W139 1427318-1•BVwG W139 1427318-1
W139 1427318-1Federal Administrative CourtAug 28, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zumutbarkeit
W139 1427318-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.08.2015 erteilt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen, reiste am 08.09.2011 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 12.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, zuletzt habe er im XXXX, Provinz XXXX gelebt. Er habe Herzbeschwerden, eine Sehschwäche und Magenbeschwerden. Zum Fluchtgrund führte er Folgendes aus: Sein Vater sei XXXX gewesen und zuletzt im XXXX der Stadt XXXX als XXXX. Sein Bruder habe für den Vater als Chauffeur gearbeitet. Damals hätten sie in XXXX gelebt. Am
XXXX habe der Vater in einer Moschee in XXXX an einer Trauerfeier teilgenommen und dort seien andere wichtige Regierungsmitglieder wie "XXXX" auch dabei gewesen. Beim Verlassen der Moschee sei der Vater gemeinsam mit dem Bruder und zwei weiteren Personen im Auto des Vaters hinter dem Auto von "XXXX" gefahren. Dabei sei das Auto des Vaters explodiert und alle vier Insassen seien ums Leben gekommen. Wer und wie die Bomben im Auto des Vaters platziert habe, wüssten sie nicht. Nach dem Vorfall sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe den Beschwerdeführer mitgenommen; sie hätten gesagt, der Vater hätte ein Selbstmordattentat verübt. Noch am selben Tag sei er durch den Weißbärtigen wieder freigekommen. Danach hätten sie im XXXX gelebt und der Beschwerdeführer habe in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Eines Tages sei auf ihrem Grundstück von unbekannten Personen eine Bombe platziert worden und bei der Explosion sei ihre Kuh getötet worden. Ein anderes Mal sei ihre Ernte in Brand gesetzt worden. Sie würden ihre Feinde nicht kennen und wüssten nicht, ob diese Taliban oder Privatpersonen seien. Er habe Angst um sein Leben, deshalb habe ihn seine Mutter weggeschickt.
3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 05.12.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, führte der Beschwerdeführer zu seiner Person an, er sei herzkrank (weswegen er bereits in Afghanistan behandelt worden sei), habe Magenbeschwerden, Schmerzen in der Wirbelsäule und psychische Beschwerden, er sehe auch sehr schlecht. In XXXX habe er zuletzt mit seiner Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester gelebt. Nach seiner Ausreise sei seine Familie zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX gegangen. Wo sie sich momentan befänden, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen zu den Fluchtgründen und führte dazu nähere Details an: Es sei die Trauerfeier eines Parteiführers gewesen und es seien sehr viele Regierungsbeamte und hohe Beamte anwesend gewesen sowie der Bürgermeister von XXXX. Im Auto des Vaters sei Sprengstoff deponiert worden und dabei seien alle vier bis fünf Insassen ums Leben gekommen. Am selben Tag sei er von zu Hause von den Angehörigen des Bürgermeisters (diese seien Polizisten) mit- bzw. festgenommen worden, die gesagt hätten, der Vater des Beschwerdeführers hätte ein Selbstmordattentat verübt, welches dem Bürgermeister gegolten hätte. Erst dort habe er vom Tod von Vater und Bruder erfahren. Erst nach ein oder eineinhalb Stunden sei er auf Betreiben der Dorfältesten, die zur Polizeistation gekommen seien, freigelassen worden, diese hätten gesagt, der Beschwerdeführer bzw. dessen Vater könnte nichts dafür. Er hätte sich unbedingt bei den Verantwortlichen für den Tod von Vater und Bruder rächen wollen, habe aber nicht gewusst, wer es gewesen sei und wie er sie finden sollte. Knapp einen Monat später seien sie zurück in ihr XXXX gezogen, wo sie ein einigermaßen normales Leben geführt hätten (sie hätten nur in XXXX gelebt, da Vater und Bruder dort gearbeitet hätten, und sie hätten sich dann die Miete nicht mehr leisten können). Auf dem Grundstück seien vor acht oder neun Monaten Bomben versteckt worden, wobei eine Kuh gesprengt worden sei. Er habe versucht, dies bei der Polizei anzuzeigen; als sie gesagt hätten, er solle einen Verdächtigen nennen, sei ihm niemand eingefallen. Das zweite Mal sei die ganze Weizenernte in Brand gesetzt worden; er habe wieder Anzeige erstatten wollen und hätte wieder einen Verdächtigen nennen sollen. Diese zwei Anschläge seien auf ihn gerichtet gewesen, Frauen und Kinder würden von Verfolgungen verschont bleiben. Seine Mutter habe dann Angst bekommen und habe mit dem Cousin des Beschwerdeführers alles ausgemacht, damit er das Land verlassen habe können. Er wisse nicht, ob der Vater Probleme in der Arbeit gehabt habe und auch nicht, was dieser genau gemacht habe, er sei damals noch jung gewesen. Die Fragen nach Verfolgungen auf Grund von Religionszugehörigkeit, politischer Überzeugung, Volksgruppenzugehörigkeit, Nationalität oder sonstigen Gründen verneinte der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor (teilweise auf einem USB-Stick gespeichert bzw. wurde auch eine CD vorgelegt): eine Geburtsurkunde mit Übersetzung, die Übersetzung einer Geburtsbestätigung, Fotos der Grabstätten von Vater und Bruder, eine Bestätigung über seine Fluchtgründe, ein Schreiben in Paschtu, eine Zeitung und Arztbefunde. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen ausgehändigt; von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, machte er nicht Gebrauch. Einige Tage später wurden noch zusätzliche Arztbefunde vorgelegt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig und hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht objektiv nicht nachvollziehbar. Es werde nicht angezweifelt, dass sein Bruder und sein Vater getötet worden seien, doch könne von einer konkreten, individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne der GFK nicht ausgegangen werden. Seine Aussagen seien äußerst allgemein gehalten gewesen und er sei nicht imstande gewesen, durch nachvollziehbare und objektivierbare Details glaubhaft zu schildern, wer für den Tod an Vater und Bruder oder auch für die konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers verantwortlich sei. Bezüglich der Explosion auf dem Acker und der Brandschatzung der Ernte, worauf der Beschwerdeführer seine individuelle Verfolgung gestützt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vorfälle (sollte es sie tatsächlich gegeben haben) zum Ziel gehabt hätten, den Beschwerdeführer zu bedrohen, einzuschüchtern oder gar umzubringen. Es sei nicht glaubwürdig, dass erst fünf Jahre nach der Ermordung des Vaters die ersten Drohszenarien schlagend geworden seien. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Racheaktionen gesetzt und weshalb dann ein halbes Jahrzehnt später ohne jeden Kausalzusammenhang plötzlich auf dem Feld eine Bombe detoniert sein sollte, habe nicht nachvollziehbar dargelegt werden können. Nach Ansicht der Behörde habe der Beschwerdeführer eine Fluchtgeschichte konstruiert bzw. eingelernt und einfach nur in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Es liege auch keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vor. Der Beschwerdeführer könne insbesondere nach XXXX zurückkehren, wo es für junge, gesunde, mobile und arbeitsfähige Männer mit familiären Anknüpfungspunkten (wie beim Beschwerdeführer gegeben) möglich sei, ein Einkommen zu erzielen, selbst dann, wenn man über kein nennenswertes Vermögen oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Es müsste dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sein, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen; bis zur Ausreise sei es ihm auch möglich gewesen, in XXXX einer Beschäftigung nachzugehen. Eine lebensbedrohende Erkrankung habe er nicht behauptet. Das (nach vorgebrachten Herzbeschwerden) durchgeführte EKG sei altersgemäß und unauffällig gewesen und bezüglich der Magenbeschwerden habe es eine Therapieempfehlung gegeben; nachdem kein weiterer Befund vorgelegt worden sei, gehe die Behörde von einer Genesung aus. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer darüber, dass ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
6. Am 12.06.2012 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - in vollem Umfang Beschwerde gegen den Bescheid ein. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig und würden sich auch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen befassen. Die Feststellungen zu XXXX seien nicht ausreichend und veraltet. Weiters sei er durchaus in ärztlicher Behandlung und dies sei der Erstbehörde auch bekannt. Die Behörde erachte die Geschehnisse als unplausibel, verkenne aber, dass diese Ereignisse den tatsächlichen Verhältnissen in Afghanistan entsprächen. Die Beweiswürdigung der Behörde sei nicht nachvollziehbar: einerseits werde darin nicht angezweifelt, dass Bruder und Vater getötet worden seien, andererseits gelange die Behörde zur Ansicht, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei den Toten um nahe Angehörige gehandelt habe. Bei Widersprüchen innerhalb der Begründung nehme die Judikatur überwiegend eine Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Eine Würdigung diverser Beweismittel (Fotos, Zeitungsartikel etc.) sei vollständig unterlassen worden, was einen gravierenden Verfahrensmangel darstelle. Auch eine nichtstaatliche Verfolgung könne asylrelevant sein, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese hintanzuhalten. Betreffend subsidiären Schutz stehe die Entscheidung der Erstbehörde in Widerspruch zur aktuellen Spruchpraxis des Asylgerichtshofes. Es hätte insbesondere auch der fehlende Familienanschluss in der Heimat (momentan kein Kontakt zur Familie) in Kombination mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen. Beigefügt wurden einige Berichte zur Situation in XXXX. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten und die Aufhebung der Ausweisung, in eventu die Zurückverweisung. Beigelegt wurden folgende Unterlagen: ein weiteres fremdsprachiges Schreiben, Arztbefunde und bereits vorgelegte Dokumente (u.a. Geburtsurkunde, Geburtsbestätigung, Bestätigung über die Fluchtgründe, Fotos der Grabsteine).
7. Am 15.02.2013 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines BBC-Reporters sowie augenärztliche Befunde vor.
8. Mit Schriftsatz vom 10.06.2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu seiner Situation und zu den Länderfeststellungen. Seine Situation werde seit Jahren aufgrund mangelhafter Ermittlungsverfahren unterschätzt. Nun wolle er sich noch einmal mit Hilfe einiger Quellen äußern und zu seinen Fluchtgründen Stellung nehmen. In Afghanistan sei er aufgrund der persönlichen Bedrohungen und Angriffe und der unsicheren Lage bzw. instabilen Verhältnisse bzw. Kriegszustände realen Gefahren und menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt (gewesen). Verwiesen wurde auf zahlreiche Länderberichte zu Afghanistan.
9. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 03.07.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion XXXX - scheint keine Verurteilung auf.
10. Am 08.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen zu den Fluchtgründen und machte dazu nähere Angaben. Seine Familie (Mutter und Geschwister) würde zusammen mit seinem Onkel mütterlicherseits im Dorf Baru, Distrikt Rohdat, Provinz XXXX leben, er habe telefonischen Kontakt zu ihnen. Er habe in Afghanistan zwar einige weitere Verwandte. Zu diesen habe er jedoch keinen Kontakt. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er leide an einer Augenerkrankung, Herzbeschwerden (bzw. Schmerzen in der linken Körperhälfte) und Bluthochdruck, wogegen er täglich ein Medikament nehme. Er sei in ärztlicher Behandlung. Wegen seiner Augen (Sehschwäche) sei er in seinem täglichen Leben sehr eingeschränkt und habe viele Schwierigkeiten. Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Dokumenten vor, u.a. zahlreiche Arztbefunde und einige Kursbestätigungen.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers gab - nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer - schließlich bekannt, dass die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen werde.
11. Mit Schriftsatz vom 19.08.2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den in die mündliche Verhandlung eingebrachten Länderfeststellungen. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtere sich von Tag zu Tag, vor allem seit der Ankündigung des Abzuges der internationalen Truppen. Ergänzend angeführt wurden zahlreiche weitere Länderberichte zu Afghanistan. Der Beschwerdeführer könne sich aufgrund seiner Augenerkrankung und der Situation in Afghanistan ein Leben in seinem Herkunftsstaat überhaupt nicht vorstellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 09.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem XXXX, Provinz XXXX, wo derzeit auch seine Familie (Mutter, Geschwister, Onkel) lebt, mit der er telefonischen Kontakt hat. Mit weiteren Verwandten in Afghanistan hat er keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer leidet an verschiedenen Erkrankungen, u.a. an einer Sehschwäche (Amblyopie; rechts sph -13,75; links sph -10), wegen der er im Alltag sehr eingeschränkt ist. Er ist in ärztlicher Behandlung und nimmt aufgrund der bestehenden labilen arteriellen Hypertonie ein Medikament.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 24.05.2012).
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012).
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis XXXX nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt durch aufständische Gruppierungen konfrontiert waren, kam es in weiterer Folge insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.04.2011). Im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan erneut dramatisch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.08.2011), wobei sich mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile erstreckten. nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen, wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.09.2011).
Dass die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen im ersten Halbjahr 2012 landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38% sanken, wurde als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin wieder (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Angriffe der regierungsfeindlichen Opposition wieder um 47% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die Entwicklung im Jahr 2013 lässt eine Rückkehr zum Niveau des Jahres 2011 wahrscheinlich erscheinen; Beobachter gehen davon aus, dass dieser Trend der gegenwärtigen Re-Eskalation anhalten wird und das Jahr 2013 - nach dem Jahr 2011 - das zweitgewalttätigste Jahr seit 2002 werden könnte. Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
1.2.2.1. Sicherheitslage im Raum XXXX:
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt XXXX erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in XXXX weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
In den ersten Monaten des Jahres 2014 nahm die Gewalt in XXXX deutlich zu, was u.a. mit den im April abgehaltenen Präsidentschaftswahlen zu tun hatte. Beispielhaft sind folgende Meldungen:
Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (APA vom 18.01.2014).
Am 18.01.2014 kamen bei einem Terroranschlag auf ein Restaurant in XXXX vier zivile Mitarbeiter der Vereinten Nationen ums Leben gekommen. Insgesamt stieg die Opferzahl auf 21. Die Taliban behaupten, ihre Attacke habe deutschen Diplomaten gegolten (dpa vom 18.01.2014).
Am 20.03.2014 kamen bei einer Schießerei in einem Luxushotel in XXXX mehrere Menschen ums Leben. Männer hatten das Restaurant des bei Ausländern beliebten Hauses gestürmt und wurden von Sicherheitskräften erschossen. Offenbar handelte es sich um eine Attacke der Taliban (Reuters vom 20.03.2014).
Am 25.03.2014 berichtete die dpa, dass die Taliban ihre Drohung der Sabotage der afghanischen Wahlen im April 2014 bereits umsetzen:
Angreifer attackierten in XXXX ein Wahlbüro, zwei Menschen wurden verletzt.
Am 29.03.2014 berichtete die dpa, dass eine Woche vor den afghanischen Präsidentschaftswahlen Extremisten erneut in der Hauptstadt XXXX zugeschlagen haben. Sie griffen das Hauptquartier der Wahlkommission an, feuerten auf Sicherheitskräfte. Augenzeugen berichten von Explosionen.
Am 02.04.2014 wurde der Wahlkampfabschluss in Afghanistan von neuer Gewalt überschattet. Bei einem Selbstmordanschlag auf das Innenministerium in XXXX kamen mehrere Polizisten ums Leben. Die Taliban drohten für die Wahl mit weiteren Angriffen (Spiegel Online am 02.04.2014).
Am 24.04.2014 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, dass bei einem Anschlag in einem XXXX Krankenhaus mindestens drei US-Ärzte getötet wurden. Ein Wachmann soll das Feuer eröffnet haben. Wer hinter dem Attentat steckt, ist unklar.
Am 06.06.2014 wurde ein Anschlag auf den Präsidentschaftskandidaten Abdullah verübt, bei welchem dieser unverletzt blieb, aber mindestens sechs Zivilisten getötet wurden (Spiegel Online am 06.06.2014).
Am 02.07.2014 sind in der afghanischen Hauptstadt XXXX laut offiziellen Angaben mindestens 8 Militäroffiziere bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der Luftwaffe in der Nähe der XXXX Universität getötet und 13 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (BBC News am 02.07.2014).
Am 03.07.2014i wurde der militärische Teil des XXXX internationalen Flughafens von mindestens 2 Raketen getroffen, getötet oder verletzt wurde laut Berichten allerdings niemand. Laut Angaben der Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt haben, wurde bei dem Vorfall eine Reihe von Flugzeugen zerstört. (RFE/RL Radio Free Europe/Radio Liberty am 03.07.2014).
Am 05.07.2014 hat die XXXX Polizei bekannt gegeben, dass Dutzende Tanklastwagen am Rande der Hauptstadt durch die Explosion einer Magnetbombe in Brand geraten sind. Dabei soll niemand getötet oder verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (RFE/RL am 05.07.2014).
Am 15.07.2014 berichtete BBC News, dass zwei Mitarbeiter des Medien-Teams des scheidenden Präsidenten Karzai bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet wurden. Die Taliban haben sich zu der Tat bekannt und mitgeteilt, dass der Angriff einem Fahrzeug galt, das Mitarbeiter des Präsidentschaftspalastes zur Arbeit beförderte (BBC News am 15.07.2014).
Am 17.07.2014 haben die Taliban ein Nebengebäude des XXXX Flughafens angegriffen. Der Angriff endete, nachdem 4 Angreifer von Sicherheitskräften getötet wurden oder sich selbst in die Luft gesprengt hatten (AFP am 17.07.2014).
Am 22.07.2014 sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des XXXX internationalen Flughafens 3 Ausländer und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische Berater der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL am 22.07.2014)
Bei einem Anschlag auf eine Delegation der internationalen Schutztruppe ISAF in XXXX sind ein US-General getötet und ein deutscher General verletzt worden (ua Blick online am 05.08.2014).
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der NATO in XXXX sind am 10.08.2014 mindestens vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden. Nach Angaben des afghanischen Innenministeriums bekannten sich die radikalislamischen Taliban zu der Tat (ua ORF online am 10.08.2014)
1.2.2.2. Sicherheitslage im Osten und Süden bzw. in XXXX:
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.02. und 15.05. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.06.2013). Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und XXXX zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.08 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 06.12.2013).
Die Provinz XXXX
Die Bewohner der verschiedenen Bezirke in XXXX klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 08.06.2013; vgl. Pajhwok 02.06.2013).
Der Bezirk Chaprihar liegt 15 km von der Provinzhauptstadt XXXX entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für Regierungsmitarbeiter (BBC 20.03.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 04.01.2014).
(Staatendokumentation, Stand 28.01.2014: Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes [Provinzen: Kunar, Laghman, XXXX und Nuristan])
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, XXXX, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.09.2013, Osten und Süden)
Letzteres wird auch im Quartalsbericht der INSO bestätigt, wonach XXXX zu jenen Provinzen zählt, in denen mehr als 3 Anschläge pro Tag verzeichnet werden (INSO Afghanistan - Quarterly Data Report Q 4.2013).
Aktuelle Meldungen:
Provinz XXXX: 18 Tote bei Selbstmordanschlag in XXXX, darunter 10 PolizistInnen, eine Zivilperson und 7 Attentäter (20.03.2014 - Radio Free Europe/Radio Liberty)
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der NATO auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz XXXX am 19.06.2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO (Spiegel online am 19.06.2014).
Beinahe 60 Taliban Kämpfer sowie sechs afghanische Polizisten seien bei Auseinandersetzungen im Distrikt Hesarak getötet worden. Weitere acht Polzisten seien verletzt worden (Khaama Press am 29.07.2014).
Am 24.08.2014 wurde ein Militärkonvoi der NATO angegriffen. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (Khaama Press am 24.08.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
"Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann eine angemessene Alternative darstellt, wenn die Person erwarten kann, dass sie sinnvolle Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung erhält. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung in Hinblick auf externe Unterstützung sind alleinstehende gesunde Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellte Schutzbedürftigkeit, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben können, die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen und die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten." (UNHCR, 6. August 2013, S. 86; zitiert aus ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 18.02.2014).
1.2.4. Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in XXXX können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in XXXX behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und in der Stellungnahme vom 19.08.2014 nicht entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Für das Bundesverwaltungsgericht waren die Angaben des Beschwerdeführers, die er in der mündlichen Verhandlung am 08.08.2014 zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Herkunft, dem Aufenthalt seiner Familie und zu seinem Gesundheitszustand getätigt hat, glaubhaft, letzteres insbesondere auch aufgrund der von ihm im Lauf des Verfahrens vorgelegten Arztbefunde, an dessen Echtheit und Richtigkeit nicht zu zweifeln war. Folge dessen konnten die entsprechenden Feststellungen darauf gestützt werden.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich;
vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453;
09.07. 2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demgegenüber muss aber maßgeblich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Er leidet an verschiedenen Erkrankungen und ist in ärztlicher Behandlung. In diesem Zusammenhang ist vor allem seine Augenerkrankung hervorzuheben (Sehschwäche), wegen der er, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, im täglichen Leben durchaus eingeschränkt ist. Seinen Angaben zufolge muss der Beschwerdeführer alle sechs Monate zur augenärztlichen Untersuchung. Den Länderberichten zu Afghanistan lässt sich klar entnehmen, dass eine medizinische Versorgung in Afghanistan nur unzureichend gewährleistet ist (vgl. die Feststellungen dazu oben unter 1.2.4.). Der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen hat sich für die ländliche Bevölkerung verschlechtert. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan die nötige medizinische Versorgung erhalten würde. Es ist davon auszugehen, dass die Sehschwäche eine erhebliche Einschränkung für den Beschwerdeführer darstellt und dass dies - insbesondere unter der Annahme der nicht ausreichenden medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat - auch eine Erschwernis in einem allfälligen Arbeitsleben bedeuten würde.
Abgesehen davon kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz XXXX stammt und dass er vor seiner Ausreise auch dort gelebt hat. Der Beschwerdeführer verfügt zwar in Afghanistan im XXXX, Provinz XXXX, über familiäre Anknüpfungspunkte. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass XXXX zu den meistumkämpften Provinzen in Afghanistan zählt und dass die Sicherheitslage dort als sehr unsicher einzustufen ist (vgl. die Feststellungen oben unter 1.2.2.2.). In der steigenden Zahl von Zwischenfällen, auch mit zivilen Opfern, zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im täglichen Leben.
Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, in seinen Heimatort in der Provinz XXXX zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz XXXX als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatort gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in den Heimatort, in welchem sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhalten, kann dem Beschwerdeführer sohin nicht zugemutet werden.
Als interne Fluchtalternative könnte insbesondere XXXX in Betracht kommen. Einer Neuansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt XXXX steht allerdings neben seiner familiären Situation auch seine fehlende Kenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten entgegen, zumal er sich bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben nur in seiner Herkunftsprovinz aufgehalten hat. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. BVwG 04.03.2014, W127 1422536-1/9E). Zudem ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine ausreichende medizinische Versorgung im Sinne von regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen benötigt, womit aber selbst in XXXX nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
3.1.3. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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