G306 1433588-2•BVwG G306 1433588-2
G306 1433588-2Federal Administrative CourtAug 29, 2014
familiäre Situation, Interessensabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung
G306 1433588-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2014 Zl. 13-568332100/2029498, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG und §§ 55 und
57 AsylG 2005 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
2. Mit Bescheid vom 25.02.2013, Zahl: 12 01.069 des damaligen Bundesasylamtes, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen.
3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 18.02.2013, Zahl: G305 1433588-1/3E abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
4. Mit Schreiben vom 18.03.2014, Zahl: 568332100 - 2029498 des BFA wurde der BF aufgefordert binnen zweiwöchiger Frist zur geplanten Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen. Der BF hat bis zur Bescheiderlassung keine Stellungnahme abgegeben.
5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist. Gleichzeitig wurde für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG, ab Rechtskraft, eine 2-wöchige Frist eingeräumt.
Mit dem am 22.07.2014 beim BFA eingebrachten und mit 21.07.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG erteilt werde; in eventu mit Verweis auf Art 47 EU-Grundrechtecharta eine Verhandlung anzuberaumen, da aufgrund der vorgehaltenen Wesentlichkeit hinsichtlich des Privat- und Familienleben eine persönliche Anhörung unerlässlich sei; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre; in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und auszusprechen, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina aus faktischen Gründen nicht möglich sei und dem BF daher die Karte für Geduldete nach § 46a FPG auszustellt werde.
Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass die Verfahrensvorschriften verletzt worden wären. Der BF würde über keinerlei Dokumente von Bosnien und Herzegowina verfügen. Er habe sich seit seiner frühesten Kindheit nicht mehr in Bosnien aufgehalten. Er sei daher kein bosnischer Staatsbürger und habe die Behörde nicht dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Entschluss gekommen wäre, dass der BF Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina sei. Es würde auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorliegen, wenn die Behörde feststelle, dass er keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich habe. Er würde mit einer Frau aus Bulgarien zusammenleben und würde er daher sehr wohl ein Familienleben im Bundesgebiet haben.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 29.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
6. Am 26.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil und legte eine schriftliche Stellungnahme vor in der sie beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
". .....
VR: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Serbo-Kroatisch.
VR an D: In welcher Sprache übersetzen Sie?
D: Serbo-Kroatisch.
Eröffnung des Beweisverfahrens.
Zum bisherigen Verfahren:
Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Verlesung des bisherigen Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt der belangten Behörde und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom VR der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Die Parteien verzichten auf eine Akteneinsicht.
Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zugrunde liegenden Niederschrift.
Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
VR: Sind Sie vollkommen gesund oder leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Nein.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Mein Name und mein Geburtsdatum stimmen, ich bin jedoch kein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina.
VR: Die Fremdenpolizeibehörde hat im Februar 2012 an den Staat Bosnien und Herzegowina betreffend Ihrer Staatsangehörigkeit eine Anfrage gestellt. Von der dortigen Behörde wurde mittgeteilt, dass Sie im Staatsbürgerbuch von Bosnien - Herzegowina eingetragen sind. Es ist somit nachgewiesen, dass Sie Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina sind. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe bis zu meinem 1. Lebensjahr in Bosnien-Herzegowina gelebt, danach bin ich nach Kroatien. Ich habe in Rijeka gelebt und habe dort auch die Schule besucht. Ich habe in Bosnien nie gelebt und habe dort niemanden.
Ich werde Österreich verlassen, werde jedoch nicht nach Bosnien-Herzegowina gehen. Ich werde in ein anderes Land gehen und dort einen Asylantrag stellen. Ich werde beweisen, dass mir niemand eine Staatsangehörigkeit aufzwingen kann.
VR: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF: Mein Mutter ist Jüdin und mein Vater Bosnischer-Serbe.
VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF: Ich bin Christ.
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin geschieden. Ich habe zwei Kinder mit meiner geschiedenen Gattin. Meine Tochter arbeitet in XXXX. Seit 2 1/2 Jahren lebe ich mit einer Bulgarin in XXXX. Ich möchte sie heiraten und haben wir bereits einen Rechtsanwalt beauftragt, damit wir ihre Dokumente aus Bulgarien bekommen.
VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF: 2 Kinder.
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Nein.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: 1977.
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ich habe niemanden in meinem Herkunftsstaat. Ich möchte jedoch angeben, dass meine Schwester, welche in Holland lebt, demnächst nach Bosnien-Herzegowina fahren wird um dort für mich meine Geburtsurkunde zu holen. Ich brauche diese nämlich um heiraten zu können.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?
BF: Nein. Ich habe jedoch eine Strafe offen, wegen "schwarzfahren".
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein, nur meine Lebensgefährtin.
Der VR ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
VR: Sprechen Sie deutsch?
BF: BF kann nicht auf Deutsch antworten.
Der VR stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen nicht verstanden und nicht auf deutsch beantwortet hat.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich weiß nicht ob ich das hier sagen soll, aber ich arbeite in Österreich illegal. Ich helfe bzw. arbeite für meine Landsleute und führe Installationen im elektronischen Bereich für sie durch. Ich verdiene ca. 200-300 Euro dazu. Ich beziehe 200 Euro Sozialhilfe vom Staat und werde auch von meiner Lebensgefährin unterstützt.
VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?
BF: Ich spiele Schach und habe durch dieses Hobby viele Freunde gefunden. Ich werde von einem Österreicher zum Öfteren zum Schach spielen in ein Lokal eingeladen.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Ich werde in Bosnien Probleme haben. Ich war nicht im Krieg beteiligt. Ich habe Probleme mit Personen, welche am Krieg teilgenommen haben und die mir jetzt drohen, weil ich nicht beteiligt war.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Wir sind mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Mir wird die Staatsbürgerschaft aufgelegt. Ich war nur bis zu meinem 1. Lebensjahr in Bosnien aufhältig und ich bleibe dabei, dass ich kein Staatsangehöriger von Bosien-Herzegowina bin.
VR: Warum soll ihre Schwester dann eine Geburtsurkunde von Bosnien-Herzegowina holen. Dann sind Sie ja ein Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina?
BF: gibt dazu an, dass das zwei verschiedene Sachen sind, man kann zwar in einem Staat geboren sein und hat dazu seine Geburtsurkunde und ist deshalb nicht unweigerlich dessen Staatsangehöriger.
Abschließend möchte ich noch sagen, dass das ho. Gericht offensichtlich das römische Recht anwendet und sich nicht näher mit meiner Staatsangehörigkeit auseinandergesetzt hat.
VR: Haben Sie den den Dolmetscher im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?
BF: Ja.
..... ."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX im ehemaligen Jugoslawien geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina. Der BF behauptet Staatenloser zu sein und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Serbokroatisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Der BF verließ seinen eigenen Angaben zufolge, seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina im Jahr 1977 und war bis zur seiner Festnahme am 17.10.2011 illegal in Spanien und Frankreich aufhältig.
1.3. Der BF hat während des Asylverfahrens eine in Österreich lebende bulgarische Staatsangehörige kennengelernt und wohnt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Sonstige Verwandten befinden sich nicht in Österreich und verfügt der BF auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang im überwiegenden Teil von Leistungen der öffentlichen Hand (Sozialhilfe) und laut eignen Angaben, von "Schwarzarbeit". Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbokroatischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Bosnien und Herzegowina. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur Ausreise aus dem Heimatstaat, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass von der belangten Behörde das Ermittlungsverfahren betreffend der Staatsangehörigkeit als mangelhaft zu erachten sei, kann nicht gefolgt werden, zumal aus dem Akt (Seite 187) ersichtlich ist, dass die belangte Behörde am 17.01.2012 an das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republika Srpska betreffend Staatsangehörigkeit eine Anfrage stellte und mit Verbalnote des bosnischen Innenministeriums vom 25.01.2012 mitgeteilt wurde, dass der BF im Staatsbürgerbuch von Bosnien und Herzegowina eingetragen ist. Es ist war aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich, dass der BF vor der belangten Behörde von sich aus Beweismittel vorgelegt oder deren Besorgung angeboten hätte. Im Übrigen hätte der BF bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides die Möglichkeit gehabt, allfällige Beweismittel auch schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen. Der BF hat auch in der nunmehr durchgeführten mündlichen Verhandlung keinerlei Beweismittel betreffend seine Staatsangehörigkeit bzw. zu seiner Behauptung, dass er Staatenloser sei, beigebracht.
Festzuhalten bleibt zudem, dass der BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Staatszugehörigkeit nicht substanziiert entgegengetreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 22.07.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 29.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zum Spruch des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der BF konnte keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen und lebte bislang von der Unterstützung seiner in Österreich lebenden bulgarischen Freundin sowie aus der Sozialhilfe. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar und wurden vom BF in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet. Der BF führte an, seine in Österreich lebende bulgarische Freundin heiraten zu wollen. Der BF befindet sich erst seit 2 Jahren im Bundesgebiet und machte keine Angaben darüber seit wann er seine Freundin kennt und wie sich das Zusammenleben darstellt. Das ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, konnte nicht festgestellt werden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre.
3.2.3. Die in Spruch des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Neuerungsverbot abgeht.
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