W116 1267379-0•BVwG W116 1267379-0
W116 1267379-0Federal Administrative CourtAug 29, 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsrecht, bestehendes<br/>Familienleben, Deutschkenntnisse, Glaubhaftmachung, Integration,<br/>Intensität, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer
W116 1267378-0/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DRAGONI über die Beschwerden
3. gesetzlich vertreten durch XXXX, alle StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) vom 15.12.2005, Zl. 04 23.932-BAI, Zl. 04 23.933-BAI und Zl. 05 04.396-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2011 und am 29.08.2013 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Am 24.11.2004 reiste der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin) illegal in das Bundesgebiet ein. Am 25.11.2004 stellten beide einen Asylantrag. Der Erstbeschwerdeführer begründete diesen, dass es in seiner Heimat keine Arbeit und keine Lebensmittel gäbe. Sie hätten keine Bleibe gehabt und seine Frau sei schwanger. Das Leben in der Heimat sei sehr schwer und es würden zwei politische Kräfte wirken, weshalb es eine Krise in der Regierung gäbe. Sie hätten beide keine Arbeit gehabt und daher gehungert, deshalb würden sie darum ersuchen im Bundesgebiet aufgenommen zu werden.
1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme gegenüber einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien an, dass sie die Mongolei aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten, weil es ihrem Kind besser gehen sollte. Um Asyl hätten sie nur deswegen angesucht, damit sie nicht als Emigranten aus wirtschaftlichen Gründen gleich wieder abgeschoben würden.
1.3. Am 03.12.2004 wurden die Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamts niederschriftlich zu ihren Asylanträgen einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, dass sein Vater abgängig sei. Er habe von 1989 bis 1998 in Ulaanbaatar die Grundschule besucht und habe von 2000 bis 2004 als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Er habe einen Reisepass besessen, diesen habe ihm jedoch der Schlepper abgenommen.
Am 17.11.2004 habe er gemeinsam mit seiner Gattin seine Heimat verlassen. Er sei nie politisch tätig gewesen, gegen ihn werde nicht gefahndet und sei auch kein Gerichtsverfahren anhängig und er sei bisher niemals in Haft gewesen. Ausgereist sei er aus ethnischen Gründen. Er sei bei seiner Mutter aufgewachsen und diese habe ihm gesagt, dass sein Vater verstorben sei. Im September 2003 sei ein Chinese zu ihnen gekommen. Seine Mutter habe ihn dann gesagt, dass dieser sein Vater wäre. Sie habe ihm erzählt, dass sein Vater während ihrer Schwangerschaft verhaftet und nach China abgeschoben worden wäre. Dieser habe damals Antiquitäten gesammelt und wäre von einem namentlich genannten Polizisten verhaftet und abgeschoben worden. 2003 hätten die Eltern des Erstbeschwerdeführers mit dem Polizisten sprechen wollen. Seit dem 27.05.2004 seien seine Eltern abgängig. Der Erstbeschwerdeführer habe zwei Tage gewartet und dann eine Abgängigkeitsanzeige gemacht. Am 31.08.2004 sei seine Frau von zwei unbekannten Männern im Stiegenhaus geschlagen worden. Dabei hätten sie ihren Armen auch Schnittwunden zugefügt. Sie sei ins Krankenhaus gebracht worden. Am 01.09.2004 sei der Erstbeschwerdeführer selbst von unbekannten Männern im Stiegenhaus geschlagen worden. Seit 02.09.2004 seien sie von den Unbekannten ständig telefonisch bedroht worden. Man habe ihm dabei vorgeworfen, dass er Chinese sei und deshalb nicht länger in der Mongolei leben dürfe. Außerdem habe man ihn gefragt, ob seine Frau schon gestorben wäre. Er habe daraufhin Anzeige bei der Polizei gemacht. Seiner Gattin habe er von den Telefondrohungen nichts erzählt. Der Arzt habe ihm gesagt, dass sich seine Frau wegen der Gefahr einer Fehlgeburt nicht aufregen dürfe. Der Erstbeschwerdeführer vermute, dass der vorher erwähnte Polizist seinen Eltern etwas angetan habe und nun auch ihm etwas antun wolle. Am Telefon habe man ihm gedroht, dass man ihm etwas antun würde. Man würde ihn überall finden und eines Tages sogar umbringen. Deshalb seien sie geflüchtet.
Auf die Frage, weshalb er bei seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme angegeben habe, dass er sich den Aussagen seiner Gattin vollinhaltlich anschließen würde, wobei diese ausgesagt habe, dass sie die Mongolei aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er sich gedacht habe, dass man bei der Fremdenpolizei nicht gleich alle Gründe angeben müsse. Weil sein Fluchtgrund mit einem Polizisten in Verbindung stehe, habe er Angst gehabt, dass er sofort wieder abgeschoben würde, sollte er dort diese Angaben mache. Er befürchte überall in der Mongolei gefunden zu werden, weil er seinen Wohnsitzwechsel melden müsste. Dabei würde man von der Polizei registriert und man könnte ihn sofort wieder finden, weil sein Gegner selbst Polizist sei. Er befürchte umgebracht zu werde. Außerdem werde der Polizist die Tatsache nützen, dass sie illegal ausgereist seien.
1.4. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme an, dass ihre Eltern bereits verstorben seien. In ihrer Heimat würde nur noch eine Schwester leben. Sie habe in Ulaanbaatar die Schule und danach von 1989 bis 2001 die Universität besucht. Von 2002 bis 2003 habe sie als Bedienerin gearbeitet. Sie bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres Ehemannes und erklärte, dass auch sie niemals einer politischen Partei angehört habe, dass gegen sie nicht gefahndet werde und auch kein Gerichtsverfahren anhängig sei und dass sie niemals in Haft gewesen sei.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie am 31.08.2004 im Stiegenhaus von zwei unbekannten Männern geschlagen worden sei. Diese hätten nach ihrem Mann gefragt und sie geschlagen, als sie gefragt habe, worum es denn gehen würde. Darüber hinaus hätten sie ihr mit einem scharfen Gegenstand Wunden an den Armen zugefügt. Sie sei ohnmächtig und ins Krankenhaus gebracht worden. Am nächsten Tag sei ihr Mann zurückgekehrt und ebenfalls von unbekannten Männern geschlagen worden. Sie hätten dann gemeinsam eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Ihr Gatte habe ihr gesagt, dass es sich bei diesen unbekannten Männern um die Gleichen handeln würde, welche bereits seinen Eltern etwas angetan hätten. Die Polizei habe bis jetzt nichts unternommen, deshalb hätten sie sich dazu entschieden, die Mongolei zu verlassen. Außerdem wolle sie in Ruhe und ohne Angst ihr Kind auf die Welt bringen. Auf die Frage, weshalb sie bei ihrer fremdenpolizeilichen Einvernahme angegeben habe, die Mongolei aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, antwortete sie, dass ihr Mann gesagt habe, dass sie bei der Polizei nichts konkretes angeben sollte. Sie habe Angst vor diesen Leuten und würde in der Mongolei bestimmt von ihnen gefunden werden.
1.5. Am XXXX brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet ihre Tochter zur Welt und stellte am 31.03.2005 für diese einen schriftlichen Asylantrag. In der Begründung berief sie sich auf ihre eigenen Fluchtgründe und beantragte gemäß § 10 Asylgesetz 1997 die Gewährung desselben Schutzes wie in ihrem Fall. Eigene Fluchtgründe habe ihr Kind nicht.
1.6. Am 15.12.2005 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit einer Dolmetscherin niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mittlerweile ein Dokument über seine Heirat erhalten habe. Darüber hinaus besitze er keine Dokumente. Er sei seit 30.09.2004 verheiratet und habe in Ulaanbaatar gelebt. Dort habe er gelegentlich als Bauarbeiter gearbeitet. Seine Familie habe zudem Gemüse verkauft. Geschwister habe er keine. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussagen betreffend seine Ausreisegründe gab er an, dass es richtig sei, was er vor der Polizei angegeben habe. Er habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Interessen verlassen. Doch es sei auch richtig, dass er von unbekannten Leuten bedroht worden sei. Es sei sein Fehler gewesen, dass er das nicht sofort angegeben habe. Jene Personen, die ihn bedroht hätten, seien ihm nicht bekannt. Seine Eltern seien verschwunden. Er vermute, dass diese in irgendeine Sache verwickelt gewesen und deshalb verschwunden seien. Konkreteres könne er dazu nicht angeben. Zu seinen Fluchtgründen habe er bereits alles gesagt und nichts mehr vorzubringen. Mit den Behörden seiner Heimat habe er niemals Probleme gehabt und werde von diesen auch nicht verfolgt. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er wieder bedroht zu werden. In Österreich würden lediglich seine Frau und seine Tochter leben, sonst habe er im Bundesgebiet keine weiteren Verwandten. In der Mongolei würden noch ein Onkel und die Schwester seiner Frau leben.
1.7. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie nach dem Tod ihrer Eltern bei ihrer älteren Schwester gelebt habe. Sie habe drei Jahre studiert, das Studium jedoch nicht beendet, weil sie kein Geld mehr dafür gehabt habe. Danach habe sie eine Weile in einer Sauna gearbeitet und zuletzt der Familie beim Verkauf von Gemüse geholfen. Sie habe nicht gewusst, dass sie bereits bei der Polizei ihre richtigen Fluchtgründe nennen müsse. Sie hätten sich diese für die erste Vernehmung aufgehoben. Sie sei von den Schleppern unter Druck gesetzt worden und könne nun selbst nicht mehr verstehen, weshalb sie diese Gründe nicht sofort angegeben habe. Ihr Leben sei friedlich verlaufen bis sie ihren Mann kennengelernt habe. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, wieder bedroht zu werden. Außerdem sei sie illegal ausgereist und habe um Asyl angesucht, weshalb sie befürchte deswegen Probleme zu bekommen. Außer ihrer Tochter und ihrem Ehemann habe sie in Österreich keine Verwandten. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie würde sich hier sicher fühlen und wünschen, weiterhin in Österreich leben zu dürfen.
2. Die beschwerdegegenständlichen Bescheide:
Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 15.12.2005 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Schließlich wurden die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Behörde gründete ihre Bescheide auf umfangreiche Feststellungen über die Situation in der Mongolei und stellte beweiswürdigend fest, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Diese seien sehr allgemein und oberflächlich gehalten und im Kernbereich widersprüchlich. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 22.12.2005 nachweislich zugestellt.
3. Weiteres Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat:
Dagegen brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.01.2006 rechtszeitig Berufungen (nunmehr Beschwerden) ein. Diese begründeten sie mit Rechtswidrigkeit der Bescheide infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Behörde habe kein ordentlich Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer nicht glaubwürdig sei, sei verfehlt. Darüber hinaus habe er keine Gelegenheit erhalten, zu den von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Er stelle den Antrag, die für ihn gegebene Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben. Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu die angefochtenen Bescheide abzuändern und ihnen Asyl zu gewähren bzw. festzustellen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei rechtswidrig sei, und schließlich in eventu ihre Ausweisung ersatzlos zu beheben.
4. Verfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht:
4.1. Mit Aktenvermerk vom 10.08.2009 wurde das Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 eingestellt, weil dieser laut ZMR von seiner letzten bekannten Adresse abgemeldet worden war und keine aktuelle Meldung mehr vorlag. Mit Aktenvermerk vom 17.09.2009 wurde das Verfahren schließlich wieder fortgesetzt, weil nunmehr eine neue Zustelladresse vorlag.
4.2. Am 28.01.2010 wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß der Dublin II-VO aus der Schweiz ins Bundesgebiet zurücküberstellt.
4.3. Mit Aktenvermerk vom 16.03.2011 wurde das Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer neuerlich eingestellt, weil dieser von der letzten bekannten Adresse abgemeldet worden war und keine aktuelle Meldung vorlag.
4.4. Mit Verfahrensanordnung vom 04.04.2011 beraumte der Asylgerichtshof im Verfahren betreffend der Zweitbeschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung an, wozu die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden zudem aktuelle Länderfeststellungen über die Situation in der Mongolei zur Kenntnis übermittelt.
4.5. Am 27.04.2011 führte der Asylgerichtshof in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin dabei im Wesentlichen an, dass der Vater ihres Mannes Chinese sei. Noch vor seiner Geburt sei dessen Vater nach China ausgewiesen worden. Dieser habe zuvor ein kleines Geschäft mit Antiquitäten betrieben. Ein namentlich genannter Polizist, welcher für die Ausweisung zuständig gewesen sei, habe sich das Eigentum des Vaters ihres Ehemannes angeeignet. 2003 sei ihr Schwiegervater aus China zurückgekehrt und habe versucht, sein Eigentum vom Polizisten zurückzubekommen. Dieser habe inzwischen eine steile Karriere gemacht und sei bereits Oberst gewesen. Ihr Schwiegervater habe sich mehrmals mit den Polizisten getroffen, aber nicht das gewünschte Ergebnis erzielt. Sie habe ihren Ehemann so verstanden, dass zwischen den beiden Hass und Rache geherrscht hätte.
Im August 2004 seien die Eltern ihres Ehemannes verschwunden. Zwei Tage später habe ihr Mann die Polizei verständigt und in allen Krankenhäusern nachgefragt. Einige Tage später habe ihr Mann einen Anruf bekommen und sei dabei von Fremden bedroht worden. Sie hätten ihn einen verdammten Chinesen genannt, welcher kein Recht habe in der Mongolei zu leben. Außerdem solle er mit der Suche nach seinen Eltern aufhören, sonst würde ihm dasselbe passieren. Am 31.08.2004 hätten zwei Männer auf der Etage ihres Hauses auf sie gewartet und nach ihrem Mann gefragt. Dieser wäre aber wegen der Drohungen bereits untergetaucht. Als sie nach dem Grund für die Suche nach ihrem Mann gefragt habe, hätten ihr die Männer plötzlich ins Gesicht geschlagen und sie habe das Bewusstsein verloren. Ihr Nachbar habe sie gefunden und die Rettung bestellt. Sie sei im Krankenhaus aufgewacht. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits schwanger gewesen und habe fast eine Fehlgeburt erlitten. Nachdem sie zu sich gekommen sei, habe sie auch die Schnitte an ihren Armen bemerkt. Diese seien genäht worden und die Ärzte hätten ihr gesagt, dass sie sehr Blut verloren habe. Die Beschwerdeführerin zeigte mehrere Narben auf ihren Unterarmen. Am nächsten Tag sei ihr Mann zurückgekehrt und habe erfahren, dass sie sich im Krankenhaus befinde. Nach einem Besuch im Krankenhaus sei er ebenfalls vor seiner Wohnung von zwei fremden Männern zusammengeschlagen worden. Später hätten sie bei der Polizei eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet. Von der Polizei sei jedoch nichts unternommen worden, obwohl sie alles detailliert erzählt hätten. Danach hätten sie mehrere Male wieder Drohungen am Telefon erhalten. Deshalb hätten sie sich schließlich entschlossen, die Mongolei zu verlassen. Sie sei damals schwanger gewesen und habe das alles nicht mehr ausgehalten. Ihr Mann habe gemeint, dass sie dasselbe Schicksal erwarten würde, wie seine Eltern. Diese würden nach wie vor vermisst werden. Sie nehme an, dass hinter allen Vorfällen der gleiche Mann stecken würde. Dieser könnte ihren Mann töten lassen, weil er Anspruch auf seine Erbschaft erheben könnte. Sie hätten keine andere Wahl gehabt, als ihre Heimat zu verlassen. Nach ihrer Heirat habe sie sich mit ihrer Schwester zerstritten, weil diese ihren Mann von Anfang nicht willkommen geheißen habe. Deshalb hätte sie den Kontakt zu ihrer Schwester schließlich abgebrochen.
2009 habe sie in Österreich mit ihrem Mann Probleme bekommen, seit Jänner 2009 würden sie deshalb getrennt leben. Sie wisse nicht, wo sich ihr Mann zurzeit aufhalte, glaube aber nicht, dass er in Österreich sei. Im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei würde sie sich vor ihrem Verfolger fürchten. Wenn dieser erfahre, dass sie in der Mongolei sei, werde er sicher nach ihrem Mann fragen. Sie habe große Angst vor den Drohungen und fürchte auch um ihre Tochter. Die Frage, ob sie wirklich glaube, dass ihr Mann nach sechs Jahren noch gesucht werde, bejahte sie, weil er der einzige Sohn seiner Eltern sei. Er könnte daher jederzeit Anspruch auf sein Eigentum erheben, welches sich dieser Oberst angeeignet hätte. Daher werde sich der Polizist sein ganzes Leben lang davor fürchten. Für sie wäre es vielleicht anders, wenn sie kein Kind von ihrem Mann hätte, aber sie seien nach wie vor verheiratet und ihre Tochter führe seinen Familiennamen. Auf Vorhalt, dass die angebliche Enteignung nun bereits 30 Jahre her wäre und daher auf legalem Weg kaum eine Möglichkeit zu sehen sei, das Eigentum zurückzufordern, weshalb auch kaum ein Grund bestehen würde, dass sich dieser Polizist vor ihrem Mann fürchten müsste, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie nicht hundertprozentig wisse, ob der Polizist Angst habe. Tatsache sei jedoch, dass dieser sich fremdes Eigentum angeeignet habe und deshalb gehe sie davon aus, dass er sie weiter bedrohen würde.
Vor ihrer Ausreise habe sie in der Mongolei als Verkäuferin, in der Rezeption einer Sauna und als Kellnerin gearbeitet. Ihre Schwester sei verheiratet und habe zwei Kinder. Die Familie ihres Mannes habe ein Blumengeschäft und sie glaube, dass ihre Schwester auch dort arbeite. Momentan gehe sie in Österreich keiner Beschäftigung nach, früher habe sie gearbeitet, und zwar habe sie Putzarbeiten in ihrem Wohnheim erledigt bzw. als Hausmeisterin gearbeitet. Weiters habe sie mehrere Deutschkurse besucht. Sie leide an keinen chronischen Krankheiten, sei jedoch wegen der Behandlung durch ihren Mann seit einem Jahr in psychologischer Betreuung. Er habe sehr viel getrunken, sie geschlagen und gedroht sie umzubringen. Sie lebe gemeinsam mit ihrer Tochter in einer Mietwohnung in Innsbruck. Sie sei bereits seit sechs Jahren in Österreich und habe viele Freunde. Ihre Tochter besuche den Kindergarten.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte folgende Unterlagen vor: eine Bestätigung eines namentlich genannten Flüchtlingsheims vom 17.05.2010, dass sie vom Juni bis September 2009 in einem Schwimmbad gemeinnützige Arbeit verrichtet habe; ein Sprachdiplom über eine bestandene Deutschprüfung der Stufe A2; zwei Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen in der Zeit von 2006 bis 2010.
4.6. Mit Schreiben vom 12.05.2011 übermittelte die Zweitbeschwerdeführerin folgende weitere Unterlagen an den Asylgerichtshof: Bestätigungen von zwei verschiedenen Flüchtlingsheimen, dass die Zweitbeschwerdeführerin während ihrer Unterbringung als Reinigungskraft bzw. Hausmeisterin gearbeitet hat; ein Schreiben der Leiterin eines Flüchtlingsheims, worin bestätigt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine liebevolle und verantwortungsvolle Mutter sei und die ihr aufgetragenen Arbeiten immer zur vollsten Zufriedenheit verrichtet habe, ein Referenzschreiben eines Flüchtlingsberaters, worin bestätigt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits über gute Deutschkenntnisse verfüge und sich in ihrer Umgebung bereits sozial integriert habe; diverse Unterstützungsschreiben von namentlich genannten Personen, welche bestätigen, dass sie mit der Zweitbeschwerdeführerin befreundet seien; einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 12.05.2011, worin der Zweitbeschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung mit hohen schwere Grad attestiert wird.
4.7. Mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2012 wurde die fachärztliche Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie psychotherapeutische Medizin zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens angeordnet. Nach einer entsprechender fachärztlichen Untersuchung am 06.03.2012 langte am 22.03.2012 das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten beim Asylgerichtshof ein. Der Sachverständige kommt darin nach entsprechender Darstellung der Untersuchung und der dabei angewandten Methoden zum Schluss, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine belastungsabhängige psychische Störung mit depressiven Symptomen, aber auch körperlichen, die gemäß ICD 10 als Anpassungsstörung nach schwerer psychischer Belastung (F 43.8) diagnostiziert werden könne. Zu dieser Traumaerfahrung sei es vor allem durch ihren gewalttätigen Ehemann gekommen. Durch eine andauernde Belastung aufgrund des unsicheren Verfahrens und Angst um ihre Tochter werde die psychische Belastung aufrechterhalten. Gegenüber der Symptombeschreibung in psychotherapeutischen Befundbericht vom 12.05.2011 sei es jedoch offensichtlich zu einer Besserung gekommen, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Eine Retraumatisierung oder ein tatsächliches Bedrohungsszenarium könne nach Rückkehr in ihre Heimat nicht prognostiziert werden. Anderseits bestünden keine reellen Lösungsstrategien, welche die Möglichkeit einer Rückkehr inkludiere, unter anderem aufgrund eines fehlenden sozialen Empfangsraumes und der Tatsache, dass ihre Tochter in Österreich geboren sei und hier zur Schule gehe. Eine Verhandlung- und Geschäftsfähigkeit sei zweifelsfrei zu bejahen, es bestünden auch keine kognitiven Einschränkungen oder relevanten Störungen im emotionalen Bereich, die sie an ihren Interessensvollzug hindern würden. Im Fall einer zwangsweisen Abschiebung in die Mongolei könne jedoch eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden, insbesondere der Rückfall in früheres destruktives, selbstaggressives Handeln.
4.8. Mit Verfahrensanordnung vom 03.04.2012 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch Übermittlung des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens in Kenntnis gesetzt.
4.9. Am 05.06.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß der Dublin II-VO von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Am 19.06.2012 stellte dieser einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens.
4.10. Mit Verfahrensanordnung vom 22.07.2013 wurde den Beschwerdeführern entsprechend ihrem Antrag ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
4.11. Mit Verfahrensordnung vom 26.07.2013 beraumte der Asylgerichtshof in der Angelegenheit eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt entsprechend geladen wurden. Den Beschwerdeführern wurden darüber hinaus aktuelle Länderfeststellungen über die Situation in der Mongolei übermittelt.
4.12. Mit Schreiben vom 16.08.2013 übermittelte der Verein Menschenrechte eine Beschwerdeergänzung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin. Darin wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits acht Jahre im Bundesgebiet aufhalte und sehr gut integriert sei. Die Tochter sei in Österreich geboren und besuche die zweite Klasse Volksschule. In der Mongolei würde nur mehr die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin leben, ein Neustart sei ihr daher dort nicht mehr möglich. Als Beilage wurden fünf Empfehlungsschreiben von namentlich genannten Personen sowie die Zeugnisse der Drittbeschwerdeführerin übermittelt.
4.13. Am 29.08.2013 führte der Asylgerichtshof in der Angelegenheit eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch zu der die Beschwerdeführer erschienen.
4.13.1. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dabei an, dass sie die in der Verhandlung am 27.04.2011 gemachten Angaben zu ihren Fluchtgründen aufrechterhalte. Zu den ihr übermittelten Länderfeststellungen wolle sie keine Stellungnahme abgeben. Vom Erstbeschwerdeführer habe sie sich 2009 getrennt, vor etwa einem Jahr habe sie ihn wieder getroffen. Er habe nun regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Tochter und besuche sie zudem zwei bis drei Mal im Monat. Bei diesen Treffen habe es bisher keine Auseinandersetzungen gegeben. Er habe nun sein eigenes Leben mit einer Lebensgefährtin. Sie selbst würde lediglich mit ihrer Tochter zusammenleben. Sie sei nach wie vor in psychotherapeutischer Betreuung, jedoch nicht mehr so oft wie früher. Grundsätzlich nehme sie diese einmal im Monat in Anspruch, und wenn sie Probleme habe zwei Mal. Im Vergleich zu jenem Zeitpunkt, als das psychiatrische Gutachten verfasst worden sei, gehe es ihr nun besser. Sie nehme Tabletten gegen ihre Allergie sowie gegen Magenschmerzen. Die Dosis ihrer Schlaftabletten habe sie reduziert.
In der Folge wurde der Zweitbeschwerdeführerin das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 07.10.2011 (rechtskräftig seit 19.04.2012) vorgehalten, womit sie wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Hehlerei zu einer bedingten Haftstrafe im Ausmaß von 14 Monaten verurteilt wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin führte dazu aus, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Gericht und der Polizei keinerlei Probleme gehabt hätte. Sie sei damals alleinstehend gewesen und habe einen georgischen Freund gehabt. Anfangs schien er sehr nett zu sein und sie habe nicht gewusst, dass dieser Diebstähle begehe. Er habe sie im Glauben gelassen, dass er als Bauhelfer arbeiten würde. In weiterer Folge habe er sie mehrmals dazu benützt, mit ihm Ladendiebstähle zu begehen. Es sei ihr anfangs nicht klar gewesen, dass er die Sachen nicht bezahlen würde. Zuletzt habe sie ihn 2011 bei der Gerichtsverhandlung gesehen. Seitdem hätten sie keinen Kontakt mehr. Ihr Leben habe sich seit diesem Vorfall nicht geändert. Sie bereue sehr, was sie gemacht habe. Es sei das erste und das letzte Mal gewesen. Als sie damals festgenommen worden sei, habe man ihre Tochter automatisch in ein Kinderheim gebracht. Sie habe sich damals gedacht, dass sie ihre Tochter nie mehr wiedersehen würde. Sie sei dumm und verwirrt gewesen und könne versichern, dass so etwas nie wieder passieren werde. Sie habe einem falschen Menschen vertraut und anfangs sehr viel auf ihn gesetzt. Sie treffe sich regelmäßig mit Freunden und Bekannten. In der Folge legte sie eine Geburtsurkunde vor und stellte ihre Identitätsdaten richtig.
4.13.2. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater chinesischer Abstammung sei. 1982 sei dieser aus der Mongolei ausgewiesen worden. Der damalige Polizeichef der Stadt Darkhan habe sich den Besitz seines Vaters angeeignet. Sein Vater sei damals sehr vermögend gewesen. Nach der Rückkehr im Jahr 2000 habe sich sein Vater das Eigentum von diesem Polizeibeamten wieder zurückbeschaffen wollen. Seines Wissens sei sein Vater von ihm verfolgt worden. Beim angesprochenen Besitz handle es sich um buddhistische Figuren. Als sein Vater versucht habe, sein Eigentum zurückzuerlangen, sei er von diesem Polizeibeamten unter Druck gesetzt worden. Im Jahr 2003 sei er dann spurlos verschwunden. Der Erstbeschwerdeführer habe gegen den namentlich genannten Polizeibeamten Anzeige erstattet, weil er sofort den Verdacht gehabt habe, dass dieser mit dem Verschwinden seiner Eltern etwas zu tun hätte. Auch seine Mutter sei 2003 verschwunden. Vorher hätten seine Eltern sehr oft mit diesen Polizeibeamten telefoniert. Der Erstbeschwerdeführer habe dabei mitgehört, dass sie die Hälfte von dem, was sie verloren hätten, zurückverlangt hätten. Deshalb habe er auch den Polizeibeamten verdächtigt, mit dem Verschwinden der Eltern etwas zu tun haben. Die Anzeige habe er 2003 oder 2004 erstattet, auf jeden Fall sei es im August gewesen. Seine Eltern seien 2003 verschwunden, die Anzeige habe er ca. einen Monat später erstattet. Er habe die ganze Zeit gewusst, dass sein Vater Chinese gewesen sei, aber kennengelernt habe er ihn erst, als dieser wieder in die Mongolei zurückgekehrt sei. Nach der Rückkehr in die Mongolei habe sein Vater ca. drei Jahre mit seiner Mutter zusammengelebt. Nach der Anzeige sei er von Unbekannten zusammengeschlagen worden. Auch seine Frau habe man angegriffen und mit einem Messer verletzt. Sie sei auch sexuell belästigt oder vergewaltigt worden. Darüber hinaus habe man ihm gedroht und ihn aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Das sei ein Handlanger oder Bekannter von diesem Polizisten gewesen. Er wisse dies, weil er niemals mit anderen Leuten Probleme gehabt hätte. Die Verfolgung habe begonnen, als er gegen diese Person Anzeige erstattet habe. Der Erstbeschwerdeführer sei zuerst geschlagen worden, dann seine Frau. Man habe sie mit dem Messer attackiert und verletzt. Sie hätten ihr zur Warnung mit dem Messer kleine Schnitte zugefügt. Er glaube nicht, dass sie vorgehabt hätten ihn gleich zu töten. Das sei alles am Eingang ihres Wohnhauses passiert. Insgesamt habe es mehrere Vorfälle gegeben, zwei Mal sei er angegriffen worden, einmal seine Frau. Aber danach sei er noch ein bis zwei Mal angegriffen worden. Insgesamt habe es daher fünf Angriffe gegen ihn gegeben. Diese hätten sich zwischen Juli und Oktober 2003 ereignet. Zwischen Oktober 2003 und seiner Ausreise im Jahr 2004 habe er ein Jahr lang in Angst gelebt. Seine Frau sei damals schwanger gewesen. Auf die Frage, ob in diesem Jahr nichts mehr passiert sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er telefonisch mit diesen Leuten Kontakt gehabt habe.
In der Folge wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgehalten, dass er abweichend von seiner nunmehrigen Aussage vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sein Vater erst im September 2003 von China in die Mongolei zurückgekehrt sei und seine Eltern am 31.08.2004 verschwunden wären. Auch habe er damals angegeben, dass sein Vater nicht einmal ein Jahr in der Mongolei gewesen wäre, wogegen er nun aussagen würde, dass er im Jahr 2000 zurückgekehrt sei und erst im Jahr 2003 oder 2004 verschwunden wäre. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater einmal im Jahr 2000 und einmal im Jahr 2003 zurückgekehrt sei. Von 2003 bis 2004 habe sein Vater bei seiner Mutter gelebt. Er wisse nicht mehr genau, in welchem Jahr die beiden verschwunden seien. In der Folge wurde dem Erstbeschwerdeführer seine Aussage vor dem Bundesasylamt vorgehalten, wonach ihm seine Mutter erzählt habe, dass sein Vater verstorben wäre. Erst 2003 habe er erfahren, dass sein Vater Chinese sei. Dagegen habe er nun ausgesagt, das immer gewusst zu haben. Darauf antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er immer gewusst hätte, dass sein Vater Chinese sei. Auf die Frage, weshalb er dann diese Angaben gemacht habe, antwortete er, dass er vielleicht Angst gehabt habe, vielleicht sei er auch in einer Stresssituation gewesen. Schließlich wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgehalten, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass zuerst seine Frau und er selbst erst einen Tag später angegriffen worden sei. Danach habe es nach seinen ursprünglichen Angaben lediglich telefonische Drohungen gegeben. Darauf entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass er damals keine detaillierten Angaben gemacht habe, sondern nur jene Vorfälle erzählt hätte, bei denen sie verletzt worden seien. Bei den Drohungen habe man immer von ihm verlangt, dass er seine polizeiliche Anzeige zurücknehmen solle. Die Frage, ob er über irgendwelche Beweise gegen diesen Polizeibeamten verfügen würde, verneinte er. Er habe ihn auch nie persönlich kennengelernt. Auf die Frage, was er dann bei einer Rückkehr in die Mongolei zu befürchten hätte, antwortete er, dass er sich große Sorgen um die Zukunft seiner Tochter mache. Diese sei nun neun Jahre alt. Im Hinblick auf seine Fluchtgründe könne er nichts Genaues sagen. Bei Rückkehr könnte es aber sein, dass er wieder von dem Polizisten verfolgt werde. Auf Vorhalt, dass es keinen vernünftigen Grund gäbe, so etwas zu befürchten, antwortete er, dass es sich um einen hohen Beamten handeln würde. Sobald der Erstbeschwerdeführer über die Grenze komme, würde dieser wissen, dass er wieder in der Mongolei sei. In der Folge wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgehalten, dass eine tatsächliche Furcht dieses Polizeibeamten nicht nachvollziehbar sei. Die Anzeige sei längst erledigt. Bei den Angriffen sei der Polizist selbst nie dabei gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe ihn nie gesehen. Selbst wenn der Polizist nicht einflussreich wäre, hätte er mit der Anzeige des Erstbeschwerdeführers keine Probleme mehr. Daraufhin gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es durchaus so sein könne. Tatsache sei jedoch, dass damals seine Eltern unter mysteriösen Umständen verschwunden seien. Er wolle in Österreich bleiben und hier arbeiten.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er an Hepatitis C leide. Er sei zwei Mal jährlich in ärztlicher Kontrolle. Zurzeit nehme er keine Medikamente mehr. In der Mongolei habe er nur mehr einen Onkel, sonst keine weiteren Verwandten. In der Folge stellte der Erstbeschwerdeführer seine Identitätsdaten richtig und legte eine Geburtsurkunde vor. Von Oktober 2009 bis Februar 2010 habe er sich in der Schweiz und von April 2011 bis September 2011 habe er sich in Deutschland aufgehalten. In Österreich habe er keine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Er sei jedoch in der Gemeinde gemeinnützig tätig gewesen, habe Kanalgrabarbeiten verrichtet und die Straßen gekehrt. Er habe jedoch keine Bestätigungen mehr darüber. Zurzeit verkaufe er Zeitungen und verbringe auch sehr viel Zeit mit seiner Tochter. Es gäbe eine Vereinbarung, dass er die Straßenzeitung "20¿er" verkaufen dürfe. Das mache er bereits seit einem Jahr. Er bekomme dafür kein Gehalt, sondern dürfe sich pro Zeitung einen Euro behalten. Damit verdiene er ca. 100 Euro pro Monat. In der Mongolei habe er im Baugewerbe gearbeitet. Er habe zwar versucht in Österreich eine Saisonarbeitsgenehmigung zu erhalten, es gäbe aber zu viele Bewerber. In Österreich habe er einen A2 Sprachkurs besucht. Er würde gerne hier bleiben und auf Baustellen arbeiten. Seit ca. einem Jahr lebe er mit einer mongolischen Asylwerberin zusammen. Diese sei seit 2009 in Österreich. Auf Vorhalt seiner drei Vorstrafen gab der Beschwerdeführer an, dass es seit der letzten im Jahr 2009 keine Probleme mehr gegeben habe. Er verfüge über eine Einstellungszusage einer Gebäudereinigungsfirma.
4.13.3. Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen der Verhandlung folgende Unterlagen vor: eine Kopie seiner mongolischen Geburtsurkunde; eine Einstellungszusage einer österreichischen Gebäudereinigungsfirma vom 21.08.2013; ein Unterstützungsschreiben einer namentlich genannten Person vom 23.08.2013 sowie ein Sprachdiplom über die Grundstufe A2. Die Zweitbeschwerdeführerin legte folgende Unterlagen vor: die Kopie einer mongolischen Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung, einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 20.08.2013, worin eine klinische Psychologin - Psychotherapeutin bestätigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei ihr vom Sommer 2010 bis Juni 2011 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Schwerpunkt der Therapie sei neben der Aufarbeitung der traumatischen Erfahrungen in ihrer Heimat, die Bearbeitung der Gewalterfahrungen durch ihren Ehemann gewesen. Nach dessen Wegweisung und Abbruch des Kontaktes habe sich die Zweitbeschwerdeführerin soweit stabilisiert, dass es sich gegen eine Fortsetzung der Therapie entschieden habe. Ende 2011 habe sie sich wieder mit der Bitte um Unterstützung an sie gewandt, weil es wieder Verwicklungen aufgrund einer neuen Partnerschaft gegeben habe. Im Zuge der Krisenintervention sei deutlich geworden, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin den äußeren Umständen nicht gewachsen gefühlt und sich deshalb erneut in eine Abhängigkeitsbeziehung geflüchtet habe. Auch dieser Mann habe sich als äußerst besitzergreifend und gewalttätig herausgestellt. Er habe ihre Ängste ausgenützt und sie dazu gebracht ihn bei Diebstählen zu unterstützen. Wenn sie sich dagegen wehren habe wollen, hätte dieser vor Misshandlungen und Drohungen nicht zurückgeschreckt. In ihrer aktuellen therapeutischen Begleitung liege der Hauptfokus auf der Bearbeitung des Abhängigkeitsverhaltens und der Schwierigkeiten hinsichtlich der Abgrenzung und der Selbstbehauptung der Zweitbeschwerdeführerin. Dennoch sei es der Zweitbeschwerdeführerin im letzten Jahr gelungen, auch ihre Integration in Österreich voranzutreiben. Sie habe ihr Deutsch verbessert und konstruktive Kontakte zu Österreichinnen ausgebaut. Es werde daher ersucht, diese komplexen psychischen Hintergründe des Fehlverhaltens der Zweitbeschwerdeführerin mit zu berücksichtigen, sowie ihr großes Bemühen, an einer Verbesserung ihrer psychischen Labilität zu arbeiten.
4.14. Mit Schreiben vom 03.09.2013 wurden betreffend die Zweitbeschwerdeführerin folgende weitere Unterlagen vorgelegt: die Kopien eines mongolischen Personalausweises, eines mongolischen Führerscheins, einer Geburtsregisterauskunft, einer Adaptionsregisterauskunft sowie einer Heiratsurkunde, jeweils mit deutscher Übersetzung.
4.15. Mit Kurzbrief der LPD Tirol vom 23.01.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Erstbeschwerdeführer am 17.01.2014 mit dem Zug aus Italien kommend illegal in das Bundesgebiet eingereist sei.
4.16. Mit Schreiben vom 19.02.2014 übermittelte die Zweitbeschwerdeführerin das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.02.2014, LVwG-2013/17/2271-1, mit dem der von der LPD Tirol erlassene Bescheid vom 28.06.2013, Zl. 1057100/FPB/12, mit welchem über die Zweitbeschwerdeführerin wegen ihrer Verurteilung ein Rückkehrverbot in der Dauer von 18 Monaten verhängt worden war, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben wurde. Aus der Begründung ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts eine derart tiefgreifende Integration erfolgt sei, dass ein Rückkehrverbot einen unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen würde.
4.17. Mit Schreiben vom 15.07.2014 gab der Erstbeschwerdeführer seinen neuen rechtlichen Vertreter (samt Zustellvollmacht) bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Erstbeschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger, der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und der Vater der Drittbeschwerdeführerin. Er hat in der Mongolei die Schule besucht und danach als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Er ist in seinem Heimatland niemals politisch tätig gewesen, war nie in Haft und wird auch gegenwärtig nicht von der Polizei gesucht.
Im November 2004 reiste er gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin) illegal in das Bundesgebiet ein. Seit 2009 lebt er von ihr getrennt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war zwischen 2009 und 2012 unterbrochen, während dieser Zeit hielt er sich in der Schweiz und in Deutschland auf. Am 05.06.2012 wurde er gemäß der Dublin II-VO aus Deutschland zurücküberstellt, seitdem hat er wieder regelmäßigen Kontakt mit seiner Tochter, die er drei- bis viermal im Monat besucht. 2007, 2008 und 2009 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen Diebstahls jeweils zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Er hat in Österreich Sprachkurse absolviert und kann sich im Alltag auf Deutsch entsprechend verständigen. Er geht in Österreich keiner geregelten Arbeit nach, weil er über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt. Seit etwa zwei Jahren verdient er durch den Verkauf einer Straßenzeitung etwa 100 Euro im Monat. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte er eine Beschäftigungszusage einer Gebäudereinigungsfirma vor. Mit Schreiben vom 04.09.2013 setzte sich der Bürgermeister seiner Heimatgemeinde für eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für den Beschwerdeführer ein, da dieser 2009 mehrmals Arbeiten für die Gemeinde verrichtet habe und bereits bestens in die örtliche Gemeinschaft integriert sei. Er ist an Hepatitis C erkrankt, benötigt aber zurzeit keine besondere medizinische Behandlung und ist arbeitsfähig.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist ebenfalls mongolische Staatsbürgerin. Sie hat in ihrem Heimatland zunächst die Schule und dann eine Universität besucht, welche sie jedoch nicht abgeschlossen hat. Danach hat sie als Verkäuferin, in der Rezeption einer Sauna und als Kellnerin gearbeitet. Ihre Eltern sind bereits verstorben, es lebt jedoch noch eine Schwester in der Mongolei. Diese ist verheiratet und arbeitet im Blumengeschäft der Familie ihres Mannes. Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist niemals politisch tätig gewesen und wird nicht von der Polizei gesucht.
Im Bundesgebiet lebte sie zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in gemeinsamen Haushalt. 2009 kam es aufgrund zum Teil gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Trennung. Zurzeit lebt sie alleine mit ihrer Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) in gemeinsamen Haushalt. Sie leidet an einer belastungsabhängigen psychischen Störung mit depressiven Symptomen, aber auch körperlichen, die gemäß ICD 10 als Anpassungsstörung nach schwerer psychischer Belastung (F 43.8) diagnostiziert wurden. Zu dieser Traumaerfahrung kam es vor allem durch ihren gewalttätigen Ehemann. Von 2010 bis 2011 war sie regelmäßig, danach nur noch fallweise in psychotherapeutischer Behandlung. Sie ist im Wesentlichen arbeitsfähig und benötigt zurzeit keine besonderen Medikamente.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 07.10.2011 (rechtskräftig seit 19.04.2012) wurde sie wegen gewerbsmäßigem Diebstahl und Hehlerei zu einer bedingten Haftstrafe im Ausmaß von 14 Monaten verurteilt. Dennoch ist sie nach wie vor gut in ihre örtliche Umgebung integriert, wie es die zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben belegen. Sie hat im Bundesgebiet Sprachkurse besucht und kann sich im Alltag auf Deutsch entsprechend gut verständigen. Sie geht keiner regelmäßigen Arbeit nach und kümmert sich hauptsächlich um die Betreuung und Erziehung ihrer minderjährigen Tochter.
Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen, geht hier zur Schule, spricht fließend Deutsch und verfügt über einen entsprechenden Freundeskreis. Sie ist gesund und bedarf keiner besonderen medizinischen Betreuung.
1.2. Zur Lage in der Mongolei wird festgestellt:
Überblick über die politische Lage:
Unter allen Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die Mongolei als parlamentarische Demokratie in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative (sogenannte "Große Staatskhural", Einkammerparlament), Regierung und Rechtsprechung vor. Staatsoberhaupt ist seit dem 24.05.2009 Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj. Die Wahlen verliefen größtenteils frei und fair. Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder sind der Premierminister und der Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann.
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 28.06.2012 statt. Die Demokratische Partei erhielt 31 Sitze. Die mongolische Volkspartei kam auf 25 Sitze. Die Revolutionäre Volkspartei/Nationaldemokratische Partei 11 Sitze und die Grünen 2 Sitze. Der Regierungschef kommt von der Demokratischen Partei ist seit 09.08.2012 im Amt und heißt NorovmAltankhuyag.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S. 1; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom März 2012; Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009, vom 01.06.2009, S.1; U.S., Department of State, "Country Reports on
Human Rights Practices: Mongolia", 19.04.2013, S.1; CIA, East
Southeast Asia: Mongolia, vom 15.08.2012; Deutsches Auswärtiges Amt - Mongolei, vom 01.08.2012)
Menschenrechte:
Das Gesetz garantiert den Schutz der wichtigsten Menschenrechte. Allerdings wird von folgenden Problemen in Bereichen von Polizeimissbrauch gegenüber Häftlingen, ungleiche Durchsetzung des Rechts und Straflosigkeit, schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einflussnahme der Regierung bei Medien, in einigen Provinzen Weigerungen der Provinzverwaltung christliche Kirchen zu registrieren, Staatsgeheimnisgesetze und ein Mangel an Transparenz in Regierungsangelegenheiten, unzureichende Maßnahmen gegen häusliche Gewalt gegen Frauen und Menschenhandel berichtet.
Es sind keine Fälle von politisch motivierten Entführungen bekannt.
Artikel 251 definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft fest.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights
Practices: Mongolia". 19.04.2013, S.1; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.6)
Menschenrechtsorganisationen:
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission, NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof.
In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzen. Stark vertreten sind Amnesty International, NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia". MenschenrechtsverteidigerInnen sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.4; U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin
Information Key Document: Mongolia", 4.2.2010, S.16; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S.5)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung im Großen und Ganzen respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder alkoholismusfördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können. Das Internet wird nicht zensiert.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.7; U.S., Department of State, "Country Reports on Human
Rights Practices: Mongolia", 19.04.2013, S.5)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 19.04.2013. S.5 und 12)
Religionsfreiheit:
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren. Das Bildungsministerium hat Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50%). Etwa 40% gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 6%, Muslime 4% (meist ethnische Kasachen).
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.7; U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin
Information Key Document: Mongolia", 4.2.2010, S.33)
Ethnische Minderheiten:
Die Mongolei hat etwa 2,7 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen. Die größte nationale Minderheit stellen die Kasachen mit ca. 4,3 % Anteil und ca. 1,1% Tuwiner; 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten.
Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 12.2011, S.8; Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Überblick", 8.2012; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009 )
Justiz:
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert dies im Allgemeinen in der Praxis. Dennoch sind Einflussnahme und Korruption zunehmend ein Problem, besonders am Obersten Gericht. Korruption, Einflussnahme aber auch die Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen sind ein Problem im Zivilrechtssystem. Obwohl per Gesetz Opfer von Polizeigewalt für Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 08.04.2011)
Die Gerichtsbarkeit ist in drei Instanzen organisiert:
Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Aufbau. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist für Verfassungsklagen zuständig.
Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz.
ÖB 2010; USDS, Mongolia 2012; FH, Mongolia 2012; UKHO, Operational Guidance Note 2007
Sicherheitsbehörden:
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit untersteht das Milizbüro (Polizei). Diesem ist ein Netz von Polizeiämtern unterstellt. Nämlich die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper.
Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig.
Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen.
Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig.
Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 12.2011, S.3)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus general-präventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht. Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige -Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.3)
Haftbedingungen:
Die Bedingungen in Gefängnissen sind laut Amnesty International schlecht, haben sich jedoch während des Jahres verbessert. Die niedrige Qualität der medizinischen Versorgung blieb ein Grund zur Sorge. Die Allgemeine Exekutivbehörde für Gerichtsentscheidungen berichtet dass es 7.114 Gefangene gab, von denen 79 Frauen und 44 Jugendliche waren. UN-Vertreter berichten, dass Kinder und Erwachsene oft in Haftanstalten nicht getrennt waren.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 19.04.2013, S.2)
Viele der Häftlinge kamen mit Tuberkulose oder haben sich in der Haft angesteckt, sie wurden unter Quarantäne gestellt und in den Tuberkulose-Kliniken der Regierung behandelt.
NGOs und die Regierung boten Ausbildungs-, Bildungs-, Religions- oder Außenaktivitäten an. NGOs stellten Nahrung, Bücher, Weiterbildungs- und Englischkurse sowie Kleidung für die Insassen der Untersuchungshaftanstalten und der Gefängnisse zur Verfügung. Die Insassen hatten Zugang zu Besuchern und durften ihre Religion ausüben.
Das Gesetz erlaubt es ihnen Beschwerden ohne Zensur an juristische Behörden zu richten und um Untersuchung zu bitten, jedoch berichtet Amnesty International, dass in vielen Fällen dieser Prozess mangelhaft ist und auch legitimen Beschwerden nicht nachgegangen wird. Das Büro des Staatsanwaltes kontrolliert die Bedingungen in den Haftanstalten, der Bericht wurde im November veröffentlicht. Darin wurden Probleme der Hygiene, wie Bakterienbelastetes Trinkwasser, und Unzulänglichkeiten in den Größen und Bedingungen in den Zellen veröffentlicht.
Die Nationale Menschenrechtskommission beobachtet die Bedingungen in etlichen Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten. Menschenrechts- und diplomatische Beobachter konnten unbegleitete Treffen mit Insassen abhalten. Die Allgemeine Exekutivbehörde für Gerichtsentscheidungen berichtet, dass die Regierung 19,9 Millionen Tugrik (16 Millionen $) in die Renovierung von Gefängnissen investierte und dadurch Verbesserungen in 35 Anstalten erreicht werden konnten.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)
Die Bedingungen in Gefängnissen sind schlecht, haben sich jedoch im letzten Jahr signifikant verbessert. Die NGOs berichten, dass sich die Bedingungen verbessert haben, besonders in Bezug auf allgemeine Sauberkeit und Belüftung. Durch den Bau von 12 neuen Gefängnissen seit 2006 und die Sanierung von alten ist die Überbelegung zurückgegangen. Zusätzlich werden zunehmend Sozialarbeiter und Psychologen auf Universitätsniveau eingestellt. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009 Mongolia, Stand 11.3.2010)
Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Amnesty International konnte im Jahr 2010 aber eine allgemeine Verbesserung feststellen. Laut offiziellen mongolischen Zahlen waren im Jahr 2010 insgesamt 7.265 Menschen (davon 452 Frauen und 75 Minderjährige) in Haft. 20 Gefangene starben im Jahr 2010 in Haft. (ÖB Peking - VR China, Mongolei Asylbericht, Stand 12.2011)
Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden. (ÖB Peking - VR China, Mongolei Asylbericht, Stand 2.2010)
Im Juli 2009 besuchte Amnesty International die Denjiin Myanga Haftanstalt in Ulaanbaatar. Obwohl die Kapazität für 150 Insassen ausgelegt ist, waren 242 untergebracht. Die Überfüllung wurde von den Autoritäten vor Ort als weiterhin bestehendes Problem erkannt. Nach deren Aussage sei auch die Beheizung ein Problem im Winter und gibt es keinen direkten Zugang zu Trinkwasser in den Zellen, doch wird den Insassen 2 bis 3 Mal täglich Tee angeboten. Im Sommer können die Insassen in den Hof gehen, auch hier gibt es Tee. Der Mangel im Budget verhindere nach Aussage der Autoritäten Verbesserungen in Übereinstimmung mit internationalen Standards. Sie bestätigten auch, dass Fälle von Misshandlungen weiterhin vorkommen, meinten jedoch, diese nähmen ab. Auch die Autoritäten des Gants Khudag Gefängnisses sagten aus, dass Misshandlungen noch vorkämen, jedoch abnähmen.
(Amnesty International: Mongolia: Briefing to the UN Committee Against Torture, ASA 30/007/2010, 10.2010, http://www.amnesty.org/en/library/asset/ASA30/007/2010/en/bf0727aa-6d5f-4447-a6a7-449c468f045e/asa300072010en.pdf, Zugriff 12.4.2012)
Todesstrafe:
Das Parlament beriet weiterhin über die Abschaffung der Todesstrafe, auch wenn im Jahr 2010 ein Hinrichtungsmoratorium verkündet worden war. Seit 2009 hatten keine Hinrichtungen mehr stattgefunden.
(Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012)
Grundversorgung:
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.9)
Medizinische Versorgung:
Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Derzeit sind 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.9)
Rückkehrfragen:
Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8 und 9)
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.9)
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Art. 240 StGB). (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8)
Die Reise und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009, S.5)
Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:
Das Gesetz sieht vor, dass keine Person ohne spezielles Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gibt es Fälle willkürlicher Verhaftungen und Anhaltungen.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 19.04.2013)
Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 19.04.2013)
Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, welche gegen sie erhoben werden informiert. Die zulässige Höchstdauer einer Anhaltung zu einer Vorverhandlung beträgt 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices:
Mongolia", 19.04.2013)
Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der Vorverhandlung und in allen darauffolgenden Stadien des Verfahrens. Mit Genehmigung des Staatsanwaltes können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Wenn sich ein Beschuldigter keinen Verteidiger leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Mongolei eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung bzw. Strafe maßgeblicher Intensität oder gar die Todesstrafe droht. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Mongolei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.
2.1. Des Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriftsätze, der oben angeführten ergänzenden schriftlichen Vorbringen und Eingaben, des vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens sowie der Aussagen im Zuge der vom Asylgerichthof am 27.04.2011 und am 29.08.2013 unter Vorsitz des nunmehr entscheidenden Richters durchgeführten mündlichen Verhandlungen Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus den letztendlich im Verfahren vorgelegten Dokumenten. Dass sie aus der Mongolei stammen, ergibt sich darüber hinaus aus einer gewissen geographischen Orientiertheit und dem Umstand, dass sie die mongolische Landessprache sprechen.
Die Feststellungen zu ihrem Leben im Heimatland ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und damit glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zu ihrem Leben in Österreich ergeben sich aus dem insoweit widerspruchsfreien Vorbringen der Beschwerdeführer sowie aus den vorgelegten Unterlagen und Unterstützungsschreiben. Davon, dass die Beschwerdeführer die deutsche Sprache ausreichend beherrschen, um sich im Alltag entsprechend verständigen können, konnte sich der in der Sache zuständige Richter im Zuge der mündlichen Verhandlungen selbst überzeugen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und - im Falle der Zweitbeschwerdeführerin - aus dem vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebene psychiatrischen Gutachten. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde zudem nichts vorgebracht, was auf eine ernsthafte Erkrankung oder besondere Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführer hindeuten würde.
2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und wurden den Beschwerdeführern vor den mündlichen Verhandlungen übermittelt. Die Beschwerdeführer sind den darin getroffenen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die herangezogenen Quellen bereits älteren Datums, treffen die darin getroffenen Angaben aufgrund der bereits seit mehreren Jahren im Wesentlichen gleich bleibenden Verhältnisse in der Mongolei nach wie vor zu, wovon sich der entscheidende Richter durch Einsicht in die aktualisierten Quellen überzeugen konnte. Es bestehen daher keine Bedenken, die Entscheidung auf vorliegende Länderberichte zu stützen.
2.4. Die Beschwerdeführer begründeten bei der Ersteinvernahme ihre Ausreise noch ausschließlich mit den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen in der Heimat. Erst vor dem Bundesasylamt und im Verfahren vor dem Asylgerichtshof stützen sie ihr Fluchtvorbringen zusätzlich auf eine angebliche Verfolgung durch einen hochrangigen Polizeioffizier. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei ein wohlhabender Chinese gewesen, der 1982 (noch vor der Geburt des Erstbeschwerdeführers) aus der Mongolei ausgewiesen worden sei. Der damals für diese Ausweisung verantwortliche Polizist habe sich darüber hinaus das Vermögen seines Vaters, bestehend aus teuren Antiquitäten, angeeignet. 2000 bzw. 2003 sei der Vater in die Mongolei zurückgekehrt und habe gemeinsam mit der Mutter versucht die Wertgegenstände von diesem Polzisten zurückzuerlangen. 2004 seien die Eltern des Erstbeschwerdeführers verschwunden und nachdem dieser eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, seien er und seine Frau von Handlangern des Polizisten zusammengeschlagen und telefonisch bedroht worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen und weil die Zweitbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger gewesen sei, hätten sie schließlich ihre Heimat verlassen. Im Falle ihrer Rückkehr könnten sie vom selben Polizisten wieder verfolgt oder sogar getötet werden, da dieser nach wie vor befürchten müsste, dass der Erstbeschwerdeführer sein Erbe von ihm zurückverlange.
Die Beschwerdeführer vermochten damit jedoch nicht zu überzeugen. Denn selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der vom Erstbeschwerdeführer genannte Polizist vor über 30 Jahren tatsächlich die Ausweisung seines Vaters bewirkt und diesen dabei um seine wertvollen Antiquitäten gebracht hätte, wäre kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb er die Familie des Beschwerdeführers auch jetzt noch verfolgen sollte. Die vom Erstbeschwerdeführer diesbezüglich als Motiv ins Treffen geführte Angst des Polizisten, der Erstbeschwerdeführer könnte sein Erbe von ihm zurückverlangen, ist selbst auf der Grundlage der vorliegenden Angaben nicht nachvollziehbar. Denn zum einen hat der Erstbeschwerdeführer selbst ausgesagt, dass er über keine Beweise dafür verfügt, dass sich die Geschichte zwischen seinem Vater und diesem Polizisten tatsächlich so zugetragen hat. Er stützt sich dabei nämlich lediglich auf Erzählungen seines Vaters, der jedoch bereits 2004 gemeinsam mit der Mutter verschwunden sein soll. Demnach gibt es nicht nur keine Beweisunterlagen sondern auch keine unmittelbaren Zeugen, welche allenfalls gegen den Polizisten aussagen oder zumindest bestätigen könnten, dass der Vater des Beschwerdeführers vor seiner Ausweisung nach China überhaupt wertvolle Antiquitäten besessen hat. Es ist daher nicht erkennbar, wie es der Beschwerdeführer bewerkstelligen will, diesem Polizisten auf dem Rechtsweg irgendwelche nachhaltigen Schwierigkeiten zu bereiten. Und zum anderen spricht auch das Vorbringen, dass es sich beim angeblichen Verfolger um einen mittlerweile hochrangigen Polizeioberst handelt, der in der Heimat über maßgeblichen Einfluss verfügt, gegen die Annahme, dass ein solcher Mann aus Angst vor rechtlichen Schritten des Beschwerdeführers wegen einer Angelegenheit, die über dreißig Jahre zurückliegt, tatsächlich in Sorge geraten könnte.
Auf entsprechenden Vorhalt gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu, dass er es selbst nicht wisse, ob sich dieser Polizist noch vor ihm fürchte, ergänzte aber dann, dass sich dieser schließlich fremdes Eigentum angeeignet hätte, deshalb gehe er davon aus, dass er sie weiter bedrohen würde. Dieser Erklärungsversuch vermag jedoch aus oben angeführten Gründen ebenso wenig zu überzeugen.
Selbst dafür, dass der Polizist hinter dem Verschwinden der Eltern des Erstbeschwerdeführers und den angeblichen Angriffen und Drohungen gegen ihn und seine Frau gestanden ist, hat der Beschwerdeführer in Wirklichkeit keine konkreten Anhaltspunkte. Denn nach ihren eigenen Angaben haben die Beschwerdeführer weder die Angreifer erkannt, noch haben sie den Polizisten jemals persönlich getroffen. Dass die Angreifer Handlanger dieses Polizisten gewesen sein müssen, weil der Erstbeschwerdeführer mit niemandem sonst Probleme gehabt hätte, stellt lediglich eine vage Mutmaßung dar, welche wohl auch kaum als taugliche Grundlage für eine effektive Anzeige bzw. strafrechtliche Untersuchungen gegen diesen Polizisten betrachtet werden kann. Ebenso wenig würde alleine der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer mitgehört haben will, dass sein Vater den Polizisten telefonisch aufgefordert hätte, ihm seine Wertgegenstände zurückzuerstatten, vor den Strafverfolgungsbehörden als schlüssiger Beweis dafür ausreichen, den Polizisten tatsächlich mit dem Verschwinden der Eltern in Zusammenhang zu bringen.
Darüber hinaus enthalten die Ausführungen der Beschwerdeführer zu wesentlichen Passagen ihres Fluchtvorbringens gravierende Widersprüche, welche sie selbst auf konkreten Vorhalt in der Verhandlung nicht auszuräumen vermochten. Dies beginnt damit, dass der Erstbeschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass sein Vater erst 2003 in die Mongolei zurückgekehrt sei und er erst bei dieser Begegnung erfahren habe, dass sein Vater Chinese sei, und dass sein Vater nach nicht einmal einjährigem Aufenthalt in der Mongolei wieder verschwunden sei. Dagegen gab er im Zuge der mündlichen Verhandlung an, dass sein Vater bereits 2000 in die Mongolei zurückgekehrt sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Vater einmal im Jahr 2000 und einmal im Jahr 2003 zurückgekehrt sei. Von 2003 bis 2004 habe dieser dann bei seiner Mutter gelebt. Dass sein Vater Chinese sei, habe er dagegen immer schon gewusst. Den Grund für die ursprünglich abweichenden Aussagen versuchte er in der Verhandlung damit zu erklären, dass er damals vielleicht Angst gehabt hätte oder in einer Stresssituation gewesen sei, was jedoch in Anbetracht des Umstandes, dass es sich dabei um wesentliche Fakten seines Leben handelt, nur wenig überzeugt.
Im Zusammenhang mit den angeblichen Übergriffen gegen ihn und seine Frau, haben die Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt immer übereinstimmend angegeben, dass zuerst die Zweitbeschwerdeführerin und einen Tag später der Erstbeschwerdeführer von Unbekannten zusammengeschlagen worden sei. Danach habe es lediglich telefonische Drohungen gegeben. Dagegen gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass zuerst er und danach seine Frau attackiert worden wäre. Und in der Folge steigerte der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass es danach noch weitere Angriffe gegen ihn gegeben hätte, insgesamt seien es also fünf Angriffe gewesen. Auf Vorhalt dieser Widersprüche erklärte der Erstbeschwerdeführer lediglich, dass er vor dem Bundesasylamt nicht so detaillierte Angaben gemacht habe, sondern nur von jenen Vorfällen berichtet hätte, im Zuge derer sie verletzt worden seien. Das erscheint aber schon deshalb unglaubwürdig, weil die Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt mehrmals zu ihren Fluchtgründen befragt und dabei immer wieder aufgefordert wurden, ihre Fluchtgründe umfangreich und detailliert zu schildern.
Zusammengefasst ist es den Beschwerdeführern damit nicht gelungen, die behauptete Verfolgung durch einen hochrangigen Polizisten bzw. dessen Handlangern glaubhaft zu machen. Und wie oben bereits ausgeführt wäre selbst bei Wahrheitsunterstellung der angeblichen Angriffe und Drohungen kein nachvollziehbarer Grund zu erkennen, weshalb sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat auch aktuell noch eine weitere Verfolgung durch diesen Polizisten befürchten müssten.
Eine konkrete Verfolgung von staatlicher Seite haben die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet. So gaben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, dass sie in ihrer Heimat nie in Haft gewesen und auch niemals behördlich verfolgt oder gerichtlich angeklagt worden seien.
2.5. Es kann daher zusammengefasst im gegenständlichen Fall keine reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung der beiden Beschwerdeführer aus einem der in der GFK genannten Gründe erkannt werden.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 zu führen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist jedoch auf die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a das AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden.
Da die in den Beschwerdefällen zu beurteilenden Asylanträge nach dem 30.04.2004 gestellt wurden, aber am 31.12.2005 bereits anhängig waren, waren die Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idF. BGBl. I Nr. 38/2011 - in der Folge: AsylG 2005 - sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 gilt. Diese trifft im konkreten Fall zu, weshalb über Spruchpunkt III nach § 10 AsylG 2005 zu entscheiden ist.
3.3. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
3.3.1. Zur Regelung des § 7 AsylG 1997:
Nach § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - kurz: GFK, BGBl. 55/1955 idF. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne dieser Bestimmungen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.3.2. Zur Auslegung des § 7 AsylG 1997:
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; zuletzt: 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.50.2009, 2008/19/1031). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Art. 1 Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist (vgl. diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vgl. zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).
3.3.3. Zur Anwendung des § 7 AsylG 1997 auf die Beschwerdeführer:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4. und II.2.5.). Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung durch die mongolischen Behörden oder durch eine Privatperson ohne Aussicht auf entsprechenden staatlichen Schutz glaubhaft zu machen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland tatsächlich eine konkrete Verfolgung durch staatliche Stellen oder durch Privatpersonen droht oder dass eine solche von den staatlichen Stellen nicht abgewendet werden könnte, weil die mongolische Staatsgewalt nicht ausreichenden funktionieren würde, und sie deshalb einen - eine asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätten.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde nicht einmal vorgebracht.
Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer landesweiten und aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
3.4.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997:
Nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG) der nunmehr durch § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ersetzt wurde (vgl. § 124 Abs. 2 FPG).
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch das mit Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK) 3.4.2. Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997:
Eine positive Feststellung nach den oben bezeichneten Bestimmungen erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.4.3. Zur Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf die Beschwerdeführer:
Dem Bundesasylamt ist als belangte Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Wie bereits oben unter II.2.4. ausgeführt, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in der Mongolei einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnten, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Die Deckung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen und der Angaben der Beschwerdeführer als gesichert angenommen werden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige Erwachsene, welchen die Teilnahme am Erwerbsleben ohne weiteres möglich ist. Zudem waren sie bereits vor ihrer Ausreise in der Lage, für einen entsprechenden Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Wie sich aus ihren Angaben ergibt, verfügen sie über eine entsprechende Schulbildung und haben in der Mongolei vor ihrer Ausreise gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von Beginn an zumindest mit Gelegenheitsarbeiten und Hilfsarbeitertätigkeiten in der Lage sein werden, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern. Zudem verfügt die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland nach wie vor über entsprechende familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich eine Schwester und deren Familie, welche sie bereits vor ihrer Ausreise unterstützt hat. So hat die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, dass sie vorübergehend im Geschäft der der Familie ihrer Schwester gearbeitet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch bei ihrer Rückkehr zumindest anfänglich mit ihrer Unterstützung rechnen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um die alleinerziehende Mutter eines noch minderjährigen Kindes handelt, da sie vom Erstbeschwerdeführer getrennt lebt. Diese Tatsache allein bietet jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würde, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. In diesem Zusammenhang verweist der Bundesverwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde.
Wie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer oben bereits festgestellt wurde, liegen zurzeit auch keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer besonderen medizinischen oder gar stationären Behandlung vor. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ist auf das vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebene neurologisch-psychiatrische Gutachten zu verweisen, worin der untersuchende Sachverständige zu dem Schluss kommt, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin lediglich eine belastungsabhängige psychische Störung mit depressiven Symptomen, aber auch körperlichen, die gemäß ICD 10 als Anpassungsstörung nach schwerer psychischer Belastung (F 43.8) diagnostiziert werden kann, vorliegt, wogegen ein posttraumatisches Belastungssyndrom ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die Mongolei verfügt laut den vorliegenden Länderberichten über ein grundsätzlich funktionierendes Gesundheitssystem, weshalb davon auszugehen ist, dass es der Zweitbeschwerdeführerin im Falle seiner Rückkehr auch in ihrem Heimatland möglich wäre, ihre psychotherapeutische Behandlung allenfalls fortzusetzen.
Und schließlich ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Hinweise darauf, dass im Falle einer Rückkehr in die Mongolei alleine die Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen nach ziehen könnte. Ebenso wenig ist aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei eine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ableitbar. Es sind keine Hinweise darauf amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland die Todesstrafe drohen könnte. Dies wurde im Verfahren auch nicht behauptet.
3.4.4. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Spruchpunkt A II.):
3.5.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Die in Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide angeordneten Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 gelten - wie oben bereits ausgeführt - gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005. Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF gilt eine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wiederum als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern, (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.
Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).
Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;
16.9. 2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).
3.5.3. Zur Anwendung auf die Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und der Vater der Drittbeschwerdeführerin. Er hat in der Mongolei die Schule besucht und danach als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Im November 2004 reiste er gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin) illegal in das Bundesgebiet ein. Seit 2009 lebt er von ihr getrennt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war zwischen 2009 und 2012 unterbrochen, während dieser Zeit hielt er sich in der Schweiz und in Deutschland auf. Am 05.06.2012 wurde er gemäß der Dublin II-VO aus Deutschland zurücküberstellt, seitdem hat er wieder regelmäßigen Kontakt mit seiner Tochter, die er drei- bis viermal im Monat besucht. 2007, 2008 und 2009 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen Diebstahls jeweils zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Er hat in Österreich Sprachkurse absolviert und kann sich im Alltag auf Deutsch entsprechend verständigen. Er geht in Österreich keiner geregelten Arbeit nach, weil er über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt. Seit etwa zwei Jahren verdient er durch den Verkauf einer Straßenzeitung etwa 100 Euro im Monat. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte er eine Beschäftigungszusage einer Gebäudereinigungsfirma vor. Mit Schreiben vom 04.09.2013 setzte sich der Bürgermeister seiner Heimatgemeinde für eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für den Beschwerdeführer ein, da dieser 2009 mehrmals Arbeiten für die Gemeinde verrichtet habe und bereits bestens in die örtliche Gemeinschaft integriert sei. Er ist an Hepatitis C erkrankt, benötigt aber zurzeit keine besondere medizinische Behandlung und ist arbeitsfähig.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland zunächst die Schule und dann eine Universität besucht, welche sie jedoch nicht abgeschlossen hat. Danach hat sie als Verkäuferin, in der Rezeption einer Sauna und als Kellnerin gearbeitet. Ihre Eltern sind bereits verstorben, es lebt jedoch noch eine Schwester in der Mongolei. Diese ist verheiratet und arbeitet im Blumengeschäft der Familie ihres Mannes. Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist niemals politisch tätig gewesen und wird nicht von der Polizei gesucht.
Im Bundesgebiet lebte sie zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in gemeinsamen Haushalt. 2009 kam es aufgrund zum Teil gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Trennung. Zurzeit lebt sie alleine mit ihrer Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) in gemeinsamen Haushalt. Sie leidet an einer belastungsabhängigen psychischen Störung mit depressiven Symptomen, aber auch körperlichen, die gemäß ICD 10 als Anpassungsstörung nach schwerer psychischer Belastung (F 43.8) diagnostiziert wurden. Zu dieser Traumaerfahrung kam es vor allem durch ihren gewalttätigen Ehemann. Von 2010 bis 2011 war sie regelmäßig, danach nur noch fallweise in psychotherapeutischer Behandlung. Sie ist im Wesentlichen arbeitsfähig und benötigt zurzeit keine besonderen Medikamente. Sie ist gut in ihre örtliche Umgebung integriert, wie es die zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben belegen. Sie hat im Bundesgebiet Sprachkurse besucht und kann sich im Alltag auf Deutsch entsprechend gut verständigen. Sie geht keiner regelmäßigen Arbeit nach und kümmert sich hauptsächlich um die Betreuung und Erziehung ihrer minderjährigen Tochter.
Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen, geht hier zur Schule, spricht fließend Deutsch und verfügt über einen entsprechenden Freundeskreis. Sie ist gesund und bedarf keiner besonderen medizinischen Betreuung.
Die vorliegenden Asylanträge wurden nunmehr rechtskräftig abgewiesen. Ebenso rechtskräftig ist die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei zulässig ist (entspricht der Abweisung des subsidiären Schutzes). Demzufolge ist die Ausweisung der Beschwerdeführer (Rückkehrentscheidung) gesetzlich vorgesehen. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet eingereist und verfügten zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, welcher einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Es besteht im gegenständlichen Fall somit auch grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit auf Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet.
Dem ist wiederum zugunsten der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie sich nun bereits seit etwa zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten. Der Erstbeschwerdeführers war zwar in den Jahren 2009 bis 2012 vorübergehend in Deutschland und der Schweiz, bringt es damit aber dennoch auf einen nun mittlerweile etwa achtjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Auch wenn sich nach der oben dargestellten Judikatur alleine aus der längeren Dauer eines ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag gestützten Aufenthalts noch kein Rechtsanspruch auf Verbleib im Bundesgebiet ableiten lässt, ist dennoch jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. So hängt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichthofes auch davon ab, ob dem Beschwerdeführer die lange Dauer des Verfahrens, etwa aufgrund der mehrfachen Stellung von offensichtlich unbegründeten Folgeanträgen, anzulasten ist. Der Verfassungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950/10 ua, in diesem Zusammenhang Folgendes festgestellt:
"2.4. Obwohl die belangte Behörde nämlich zutreffend von einer im hohen Maße stattgefundenen Integration der Familie ausgeht (u.a. auf Grund der langen Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, des mehrjährigen Schulbesuchs der minderjährigen Kinder, der guten Deutschkenntnisse der gesamten Familie), weshalb durch die Ausweisungen auch "in erheblicher Weise" in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen werde, sieht sie den Effekt der Integration jedoch weitgehend dadurch gemindert, als der Aufenthalt der Beschwerdeführer "während des Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, welcher sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war". Die belangte Behörde berücksichtigt nicht, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - im gegenständlichen Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Bf. 1, 2, 3 und 4 sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch ist es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.
Wenn nun die belangte Behörde das Gewicht der Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."
Auch im gegenständlichen Fall ist die nun bereits zehnjährige Verfahrensdauer bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung über die Asylanträge nicht auf schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen. Der Umstand, dass sie während des gesamten Zeitraums ausschließlich aufgrund des von ihnen gestellten und letztlich unbegründeten Asylantrags zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren und sie sich daher ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, vermag daher den Effekt des dabei erreichten Grades an Integration nicht maßgeblich zu mindern
Zum Grad der Integration der Beschwerdeführer ist Folgendes festzustellen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich Deutschkurse besucht und sich Grundlagen der deutschen Sprache soweit angeeignet, dass sie sich damit im Alltag entsprechend gut verständigen kann. Sie verfügen in Österreich über keine Beschäftigungsbewilligung und leben daher von der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer verdient sich etwa hundert Euro im Monat mit dem Verkauf einer Straßenzeitung dazu. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte er eine Beschäftigungszusage einer Gebäudereinigungsfirma vor.
Gegen einen besonders hohen Grad an Integration spricht auf dem ersten Blick zwar, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bereits straffällig geworden sind. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um zwei Verurteilungen zu geringen Geldstrafen wegen Diebstahls in den Jahren 2007 und 2008, sowie um eine Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe wegen Körperverletzung im Jahr 2009. Zusammengefast waren es jedoch eher leichtere Vergehen, was auch durch die jeweils milden Urteile zum Ausdruck gebracht wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde dagegen mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 07.10.2011 (rechtskräftig seit 19.04.2012) wegen gewerbsmäßigem Diebstahl und Hehlerei zu einer bedingten Haftstrafe im Ausmaß von 14 Monaten verurteilt. Dennoch ist sie nach wie vor gut in ihre örtliche Umgebung integriert, wie es die zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben belegen.
Laut einem aktuellen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (siehe VfGH 18.06.2012, U713/11-17) dürfen derartige Verurteilungen zudem alleine noch nicht zu dem Schluss führen, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, sondern es ist auch in einem solchen Fall auf die konkreten Umstände abzustellen. Im zitierten Erkenntnis des VfGH handelte es sich um einen Asylwerber, der wegen Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (davon neun Monate bedingt) verurteilt wurde. In Anbetracht der konkreten Umstände schlug die Interessensabwägung nach Auffassung des VfGH dennoch zugunsten des Beschwerdeführers aus, zumal das Asylverfahren fast acht Jahre bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung gedauert hatte und der Beschwerdeführer zudem über ein Familienleben im Bundesgebiet verfügte (österreichische Ehefrau und gemeinsam Tochter). Zudem hat der VfGH ausgeführt, dass das Landesgericht für Strafsachen durch die Verhängung einer teilbedingten Strafe zu erkennen gegeben habe, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers von einer günstigen Prognose auszugehen sei.
Das trifft im Wesentlichen auch auf den gegenständlichen Fall zu, obwohl er dem oben angeführten nicht in allen Punkten gleicht, da die Zweitbeschwerdeführerin nicht mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist. Aus den Besonderheiten des gegenständlichen Falles wird aber ebenso deutlich, dass die Beschwerdeführer ein großes und durchaus berücksichtigungswürdiges Interesse auf Verbleib und Fortführung ihres Privatlebens im Bundesgebiet haben. Zum einen hat sich die Erstbeschwerdeführerin trotz ihrer Vorstrafen bereits gut in ihr soziales Umfeld integriert. Zum anderen müssen auch die oben angeführten konkreten Umstände, die zu den strafrechtlich geahndeten Straftaten geführt haben mitberücksichtigt werden (psychische Problem nach der Trennung von ihrem zu dieser Zeit auch gewalttätigen Ehemann sowie ein offensichtlich neues Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem damaligen Lebensgefährten und Haupttäter).
Besonders deutlich ausgeprägt sind naturgemäß die sozialen Bindungen der Drittbeschwerdeführerin, die ihr gesamtes bisheriges Leben im Bundesgebiet verbracht hat und in ihrer Entwicklung von den hier vorgefundenen sozialen und kulturellen Umständen geprägt wurde. Dagegen war sie bisher noch nie in ihrem Heimatland. Sie spricht perfekt deutsch, geht zur Schule und hat hier all ihre Freunde.
Unter Berücksichtigung des mittlerweile etwa zehn Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich (vgl. zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen ergangen sind, sowie der der besonderen Umstände ihres Lebens im Bundesgebiet überwiegt daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der Beschwerdeführer auf Fortführung ihres Privatlebens im Bundesgebiet. Zur Vollständigkeit wird in diesem Zusammenhang auch auf das oben angeführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.02.2014, LVwG-2013/17/2271-1, verwiesen, das im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin zum gleichen Ergebnis gekommen ist.
Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften ein grundsätzlich hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sondern auf Dauer sind, und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Ebenso wenig kann die hier maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich beurteilt werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf das Vorliegen einer zu lösenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Solche sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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