W132 1412585-1•BVwG W132 1412585-1
W132 1412585-1Federal Administrative CourtAug 29, 2014
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverband,<br/>fehlende Länderfeststellungen, Herkunftsort, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, Minderjährigkeit, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Sicherheitslage, Zwangsrekrutierung
W132 1412585-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte nach seiner unter Umgehung der Grenzkontrollen erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat ungefähr sechs Monate zuvor mit Hilfe eines Schleppers von seinem Heimatort in der Provinz XXXX aus verlassen zu haben und in den Iran zu seinem Onkel gereist zu sein. Von dort sei er auf dem Landweg über Griechenland und Ungarn schließlich nach Österreich gelangt. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er habe drei Jahre lang eine Koranschule besucht und in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Im Heimatland würden noch seine Eltern und seine beiden Geschwister im Heimatort leben. Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er damit, dass während seiner Schulzeit die Taliban neue junge Leute für den Kampf gesucht hätten. Um einer Verschleppung zu entgehen, habe sein Vater den Beschwerdeführer zu seinem Onkel in den Iran gebracht. Da ihm dort jedoch die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe, habe er den Iran verlassen und sei nach Europa gereist. Der Beschwerdeführer äußerte die Befürchtung, bei einer Rückkehr für die Taliban kämpfen zu müssen.
1.2. Im, aufgrund einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 5.6.2009 erstellten, zahnärztlichen Gutachten wird das Mindestalter des Beschwerdeführers auf 19 Jahre geschätzt. Ein Gutachten anhand einer MRT-Untersuchung der Brustbein/Schlüsselbeingelenke vom XXXX kam zu dem Schluss, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 14,5 Jahren unterhalb der Schätzspanne liege, er könne jedoch unter 18 Jahre alt sein. Aufgrund einer körperlichen Untersuchung am XXXX ergab sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 15,3 Jahren, wobei ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer auch älter sein könne. Ein auf diesen Gutachten basierendes gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten des Ludwig Boltzmann-Instituts vom XXXX ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren.
1.3. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) am 3.9.2009 und am 13.10.2009, jeweils in Anwesenheit des Rechtsberaters als seinem gesetzlichen Vertreter, beharrte der Beschwerdeführer darauf, 14 Jahre alt zu sein. Die belangte Behörde teilte ihm mit, dass sie von seiner Minderjährigkeit ausgehe. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er gesund sei. In Österreich habe er keine Verwandten oder sonstige engere Beziehungen.
1.4. Daraufhin ließ die belangte Behörde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 13.10.2009 zu.
1.5. In seiner Einvernahme am 19.2.2010, erklärte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters, er sei völlig gesund und habe weder physische noch psychische Probleme. Seine Familie lebe nach wie vor in Afghanistan. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes führte der Beschwerdeführer aus, dass laufend Taliban in seine Schule gekommen seien und gegen die USA gehetzt und zum Kampf gegen diese aufgerufen hätten. In dem kleinen Ort sei es unmöglich gewesen, sich den Taliban zu widersetzen, zumal die beiden dort stationierten Polizisten auch nichts unternommen und der Imam ein Sympathisant der Taliban gewesen sei. Da für den Vater des Beschwerdeführers klar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer früher oder später für die Taliban werde kämpfen müssen, habe er dessen Ausreise veranlasst. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er lebe in Österreich von der Grundversorgung und besuche die Hauptschule. Zweimal pro Woche besuche er einen Deutschkurs und er spiele gelegentlich mit Freunden Fußball.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I und II) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
2.1. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Sein Geburtsdatum stellte die belangte Behörde mit XXXX fest. Weites stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Hinsichtlich der Fluchtgründe erachtete es die belangte Behörde als -glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer auf Anraten seines Vaters das Land verlassen habe, um ein besseres Leben zu haben und die Schule besuchen zu können, und es ging davon aus, dass der Beschwerdeführer persönlich keine Probleme gehabt und es keine Angriffe gegen ihn gegeben habe.
2.2. Beweiswürdigend begründete die belangte Behörde ihre (Negativ)Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers damit, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel vorgelegt habe. Was die Fluchtgründe anbelangt, verwies die belangte Behörde darauf, dass dem Beschwerdeführer geglaubt werde, dass er in Afghanistan nicht verfolgt worden sei. Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr verwies die belangte Behörde auf die mögliche Unterstützung durch Familienangehörige und Hilfsorganisationen sowie die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Afghanistan.
2.3. Rechtlich führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Weder aufgrund der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen noch wegen der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan könne eine Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer angenommen werden. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zu den Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Situation besonders schutzbedürftig seien, und es könne ihm eine Arbeitsaufnahme im Heimatland zugemutet werden. Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde schließlich mit einer Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Neben allgemeinen Ausführungen über die Situation in Afghanistan wird darin der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten. Unter Verweis auf zahlreiche höchstgerichtliche Judikatur wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Schutz zu erwarten habe, ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe und sein Überleben im Falle einer Rückkehr nicht gesichert sei.
3.1. Am 28.10.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters, welcher ihm mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2011 zur Seite gestellt wurde.
3.2. Mit Schriftsätzen vom 15.3.2011, 27.3.2012, 13.6.2012, 19.7.2012, 25.7.2013, 20.9.2013 und 20.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer Zeugnisse, Unterstützungsschreiben und einen Lehrvertrag zum Beweis seiner Integration in Österreich.
In der Folge wurde eine dem Verein XXXX und dessen Obmann erteilte Vollmacht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.
Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag und den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kein entscheidender Begründungswert zukommt.
Soweit die belangte Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen unterließ es die belangte Behörde völlig, den Umstand der (damaligen) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in ihrer Beweiswürdigung zu berücksichtigen, obwohl sie selbst vom Vorliegen einer solchen ausging, wie sich aus dem mit XXXX angenommenen Geburtsdatum ergibt. Zum anderen veranlasste die belangte Behörde zwar umfassende Erhebungen zum Alter des Beschwerdeführers, mit dem Fluchtvorbringen setzte sie sich jedoch kaum auseinander.
Der angefochtene Bescheid erweist sich insofern als nicht gesetzmäßig, als sich aus der Bescheidbegründung nicht verlässlich ableiten lässt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban als unglaubwürdig angesehen werden muss. In der Beweiswürdigung hinsichtlich der angeblichen Bedrohung durch die Taliban zog sich die belangte Behörde lediglich auf den Hinweis zurück, dass dem Beschwerdeführer geglaubt werde, dass er in seinem Heimatort keine Probleme gehabt und es keine Übergriffe ihm gegenüber gegeben habe. Darüber hinaus erachtete es die belangte Behörde als glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer eine Koranschule besucht habe und dort Taliban "für die Schüler Vorträge gehalten" hätten, um diese "anzuwerben" (AS 433). Weder setzte sich die belangte Behörde mit der Sicherheitslage und dem Einfluss bzw. der Vorgehensweise der Taliban in der Heimatregion des Beschwerdeführers auseinander, noch befragte es diesen näher zu der in seinem Heimatort angeblich aktiven Taliban-Gruppierung. Den Einvernahmeprotokollen ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde in den Einvernahmen auf eine - wie immer geartete - Identifizierung der Taliban-Gruppierung (allenfalls durch Erforschung der Namen der Anführer oder von deren Operationsort) hingewirkt hätte. Vor dem Hintergrund der bekannten Gefahr für Jugendliche, in Afghanistan Opfer von Zwangsrekrutierung zu werden, kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie die Rekrutierungsversuche der Taliban als Informationsveranstaltungen im Rahmen des Schulunterrichts darzustellen versucht. Die Frage der Plausibilität der vorgebrachten Verfolgung durch drohende Zwangsrekrutierung hätte nicht ohne Berücksichtigung der spezifischen allgemeinen Situation, wie sie in diesem Kontext in Afghanistan vorherrscht, beurteilt werden dürfen, zumal die Situation in der Heimatregion (was das Vorkommen von Zwangsrekrutierungen anbelangt) im gegebenen Zusammenhang für die Einschätzung des Bedrohungs- und Gefährdungspotentials nicht außer Acht gelassen werden darf. Die belangte Behörde hat es dagegen gänzlich unterlassen, fallspezifische Länderberichte zur Gefährdung von Jugendlichen und jungen Männern durch Zwangsrekrutierung zu erheben und in der Folge heranzuziehen, um auf deren Grundlage hinreichende und aussagekräftige wie nachvollziehbare Länderfeststellungen zu dieser im vorliegenden Verfahren zentralen Thematik treffen und die Plausibilität der Fluchtschilderungen sowie - daran anknüpfend - die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit afghanischer Sicherheitsbehörden in derartigen Fällen, wie in dem gegenständlich geschilderten, in einer der rechtsstaatlichen Kontrolle zugänglichen Weise beurteilen zu können.
Die Erhebung entscheidungswesentlicher Länderberichte stellt einen wesentlichen Teil des Ermittlungsverfahrens dar.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
Was die Entscheidung in Spruchpunkt II anbelangt, ging die belangte Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass noch Familienangehörige in Afghanistan leben. Es findet sich jedoch keine Auseinandersetzung mit dem Aufenthaltsort der Verwandtschaft des Beschwerdeführers, den dieser mit der Provinz XXXX angab. Somit blieb die Frage über den Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und damit die Frage über die Existenz eines familiären Netzwerks letztlich ungeklärt. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich die Familienangehörigen aufhalten - beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Gemäß verfassungsgerichtlicher Judikatur wären auch im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12).
Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer sich in Kabul problemlos niederlassen könne, ließ sie vollkommen außer Acht, dass keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über familiäre Beziehungen verfüge. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung in Kabul wäre jedoch neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde.
Schließlich ließ die belangte Behörde offen, inwieweit sich ein (längerer) Auslandsaufenthalt, auf die Möglichkeit einer neuerlichen Niederlassung des Beschwerdeführers in Afghanistan auswirkt.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen und die entscheidungsrelevanten aktuellen Länderberichte einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand sowie der Umstand, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde im Rahmen Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt diesbezüglicher Quellen zuständig ist.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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