BVwG W227 2008467-1

W227 2008467-1Federal Administrative CourtAug 28, 2014

Regest

ärztlicher Sachverständiger, Begründungsmangel, Elternberatung,<br/>Parteiengehör, physische Behinderung, psychische Behinderung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Schulart, sonderpädagogischer<br/>Förderbedarf, sonderpädagogisches Gutachten, Verfahrensmangel

Full text

BVwG W227 2008467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W227.2008467.1.00

Spruch

W227 2008467-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 5. Mai 2014, Zl. BSR-G-SPF/739-BSR-Allg/2013, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Steiermark zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Bosnien geboren. Als sie vier Monate alt war, zog sie mit ihrer Familie von Bosnien nach Frankreich, wo sie ab dem 3. Lebensjahr drei Jahre lang den Kindergarten besuchte und mit 6 Jahren für das Schuljahr 2010/2011 eingeschult wurde. Nach Beendigung des ersten Schuljahres siedelte die Familie nach Österreich, wo die Beschwerdeführerin an der Volksschule XXXX eingeschult wurde. Dort wiederholte sie im Schuljahr 2011/2012 die erste Klasse, schloss im darauffolgenden Jahr die zweite Klasse ab und besuchte im Schuljahr 2013/2014 die dritte Klasse.

2. Am 28. November 2013 stellte die Schulleiterin den Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Beschwerdeführerin, da laut ihrer Lehrerin mit keinem positiven Abschluss der dritten Klasse zu rechnen sei. Im Antrag der Schulleiterin beantragte der Vater der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. In Folge holte der Bezirksschulrat ein schulpsychologisches, ein schulärztliches und ein sonderpädagogisches Gutachten ein.

Das schulpsychologische Gutachten vom 19. Februar 2014 kam zum Schluss, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf empfohlen werde, weil die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im sprachfreien Bereich deutlich unter dem Durchschnitt einer vergleichbaren Altersgruppe liege und bei der Beherrschung der Rechenarten große Defizite bestehen würden, die auch bei einer Klassenwiederholung nicht aufholbar wären.

Das schulärztliche Gutachten vom 5. März 2014 ergab, dass keine medizinischen Gründe für einen erhöhten Förderbedarf bestünden. Die Lernschwierigkeiten der Beschwerdeführerin seien in erster Linie auf eine mangelnde Sprachfähigkeit zurückzuführen.

Das sonderpädagogische Gutachten vom 22. April 2014 führte zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin ein inaktives und unselbstständiges Arbeits-, Lern- und Leistungsverhalten, ein extrem langsames Arbeitstempo, massive Rückstände im mathematischen Bereich und sprachliche Rückstände im Bereich Deutsch zeige. Diese Schwächen würden keine eindeutige Behinderung im Sinne der Definition eines lang andauernden, schwerwiegenden und umfänglichen Schulleistungsversagens zeigen. Trotzdem würden die Leistungen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung prognostisch keinen positiven Abschluss der dritten Klasse annehmen lassen und es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne individuelle, behutsame Begleitung ihr Arbeitsverhalten ändern und ihre Lerndefizite, vor allem im mathematischen Bereich, aufholen könne. Wenn man in Erwägung ziehe, die Beschwerdeführerin die dritte Schulstufe wiederholen zu lassen, müsse man auch berücksichtigen, welche Auswirkungen auf die Psyche der Beschwerdeführerin damit verbunden seien. Die Notwendigkeit, dann wieder in einen neuen Klassenverband hineinwachsen zu müssen und mit denselben Problemen konfrontiert zu sein, für die die Beschwerdeführerin offensichtlich noch keine Lösungsstrategien besitze, könnte das Rückzugsverhalten der Beschwerdeführerin noch mehr verstärken. Daher erscheine als einzige Variante ihr mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs das Verbleiben in ihrem jetzigen Klassenverband zu ermöglichen und möglichst viel individuelle Unterstützung zu gewähren. Es werde empfohlen, dem Antrag auf sonderpädagogischen Förderbedarf aufgrund psychischer Behinderung stattzugeben.

4. Weder erörterte der Bezirksschulrat mit den Eltern der Beschwerdeführerin die von ihm eingeholten (oben dargestellten) Gutachten noch weitere Maßnahmen und Möglichkeiten des Schulbesuchs der Beschwerdeführerin; er führte auch nicht die vom Vater der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung durch.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte der Bezirksschulrat nur den sonderpädagogischen Förderbedarf der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, fest. Begründend führte er lediglich aus, der sonderpädagogische Förderbedarf gründe sich auf das sonderpädagogische Gutachten vom 22. April 2014 und auf das schulpsychologische Gutachten vom 19. Februar 2014. Da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin infolge einer psychischen Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermöge, sei wie im Spruch zu entscheiden und der sonderpädagogische Förderbedarf festzustellen gewesen. Nach der Rechtsmittelbelehrung wird in einem Hinweis - nach Zitierung des § 8a Abs. 1 SchPflG - bloß festgehalten, dass für die Beratung der Erziehungsberechtigten der Bezirksschulinspektor zur Verfügung stehe.

6. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde beinhaltet im Wesentlichen Folgendes: Die Beschwerdeführerin sei gegenüber Unbekannten etwas schüchtern, zu Hause dagegen nicht. Sie spiele mit ihrem Bruder, der jüngeren Schwester und ihren Freundinnen. Die Eltern würden sich regelmäßig die Schulbücher und -hefte der Beschwerdeführerin anschauen und "alle" seien "ordentlich". Es stimme nicht, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht könne; zu Hause spreche sie mit ihrem Bruder und den Freundinnen Deutsch. Beim "Test", bei dem der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt worden sei, habe die Beschwerdeführerin zwar einen Teil dieses Tests nicht lösen können, aber einen anderen sehr wohl. Die Beschwerdeführerin sei still, aber aufmerksam. Ihr müsse Zeit gegeben werden, sich an die neue Umgebung und die neue Sprache zu gewöhnen; dasselbe gelte für ihre Leistungen in Mathematik.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 1. August 2014: des Bezirksschulrates [vgl. § 3 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014]) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

Gemäß § 8a Abs. 1 leg. cit. sind schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

Nach dessen Abs. 2 hat der Landesschulrat anlässlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule, so hat der Landesschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

Nach Abs. 3 leg. cit. hat der Landesschulrat, falls die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule wünschen und keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule bestehen, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung und Frauen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

Gemäß § 8b SchPflG haben schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule gemäß § 8a besuchen, ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen.

Nach § 17 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i. d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, hat für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, unter Bedachtnahme auf diese Feststellung

a) der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,

b) die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.

Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.

2.2.2. Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 5a [S 495] zu § 8 Abs. 1 SchPflG sowie VwGH 2.4.1998, 96/10/0093).

Anstelle der absoluten Sonderschulpflicht tritt nun eine Berechtigung zum Besuch einer geeigneten Sonderschule (Sonderschulklasse) oder einer geeigneten Volksschule. Die Sonderschule wird dadurch zu einer Angebotsschule für physisch oder psychisch behinderte Kinder, deren Konzept für die Eltern eine attraktive Alternative und ein sonderpädagogisch ausgefeiltes Angebot sein muss. Nachdem sich Eltern nun freiwillig und bewusst nach Beratung für die Sonderschule entscheiden können, ist mit einer deutlich verbesserten Annahme dieser Schulart zu rechnen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 498] zu § 8a Abs. 1 SchPflG).

Wenn ein behindertes Kind nicht die Sonderschule, sondern eine allgemeine Schule besucht, werden im Regelfall zur entsprechenden Förderung des Kindes die entsprechenden Sonderschul-Lehrplanbestimmungen anzuwenden sein, wobei zu bedenken ist, dass dies jedoch nicht für alle Unterrichtsgegenstände notwendig sein muss. Im Hinblick darauf, dass der Bezirksschulrat im Rahmen des Verfahrens nach § 8 SchPflG aufgrund der vorliegenden Gutachten den sonderpädagogischen Förderbedarf feststellt, erscheint es zweckmäßig, dass der Bezirksschulrat auch die Lehrplanfestlegungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf trifft (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 14 [S 563] zu § 17 Abs. 4 SchUG mit Verweis auf die Erl. Bem. in RV 1046 der Beil. [XVIII. GP]).

2.2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Es ist nicht ersichtlich, dass der Bezirksschulrat den Eltern der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben hätte, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen bzw. die nach §§ 8 und 8a SchPflG vorgesehenen Beratungen mit ihnen durchzuführen. Auch die beantragte mündliche Verhandlung hielt der Bezirksschulrat nicht ab bzw. setzte sich mit diesem Antrag im angefochtenen Bescheid nicht auseinander.

Ebensowenig finden sich konkrete, nachprüfbare Feststellungen über die im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG zunächst ausschlaggebende Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag: Denn die Gutachten wurden einerseits im angefochtenen Bescheid inhaltlich nicht referiert. Andererseits ergeben sich in diesen Gutachten Unstimmigkeiten, mit denen sich der Bezirksschulrat nicht auseinandersetzte. So spricht das schulärztliche Gutachten davon, dass keine medizinischen Gründe für einen erhöhten Förderbedarf bestünden und die Lernschwierigkeiten in erster Linie auf eine mangelnde Sprachfähigkeit zurückzuführen seien. Auch das schulpsychologische Gutachten geht nicht eindeutig von einer Behinderung aus, sondern von Defiziten im sprachfreien Bereich und bei der Beherrschung der Rechenarten. Demgegenüber kommt das sonderpädagogische Gutachten zum Schluss einer psychischen Behinderung, führt aber umgekehrt aus, dass keine eindeutige Behinderung im Sinne der Definition eines lang andauernden, schwerwiegenden und umfänglichen Schulleistungsversagens vorliege, sondern Defizite beim Arbeitsverhalten und im Lernbereich - dabei vor allem im mathematischen Bereich - lägen. Damit fehlen nachvollziehbare Feststellungen, ob bei der Beschwerdeführerin eine Behinderung vorliegt, infolge derer sie dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, oder lediglich Defizite im sprachlichen und mathematischen Bereich.

Sollten die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 SchPflG vorliegen, muss - nach einer Beratung mit den Eltern der Beschwerdeführerin - im Spruch des Bescheides weiters angeordnet werden, an welcher konkreten Schule bzw. ob und in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist (vgl. dazu §§ 8a und 8b SchPflG sowie § 17 Abs. 4 lit. a SchUG i.V.m. § 8 Abs. 1 SchPflG). Der bloße Hinweis, dass für die Beratung der Erziehungsberechtigten der Bezirksschulinspektor zur Verfügung stehe, reicht nicht.

2.3. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides - aufgrund der seit 1. August 2014 bestehenden Zuständigkeit des Landesschulrates - an diesen zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen, insbesondere dahingehend, ob neben einem Abspruch nach § 8 Abs. 1 SchPflG auch Absprüche nach §§ 8a und 8b SchPflG und § 17 Abs. 4 lit. a SchUG zu erfolgen haben, abhängt, denen - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus - grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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