistan leben schätzungsweise mehr als 31 Millionen Menschen. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen 42 Prozent, Tadschiken 27 Prozent, Hazara 9 Prozent, Usbeken 9 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Balochen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f; The CIA World Factbook (7. Jänner 2014):Afghanistan, vom 7. Jänner 2014)
Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 27 Prozent der Bevölkerung in Afghanistan aus. 35 Prozent des ANSF Offizierskorps sind Tadschiken. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
(US Congressional Research Service (22. November 2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, vom 22. November 2013; The CIA World Factbook: Afghanistan, vom 7. Jänner 2014)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.
(Bericht von IOM vom Oktober 2012)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2014. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Der BF hat weder bei seinen vorhergehenden Einvernahmen durch die Sicherheitsbehörden und das Bundesasylamt, noch vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen könnten, vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit und zur Herkunft des BF stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Glaubwürdig sind auch die Aussagen des BF, weder über eine Schul-, noch über eine Berufsausbildung zu verfügen und Analphabet zu sein. Nachvollziehbar erklärte er in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2014, in der gelegentlich besuchten Koranschule in der Moschee den Namen schreiben gelernt zu haben und deshalb die Niederschriften zu den Einvernahmen unterschreiben zu können. Gefolgt wird auch der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2014, dass seine Familie in seinem Heimatdorf ein Haus mit Grundstücken besitzt. Diese Ausführung steht im Einklang mit den Aussagen in seinen bisherigen Einvernahmen.
Als glaubwürdig wird auch die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2014, die in Übereinstimmung mit den bisherigen Aussagen in den Einvernahmen des BF steht, gewertet, dass sein Vater ermordet worden ist. Überzeugend gab der BF auch in dieser Verhandlung an, dass sein Vater, seine Mutter und seine Schwestern, zu denen er ein gutes Verhältnis pflegte, weder verfolgt noch bedroht worden seien.
Unglaubwürdig hingegen sind die - wie nachfolgend dargestellt - in sich widersprüchlichen Ausführungen des BF zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters, den Zeitpunkt und das Umfeld der Verfolgung des BF, sowie die Ausführungen zu seinen Fluchtgründen. In der mündlichen Verhandlung am 22.8.2014 gab der BF an, dass sein Vater ein Jahr vor seiner Flucht aus Afghanistan von unbekannten Personen in den Bergen beim Holzsammeln im Frühling getötet worden sei. Unter Berücksichtigung der in den vorhergehenden Einvernahmen übereinstimmenden Angaben des BF zur cirka einmonatigen Fluchtdauer (6.12.2011 und 8.5.2012) und seiner Asylantragstellung am 6.12.2011 würde der ein Jahr vor der Flucht des BF zurückliegende Tod seines Vaters jedenfalls nicht in den Frühling, sondern vielmehr eindeutig in den Herbst fallen.
Während der BF in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2014 angab, dass zwischen acht und zehn Monaten nach dem Tod seines Vaters unbekannte, bewaffnete und vermummte Personen ins Haus der Familie eingedrungen seien, sprach der BF in der Einvernahme am 8.5.2012 davon, dass 1,5 Jahre nach dem Tod seines Vaters unbekannte Männer ins Haus seiner Familie eingedrungen seien. Abgesehen von den zeitlichen Divergenzen den Vorfall betreffend decken sich auch die Schilderungen des BF zu dessen Ablauf in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2014 und in der Einvernahme am 8.5.2012 nicht. Während der BF in der Einvernahme am 8.5.2012 davon sprach, zu schreien angefangen zu haben und die Nachbarn aufmerksam gemacht worden seien, sodass daraufhin die Eindringlinge geflohen seien, führte der BF in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2014 aus, dass nach Flucht der Eindringlinge einige Nachbarn die Schreie wahrgenommen hätten und zum Haus des BF gekommen wären.
In der Einvernahme am 8.5.2012 sprach der BF auch davon, sich aus Furcht vor den ihn verfolgenden, unbekannten Männern sich kaum mehr aus dem Haus getraut zu haben und gezwungen gewesen zu sein, sich zu Hause und bei seinen Schwestern zu verstecken. Im Gegensatz dazu hat der BF in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2014 zwar eingeräumt, aus Angst vor seinen ihm unbekannten, ihn auch nicht kontaktierenden Verfolgern sich nicht mehr getraut zu haben, das Haus zu verlassen. Er betonte aber, bis zu seiner Flucht durchgehend zu Hause geblieben zu sein. Er habe lediglich hin und wieder seine Schwestern besucht und mit ihnen einige Zeit verbracht zu haben.
An diesen Divergenzen zwischen den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2014 und der Einvernahme am 8.5.2012 zu den genannten Punkten vermag auch der Hinweis des BF in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2014 nichts zu ändern, bei seiner Einvernahme am 8.5.2012 den Dolmetscher darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass die Ermordung seines Vaters vor einem Jahr stattgefunden habe. Die Niederschrift der zuletzt genannten Einvernahme wurde dem BF rückübersetzt und von ihm ohne Einwände unterschrieben. Abgesehen davon, dass sich dieser angesprochene Hinweis des BF nur auf seine Aussage zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters bezogen hat, hat der BF eingangs der mündlichen Verhandlung am 22.8.2014 bekräftigt, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben.
Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche des BF vermag auch der vom BF geschilderte Grund für seine Flucht, nämlich Angst vor den ihm unbekannten, bewaffneten und vermummten Männern zu haben, die ihn seiner Vermutung nach wegen des Familienbesitzes verfolgten würden, sich aber nie geäußert hätten, und wie sein Vater getötet zu werden, nicht zu überzeugen und ist als unglaubwürdig einzustufen. Dies gilt auch für die Vermutung des BF zum Neid anderer auf die Familienbesitztümer. Er selbst räumte außerdem in seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2014 ein, dass in seinem Todesfall der Familienbesitz an seine Mutter und seine Schwestern, mit denen er in gutem Einvernehmen stehe, fallen würde. Probleme bei der Verpachtung der Familiengrundstücke auf Basis von Verträgen führte der BF nicht an. Vielmehr funktionierte die Verpachtung auf Vertragsbasis offensichtlich friktionsfrei. Der Pachtzins wurde - auch nach der Flucht des BF - an die Mutter und an die beiden Schwestern bezahlt.
Abgesehen davon, dass - wie oben dargestellt - das Fluchtvorbringen des BF unglaubwürdig ist, können in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation die in der Beschwerde angeführten Argumenten weder zum "Landgrabbing" - dies auch angesichts der problemlosen Grundstücksverpachtung - , noch zur "Blutfehde", oder zu einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Minderheit der Landbesitzer oder zur Minderheit der Tadschiken erkannt werden.
Selbst wenn das Fluchtvorbringen des BF glaubwürdig wäre, so wäre darauf zu verweisen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2014 ausgeführt hat, dass er vermuten, dass die Verfolgung auf den Grundstücksbesitz zurückzuführen sei, jedoch sehr viele Feindschaften wegen der Grundstücke in seiner Ortschaft bestünden. Grundstückstreitigkeiten seien unter den Ortsbewohnern häufig, wobei schwächere von potentiell stärkeren Dorfbewohnern unter Druck gesetzt werden würden bzw. notfalls getötet werden würden, um die Grundstücke in Besitz zu nehmen. Der BF räumte aber selbst ein, dass die Verpachtung seines Familienbesitzes ohne Probleme funktioniere und im Fall seines Todes seine Mutter und seine beiden Schwestern, die nicht bedroht oder verfolgt würden, erbberechtigt wären. Angesichts dieser Umstände wäre daher allenfalls von "privaten Grundstücksstreitigkeiten" auszugehen.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde vom BF damit weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht substaniiert behauptet. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervor gekommen, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen für maßgeblich erscheinen lassen hätten.
Eine Verfolgung des BF aus objektiv wahrzunehmenden Merkmalen wie der Volksgruppenzugehörigkeit oder der Religionszugehörigkeit ist nicht hervor gekommen. Weder aus dem Vorbringen noch aus den getroffenen Länderfeststellungen zu Afghanistan ergibt sich, dass der BF wegen der Zugehörigkeit der zuvor genannten Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Der BF hat glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2014 dargelegt, dass er als Analphabet weder eine Schule- noch Berufsausbildung erworben und lediglich in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet hat. Dies deckt sich auch mit den Aussagen des BF in den vorhergehenden Einvernahmen. Im Rahmen der Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2014 hat die erkennende Richterin auch den Eindruck gewonnen (vgl VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 22.4.199, 98/20/0567; VfGH 11.6.2014, U460/2013), dass die Aussagen des BF, seit einem Jahr keinen Kontakt mehr mit seinen Familienmitgliedern (Mutter und zwei Schwestern), die sich zuletzt in der Heimatsprovinz des BF, im Distrikt XXXX aufgehalten hätten, zu haben, zutreffen. Auch zu seiner Tante, die sich in Kabul aufgehalten habe, habe der BF keinen Kontakt mehr. Inwiefern der BF im Fall seiner Rückkehr eine Unterstützung dieser Verwandten erfahren würde, kann damit nicht mit Sicherheit erwartet werden. Beim BF, der sich seit seiner Geburt bis zu seiner schlepperunterstützten, von XXXX (Heimatdistrikt) ausgehenden Flucht nur in seinem Heimatdistrikt aufgehalten hat, und darüber hinaus mit anderen Regionen in Afghanistan keine Erfahrungen hatte, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass er angesichts seines bisher geschilderten, sehr eingeschränkten Lebens und Umfeldes im Rückkehrfall in eine existenzbedrohende Lage gerät.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der BF trat dem auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.8.2014 entgegen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, unglaubwürdig ist. Selbst wenn ihnen Glaubwürdigkeit zuzuerkennen wäre, wäre dieses jedoch unter Berücksichtigung der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - wie nachfolgend dargelegt - als nicht asylrelevant zu beurteilen:
Die vom BF geltend gemachte Furcht vor Verfolgung im Rückkehrfall, nämlich von den unbekannten, bewaffneten Männern wegen der sich im Familienbesitz befindenden Grundstücke weiter verfolgt, bedroht und getötet zu werden, steht in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung). Die Gefährdung des BF durch seine "Verfolger" ist allenfalls in Problemen mit kriminellen Privatpersonen begründet. Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der BF als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus. Mag es auch in Afghanistan zu Grundstückstreitigkeiten - wie beispielsweise im Heimatdorf des BF - mit Gewaltanwendung kommen, so trifft den BF diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass nach Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 22.8.2014 die Grundstücke der Familie des BF ohne Probleme verpachtet wurden, wobei der Pachtzins der Mutter und seinen Schwestern zukommt. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Privatpersonen wegen Grundstücksstreitigkeiten bedrängt zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497).
Es ergaben sich auch - wie oben dargestellt - weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen geeignete Anhaltspunkte dafür, dass der BF alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der BF eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Dies würde auch für Gefahren gelten, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben.
Da sich im Zuge des Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben und sohin kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach der ständigen Judiktur des VwGH sind im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Flüchtling im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßen Behandlung droht (vgl VwGH 28.6.2011, 2008/01/0102). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl VwGH 31.7.2014, Ra 2014/18/0058; 31.5.2005, 2002/20/0582, 31.5.2005, 2005/20/0095). Es ist unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den BF gegeben
Der BF verfügt seit einem Jahr über keinen Kontakt mehr zu seiner Familie (Mutter und zwei verheiratete Schwestern) in Afghanistan, die zuletzt in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, ansässig war. Zu seinem in dieser Provinz lebenden Onkel hatte er überhaupt keine Beziehung. Der Kontakt zu seiner vormals in Kabul ansässigen Tante ist ebenfalls bereits seit längerer Zeit abgebrochen. Der als Analphabet einzustufende BF verfügt über keinerlei Schul- und Berufsausbildung, sondern hat lediglich Erfahrungen bei der Bewirtschaftung des familieneigenen, landwirtschaftlichen Betriebs gesammelt. Angesichts dieser Umstände kann sohin die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nicht vorausgesetzt werden. Abgesehen davon hat sich der BF seit seiner Geburt bis zu seiner schlepperunterstützten, von seinem Heimatdistrikt (XXXX) ausgehenden Flucht nur in seinem Heimatdistrikt aufgehalten und ist mit keinen anderen Regionen in Afghanistan in Berührung gekommen.
Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der BF seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich von sich aus Anstrengungen zur sprachlichen Integration in Österreich unternommen hat. Er hat an Sprachkursen teilgenommen. Der Umstand dieser nach außen hin erkennbaren Integration des BF in Österreich wurde auch durch den vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweis untermauert. Der BF versucht auch andere Flüchtlinge bei der Bewältigung ihres Alltagslegens beispielsweise bei Arztbesuchen zu unterstützen. Sein Verhalten ist auf Bemühen um Integration in Österreich ausgerichtet.
Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für auf sich gestellte Rückkehr meist nur unzureichend dar. Abgesehen von der derzeitigen angespannten politischen Lage in der Heimatprovinz des BF, XXXX, die der BF im Fall seiner Rückkehr erst einmal erreichen müsste, ist in anderen Gebieten Afghanistans zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem jüngere Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit in Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Es ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, in solchen Konstellationen nicht zur Verfügung steht.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für BF nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Revisionen gegen die Spruchpunkte A.I, A.II. und A.III sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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