W151 2009544-1•BVwG W151 2009544-1
W151 2009544-1Federal Administrative CourtAug 28, 2014
Ausländerbeschäftigung, Beschwerdemängel, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung
W151 2009544-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard PAMMER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER über die Beschwerde Frau XXXX, geboren am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Scheibbs vom 06.05.2014, Zahl: XXXX,XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit o.g. Bescheid vom 06.05.2014 des Arbeitsmarktservice Scheibbs (in der Folge: AMS) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) vom 14.04.2014 auf Bewilligung einer nepalesischen Saisonarbeitskraft, und zwar XXXX, für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft gemäß § 11 Abs. 1 AuslBG i.V.m. § 5 Abs. 2 leg.cit abgewiesen.
2. Die BF hat mit Schreiben vom 29. 05. 2014 "Beschwerde" gegen diesen Bescheid des AMS Scheibbs erhoben und führte darin lediglich aus, dass sie "keinen EU-Mitarbeiter fände, der die Aufgaben erfüllen könne und sie diesen Mitarbeiter aber benötigte, um ihre Existenz und Gesundheit aufrecht zu erhalten".
3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht vom AMS am 10.07.2014 vorgelegt. Die Rechtssache wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 11.07.2014 zugewiesen.
4. Mit Verbesserungsauftrag des Gerichtes vom 17.07.2014 wurde die BF aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen dem Gericht darzulegen, welche Beschwerdegründe vorgebracht werden und worin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gesehen wird. Der Verbesserungsauftrag enthielt den Hinweis, dass mangels einer entsprechenden fristgerechten Vorlage die Beschwerde zurückgewiesen wird.
5. Die Zustellung dieses Schreibens vom 17.07.2014 an die BF erfolgte nachweislich durch Hinterlegung an die Zustelladresse der BF mit 24.07.2014, die Frist endete somit mit 07.08.2014.
6. Es langte weder innerhalb der Frist noch bis dato ein Schreiben der BF beim Gericht ein.
II. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 9 VwGVG hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen. Die gegenständliche gesetzliche Bestimmung lautet:
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde daher insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.
Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde enthält lediglich die Begründung, wonach die BF "keinen EU-Mitarbeiter fände, der die Aufgaben erfüllen könne und sie diesen Mitarbeiter aber benötigte, um ihre Existenz und Gesundheit aufrecht zu erhalten". Weitere Beschwerdegründe, insbesondere Angaben, in welchen Punkten der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sein soll, enthält die Beschwerde nicht.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der BF die Möglichkeit zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt. Auf die entsprechenden Folgen eines fruchtlosen Verstreichens wurde die BF hingewiesen. Die BF hat jedoch von der Möglichkeit, ihre Beschwerde entsprechend den an sie gestellten Mängelbehebungsaufträgen zu verbessern, keinen Gebrauch gemacht.
Der verfahrensgegenständlichen Beschwerde mangelt es somit an den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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