W148 1431419-1•BVwG W148 1431419-1
W148 1431419-1Federal Administrative CourtAug 28, 2014
mangelnde Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit
W148 1431419-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zl. 12 08.798-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 13.07.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er bei der Erstbefragung am 14.07.2012 im Wesentlichen vorgab, XXXX in Karachi, in Pakistan geboren worden zu sein, danach sei er mit den Eltern nach Afghanistan gezogen, als der BF etwa sechs Jahre alt gewesen sei, seien sie nach Pakistan zurückgekehrt, da der Großvater bei den Mujaheddin gewesen und im Krieg getötet worden sei. Der BF gehöre der Volksgruppe der Usbeken an und sei Sunnite. Er habe in den Jahren 2001 und 2002 in Karachi die Koranschule besucht, er sei jedoch Analphabet. In Afghanistan habe er keine Angehörigen, seine Familie halte sich in Pakistan auf.
Eine in der Folge vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose ergab im Wesentlichen, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt (05.10.2012) ein wahrscheinliches Lebensalter von 20 bis 25 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren aufwies, zum Zeitpunkt der Stellung gegenständlichen Asylantrags sei er mindestens 18 Jahre alt gewesen.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 21.11.2012 gab der BF auf Befragen und auf Vorhalt vorstehenden Untersuchungsergebnisses im Wesentlichen an, er habe keine Dokumente, um sein Alter belegen zu können, er nehme somit das Gutachten zur Kenntnis. Seine Eltern, sechs Brüder und zwei Schwestern würden in Karachi leben. Er sei in Pakistan geboren worden und später mit den Eltern nach Afghanistan, vermutlich in die Provinz Dschuzdschan gezogen. Vermutlich im sechsten Lebensjahr habe der BF mit der Familie Afghanistan wieder verlassen und sei nach Pakistan zurückgekehrt. Pakistan habe der BF nunmehr aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, überdies seien seine Eltern krank. Der BF könne sich an keine gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen in Afghanistan erinnern. Angehörige der Mutter könnten noch in Afghanistan aufhältig sein, es bestehe jedoch kein Kontakt zu diesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.07.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen; unter Spruchpunkt II. wurde dem BF jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 13.12.2012 gegenständliche Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen lediglich ausgeführt wurde, der BF habe vor dem Bundesasylamt glaubwürdig angegeben, dass er keinerlei Verwandte in Afghanistan habe und die Familie des BF finanziell und sozial sehr schlecht statuiert sei. Darüber hinaus sei der BF Usbeke und als solcher von der sehr einflussreichen Volksgruppe der Paschtunen ausgehenden Diskriminierung oder Gefährdung ausgesetzt. Dem BF sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sowie seiner ethnischen Herkunft Asyl zu gewähren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 13.07.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (auch: Asylantrag).
Er ist volljährig, afghanischer Staatsangehöriger, gehört der usbekischen Volksgruppe an, ist muslimisch-sunnitischen Glaubensbekenntnisses und seine Muttersprache ist Dari. Er wurde in Pakistan geboren, ist in der Folge mit seiner Familie nach Afghanistan gezogen und hat sich im Lebensalter von etwa sechs Jahren mit der Familie wieder nach Pakistan begeben. Die genaue Identität des BF konnte mangels entsprechender (identitätsbescheinigender) Urkunden nicht festgestellt werden, sie steht jedoch für die Zwecke dieses Verfahrens in ausreichendem Maße fest.
1. 2 Zur usbekischen Volksgruppe in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Die afghanische Provinz Dschuzdschan mit einer Größe von knapp 12.000 km² grenzt im Norden an Turkmenistan, die Nachbarprovinz Balch an Usbekistan. Die Usbeken sind in Dschuzdschan die dominierende Volksgruppe, daneben gehören vor allem Turkmenen, Hazara und Tadschiken zu den Einwohnern der Provinz, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen bilden in Dschuzdschan eher eine Minderheit. Berichte, aus denen signifikante Anzeichen für eine Diskriminierung von Usbeken in Dschuzdschan erkannt werden könnten, liegen in keiner Weise vor.
2. 1 Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zu den jeweiligen Aufenthaltsorten des BF stützen sich auf die diesbezüglichen, nicht widerlegbaren, über das gesamte Verfahren im Wesentlichen gleichbleibenden und widerspruchsfreien Angaben des BF. Die Identität des BF steht in einem für die Zwecke dieses Verfahrens ausreichendem Maße fest.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person des BF (Name, Herkunftsland, letzter Aufenthalt) getroffen wurden, beruhen diese auch auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Soweit im Verfahren vorgebracht wurde, der BF sei minderjährig, ist auszuführen, dass das vom Bundesasylamt bei einem renommierten Institut in Auftrag gegebene Gutachten eindeutig zu dem Ergebnis kam, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt (05.10.2012) ein Mindestalter von 19 Jahren (weswegen im gegenständlichen Verfahren als Geburtsdatum derXXXX angenommen wurde) und ein wahrscheinliches Lebensalter von 20 bis 25 Jahren aufwies. Hinweise darauf, dass das Gutachten nicht der Richtigkeit entspricht, ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, auch in der Beschwerde wird die Richtigkeit des Gutachtens in keiner Weise in Zweifel gezogen.
2. 2 Die Feststellungen zur usbekischen Volksgruppe in Afghanistan können für die Parteien des Verfahrens als notorisch vorausgesetzt werden.
3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
3. 2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann zudem aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, die Familie des BF sei "finanziell und sozial sehr schlecht statuiert", er habe in Afghanistan keinerlei Verwandte, der BF gehöre somit einer sozialen Gruppe an, wird übersehen, das aus Armut, für sich allein genommen, sowie dem Fehlen von Verwandten im Herkunftsstaat eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht abgeleitet werden kann. Die Beschwerde legt auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb dem BF alleine aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit internationaler Schutz zu gewähren sei, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der BF - zumindest in der Provinz Dschuzdschan - nicht einer maßgebenden Benachteiligung gegenüber anderen Bewohner ausgesetzt sein würde. Von einer landesweit vorherrschenden Gruppenverfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Usbeken in Afghanistan kann keine Rede sein. Schon im angefochtenen Bescheid wurde zutreffend ausgeführt (unter Hinweis auf VwGH v. 23.05.1995, Zl. 94/20/0816), dass allgemeine, geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen haben, sich nicht speziell gegen den Betroffenen richten und daher nicht zur Asylgewährung führen können.
Aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich auch nicht, dass Angehörige irgendeiner Volksgruppe Afghanistans derzeit alleine wegen der Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrechtlich maßgebenden Diskriminierung oder Verfolgungsgefahr im Sinne einer Gruppenverfolgung unterliegen würden.
3. 3 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.5.2014, Zl. 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des VwG auseinandergesetzt und dabei u.a. ausgeführt:
"Die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung lässt sich auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs 4 AVG.
Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich ¿im Übrigen- sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung -wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheintnunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
In diesem Sinne erachtet das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass das Bundesasylamt den für gegenständliche Beschwerde entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt hat und ohne Zweifel davon auszugehen ist, dass dieser die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Im Übrigen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der sich aus den Ausführungen im angefochten Beschied ergebenden Ansicht des Bundesasylamts an, dass eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der usbekischen Volksgruppe in Afghanistan nicht vorliegt. Die Ausführungen in der Beschwerde, dem BF sei aufgrund seiner ethnischen Herkunft, bzw. weil die Familie arm sei und über keine Verwandten in Afghanistan verfüge, Asyl zu gewähren, stellen nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bloß unsubstantiiertes Bestreiten des vom Bundesasylamt festgestellten Sachverhalts dar.
3. 4 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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