BVwG W146 1437926-2

W146 1437926-2Federal Administrative CourtAug 28, 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung<br/>rechtmäßig

Full text

BVwG W146 1437926-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W146.1437926.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, Zl 821839106 - 2160241, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, Zl 821839204 - 1598109, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe reisten, ihrem Vorbringen zufolge, am 18.12.2012 illegal in das österreichischen Bundesgebiet und stellten an demselben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, Zl 12 18.391 - BAG und Zl 12 18.392 - BAG, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 18.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2014 mit Erkenntnissen vom 28.04.2014, Zl W207 1437927-1/7E und Zl W207 1437926-1/6E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die ordentliche Revision wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Außerordentliche Revision bzw. Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wurde von den Beschwerdeführern nicht eingebracht.

Mit Schreiben vom 23.06.2014 wurden die Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zum Privat- und Familienleben abzugeben.

Mit Eingabe vom 01.07.2014 langten Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu ihrer Situation in Österreich ein.

Der Erstbeschwerdeführer führte darin aus, in Österreich nicht verheiratet zu sein und auch nicht in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Er habe keine Kinder und bis auf seinen Bruder, welcher sich ebenfalls im Asylverfahren in Österreich befinde, keine Verwandten. Er spreche bereits etwas Deutsch und besuche seit seiner Ankunft in Österreich regelmäßig Deutschkurse. Sein Sprachniveau liege bei A 2. Am 03.07.2014 werde er den Sprachkurs auf dem Niveau A 2.2. beenden. Ab August 2014 sei er für einen Intensivsprachkurs auf dem Niveau B 1 bereits angemeldet. Er sei in Österreich bisher nicht erwerbstätig gewesen, besuche keine weiteren Kurse bzw die Schule oder Universität. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein. Der Erstbeschwerdeführer habe einen guten Freund, welcher Österreicher sei. Ein Schreiben von ihm habe er bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht. Der Erstbeschwerdeführer habe bislang in Österreich weder strafbare Handlungen gesetzt noch sei Anzeige gegen ihn erstattet worden. Er sei auch noch nie von einem österreichischen Gericht verurteilt worden. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen massiven Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK dar.

Der Erstbeschwerdeführer legte im Verfahren folgende Integrationsnachweise vor:

Bestätigung der ISOP über einen Deutschkurs für Erwachsene, Niveau A 1.2, vom 04.07.2013

Bestätigung der ISOP über einen Deutschkurs, Niveau A 2.1, vom 09.12.2013

Kursteilnahmebestätigung der Vinzenzgemeinschaft in Feldkirchen bei Graz vom 26.06.2014

Persönlichkeitsbeurteilung bzw Stellungnahme des Unterkunftsgebers, Pension XXXX, vom 12.04.2014

Bestätigung der ISOP über einen Deutschkurs, Niveau A 2.2, vom 03.07.2014

Empfehlungsschreiben von XXXX vom 15.07.2014

Empfehlungsschreiben von XXXX vom 10.07.2014

Stellungnahme der Mitbewohner, XXXX, 8073 Feldkirchen

Einstellungszusage des Unternehmens BXXXX, 8970 Schladming, vom 23.07.2014

Darüber hinaus wurde eine Kopie eines Kassabeleges, aus der hervorgeht, dass sich der Erstbeschwerdeführer für einen Deutschkurs, Niveau B 1.1, bei ISOP angemeldet hat sowie eine Verständigung des Landesgericht für Strafsachen Graz, wonach der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, vorgelegt.

Der Zweitbeschwerdeführer legte ebenfalls dar, in Österreich nicht verheiratet zu sein, in keiner Lebensgemeinschaft zu leben und keine Kinder zu haben. Neben seinem Bruder, welcher sich ebenfalls im Asylverfahren in Österreich befinde, habe er keine Verwandten. Er spreche bereits etwas Deutsch und besuche seit seiner Ankunft in Österreich regelmäßig Deutschkurse. Sein Sprachniveau liege derzeit bei A 2. Am 03.07.2014 werde er den Sprachkurs auf dem Niveau A 2.2 beenden und ab August 2014 sei er für einen Intensivsprachkurs auf dem Niveau B 1 bereits angemeldet. Der Zweitbeschwerdeführer sei in Österreich bislang nicht erwerbstätig gewesen, besuche keine weiteren Kurse bzw die Schule oder Universität. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein. Er habe einen guten Freund, welcher Österreicher sei. Ein Schreiben von ihm habe er bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht. Der Zweitbeschwerdeführer habe bislang in Österreich weder strafbare Handlungen gesetzt noch sei Anzeige gegen ihn erstattet worden. Er sei auch noch nie von einem österreichischen Gericht verurteilt worden. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen massiven Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK dar.

Der Zweitbeschwerdeführer legte im Verfahren folgende Integrationsnachweise vor:

Bestätigung der ISOP über einen Deutschkurs für Erwachsene, Niveau A 1.2, vom 04.07.2013

Bestätigung der ISOP über einen Deutschkurs, Niveau A 2.1, vom 09.12.2013

Kursteilnahmebestätigung der Vinzenzgemeinschaft in Feldkirchen bei Graz vom 26.06.2014

Persönlichkeitsbeurteilung bzw Stellungnahme des Unterkunftsgebers, Pension "XXXX, vom 12.04.2014

Bestätigung der ISOP über einen Deutschkurs Niveau A 2.2 vom 03.07.2014

Empfehlungsschreiben von XXXXXXXX vom 15.07.2014

Empfehlungsschreiben von XXXX vom 10.07.2014

Stellungnahme der Mitbewohner, XXXX, 8073 Feldkirchen

Einstellungszusage des Unternehmens XXXX, 8970 Schladming, vom 23.07.2014

Darüber hinaus wurde eine Kopie eines Kassabeleges, aus der hervorgeht, dass sich der Zweitbeschwerdeführer für den Deutschkurs B 1.1 angemeldet hat, vorgelegt.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern vom 07.07.2014 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

In der Begründung wurde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ausgeführt, dass sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet alleine aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert gewesen sei. Familiäre, verwandtschaftlich oder sonstige relevante private Bindungen in Österreich oder ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK würden nicht vorliegen. Der Erstbeschwerdeführer gehe keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, verfüge nicht über umfassende Deutschkenntnisse und seien aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Am 18.04.2014 sei der Erstbeschwerdeführer wegen des Verdachtes der Körperverletzung zur Anzeige gebracht worden. Insgesamt würden somit die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Ausreise des Erstbeschwerdeführers nicht durch seine persönlichen Interessen aufgewogen werden und sei eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen komme nicht in Betracht. Weiters sei auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig sei. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werde habe können, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde ebenfalls argumentiert, dass sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet alleine aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert gewesen sei. Familiäre, verwandtschaftlich oder sonstige relevante private Bindungen in Österreich oder ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK würden nicht vorliegen. Der Zweitbeschwerdeführer gehe keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, verfüge nicht über umfassende Deutschkenntnisse und seien aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Insgesamt würden somit die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Ausreise des Zweitbeschwerdeführers nicht durch seine persönlichen Interessen aufgewogen werden und sei eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen komme nicht in Betracht. Weiters sei auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig sei. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in deren Privat- und Familienleben eingreife und von der belangten Behörde die Integration der Beschwerdeführer nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Auch wurde vorgebracht, dass die zu verzeichnende Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien keine gute Prognose für eine Rückkehr nach Tschetschenien zulasse.

Vom Zweitbeschwerdeführer wurde überdies ausgeführt, dass er eine Augenprothese trage, die regelmäßig einmal im Jahr kontrolliert werden müsse und die diesbezügliche medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht ausreichend sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und damit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Die Beschwerdeführer sind Brüder, reisten gemeinsam im Dezember 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hielten sich seither aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, Zl 12 18.391 - BAG und Zl 12 18.392 - BAG, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 18.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2014 mit Erkenntnissen vom 28.04.2014, Zl W207 1437927-1/7E und Zl W207 1437926-1/6E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Außerordentliche Revision bzw. Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wurde von den Beschwerdeführern nicht eingebracht.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014 den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Die Beschwerdeführer verbrachten den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Der private, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befand sich bis Dezember 2012 in der Russischen Föderation. Es leben die Eltern und diverse weitere Verwandte der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführer haben keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten.

Die Beschwerdeführer besuchten vier Sprachkurse bei ISOP (Niveau A 1.2, A 2.1 und A 2.2) sowie einen Anfänger-Deutschkurs der Vinzenzgemeinschaft in Feldkirchen bei Graz. Darüber hinaus meldeten sich die Beschwerdeführer zu einem Deutschkurs, Niveau B 1.1, an. Die Beschwerdeführer sind in der Lage, einfache, in deutscher Sprache gestellte Fragen zu verstehen und diese in einfacher deutscher Sprache zu beantworten.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten verrichten und zeitweise bei der Arbeit in der Pension, in der sie untergebracht sind, mithelfen, jedoch keiner legalen Arbeit nachgehen und nicht selbsterhaltungsfähig sind. Die Beschwerdeführer verfügen über Einstellungszusagen des Unternehmens XXXX.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet Freundschaften geknüpft und haben guten Kontakt zur Nachbarschaft.

Abgesehen davon konnten keine weiteren Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführer

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Zweitbeschwerdeführer legte zudem im Verfahren einen russischen Inlandsreisepass vor.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbrachten, sich ihr privater, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt bis Dezember 2012 dort befand und sie weiterhin zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation haben, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.

Dass die Beschwerdeführer vier Deutschkurse absolvierten, geht aus den vorgelegten Deutschkurs-Bestätigungen hervor. Die Anmeldung zum Deutschkurs, Niveau B 1.1, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Kassabeleg. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer in der Lage sind, in einfacher deutscher Sprache gestellte Fragen zu verstehen und diese in einfacher deutscher Sprache zu beantworten, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014.

Dass die Beschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten verrichten und zeitweise bei Arbeiten in der Pension mithelfen, ergibt sich aus ihren eigenen diesbezüglichen Angaben sowie aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Dass die Beschwerdeführer Freundschaften geknüpft haben und gute Kontakte zur Nachbarschaft haben, ergibt sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idgF, und § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richten, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl I Nr 68/2013 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

...

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr 210/1958, oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

...

§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

...

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl I Nr 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Fremden sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41;

VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;

29.09. 2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthaltes wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Auf die gegenständlichen Beschwerdefälle angewendet, bedeutet dies Folgendes:

Wie festgestellt, verbrachten die beiden Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Erst im Dezember 2012 reisten die Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hielten sich seither aufgrund ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Aufgrund ihrer Asylanträge waren die Beschwerdeführer vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, doch erwiesen sich diese letztlich als unbegründet, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag.

Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden:

So halten sich die Beschwerdeführer seit zwanzig Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf, wogegen sie viele Jahre in ihrer Heimat, der Russischen Föderation, zugebracht haben. Die Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte zu verfügen. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn kann daher nicht festgestellt werden. Hingegen leben die Eltern sowie zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer nach wie vor im Herkunftsstaat.

Die ins Treffen geführten Deutschkenntnisse können für sich allein keinen Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich herbeiführen. Die Beschwerdeführer haben zwar einige Deutschkurse besucht und sprechen einigermaßen Deutsch (beide Beschwerdeführer legten mehrere Bestätigungen der ISOP über den Besuch von Deutschkursen, Niveau A 1.2, A 2.1 und A 2.2, sowie über einen Anfänger-Deutschkurs der Vinzenzgemeinschaft in Feldkirchen bei Graz vor und waren im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, einfache, in deutscher Sprache gestellte Fragen zu verstehen und in einfacher deutscher Sprache zu beantworten), doch kann dennoch nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, die das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen würde.

Die Beschwerdeführer brachten beide glaubhaft vor, zeitweise Gelegenheitsarbeiten zu verrichten, manchmal bei der Arbeit in der Pension, in der sie untergebracht sind, mitzuhelfen und auch bei Übersetzungen zu unterstützen, gehen aber keiner legalen Arbeit nach und weisen auch sonst kein soziales Engagement auf. Die Beschwerdeführer leben nach wie vor in Grundversorgung und sind gegenwärtig somit nicht selbsterhaltungsfähig. Vom erkennenden Gericht wird nicht verkannt, dass von beiden Beschwerdeführern mittlerweile Einstellungszusagen vorgelegt wurden. Eine solche Einstellungszusage ist jedoch kein Beleg für die Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass ein Beschwerdeführer, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewähren wird, künftig in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten und selbsterhaltungsfähig zu sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Einstellungszusage gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu (vgl VwGH, 22.02.2011, Zl 2010/18/0323).

Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind und keine Verstöße gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung begangen wurden, sieht man von deren illegalen Einreise ab. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt aber keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl 2002/18/0112).

Auch wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer in Österreich mittlerweile Freundschaften geknüpft haben und mehrere Empfehlungsschreiben vorlegten. Dennoch kann dies noch nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden. Insbesondere ist zu den vorgelegten Empfehlungsschreiben festzuhalten, dass diese von einem sehr überschaubaren Personenkreis aus dem unmittelbaren Lebensumfeld der Beschwerdeführer (Mitbewohner, Betreiber der Pension, Sohn des Betreibers der Pension, Nachbarn) stammen. Hierin wird zwar eine gewisse soziale Vernetzung, aber keine relevante außergewöhnliche Integration bescheinigt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Weiters musste den Beschwerdeführern im Hinblick auf die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz bewusst sein, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werden aufrechterhalten können. Das Gewicht des knapp zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützte. Insgesamt betrachtet überwiegen daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen dem privaten Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl VwGH 25.02.2010, Zl 2009/21/0142).

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde.

Auch Umstände, dass den Beschwerdeführern allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens 1 Jahr geduldet (Z 1), noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3).

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation unzulässig wäre. Dies wurde auch bereits im vorangegangenen Verfahren mit Erkenntnissen des BVwG vom 28.04.2014 festgestellt.

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu dem Beschwerdevorbringen betreffend der Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien seit 2010 wird bemerkt, dass sich die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat bereits aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014 ergibt. Nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen liegen keine Gründe vor, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation im Sinne des § 50 FPG führen würden.

Wenn der Zweitbeschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass er eine Augenprothese trage, die regelmäßig einmal im Jahr kontrolliert werden müsse und die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht ausreichend sei, so ist diesbezüglich ebenfalls auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014 zu verweisen, wonach nicht habe festgestellt werden können, dass der Zweitbeschwerdeführer an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leide, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation im Sinne des Art 3 EMRK unzulässig machen würde.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 10 Abs 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Der Sachverhalt wurde im vorliegenden Fall unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt und wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar.

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