BVwG W217 1424245-1

W217 1424245-1Federal Administrative CourtAug 28, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunwilligkeit

Full text

BVwG W217 1424245-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.1424245.1.00

Spruch

W217 1424245-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, Zl. 11 15.832-EAST-WEST, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr 87/2012 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig sowie dem sunnitischen Glauben anhängig, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2011 einen Asylantrag.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 30.12.2011 vor der PI XXXX, führte der BF aus, dass seine Familie von den Taliban bedroht worden sei, da sein Vater mit der Regierung gearbeitet habe. Sein älterer Bruder sei im Jahre 2009 von den Taliban umgebracht worden. Deshalb habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und Afghanistan verlassen.

Am 04.01.2012 brachte der BF vor dem Bundesasylamt zu seinem Fluchtvorbringen vor, sein Vater habe als LKW-Fahrer Öl transportiert. Im Jahre 2003 sei sein Vater von einem Unbekannten getötet worden. Sein älterer Bruder habe in den Jahren 2008 bis 2009 im Büro des Verteidigungsministers gearbeitet. Anlässlich seiner Tätigkeit sei dieser Bruder bedroht und erschossen worden. Ein anderer Bruder sei Dolmetsch bei den Amerikanern in XXXX. Der BF selbst sei von Unbekannten, die Lösegeld in Höhe von $ 100.000 verlangt hätten, bedroht und festgenommen worden. Der BF sei ca. 20 Tage an einem unbekannten Ort festgehalten und gefoltert worden. Der BF habe fliehen können und sich bei seiner Tante in XXXX, in der Provinz XXXX, 3 Monate lang versteckt. Danach habe er Afghanistan verlassen.

In einer weiteren Einvernahme am 10.01.2012 vor dem Bundesasylamt gab der BF an, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan getötet würde. Sein Vater und ein Bruder seien bereits getötet worden, ein Bruder arbeite für die Amerikaner und werde dieser und dessen Familie ständig von Unbekannten bedroht.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF bei seinen Befragungen zusammengefasst an, er sei unverheiratet und stamme aus Kabul. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er spreche Dari. In Österreich habe er keine Angehörigen.

Mit Bescheid vom 19.01.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei. Seine Identität stehe nicht fest. Eine persönliche Bedrohung i.S.d. Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) sei für den Fall der Rückkehr des BF nicht feststellbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ihm nach Rückkehr ins Heimatland eine Gefahr i.S.d. § 8 AsylG 2005 drohe. Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftmachung des fluchtbezogenen Vorbringens. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan stelle keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es bestehe weder Familienbezug noch ein schützenswertes Privatleben in Österreich.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Asylgerichtshof vom Bundesasylamt am 02.02.2012 vorgelegt.

In weiterer Folge legte das Bundesasylamt mittels Nachreichung zur Beschwerdeergänzung am 29.04.2013 ein Schreiben des Pastors der Kirche XXXX vom 18.03.2013 vor, in welchem dieser bestätigt, dass der BF seit 04.02.2013 zweimal wöchentlich zu je einer Doppelstunde Bibelunterricht (Taufunterricht) erhalte und die Gottesdienste in der Kirche regelmäßig seit 19.02.2013 besuche.

Mit Schreiben vom 28.01.2014 erfolgte durch das Bundesasylamt die Vorlage der Kirche XXXX vom 09.11.2013, dass der BF nach Unterweisung aus der Heiligen Schrift und dem persönlichen Bekenntnis des Glaubens die biblische Taufe am 09.11.2013 in Linz empfangen habe und in die Gemeinschaft XXXX aufgenommen worden sei.

Mit Schreiben des Pastors der Kirche XXXX vom 22.08.2014 führte dieser aus, dass der BF auch nach seiner Taufe regelmäßig den Gottesdienst dieser Kirche besucht habe. Darüber hinaus habe er den BF in dessen Wohnung, unter Einbeziehung seiner afghanischen Freunde, zum wöchentlichen Bibelstudium besucht. Da der BF jedoch eine Arbeit als Automechaniker aufgenommen habe, sei ein Treffen zum Bibelgespräch nur nach Maßgabe des zeitlichen Vermögens des BF möglich (in 2 - 3 wöchigen Abständen). Es bestehe nach wie vor regelmäßiger Kontakt mit dem BF. Der BF erkundige sich immer nach dem Wohlergehen des Pastors und biete auch immer seine Hilfsbereitschaft an. Der BF pflege gegenüber dem Pastor eine herzliche Gastfreundschaft. So habe der BF bei jeder Zusammenkunft selbst ein Gericht zubereitet, eine Tatsache, die der Pastor auch sehr schätze, weil es ein Ausdruck seiner Wertschätzung sei. Der BF habe auch gute Kontakte zu anderen Glaubensgeschwistern der Gemeinde und auch zu anderen Jugendlichen. Der Pastor beurteilte den BF abschließend als freundlich und zuverlässig, der BF werde von der Glaubensgemeinschaft sehr geschätzt.

Mit Schriftsatz vom 21.07.2014 teilte Dr. Helmut Blum, RA, dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF ihn mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt habe.

Eine Anfrage an das Strafregister am 20.8.2014 ergab, dass bezüglich des BF keine strafgerichtlichen Verurteilungen aufscheinen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans. Die Identität des BF steht nicht fest. Festgestellt wird, dass der BF der Volksgruppe der Tadschiken angehört. Zum Zeitpunkt der Einreise war er Mitglied der muslimischen Religionsgemeinschaft. Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich begann er sich für den christlichen Glauben zu interessieren. Nach Teilnahme an einem Taufvorbereitungskurs wurde er am 09.11.2013 getauft. Der BF besuchte auch, wie aus dem Schreiben des Pastors der Kirche XXXX vom 22.08.2014 hervorgeht, nach seiner Taufe regelmäßig den Gottesdienst und nimmt am sozialen Leben der Glaubensgemeinschaft aktiv teil. Es ist davon auszugehen, dass der BF als Christ durch die Sicherheitsbehörden Afghanistans nicht ausreichenden Schutz vor Verfolgung erhält. Festgestellt wird, dass dem BF weder eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt, noch Asylausschlussgründe vorliegen.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Religionsfreiheit:

Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien beschränken die Religionsfreiheit und in der Praxis vollzieht die Regierung generell die gesetzlichen Einschränkungen. Die Regierung unterwirft sich der herrschenden gesellschaftlichen religiös toleranten Meinung. Der Trend der Regierung hinsichtlich der Religionsfreiheit hat sich im Laufe des Jahres nicht wesentlich geändert. Die Verfassung proklamiert, dass "Anhänger anderer Religionen in der Ausübung ihres Glaubens und ihrer Riten im Rahmen des Gesetzes frei sind". Allerdings stellt sie auch fest, dass der Islam die "Staatsreligion" ist, und dass "kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen und Vorschriften der heiligen Religion des Islam stehen darf". Die Untätigkeit der Regierung, den Bedürfnissen von oder den Schutz für religiöse Minderheiten und Einzelpersonen zu entsprechen, führte zu Einschränkungen der Religionsfreiheit.

Berichten zufolge bestehen gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, der Weltanschauung oder der Religionsausübung. In der mehrheitlich muslimischen Bevölkerung sind Beziehungen zu den verschiedenen Konfessionen weiterhin schwierig. Die schiitische Minderheit ist weiterhin einer gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt und ihre Beziehung zur sunnitischen Mehrheit hat sich leicht verschlechtert. Nicht muslimische Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, sind weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Der schiitische und sunnitische islamische Klerus sowie viele Bürgerinnen und Bürger sehen die Konversion vom Islam als Verstoß gegen die Grundsätze des Islams an. Konversion - als ein Akt des Abfalls vom Islam und ein Verbrechen gegen den Islam - ist mit Todesstrafe bedroht, wenn der Konvertit nicht widerruft. Die lokale Hindu und Sikh-Bevölkerung, der die Glaubensausübung erlaubt ist, hat weiterhin Probleme ihren Glauben zu praktizieren, indem der Erwerb von Bauland für Einäscherung nur eingeschränkt möglich ist und sie während der großen religiösen Feiern belästigt wird.

Sie werden auch weiterhin auf dem Arbeitsmarkt und in den öffentlichen Schulen diskriminiert. Die meisten lokalen Bahai und Christen üben ihren Glauben aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Inhaftierung oder Tod insofern nicht öffentlich aus, als sie sich nicht öffentlich versammeln oder Gottesdienste feiern.

Es gibt keine öffentlichen christlichen Kirchen. Afghanische Christen praktizieren ihren Glauben alleine oder in kleinen Gemeinden in Privathäusern.

Nichtmuslimische Minderheiten wie Sikhs, Hindus und Christen sind weiterhin sozialer Diskriminierung und Schikanen - in einigen Fällen auch Gewalt - ausgesetzt. Die Handlungen erfolgten zwar nicht systematisch, aber die Regierung betrieb wenig Aufwand, die Bedingungen zu verbessern. Die öffentliche Meinung gegenüber afghanischen Konvertiten zum Christentum und gegenüber Missionierung von christlichen Organisationen und Einzelpersonen ist weiterhin offen feindselig, auch in Fällen, in denen Gruppen fälschlicherweise des Abwerbens von Gläubigen beschuldigt wurden.

(Afghanistan 2012, International Religious Freedom Report)

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als des Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als ein Prozent der Bevölkerung aus.

Christen und Konvertiten:

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 4. Juni 2013)

Die Konversion vom Islam zum Christentum oder zu anderen Religionen wird in der afghanischen Verfassung nicht erwähnt. Diese fordert zwar Respekt für Menschenrechte und Grundfreiheiten, bezüglich der in der Verfassung nicht explizit geregelten Themen verweist sie allerdings auf die Vorschriften der Scharia. Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ähnlich wie in den Fällen der Blasphemie kann ein afghanischer Konvertit den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, anderenfalls kann ihm die Todesstrafe durch den Strang drohen. Die Betroffenen können auch enteignet und ihre Ehen annulliert werden. Die Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen Strukturen (wie Klans oder Stämmen) als Quelle der Schande und des Schams empfunden, was sie der Isolation und einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, aussetzt. Verweigert der Konvertit den Widerruf, so setzt er sich Bedrohungen, Einschüchterungen und in einigen Fällen schwerwiegenden Körperverletzungen seitens der Familie oder der Mitglieder der Gemeinschaft aus. Als Folge sind die Konvertiten gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen, und daran gehindert, diesen öffentlich auszuüben. Personen, die eines Verstoßes gegen die Scharia wie Blasphemie, Apostasie, Homosexualität oder Ehebruch bezichtigt werden, sind nicht nur der Gefahr ausgesetzt, Opfer von sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige zu werden, sondern auch strafrechtlicher Verfolgung.

Angesichts der weit verbreiteten Anwendung des strengen Rechts der Scharia in Afghanistan und weit verbreiteter konservativer religiöser Ansichten kann für afghanische Asylsuchende, die Furcht vor Verfolgung aufgrund von Überschreitung normativer Vorschriften oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenglauben geltend machen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls ein Verfolgungsrisiko bestehen.

(UNHCR, Richtlinien 2009)

Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes samt Ergänzungen sowie insbesondere den Dokumenten welche die Taufvorbereitungen und die Taufe belegen, Beweis erhoben. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des BF stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme; dass er die Sprache Dari beherrscht, zeigte sich in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt.

2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Aus den Quellen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich hinsichtlich der Folgen der Konversion vom Islam zu einer anderen Religion, dass in ganz Afghanistan Scharia-Recht zur Anwendung kommt, nach dem Konvertiten, die ihren muslimischen Glauben aufgeben, die Todesstrafe droht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Konvertiten - wenn die Konversion bekannt wird - entweder von dritter Seite (Mullahs, Nachbarn) oder von staatlichen Stellen verfolgt werden. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan sind groß. Afghanische Familienbande sind sehr stark. Dementsprechend würden Informationen weitreichend ausgetauscht. Zwar sind Repressionen in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften, jedoch wird es für einen Konvertiten nicht einfach sein, den Übertritt zum Christentum gänzlich geheim zu halten. Missgunst und familiäre Konflikte können auch dazu führen, dass die Konversion bekannt wird.

Angesichts der Aussagekraft der vorgelegten unbedenklichen Beweismittel ist im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage die Schlussfolgerung zulässig, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert und die Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, die den Verdacht einer Scheinkonversion auch nur ansatzweise aufkommen lassen würden. Die Taufe des BF wurde durch die vorgelegten schriftlichen Beweismittel bestätigt. Im Hinblick auf seine Religionsausübung sind auch keine sonstigen Indizien für eine wahrheitswidrige Darstellung hervor gekommen. Der BF ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Dafür, dass dies auch von innerer Überzeugung getragen ist, spricht insbesondere die Stellungnahme des Pastors, welcher den Besuch kirchlicher Veranstaltungen und der Taufvorbereitung belegt. Aufgrund der Lebensumstände des BF kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion zum Christentum über das persönliche Umfeld des BF hinaus bekannt geworden ist.

Insgesamt besteht kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln.

In Anbetracht der Konversion des BF konnten weitere Ermittlungen und daran anknüpfende Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu den Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Mit der in Österreich am 09.11.2013 erfolgten Taufe des BF, der damit vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert ist und, wie aus den angeführten Länderberichten eindeutig hervorgeht, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden droht, liegt ein (subjektiver) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.6.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der BF als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen (Geistliche, Familienangehörige etc.) fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, zumal auch bereits Beweise vorliegen (Taufurkunde, erkennbarer Besuch von Veranstaltungen in der Gemeinde), die unschwer nach Afghanistan gelangen könnten. Es ist ferner davon auszugehen, dass der BF sich auch in Afghanistan dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten und darüber zu sprechen beabsichtigt. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht ist den Feststellungen zugrunde gelegt worden.

Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.

Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.

Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Eine Verhandlung konnte entfallen, da - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - die Aussagekraft der vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit sich im vorliegenden Fall als hinreichend erwies, um ein schlüssiges, nachvollziehbares und insgesamt plausibles Bild darzubieten. Somit konnte der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall in hinreichender Weise als geklärt und eine mündliche Erörterung der erwähnten entscheidungsrelevanten Aspekte als nicht erforderlich erachtet werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die obig unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr waren Tatsachen- und Beweiswürdigungsfragen für die Entscheidung ausschlaggebend.

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