BVwG W148 1438638-1

W148 1438638-1Federal Administrative CourtAug 28, 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Full text

BVwG W148 1438638-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W148.1438638.1.00

Spruch

W148 1438638-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 21.08.2014 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 01.01.1996, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. 12 02.491-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 34 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) am 01.03.2012, nachdem er unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet gelangte und von Organen der öffentlichen Sicherheit aufgegriffen wurde. Hiezu erfolgte eine polizeiliche Erstbefragung am selben Tag auf einer Polizeiinspektion im Burgenland, wobei protokolliert wurde, der BF sei am 01.01.1996 geboren, Staatsbürger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Der BF führte bei der Erstbefragung u.a. aus, sein Vater sei vor etwa zwei Jahren im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten getötet worden. Die Landsleute des BF hätten von diesem erwartet, dass er gegenüber der Familie des Mörders Rache übe. Dies hätten weder der BF noch seine Mutter gewollt, weshalb er sein Heimatland vor etwa acht Monaten verlassen und sich über den Iran und die Türkei nach Griechenland begeben habe, wo er sich etwa sieben Monate lang aufgehalten habe. Sodann sei er schlepperunterstützt über die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder in das Bundesgebiet eingereist. In seiner Heimat seien seine Mutter, drei jüngere Brüder und zwei jüngere Schwestern aufhältig.

Am 30.03.2012 erfolgte in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost eine kurze Einvernahme, in der der BF im Wesentlichen die Angaben zu seinem Nationale und seinen Angehörigen wiederholte. Im Anschluss daran wurde gegenständlicher Antrag zum Verfahren zugelassen, dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgehändigt und der BF einer Betreuungsstelle in Vorarlberg zugewiesen.

Mit E-Mail vom 11.10.2012 teilte die nunmehrige gesetzliche Vertretung, die zuständige Jugendwohlfahrt des (damals) unbegleitet minderjährigen BF dem Bundesasylamt mit, dass der BF aufgrund von Belastungsreaktionen und einer Traumatisierung nicht in der Lage sei an der für den 15.10.2012 anberaumten Einvernahme vor dem Bundesasylamt teilzunehmen. Dem Schreiben angeschlossen wurden eine ärztliche Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin, wonach der BF an einer posttraumatischen Belastungsreaktion, die sich in Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen v.a. bei längeren Gesprächen äußere, leide und sich in psychologischer Betreuung befinde, sowie ein Schreiben einer Gesundheitspsychologin, wonach der BF unter einer schweren Traumatisierung leide, die zu Panikattacken und Dissoziationen führe.

In einem weiteren Mail vom 13.10.2012 übermittelte die gesetzliche Vertretung dem Bundesasylamt ein Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12.10.2012, wonach der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung und akuter Belastungsreaktion leide, der BF aus psychiatrischer Sicht krankheitsbedingt nicht vernehmungsfähig sei und eine Befragung des BF vorhersehbar zu einer weiteren Verschlechterung seiner psychischen Verfassung führen würde; dieses Kalkül gelte für die nächsten vier Wochen.

Am 09.01.2013 teilte die gesetzliche Vertretung dem Bundesasylamt mit, dass der BF nunmehr einvernahmefähig sei.

In der Folge wurde dem Bundesasylamt eine fachärztliche Stellungnahme einer Oberärztin eines Landeskrankenhauses vom 08.03.2013 dem Bundesasylamt übermittelt, wonach der BF seit dem 07.03.2013 in der jugendpsychiatrischen Ambulanz in Betreuung stehe, es liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor, die einer medikamentösen Behandlung bedürfe. Der BF sei zwar für die am 18.03.2013 vor dem Bundesasylamt anberaumten Befragung bereit, jedoch sei zu bedenken, dass es im Zuge des Interviews zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes kommen könne, mit dissoziativen Symptomen und Konzentrationsschwierigkeiten, sodass es im Rahmen der Einvernahme auch zu Schwierigkeiten kommen könne, konkrete Angaben über die Vergangenheit zu geben.

Bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 18.03.2013 gab der BF auf Befragen u.a. an, er sei psychisch und physisch in der Lage Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Es gehe ihm in der Zwischenzeit besser, er habe keine psychischen oder physischen Probleme, jedoch leichte Kopfschmerzen und nehme Medikamente ein. Er habe drei Jahre lang die Schule besucht und nicht acht Jahre, wie bei der Erstbefragung angegeben, zudem sei er auch verheiratet. Er sei bei der Erstbefragung sehr müde gewesen, zudem habe der Dolmetscher die Sprache Paschtu nicht gut beherrscht. Er wisse nicht, wann er geboren worden sei; seine Mutter habe ihm während seines Aufenthalts in Griechenland telefonisch mitgeteilt, dass er 16 Jahre alt sei. Sein Vater sei wegen eines Grundstücks getötet worden, zwei bis drei Monate später habe der BF geheiratet und sei noch etwa weitere fünf Monate in Afghanistan verblieben. Seiner Ehe entstamme ein Sohn, der etwa eineinhalb Jahre alt sei. Der Familie sei es finanziell nicht gut gegangen. Seit etwa 2 Monaten habe der BF keinen Kontakt mehr mit Familienangehörigen, weil er seine SIM-Karte verloren habe und die Telefonnummer seiner Angehörigen nicht mehr wisse. Zuletzt habe er erfahren, dass seine Mutter und sein Sohn krank seien und die Dorfbewohner die Familie mit Essen und Geld unterstützen würden. Nach der Ermordung seines Vaters sei der BF als ehrlos beschimpft worden, weil er keine Rache geübt habe. Das Haus der Familie sei immer wieder von Feinden beschossen worden, der BF habe auch Angst davor gehabt, von den Taliban rekrutiert zu werden, sowie davor, von Männern sexuell belästigt und missbraucht zu werden. Die Familie der Mörder seines Vaters seien Großgrundbesitzer und hätten Mitglieder in der Regierung. Der BF sei auch auf dem Schulweg beschossen und von unbekannten Männern überfallen worden. Der BF könne sich an vieles jedoch nicht mehr erinnern.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden ein Blutbildbefund sowie Urkunden zum Beweis der Integration des BF in Österreich (etwa Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen) vorgelegt.

Dem BF wurden im Zuge dieser Einvernahme Länderfeststellungen des Bundesasylamts zu Afghanistan ausgehändigt und die Möglichkeit geboten, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

In der daraufhin folgenden schriftlichen Eingabe wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und darüber hinaus ausgeführt, es werde nochmals auf die Minderjährigkeit des BF und die bei ihm vorliegende psychische Erkrankung hingewiesen. Der (damals) minderjährige BF lehne ab, wegen der Ermordung seines Vaters Blutrache zu üben, sei jedoch selbst zum Ziel der Feinde seines Vaters geworden. Den Länderberichten des Bundesasylamts könnten im Übrigen nur teilweise zugestimmt werden, diese seien zu allgemein gehalten und stellenweise nicht aktuell. Hingegen sei der Feststellung, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtere, zuzustimmen. Der BF stamme aus einer besonders gefährlichen Region, die Feststellungen des Bundesasylamts bestätigten, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien im Süden und Osten des Landes eine gängige Form der Auseinandersetzung darstellen würden. Hinzu komme die Gefährdung durch die Taliban. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den minderjährigen BF nicht, er habe auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Die erforderliche psychotherapeutische Behandlung wäre in Afghanistan nicht gewährleistet.

In der Folge ersuchte das Bundesasylamt die österreichische Botschaft in Islamabad bezüglich des BF Recherchen zu veranlassen. Die von der Botschaft mit diesen Recherchen beauftragte Organisation kam zu der Erkenntnis, dass das Vorbringen des BF, aus näher dargelegten Gründen, nicht den Tatsachen entspreche. So habe etwa keiner der drei befragten Personen in der vom BF vorgegebenen Heimatregion den BF oder dessen Familie gekannt. Aus Sicherheitsgründen habe jedoch die engere Region, aus der der BF behaupte zu stammen, nicht betreten werden können.

Als weiteren Verfahrensschritt beauftragte das Bundesasylamt einen Facharzt mit der Erstellung eines neurologischen und psychiatrischen Fachgutachtens, welches u.a. das Ergebnis erbrachte, dass der BF (zumindest) an einer Anpassungsstörung leide, die vorerst auf Dauer einer Therapie bedürfe. Bei einer Überstellung nach Afghanistan käme es sicherlich zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes, in dieser Situation müsste eine pharmakologisch und psychotherapeutisch intensivierte Betreuung erfolgen.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 07.08.2013 gab der BF auf Vorhalt der erhobenen Beweise im Wesentlichen an, er habe telefonisch von seiner Mutter erfahren, dass seine Geburtsurkunde verloren gegangen sei. Er sei alleine wegen seines Alters in der Heimatregion nicht bekannt, zudem habe die Familie keinen Kontakt zu anderen Personen gepflegt. Seinen Familiennamen habe der BF von seinem Stamm übernommen, es sei der Name des Stammes, alle im Heimatdorf würden diesen Namen tragen. Nicht nur sein Vater sei von privaten Feinden getötet worden, sondern auch viele Menschen in Afghanistan. Dass der BF wegen der Ermordung seines Vaters nicht Bekanntheit erlangt habe, sei nichts Besonderes. Wenn dem BF vorgehalten werde, dass er die ihm verordneten Medikamente nicht einnehme, so gebe er an, dass er diese nicht regelmäßig eingenommen habe, weil diese so stark sein, dass er sich nach deren Einnahme nicht mehr konzentrieren könne. Zum Vorhalt, dass der BF nicht aus der von ihm vorgegebenen Region stamme, erscheine dem BF von Bedeutung anzugeben, dass Angehörige seines Stammes, dessen Namen er trage, aus verschiedenen (namentlich vom BF angeführten) Distrikten stammen würden. Die Behörde in Jalalabad könnte bestätigen, dass sein Name kein Familienname sondern der eines Stammes sei. Zudem gebe der BF zu bedenken, dass er zum Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat erst 14 Jahre alt gewesen sei, deswegen sei den Dorfbewohnern nicht bekannt gewesen. Der BF werde versuchen seine Mutter zu kontaktieren um eine Schreiben der Dorfbewohner zum Beweis seiner Herkunft zu erhalten, ebenso werde er versuchen, ein Schreiben der Distriktsverwaltung zu beschaffen.

Mit Schreiben vom 12.08.2013 wurde zu den dem BF vorgehaltenen Länderfeststellungen des Bundesasylamts zu Afghanistan, zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (den Ermittlungsergebnissen "vor Ort") und zum neurologischen und psychiatrischen Gutachten Stellung genommen und im Wesentlichen angeführt, der BF verfüge über keinen finanziell abgesicherten Familienverband in Afghanistan, über kein stabiles soziales oder familiäres Netzwerk, über keine Ausbildung und über keine finanziellen Mittel. Seine Familie überlebe alleine durch die Hilfe von Nachbarn. Selbst in der Anfragebeantwortung werde ausgeführt, dass Morde im Zuge von Landstreitigkeiten in Afghanistan als üblich und nicht als besonderes Ereignis angesehen würden, weshalb die Bevölkerung über einzelne Morde nicht informiert sei. Zudem sei in der Beantwortung ausgeführt worden, dass der Heimatort des BF nicht aufgesucht und nicht näher qualifizierte Personen zur Informationsgewinnung herangezogen worden seien. Ein Kontakt mit dem Dorfvorsteher habe nicht stattgefunden. Dem zuvor genannten Fachgutachten würden insbesondere vorangegangene Fachgutachten entgegen gehalten werden, die vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgingen.

In das Verfahren eingeführt wurden in der Folge Schriftstücke zum Beweis der Identität des BF und zur Richtigkeit dessen Vorbringens.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde verfahrensgegenständlicher Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für das Bundesasylamt stehe fest, dass es weder von staatlicher Seite noch von Seiten Dritter in seiner Heimat irgendwelche Übergriffe gegeben habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und deswegen psychische Probleme habe. Beweiswürdigung stütze das Bundesasylamt seine Feststellungen insbesondere auf die in Auftrag gegebenen Recherchen in Afghanistan, die zum Ergebnis geführt hätten, dass es sich beim Vorbringen des BF um eine frei erfundene Geschichte handle.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, wobei im Wesentlichen vorgebracht wird, die belangte Behörde habe die in das Verfahren eingeführten Schriftstücke zum Beweis der Identität nicht entsprechend gewürdigt und pauschal als Fälschungen hingestellt. Zum Stamm des BF seien keine Feststellungen getroffen worden. Der BF habe fundiertes Wissen über seinen Stamm und das von ihm vorgegebene Heimatgebiet. Der Beantwortung der Botschaftsanfrage sei entnehmbar, dass lediglich drei Personen befragt worden seien und eine Recherche im Heimatdorf selbst aus Sicherheitsgründen nicht möglich gewesen sei. Da Übergriffe in dem Gebiet häufig vorkämen, sei fraglich, wie jeder einzelne Vorfall jedem Dorfbewohner bekannt sein könne. Bei der Entscheidung habe die belangte Behörde die Situation in der Heimatregion nicht ausreichend bedacht, die getroffenen Länderfeststellungen seien nicht geeignet, die Sicherheitslage abschließend zu beurteilen.

4. Am 21.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der (nunmehr volljährige) BF teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamts war entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen dieser Verhandlung wiederholte der BF auf Befragen im Wesentlichen das schon im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte. Insbesondere brachte der BF wörtlich vor (VR: vorsitzender Richter):

BF: Mein Vater wurde wegen Grundstückstreitigkeiten von weit entfernten Verwandten, die zugleich auch unsere Nachbarn waren, getötet. Mein Vater hatte ein Grundstück am Straßenrand. Diese Nachbarn wollten unser Grundstück beanspruchen. Diese Grundstückstreitigkeiten sind in meiner Heimatregion gang und gebe. Sie haben meinen Vater auf dem Grundstück erschossen.

VR: Wie ist es dann nach der Ermordung weitergegangen?

BF: Ich bin der älteste Sohn meines Vaters. Es wäre nach der Tradition meine Aufgabe gewesen, Rachen für den Tod meines Vaters zu verüben, aber meine Mutter und ich wollten das nicht. Wir wollten diese Feindschaft und die damit verbundenen Schwierigkeiten beenden. Daher haben wir mit dem Dorfvorsteher, der einen Ältestenrat einberufen hat, das Problem zu lösen versucht. Einige Zeit später wurde ich einmal auf dem Schulweg zusammengeschlagen. Ein weiteres Mal wurde unser Haus beschossen. Die Gefahr war zu groß. Es ist nach wie vor zu gefährlich dort. Unsere Nachbarn haben immer wieder gesagt, dass sie meinen Vater getötet haben und ich daher verpflichtet sei, jemanden aus der Familie der Feinde zu töten, damit Rache verübt werden kann und alles getilgt ist. Ich war niemals bereit dazu. Als ich zusammengeschlagen wurde, bin ich ca. eine Woche lang Zuhause geblieben. Ich war psychisch sehr angeschlagen und fühlte mich unter Druck gesetzt. Meine Mutter leidet an Hepatitis. Sie war nicht mehr in der Lage für den gesamten Haushalt zu sorgen. Daher habe ich geheiratet. Nach einiger Zeit musste ich aber Afghanistan verlassen.

VR: Wo bzw. wie waren Sie verletzt, als Sie zusammengeschlagen wurden?

BF: Meine Arme und mein Rücken waren verletzt.

VR: Wer war das?

BF: Es waren ca. vier Personen, wenn ich mich richtig erinnere. Sie waren vermummt und daher konnte ich sie nicht erkennen, aber ich vermute, dass sie dieser Familie angehört haben. Sie wollten nicht, dass ich in die Schule gehe.

In der Verhandlung wurden vom VR die, unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevanten Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Nangarhar in das gegenständliche Verfahren eingebracht (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014 sowie das UNHCR/CORI-Dokument vom Februar 2014 zu Blutrache in Afghanistan) und der INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013 (in englischer Sprache), aus dem sich ergibt, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Nangarhar in der letzten Zeit über dem landesweiten Durchschnitt liege und im Jahr 2013 die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle gegenüber dem Jahr 2011 zugenommen habe.

In dieser Verhandlung wurde der Spruch des Erkenntnisses mündlich verkündet, welches nun schriftlich auszufertigen gilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. 1 Zur Situation in Afghanistan:

1.1. 1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012).

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG). Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maße - fragmentiert. Ihre Gewalttaten richten sich ohne Rücksicht auf Zivilisten sowohl gegen Staatsorgane, als auch gegen Würdenträger, Stammesälteste, Religionsgelehrte und Vertreter der internationalen Gemeinschaft. Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt durch aufständische Gruppierungen konfrontiert waren, kam es in weiterer Folge insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). Im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan erneut dramatisch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011), wobei sich mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile erstreckten. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen, wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011).

Dass die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen im ersten Halbjahr 2012 landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38% sanken, wurde als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin wieder (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Angriffe der regierungsfeindlichen Opposition wieder um 47% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die Entwicklung im Jahr 2013 lässt eine Rückkehr zum Niveau des Jahres 2011 wahrscheinlich erscheinen; Beobachter gehen davon aus, dass dieser Trend der gegenwärtigen Re-Eskalation anhalten wird und das Jahr 2013 - nach dem Jahr 2011 - das zweitgewalttätigste Jahr seit 2002 werden könnte. Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Insgesamt verschlechtert sich die Sicherheitslage zusehend. (ANSO Quarterly Report Q.4 2013, 1. Jänner bis 31. Dezember 2013; ausgegeben 2014).

1.1. 3 Zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar:

Aus dem INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013 (in englischer Sprache) ergibt sich, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Nangarhar in der letzten Zeit über dem landesweiten Durchschnitt liegt und im Jahr 2013 die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle gegenüber dem Jahr 2011 zugenommen hat.

1.1. 4 Zur Blutrache:

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Die bekannte Praxis der Blutfehde ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung des Bundesasylamtes, 24.3.2011).

Das Töten und Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner / ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienangehörigen. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Usbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst. Blutrache ist primär eine paschtunische Tradition und steht in Verbindung mit Ehrvorstellungen. Demnach bedeutet es ein Zeichen von Schwäche, wenn man einen Mord bei den Behörden anzeigt oder Verhandlungen über finanzielle Kompensation führt, da die Familie des Opfers nicht stark genug ist die Ehre zu verteidigen - sprich den Mord zu rächen. Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems führt nicht notwendigerweise zur Verhinderung von Vergeltung. Von der Familie des Opfers kann erwartet werden, dass sie den aus der Haft entlassenen Mörder tötet. Die lokale Gemeinschaft würde einen Mord aus Rache, der durch die Tradition legitimiert ist, nicht als kriminellen Akt werten. Es gibt Fälle, wo die Tötung einer Person nicht unter die Blutrache fällt. So wird bei einem Unfall eine Kompensation verlangt und keine Blutrache notwendig sein. Auch wenn das Opfer in eine entehrende Handlung verstrickt war (z.B. Diebstahl oder Ehebruch) fällt die Tötung nicht unter die Blutrache. Auch Töten im Krieg führt nicht zur Blutrache. Tötungen stehen oft im Zusammenhang mit bestehenden Konflikten und können dann in Blutrache enden. Die häufigsten Ursachen für Blutrache sind: Land- und Wasser- sowie Familienstreitigkeiten (Heirat / Scheidung, häusliche Gewalt). Das primäre Ziel der Blutrache ist der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens, aber unter bestimmten Umständen ist auch die Tötung eines Bruders oder eines anderen patrilinearen Familienmitglieds eine Möglichkeit (Landinfo: Report Afghanistan: Bood feuds, traditional law (pahtunwali) and tradtional conflict resolution, 1.1.2012).

Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. Im Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen, wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateteter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss sich die Rache grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, Ziel der Rache werden. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013).

1. 2 Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten zugehörig. Er stammt aus der Provinz Nangarhar und lebte im Distrikt XXXX. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz (01.03.2012) minderjährig. Die Identität des BF steht in einem für die Zwecke dieses Verfahrens ausreichendem Maße fest. Der BF hatte seine Heimat verlassen, weil er befürchtet, gezwungen zu werden, wegen der Ermordung seines Vaters Blutrache zu üben und er überdies selbst in das Visier der Feinde seines Vaters gekommen ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten (im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, sie stammen aus der Dokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (bis 31.12.2013 Bundesasylamt [BAA]). Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das erkennende Verwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

2. 2 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BAA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und der in Vorlage gebrachten Beweismittel Beweis erhoben.

Weiters wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Gegensatz zum Bundesasylamt hält das Bundesverwaltungsgericht das entscheidungsrelevante Vorbringen des BF - auch die Ausführungen in der Verhandlung - für glaubwürdig. Diese waren in den wesentlichen Passagen gleichbleibend, nachvollziehbar und plausibel. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung entstand nie der Eindruck, der BF würde frei Erfundenes vortragen, es ergaben sich keine Realkennzeichen, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben aufkommen ließen. Das Vorbringen war insgesamt schlüssig und nachvollziehbar, somit glaubhaft. Der BF machte einen sehr wachen und glaubwürdigen Eindruck.

2. 3 Zur Beweiswürdigung des BAA im angefochtenen Bescheid:

Das Bundesasylamt führte in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides u.a. aus, der BF habe sich bemüht, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten und sei ihm dies bei grober Betrachtung auch gelungen. Andererseits habe jedoch aufgrund der eingeleiteten Ermittlungen eruiert werden können, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprächen. Denn der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei zu entnehmen, dass der Name und die Person des BF im (vorgegebenen) Ort unbekannt und es somit unmöglich gewesen sei, sämtliche Behauptungen des BF zu überprüfen, weshalb Fakt sei, dass das gesamte Vorbringen vor dem Bundesasylamt vollkommen unglaubwürdig sei und nicht den Tatsachen entspreche.

Dem ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht zu entgegnen, dass die Ermittlungsergebnisse vor Ort nicht geeignet sind, diese Beweiswürdigung zu tragen. Zu Recht wird etwa in der Beschwerde aufgezeigt, dass der vom BF vorgegebene Name die Bezeichnung eines Volksstammes in Afghanistan ist und zwar eines Stammes, der vorwiegend in der vom BF vorgegebenen Heimatregion angesiedelt ist, dementsprechend ist davon auszugehen, dass der vom BF vorgegebene Name in der vom BF vorgegebenen Heimatregion sehr häufig vorkommt und kann die Ausführung des Bundesasylamts, der Name des BF sei in der von ihm benannten Region unbekannt, nicht nachvollzogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht vermag der Anfragebeantwortung auch nicht zu entnehmen, dass der Name des Beschwerdeführers in der besagten Region unbekannt sei, vielmehr ist in dieser Anfragebeantwortung die Rede, dass die Identität und die Familie des BF nicht bekannt seien. Hierbei ist jedoch auszuführen, dass der Recherchebeauftrage selbst einräumte, aus Sicherheitsgründen nicht im vom BF vorgegebenen Heimatort gewesen zu sein. Dem Beschwerdevorbringen ist dahingehend zuzustimmen, dass eine Befragung von lediglich drei Personen, die zudem nicht im vom BF vorgegebenen Heimatort stattfand, nicht als ausreichend angesehen werden kann, um die Angaben des BF zuverlässig zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag den Rechercheergebnissen "vor Ort", die durchaus mit hohen Kosten verbunden waren, keinerlei Beweiskraft beizumessen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Ausführung des Recherchebeauftragten, XXXX sei kein Dorf, sondern ein Distrikt, der aus mehr als tausend Dörfern besteht, streng genommen nicht der Richtigkeit entspricht, vielmehr stellt XXXX das Zentrum des Distrikts XXXX dar. Soweit in den Rechercheergebnissen ausgeführt wurde, die befragten Personen hätten berichtet, dass Vorfälle wie vom BF geschildert (Familienfehden), sich in der Region sehr häufig zutragen würden, spricht das eher für die Glaubwürdigkeit des im Verfahren Vorgebrachten.

Mehrere Fachärzte bescheinigten, dass der BF an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leide, es wurde auch festgestellt, dass der BF deswegen nach Antragstellung im März 2012 noch im Oktober 2012 nicht vernehmungsfähig gewesen sei, was sich erst zu Beginn des Jahres 2013 geändert habe. Das vom Bundesasylamt offenbar aufgrund der Rechercheergebnisse, mit der wesentlichen Frage, ob der BF simuliere, eingeholte fachärztliche Gutachten vom Juni 2013 ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, die Richtigkeit der vorangegangenen ärztlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, wird doch in diesem Gutachten zumindest vom Vorliegen einer Anpassungsstörung ausgegangen, die eine vorerst auf Dauer bestehende psychotherapeutische Behandlung indiziere. Auch für medizinische Laien ist erkennbar, dass sich Krankheitsbilder verändern und Symptome abschwächen können, schließlich ergibt sich auch aus dem Verfahrensgang, dass sich die beim BF vorerst fehlende Vernehmungsfähigkeit im Laufe des Verfahrens ergab. Das Gutachten vermag nicht dazu beizutragen, das Vorbringen des BF als unrichtig zu erkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag im Gegensatz zur belangten Behörde auch nicht zu erkennen, dass der BF sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens maßgebend gesteigert hätte, weil er bei der Erstbefragung nur Grundstücksstreitigkeiten und erst später Angst vor Taliban und Pädophilen sowie Probleme mit der afghanischen Regierung und von unbekannten Personen ausgehende Drohungen vorbrachte und den in seiner Heimat herrschenden Bürgerkrieg erwähnte. Hierzu ist auszuführen, dass der damals minderjährige BF unmittelbar nach Aufgriff im Bundesgebiet durch Organe der öffentlichen Sicherheit bei der Erstbefragung durchaus nachvollziehbare Angaben erstattete und sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hatte. Dass der BF nicht auch gleich seine Angst davor zum Ausdruck brachte, Opfer einer kriminellen Handlung zu werden, in einem Land, in dem staatlicher Schutz großteils als nicht vorhanden anzusehen ist, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Eine Gesamtbetrachtung des Vorbringens des erst nunmehr volljährigen BF im gegenständlichen Verfahren lässt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen aufkommen, wobei dessen jugendliches Lebensalter und die - zumindest während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegen habenden - psychischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3. 2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

3.2. 1 Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2. 2 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK nicht unbegründet ist.

Aus dem Vorbringen ergeben sich zweierlei Bedrohungslagen für den BF, die asylrelevant sind. Einerseits wird er von seinen eigenen Angehörigen bedroht, weil er nicht die Absicht hat, Blutrache wegen der Ermordung seines Vaters zu üben, anderseits geht eine Bedrohung von Angehörigen der Familie des Mörders seines Vaters aus, die nun den BF als ältestes männliches Mitglied seiner engeren Familie trifft. Aus diesen Umständen resultiert nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" (vgl. diesbezüglich etwa VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517; 17.09.2003, 2000/20/0137; 22.08.2006, 2006/01/0251). Zwar gehen diese Bedrohungen nicht vom Staat aus und sind diesem auch nicht unmittelbar zurechenbar, jedoch kann nicht damit gerechnet werden, dass der BF die Möglichkeit hätte in seiner Heimatregion notwendigen Schutz vom Staat in ausreichendem Maß zu erlangen. Das Bestehen einer tauglichen und auch zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht in Betracht zu ziehen, ergeben sich doch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF außerhalb seiner Heimatregion über ein soziales Netz verfügen würde, daher bestünde die reale Gefahr, dass der BF in Afghanistan außerhalb seiner Heimatregion schon aus wirtschaftlichen Gründen in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten könnte.

3. 3 Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird diesbezüglich auf zuvor zitierte Judikatur des VwGH zum Thema "Blutrache und Familienfehden" verwiesen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, war gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i.V.m. § 24 VwGVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.