BVwG W125 1412890-2

W125 1412890-2Federal Administrative CourtAug 29, 2014

Regest

Familienverfahren, Kassation

Full text

BVwG W125 1412890-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W125.1412890.2.00

Spruch

W125 1412887-2/6E

W125 1412890-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerden 1. der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2011, Zl. 09 08.893-BAW; 2. des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2011, Zl. 10 01.953-BAW; beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG behoben und wird die Angelegenheit jeweils zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 22.06.2009 irregulär von Italien mit dem Zug kommend nach Österreich ein und stellte am 25.07.2009, nachdem sie von der Fremdenpolizeibehörde XXXX aufgegriffen und über sie die Schubhaft verhängt worden war, den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

I.2. Hiezu wurde die Erstbeschwerdeführerin am 27.07.2009 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK XXXX unterzogen, in deren Rahmen die Genannte angab, in XXXX geboren worden zu sein und insgesamt acht Jahre die Schule besucht zu haben. Sie sei als blinder Passagier auf einem Schiff nach Europa gereist und habe dafür nichts bezahlt. Die Reise habe einige Monate gedauert. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie zu Protokoll, ihre Eltern seien bereits verstorben und zwei ihrer Brüder umgebracht worden, weshalb auch sie um ihr Leben gefürchtet habe.

I.3. Einer für den 29.09.2009 ausgesprochenen Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Altersschätzung leistete die Erstbeschwerdeführerin Folge. Nach einer an diesem Tage stattgefundenen Untersuchung wurde es im Ergebnis von einem Arzt für Allgemeinmedizin als fraglich bezeichnet, ob es sich bei der Genannten tatsächlich um eine Jugendliche handle.

I.4. Einer weiteren Vorladung zur Durchführung eines MRT am 19.10.2010 leistete die Erstbeschwerdeführerin infolge einer zwischenzeitlich bei ihr festgestellten Schwangerschaft keine Folge. Mit Schriftsatz vom 21.10.2009 teilte das XXXX, das die vorgeblich minderjährige Erstbeschwerdeführerin vertreten hatte, mit, dass das Risiko für das Ungeborene zu hoch gewesen wäre und kündigte die Nachreichung des Mutter- Kind- Passes an.

I.5. Am 25.11.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, über keine Dokumente zu verfügen, sondern in Nigeria lediglich ein paar Schulzeugnisse, beziehungsweise einen Schülerausweis gehabt zu haben. Vor ihrer Ausreise hätte sie an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, die zwischenzeitlich verstorben sei, gelebt. Ihr Vater sei bereits vor ihrer Geburt gestorben. Sie hätte zudem insgesamt drei Brüder namens XXXX, XXXX und XXXX gehabt, von denen die beiden Erstgenannten getötet worden seien. Sie habe ursprünglich nicht beabsichtigt, Nigeria zu verlassen. Zu den Hintergründen der Ermordung ihrer beiden Brüder führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es bereits vor ihrer Geburt Probleme gegeben hätte, die einen ständigen Wohnsitzwechsel ihrer Familie zur Folge gehabt hätten. Ihre Brüder wären wohl von denselben Männern ermordet worden wie ihr Vater. Sie hätte mit ihrem Bruder XXXX Trinkwasser geholt und habe am Rückweg eine Vielzahl von mit Stöcken bewaffneten Leuten vor ihrem Wohnhaus bemerkt. Ihre beiden Brüder seien blutüberströmt am Boden gelegen, woraufhin die Erstbeschwerdeführerin und ihr überlebender Bruder davon gelaufen seien. Hilfe ärztlicher Natur oder von staatlicher Stelle habe sie nicht eingeholt. Ihre Mutter sei bereits zuvor gestorben, weil sie sich ständig wegen des Familienproblems Sorgen gemacht hätte und ständig die Adresse habe wechseln müssen.

Befragt zu ihrer Schwangerschaft hielt die Erstbeschwerdeführerin fest, den Vater ihres Kindes nicht zu kennen und in Österreich weder verheiratet zu sein noch in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu stehen. Sie hätte bereits drei Sprachkurse absolviert und wolle die Schule besuchen, um danach in Österreich zu arbeiten. Ihr Wunsch wäre es, Journalistin zu werden.

Abschließend wurden der Erstbeschwerdeführerin die aktuellen Gegebenheiten in Nigeria zur Kenntnis gebracht und ihr eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Gegenüber dem Bundesasylamt betonte die Genannte vorab, nicht an den Inhalt des ihr Präsentierten zu glauben.

I.6. Mit Schriftsatz vom 27.11.2009 erstattete das XXXX eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen. Zusammengefasst wurden diverse Auszüge aus unterschiedlichen Berichten, insbesondere zur wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung, zitiert. Daraus ergäben sich für die noch minderjährige Erstbeschwerdeführerin aufgrund fehlender familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria große Schwierigkeiten, ihr Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen.

Ergänzend wurden dieser Stellungnahme Bestätigungen über die Absolvierung eines Deutschkurses, ein Beschluss über die Obsorgeübertragung die Erstbeschwerdeführerin betreffend an den Jugendwohlfahrtsträger XXXX sowie ein Bericht des XXXX (samt Arztbrief) und eine Kopie des Mutter - Kind- Passes angeschlossen.

I.7. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 10.12.2009 wurde festgehalten, dass das Asylverfahren der im sechsten Monat schwangeren Erstbeschwerdeführerin bis nach der Geburt des Kindes ausgesetzt würde.

I.8. Die Erstbeschwerdeführerin brachte am XXXX, zur Welt, für den das XXXX am 02.03.2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stellte (der Zweitbeschwerdeführer) und dessen Geburtsurkunde (ausgestellt am 25.02.2010 vom XXXX) übermittelte.

I.9. Mit Schreiben vom 30.03.2010 teilte die XXXX mit, dass die von der Erstbeschwerdeführerin ausgetragene überraschende und unerwünschte Schwangerschaft eine erhebliche psychosoziale Belastung für die Betreffende dargestellt habe und sie in der Zeit vom 10.12. bis 14.12.2009 stationär im XXXX aufgenommen worden sei. Es liege der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung vor, weshalb die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin verstärkt betreut würde. Aufgrund dieser Betreuung seien erhebliche Fortschritte erzielt worden, die dazu geführt hätten, dass die Genannte nunmehr ihre Pflichten als Mutter im Flüchtlingshaus selbständig und ausgezeichnet wahrnehme. Sie sei an weiteren Integrationsmaßnahmen interessiert und wolle, sobald ihre Mutterschaft dies zuließe, weitere Deutschkurse besuchen. Festzuhalten sei, dass für die Erstbeschwerdeführerin ein Psychotherapieplatz gesucht würde, zumal die behandelnden Ärzte eine Traumatisierung vermuteten. Auskunft darüber könne aber nur ein Sachverständigengutachten geben.

I.10. Am 31.03.2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Kind befragt, woraufhin diese angab, dass dieses gesund sei und mit ihr zusammenlebe. Sie betreibe das gegenständliche Verfahren für ihren Sohn, weil sie wolle, dass er mit ihr lebe. Die Frage nach allfälligen Veränderungen an ihrer privaten Situation verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Ergänzend gab sie an, aufgrund des bei durchgeführten Kaiserschnittes Medikamente zu nehmen.

I.11. Am 01.04.2010 übermittelte das XXXX die dem Bundesasylamt bereits bekannten ärztliche Schreiben des XXXX (siehe Punkt I.9).

I.12. Die belangte Behörde wies mit Bescheiden vom 06.04.2010 zu Zl. 09 08.893-BAW betreffend die Erstbeschwerdeführerin und zu Zl. 10 01.953-BAW betreffend den mj. Zweitbeschwerdeführer sowohl den Antrag auf internationalen Schutz als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Diese Entscheidungen wurden mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden. Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidungen zusammengefasst mit der fehlenden Glaubhaftmachung der angegebenen Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin. Das Vorbringen stelle sich in seiner Gesamtheit als ein oberflächlich einstudiertes Rahmenkonstrukt ohne jeglichen Wahrheitsgehalt dar, zumal die angeblich fluchtauslösenden Vorgänge von der Erstbeschwerdeführerin vage und ohne konkrete Hintergrundinformationen dargestellt worden seien. Es wäre von der Erstbeschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie ihre familiären Probleme konkreter schildern hätte können.

Da für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und die von seiner Mutter angegebenen Fluchtgründe als nicht glaubhaft erachtet worden seien, könne keine asylrelevante Gefährdung seiner Person in Nigeria erkannt werden.

In Bezug auf die Lage in Nigeria stellte das Bundesasylamt weiters fest, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr minderjähriges Kind im Fall ihrer Rückkehr in eine aussichtslose, existenzbedrohende Situation geraten würden. Zunächst sei es nicht glaubhaft, dass die Genannte über keine familiären Anknüpfungspunkte und Bezugspersonen in Nigeria verfüge, zudem sei auch von der Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Erstbeschwerdeführerin auszugehen. Schließlich sei die Erstbeschwerdeführerin sogar in einem fremden Land, in dem sie erst seit kurzem aufhältig sei, in der Lage, ihre Mutterpflichten im Flüchtlingshaus selbstständig und ausgezeichnet wahrzunehmen.

I.13. Die Erstbeschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht und vertreten vom XXXX mittels Beschwerde. Darin wiederholte sie im Wesentlichen, dass ihre Verwandten allesamt tot beziehungsweise ihr einzig überlebender Bruder unbekannten Aufenthaltes sei. Dass sie keine näheren Angaben zu den familiären Schwierigkeiten habe machen können, liege primär daran, dass es in ihrem Kulturkreis nicht üblich sei, mit Mädchen über solche Angelegenheiten zu sprechen. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, in eine ausweglose Situation zu geraten und als minderjähriges Mädchen, das selbst ein Baby habe, der Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein.

Für den Zweitbeschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls durch das XXXX vertreten war, wurde auch fristgerecht Beschwerde erhoben und zur inhaltlichen Begründung auf die Beschwerde seiner Mutter verwiesen.

I.14. In Erledigung dieser Beschwerden hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 25.01.2011 zu Zl. A5 412.887-1/2010/3E die Erstbeschwerdeführerin betreffend und zu Zl. A5 412.890-1/2010/3E den Zweitbeschwerdeführer betreffend die oben zitierten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit demgemäß zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass "die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Geburtsdatum durch eine ärztliche Untersuchung nicht widerlegt hätten werden können, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung und der Einvernahmen minderjährig gewesen sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, im Rahmen der ihr zukommenden amtswegigen Ermittlungspflicht und unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes des jugendlichen Alters der Erstbeschwerdeführerin durch gezielte Nachfrage den verfahrensrelevanten Sachverhalt zu eruieren. Das Bundesasylamt habe sich zudem auf allgemeine Feststellungen zur Lage von Frauen in Nigeria gestützt und nicht ausreichend Bezug auf die konkrete Situation der Erstbeschwerdeführerin genommen. Es hätte auch nähere Feststellungen zum Ausbildungsgrad der Erstbeschwerdeführerin treffen müssen und letztlich auch ihre psychische Lage nicht gänzlich außer Acht lassen dürfen. Das in der Stellungnahme der XXXX vom 30.03.2010 als erforderlich erachtete Sachverständigengutachten sei vom Bundesasylamt trotz Kenntnis der offenkundig angespannten psychischen Situation der Erstbeschwerdeführerin nicht eingeholt worden und habe sich die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes in der bekämpften Entscheidung lediglich auf aus dem Jahr 2009 stammenden Arztbriefe gestützt."

I.15. In der Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin am 10.03.2011 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes ergänzend einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung beteuerte sie, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe und abgesehen von Durchfall gesund sei. Zusammengefasst wiederholte sie ihre bisher gemachten Angaben und meinte, dass sowohl sie als auch ihr Sohn von den Leuten, die bereits ihre zwei Brüder und ihren Vater auf dem Gewissen hätten, bei einer Rückkehr nach Nigeria getötet werden würden. Die Erstbeschwerdeführer befinde sich derzeit in Behandlung bei einem Hausarzt wegen Magen- und Brustschmerzen.

Zudem legte die Erstbeschwerdeführerin ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen ihre Person betreffend vor:

Einem Arztbrief des XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass im Zuge einer Untersuchung eine von der Erstbeschwerdeführerin bis dato XXXX diagnostiziert worden sei, folglich sie Suizidgedanken aufgrund der Überforderung mit der derzeitigen Situation geäußert habe.

Aus mehreren Patientenbriefen des XXXX vom 10.12.2009, 22.12.2009, 19.02.2010 sowie 19.03.2010 ergeben sich entsprechende Diagnosen, darunter insbesondere auch Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung.

Die Erstbeschwerdeführerin legte auch ein ärztliches Schreiben des XXXX vor, welches ihr Vorbringen, wonach ihr Sohn derzeit Durchfall habe, bestätigt.

I.16. In der Folge veranlasste das Bundesasylamt am 28.03.2011 eine Botschaftsanfrage zum fluchtbegründenden Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin (vgl. As. 589 bis 591). Die entsprechende Anfragebeantwortung (vgl. As. 599 bis 625) wurde der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 11.05.2011 zur Kenntnis gebracht. Zusammenfassend wird darin festgehalten, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin "komplett falsch" wären. Dementsprechend hätte ihre Identität nicht überprüft werden können.

I.17. Am 08.04.2011 langte eine Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein, worin sie klarstellt, dass es sich bei jenen Personen, die ihren Vater getötet hätten, um dessen Brüder handeln würde; und um eine entsprechende Korrektur der Niederschrift vom 10.03.2011 gebeten hat.

I.18. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 19.05.2011 wies das Bundesasylamt die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der beiden aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen.

Das Bundesasylamt hielt zunächst in den Feststellungen fest, dass die geltend gemachten Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin mangels Glaubhaftmachung der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden könnten. Sodann traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Nigeria - unter anderem zur dortigen politischen Situation, der allgemeinen Sicherheitslage, Menschenrechten, dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, der Situation von Frauen (auch in Hinblick auf Erwerbs- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten), der wirtschaftlichen Situation, der medizinischen Versorgung, Nichtregierungsorganisationen sowie zur Rückkehrsituation - und hielt weiters beweiswürdigend fest, dass dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit zu versagen sei; dies nicht zuletzt aufgrund der Erhebungen der österreichischen Botschaft in XXXX. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben würde es sich um Bedrohungen von privater Seite handeln. Diesbezüglich gebe es keine Hinweise auf eine Schutzunfähigkeit Nigerias. Es sei auch nicht feststellbar, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer gemeinsamen Abschiebung mit ihrem Kind in eine aussichtslose Situation in Nigeria geraten würde. Soweit die Erstbeschwerdeführerin unbescheinigt ohne Vorlage von Befunden Brust- und Magenschmerzen in den Raum gestellt habe, sei sie auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, selbst wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände werde die Ausweisung aus Österreich auch als verhältnismäßig angesehen.

Da im vorliegenden Familienverfahren der Erstbeschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, komme dies auch nicht für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer in Betracht. Er sei von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im selben Umfang wie seine Mutter betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung ebenfalls keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle.

I.19. Gegen die letztzitierten Bescheide des Bundesasylamtes erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und den Zweitbeschwerdeführer am 03.06.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin bemängelte sie die mangelnde Auseinandersetzung mit ihrer konkreten Situation und jener ihres kleinen Kindes im Falle einer Rückkehr nach Nigeria. Die in den Länderfeststellungen der belangten Behörde zitierten Berichte würden zwar auf Unterstützungsmöglichkeiten für Frauen hinweisen, jedoch auch aufzeigen, dass alleinerziehende Mütter besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt seien. Zudem habe das Bundesasylamt weder das jugendliche Alter der Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Antragstellung noch ihren schlechten Gesundheitszustand berücksichtigt. Im Verfahren sei mehrmals die schwere Traumatisierung der Erstbeschwerdeführerin deutlich gemacht worden und wäre diesbezüglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gewesen. Jener der Beschwerde angefügte Befundbericht der XXXX vom 01.06.2011 solle auch zeigen, dass bei der Genannten eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom festgestellt worden sei. Eine Fortsetzung der Traumatherapie sowie eine psychiatrische Behandlung seien dringend erforderlich, um eine Chronifizierung im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und einer möglichen Bindungs- bzw. Entwicklungsstörung auf Seiten des Kindes vorzubeugen.

I.20. Am 14.06.2011 langte eine Beschwerdeergänzung beim damaligen Asylgerichtshof ein, mit welcher ein Abschlussbericht einer Mitarbeiterin der XXXX über die Situation der Erstbeschwerdeführerin, ein Patientenbrief des XXXX vom 09.06.2011 mit den Diagnosen "Dissoziativer Stupor, DD: Rezidivierende depressive Störung", ein Bericht des Amtes für Jugend und Familie den Zweitbeschwerdeführer betreffend sowie ein Obsorgebeschluss des XXXX vom 26.05.2010 über die Betrauung der Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer durch den Wiener Jugendwohlfahrtsträger übermittelt wurden.

I.21. Mit Beschluss des XXXX vom 16.05.2011 wurde die vorher durch den Jugendwohlfahrtsträger XXXX wahrgenommene Obsorge gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer der nunmehr volljährigen Erstbeschwerdeführerin übertragen.

I.22. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.06.2011 wurde den beiden Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Die gegenständlichen Verfahren waren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht die vorliegenden Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Bezüglich der Verfahren der zwei Beschwerdeführer liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2. Fakt ist, dass es die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen hat, die konkreten Prüfungsaufträge des damaligen Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 25.01.2011 im wiederholt fortgesetzten Verfahren zu erfüllen, weshalb der Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs 2 VwGVG nicht geklärt sein kann und (in diesem Sinn jedenfalls schwere) Ermittlungslücken zu bejahen sind. In diesem Kontext ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2010 zu Zl. 2008/19/0379 zu verweisen, wonach "die Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens entfaltet. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts."

Mag diese Entscheidung auch zum früheren § 66 Abs. 2 AVG ergangen sein, kann sie auf die Nachfolgebestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG umgelegt werden (siehe auch Ausführungen unter Punkt 1.3.).

2.1. Als Konsequenz der zurückverweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt eine ergänzende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durchgeführt und Erhebungen durch die Österreichische Botschaft Abuja zu der von ihr namhaft gemachten Adresse, an der sie zuletzt mit ihren Brüdern wohnhaft gewesen sein soll, veranlasst. Zum Ergebnis dieser Erhebungen wurde der Erstbeschwerdeführerin jedoch kein Parteiengehör eingeräumt. Dies wäre aber notwendig gewesen, da angesichts der seinerzeitigen Minderjährigkeit und offenkundigen Vulnerabilität der Erstbeschwerdeführerin das Vorliegen von Missverständnissen bei Ortsangaben nicht ausgeschlossen werden kann und daher eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Botschaftsanfrage noch im Verwaltungsverfahren notwendig gewesen wäre (etwa um gegebenenfalls eine Ergänzung der Anfrage vornehmen zu können).

2.2. Im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes wurde ferner bereits gerügt, dass bei der offenbar psychisch belasteten Erstbeschwerdeführerin keine hinreichende Beurteilung ihres Gesundheitszustandes erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, die Erstbeschwerdeführerin einer fachärztlichen Kontrolle zu unterziehen, respektive ein Sachverständigengutachten einzuholen, um sich ein aktuelles Bild über die gesundheitliche Situation der Genannten machen zu können. Es hätte vom Bundesasylamt, das nach obiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln gehabt hätte, erwartet werden können, dass es selbständig an einen geeigneten Arzt/eine geeignete Ärztin zur Begutachtung der Erstbeschwerdeführerin herantritt und einen Termin für eine ärztliche Untersuchung festlegt. Zu bemängeln ist auch die unterbliebene Abklärung der von der Erstbeschwerdeführerin angegebenen Brust- und Magenschmerzen. Ohne derartige Ermittlungsschritte hat die belangte Behörde jedenfalls gegen seine Verpflichtung zur Durchführung von geeigneten Ermittlungen verstoßen (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4), und eine sachgerechte Beurteilung in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten letztlich ausgeschlossen. Dieser Mangel schlägt aber auch auf den Asylteil des Verfahrens durch, als das Vorliegen einer Traumatisierung zumindest denkmöglicherweise auch das Aussageverhalten insgesamt beeinflussen kann.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Bundesasylamt die Länderfeststellungen entsprechend den Kritikpunkten im zurückverweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes anzupassen versucht und dementsprechend Informationen zur Lage der Frauen in Nigeria eingebaut hat. Nichtsdestotrotz hätte es unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine alleinerziehende, psychisch angeschlagene Mutter von einem Kleinkind handelt, einer präziseren Auseinandersetzung mit der gegenständlich speziellen Situation bedurft. Die Erstbeschwerdeführerin ist bei einer Rückkehr nach Nigeria einerseits bei der Kindererziehung und Kinderbetreuung ihres minderjährigen Sohnes sowie bei der Finanzierung ihres Lebensunterhaltes (und jenes ihres Kindes) auf sich gestellt und ist darüber hinaus mit gesundheitlichen Beschwerden, die sie in der nunmehrigen Beschwerde erneut ins Treffen führt, konfrontiert.

Diese Doppelbelastung hat die belangte Behörde in ihren angefochtenen Entscheidungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hinreichend tatsachenmäßig erhoben und beweiswürdigend erwogen und wird dies im erneut fortzusetzenden Verfahren nachzuholen haben; bei gleichzeitigen Erhebungen zur aktuellen Lage in Nigeria (auch unter dem Aspekt der nunmehr zusätzlichen Belastung des nigerianischen Gesundheitswesens durch Ebola).

5. Abschließend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage abermals keine ausreichenden Ermittlungen getätigt hat. Die bereits im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes aufgezeigten Mängel im Ermittlungsverfahren können - im Gegensatz zum Bundesamt, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Besondere Gesichtspunkte, die gegen eine Kassation der angefochtenen Bescheide sprechen würden, liegen nicht vor. Die Entscheidung in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin muss aufgrund des familiären Konnexes auch auf den Zweitbeschwerdeführer durchschlagen.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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