BVwG W125 1434391-1

W125 1434391-1Federal Administrative CourtAug 29, 2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Befragung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung

Full text

BVwG W125 1434391-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W125.1434391.1.00

Spruch

W125 1434391-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, ZI. 13 03.691-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 21.03.2013. Er wurde hiezu am selben Tag durch die Landespolizeidirektion XXXX polizeilich erstbefragt. Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen an, einer Gruppe namens "XXXX" angehört zu haben, deren Rivalen die "XXXX" gewesen seien. Als der Beschwerdeführer es verweigert habe, gegen die "XXXX" zu kämpfen, hätten ihn die Mitglieder der "XXXX" töten wollen. Aus diesem Grund habe er Nigeria verlassen müssen.

2. Im Rahmen der am 02.04.2013 stattgefundenen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer erneut zu den Gründen seiner Antragstellung an, dass die Gruppierungen "XXXX" und "XXXX" - wobei der Beschwerdeführer der Ersten angehört habe - Kämpfe gegeneinander ausgetragen hätten, an denen er nicht habe teilnehmen wollen. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verweigerung mit dem Tod gedroht worden sei, sei er aus Nigeria geflohen. Er habe sich weder an die nigerianischen Behörden um Hilfe gewandt, noch habe er eine Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb Nigerias in Betracht gezogen, da er zum einen Angst gehabt habe und zum anderen, ihn seine Verfolger auch in einem anderen Teil des Landes hätten finden können. Zu seinen Lebensumständen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er ab seinem 16. Lebensjahr für sich selbst gesorgt habe (er habe gemalt und gezeichnet und Lasten getragen), da sich seine Eltern zu diesem Zeitpunkt getrennt hätten. Seine Mutter lebe in XXXX und habe wieder geheiratet. Sein Vater lebe irgendwo im Norden Nigerias, womöglich in XXXX oder XXXX. Der Beschwerdeführer habe noch eine Halbschwester. Er habe die Grund- und Sekundarschule und dazwischen einen "XXXX" besucht; anschließend habe er "XXXX" an der Universität in XXXX studiert. Er sei gesund. Familiäre Anknüpfungspunkte habe er nicht in Österreich. Über Vorhalt der Länderfeststellungen zu Nigeria gab er an, dass in Nigeria Armut und Leid herrsche; es gebe viele Bettler und Leute, die nicht zur Schule gingen oder ohne medizinische Versorgung auskommen müssten.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.04.2013 zu Zl. 13 03.691-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen. Festgestellt wurde seitens des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger sei. Er sei schulisch gebildet, gesund, in einem erwerbsfähigen Alter und erwerbswillig. In Nigeria sei er weder religiös noch politisch tätig gewesen. Seine behaupteten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft.

Zu Nigeria wurden Feststellungen zu Politik und Wahlen, zur allgemeinen Sicherheitslage, Justiz, Repression Dritter/Ausweichmöglichkeiten, Menschenrechten und diversen Rückkehrfragen (Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung, Rückkehrprogramme, Hilfsorganisationen, Dekret 33, Ombudsmann) getroffen. Daraus ergibt sich unter anderem, dass in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen können. Ursachen und Anlässe der Konflikte seien meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist seien diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer und örtlich begrenzt. Es gebe Reisewarnungen für den Bundesstaat Niger. In der Hauptstadt Abuja sei es 2010 und 2011 zu Bombenanschlägen gekommen. Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gebe kein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem. Die Menschenrechtslage habe sich seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 deutlich verbessert. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters das Bestehen einer Grundversorgung sowie einer medizinischen Versorgung und eine mangelnde Rückkehrgefährdung nach negativ abgeschlossenen Asylverfahren.

Feststellungen zu den Gruppierungen "XXXX" und "XXXX" fehlen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde - neben der Wiedergabe von einzelnen Passagen seiner Erzählung - ausgeführt, dass es dem behaupteten Fluchtgrund des Genannten an Asylrelevanz gemangelt habe, zumal der von ihm vorgebrachte Sachverhalt keinem in der GFK genannten Grund zur Asylerlangung zu subsumieren sei. Ferner sei es ihm nicht gelungen, den behaupteten Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK tangiert wäre. Der Beschwerdeführer sei gesund, befinde sich in einem erwerbsfähigen Alter, sei erwerbswillig und habe seinen Lebensunterhalt als selbstständiger Musiker (sic!) bestritten. Zudem verfüge er über Familienangehörige im Heimatland.

In Spruchpunkt III. wurde schließlich das Vorliegen eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens in Österreich verneint.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5. Am 03.04.2013 hat der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesasylamtes persönlich übernommen.

6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 12.04.2013 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, worin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt sich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es sei weder auf die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers - dieser sei christlichen Glaubens, was vor dem Hintergrund der religiösen Spannungen in Nigeria durchaus bedeutend sei - noch auf die rivalisierenden Gruppierungen, die für den Beschwerdeführer fluchtauslösend gewesen seien, eingegangen. Obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, Mitglied der "XXXX" gewesen zu sein, würden jegliche Ermittlungen zu dieser Gruppe fehlen. Die belangte Behörde habe sich damit begnügt, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig einzustufen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob eine Verfolgung durch eine Gruppierung wie die "XXXX" überhaupt möglich beziehungsweise glaubhaft sei. Hinsichtlich der "XXXX" und anderer Gruppierungen in Nigeria wurden auszugsweise Berichte angeführt, deren Quellen unter anderem Folgende sind: UK Border Agency (Home Office), Schweizerische Flüchtlingshilfe, ACCORD. Ferner sei die (Sicherheit) Lage in Nigeria prekär. Der Beschwerdeführer könne in Nigeria weder mit staatlicher noch mit familiärer Unterstützung rechnen. Entgegen den anderslautenden Behauptungen habe der Beschwerdeführer auch nie angegeben als Musiker gearbeitet zu haben, weshalb davon auszugehen sei, dass das Bundesasylamt keine individuelle Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers vorgenommen habe; dies auch in Hinblick auf die ausgesprochene Ausweisung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2. Der Beschwerdeführer hat angegeben, in Nigeria einer Gruppe namens "XXXX" angehört zu haben, welche wiederum mit der Gruppe namens "XXXX" verfeindet gewesen sei. Da er sich geweigert habe, an Kämpfen zwischen diesen beiden Gruppen teilzunehmen, habe man ihm mit dem Tod gedroht. Dies hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vom 02.04.2013 (im Wesentlichen gleichlautend) wiederholt, wobei ihm die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen und begründend angeführt hat, dass es dem Fluchtgrund des Beschwerdeführers an Asylrelevanz mangle und er ferner "kein konkretes, detailgenaues und substanzreiches Vorbringen erstattet habe (vgl. As. 121)".

Sofern die belangte Behörde davon ausgeht, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt keinem in der GFK genannten Grund zur Asylerlangung subsumiert werden könne, übersieht es den wesentlichen Umstand, dass es keine Ermittlungen zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen getätigt hat. Vor dem Hintergrund fehlender fundierter Länderfeststellungen zur Gruppe "XXXX" beziehungsweise generell zu derartigen Gruppierungen in Nigeria fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Wäre etwa eine Gruppe mit staatlichen Strukturen verwoben, könnte sich eine Gegnerschaft als unterstellte staatsfeindliche Gesinnung darstellen. Das Bundesasylamt hat das Verfahren daher mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.4. hat das Bundesasylamt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls als gerechtfertigt erscheint.

3. Der Betrachtungsweise der belangten Behörde, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers sinngemäß als vage ansieht, ist zu entgegnen, dass im gegenständlichen Verfahren eine lediglich oberflächliche Befragung des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Bei Durchsicht des Aktes fällt auf, dass sich die Einvernahme vor dem Bundesasylamt hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers im Wesentlichen in einem einseitigen Vorbringen des Genannten mit gelegentlichen Zwischenfragen durch den Einvernahmeleiter erschöpft. So ist dem Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit gegebenen worden, im Rahmen einer freien Erzählung seine Fluchtgründe vorzutragen (vgl. As. 41, 43), jedoch ist aus dem Akt nicht ersichtlich, dass ihm konkrete Fragen zu der Gruppe "XXXX" beziehungsweise zu seiner Mitgliedschaft gestellt wurden. Anstatt den Beschwerdeführer zu einigen Fakten der "XXXX", den Mitgliedern oder dem Führer dieser Gruppe beziehungsweise zur Funktion oder dem Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers in dieser Gruppe zu befragen, um den Wahrheitsgehalt seiner Angaben näher prüfen zu können, hat das Bundesasylamt sein Vorbringen - dem Anschein nach - einfach als unglaubwürdig erachtet. Der pauschale Verweis auf "ein nicht konkretes, detailgenaues und nicht substanzreiches Vorbringen" ohne hinreichende Konkretisierung desselben, sondern vielmehr unter Wiedergabe einiger Passagen des Vorbringens des Beschwerdeführers reicht jedenfalls nicht aus, um seinen geltend gemachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Durch diese Verhaltensweise ist das Bundesasylamt erneut nicht der oben genannten Judikatur der Höchstgerichte folgend vorgegangen und hat die sie treffenden Ermittlungspflichten offenkundig nicht erfüllt, sondern sie im Sinne der unter 1.4 angeführten Entscheidung des VwGH auf das Bundesverwaltungsgericht zu verlagern versucht.

4. Abgesehen von den erwähnten Mangelhaftigkeiten hat das Bundesasylamt bei der Prüfung des subsidiären Schutzes darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, zumal er dies bislang als Musiker geschafft habe (vgl. As. 131 des Verwaltungsaktes). Der Beschwerdeführer hat jedoch - wie zutreffend im Rechtsmittelschriftsatz aufgezeigt wird - nie behauptet, als Musiker tätig gewesen zu sein. Vielmehr hat er angegeben "gemalt und gezeichnet und Lasten getragen zu haben, um Geld zu verdienen" (vlg. As. 41). Auch dieser Umstand lässt darauf schließen, dass sich das Bundesasylamt nicht hinreichend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, was hier aber nur der Vollständigkeit halber zu ergänzen war.

5. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt allein aufgrund der unter den Punkten 2. bis 4. getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat den Anschein, als wäre im gegenständlichen Fall ein "Scheinverfahren" ohne konkrete, dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell angepasste Ermittlungsschritte geführt worden. Zusammengefasst war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen in ihrer Vielzahl vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären, auch schon aufgrund des Vorhandenseins der Staatendokumentation im Bereich der Verwaltungsbehörde.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.