BVwG W138 1425583-2

W138 1425583-2Federal Administrative CourtAug 28, 2014

Regest

alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Full text

BVwG W138 1425583-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.1425583.2.00

Spruch

W138 1425583-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2014, Zl. 13-582677707/1463467/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08. 2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.08.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 01.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari.

In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer zu seiner Person aus, er heiße XXXX, geb. XXXX. Er sei Staatsbürger Afghanistans, Sunnit, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und stamme aus der Ortschaft XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar. Er sei traditionell verheiratet, seine Frau lebe noch in der Heimat. In Afghanistan habe er in der Firma seines Vaters gearbeitet. Als Gründe für seinen Antrag gab der Beschwerdeführer an, er habe im Transportunternehmen seines Vaters gearbeitet und sei viel zwischen Afghanistan und Pakistan hin und her gereist. Aufgrund dieser Reisetätigkeit haben Taliban vermutet, dass er "mit den Amerikanern" zusammenarbeite. Die Taliban haben auch vermutet, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Spion sei. Sie haben gedroht, den Beschwerdeführer zu töten, der daraufhin nach Kabul zu seinem Vater gereist sei, wo sie beschlossen haben, dass es besser sei, wenn er das Land verlasse. Als er bereits in Griechenland aufhältig war, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er von den Taliban nach wie vor gesucht werde.

3. Am 06.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu niederschriftlich zu seiner Person einvernommen.

In der Einvernahme ergänzte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass seine Familie in den Sommermonaten regelmäßig in Kabul in der Wohnung eines Onkels väterlicherseits gelebt habe. Sein Vater habe in Kabul in einer Transportfirma gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe, nachdem er etwa drei Jahre davor geheiratet habe, ebenfalls dort gearbeitet. Seine Eltern, seine Frau, sein Sohn, seine Brüder und eine Schwester lebten noch im Heimatdorf (XXXX).

Eines Tages seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sich versteckt, seine Mutter sei davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sie vermuteten, dass der Beschwerdeführer "für die Amerikaner" spioniere. Tatsächlich sei er für das erwähnte Transportunternehmen gefahren und habe dabei auch Waren "für die Amerikaner" transportiert. Die Taliban haben vermutet, dass auch sein Vater ein Spion sei. Da sie gesehen haben, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, seien sie wieder gegangen, haben aber gedroht ihn zu töten, sobald sie ihn fänden. Am nächsten Morgen sei er nach Kabul gegangen und habe gemeinsam mit seinem Vater beschlossen, dass er Afghanistan verlassen müsse. Auf die Frage, wie sein Vater weiterhin ohne Probleme in der Heimat habe leben können, meinte der Beschwerdeführer, dass dieser ebenfalls Angst habe und ergänzte, dass vor etwa einem Jahr zwei Cousins auf dem Weg von Peshawar nach Kabul, wo sie mit einem Lastwagen für eine Firma unterwegs gewesen seien, von den Taliban angegriffen und getötet worden seien.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

5. Mit Urteil des Asylgerichtshofes vom 28.08.2013 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens und einer Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

6. In der aus diesem Grund notwendigen ergänzenden Einvernahme gab der Beschwerdeführer am 09.12.2013 vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu Protokoll, dass bei den vorangegangen Einvernahmen er alles Relevante erzählt habe und alles auch richtig übersetzt worden sei. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme als Beweismittel

Einen Identitätsausweis (im Original), auf welchem sein Name mit XXXX angeführt ist, das Alter im Jahre 1382 (= lt. anwesendem Dolmetscher 2003) mit 12 Jahren angegeben sei. Der Ausweis sei am 19.1.2003 ausgestellt worden.

Eine Bestätigung des Dorfältesten, wonach der Beschwerdeführer bei den Ausländern gearbeitet habe und deswegen geflüchtet sei, im Original.

Arbeitsbestätigung von XXXX, ausgstellt am 8.3.2012 im Original

Urkunde ÖJAB Lauf 2013 im Original

Drei Deutschkurszertifikate

vor.

Die Dokumente habe der Beschwerdeführer von seinem Vater geschickt bekommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mehrere Jahre in Pakistan gelebt habe, wo er auch fünf Jahre die Schule besucht habe. In der Zwischenzeit lebe auch seine Familie in Peshawar, Pakistan, in Afghanistan leben nur noch zwei Onkel mütterlicherseits, drei Tanten mütterlicherseits (alle in der Provinz Kunduz), sowie zwei Tanten väterlicherseits (in seinem Heimatdorf) und eine Tante in Pakistan

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist in Afghanistan passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann.

AW: Ich hatte Probleme mit den Taliban. Sie wollten mich umbringen. Eines Tages war ich im Heimatdorf. Ich war in der Nacht zu Hause, als jemand stark an die Türe klopfte. Meine Mutter ging hinaus. Sie waren maskiert. Meine Mutter hat geschrien, dass die Taliban oder Diebe gekommen seien. Ich hatte immer Angst. Wegen meiner Arbeit hatte ich immer Angst. Die Leute haben mich schon zuvor gewarnt. Als ich das gehört habe, hatte ich sehr Angst. Meine Frau hat gesagt, dass ich mich verstecken und weglaufen soll. Ich habe mich im Ofen (Brotofen) versteck. Meine Mutter hat mir dann erzählt und ich habe es auch selbst gehört, wo der Spion sei. Sie haben gefragt, wo mein Vater sei. Meine Mutter sagte, dass er nicht da sei und dass wir in Kabul seien. Das ganze Haus wurde durchsucht. Alle haben geweint. Zum Glück haben sie mich nicht erwischt. Die Taliban haben mich nicht gefunden und sind weggegangen. Am nächsten Tag bin ich nach Kabul gefahren. Mein Bruder hat geschaut und ich bin nach Kabul geflüchtet. Damals war mein Vater auch in Kabul. Ich habe ihm alles erzählt. Mein Vater hat gesagt, dass auch er aufgehalten wurde. Er war froh, dass ihm nichts passiert ist. Auch Bekannte wurden am Weg nach Peschawar getötet. Ein LKW wurde in Brand gesetzt und die Leute getötet. Das hat mir auch Angst gemacht. Ich habe meinem Vater gesagt, dass ich Angst habe und mein Chef hat gesagt, dass ich ein junger Mann sei und flüchten muss. Die Dorfbewohner haben für die Taliban spioniert. Mein Vater hat beschlossen, dass ich ausreisen muss. Dann hat er mit dem Schlepper gesprochen und ich bin ausgereist. Bevor ich weggegangen bin, habe ich noch mit meiner Frau gesprochen und die Situation mit ihr besprochen.

Das sind meine Fluchtgründe, weitere Fluchtgründe habe ich nicht.

LA: Was wollten die Taliban von Ihnen?

AW: Sie werfen mir vor, dass ich mit Ausländern arbeite.

LA: Woher wissen Sie das?

AW: Ich habe das selber gehört. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich ein Spion sei.

LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?

AW: Nein.

LA: Hatten Sie Kontakt mit den Taliban?

AW: Nein.

LA: Wann hat sich der Vorfall zugetragen?

AW: Im 10. Monat 2011.

LA: Hat es zuvor je eine Drohung gegeben?

AW: Nein.

[...]

5. Mit Bescheid vom 06.03.2014, Zl. 13-582677707/1463467/BMI-BFA_NOE_RD, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gem. § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.).

In diesem Bescheid traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neben Feststellungen zur Situation in Afghanistan Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität des Beschwerdeführers sowie zu seinem Gesundheitszustand. Nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Problemen mit den Taliban ausgereist sei. Es sei auch nicht möglich gewesen, eine sonstige Gefährdung für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr festzustellen. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in Pakistan, er habe Verwandte in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Fluchtgründen aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Sein diesbezügliches Vorbringen sei widersprüchlich, so habe er z.B. in den verschiedenen Einvernahmen unterschiedliche Angaben zu seiner Tätigkeit gemacht. Es sei ihm nicht einmal möglich gewesen, eine fluchtauslösende Bedrohungssituation zu schildern. Sämtliche Bedrohungsszenarien sein vage, oberflächlich und unglaubwürdig geschildert worden. Hinsichtlich der Situation in Afghanistan stützte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf aktuelle Länderberichte.

In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne. Er habe in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte und könne von seinen Verwandten in der Heimatregion Nangarhar bzw. von seinem Stamm in Kabul unterstützt werden. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

6. Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden, sowie ferner ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine familiäre oder gar polizeiliche Hilfe gegen seine Verfolger zu erwarten habe. Selbst Familienangehörige, deren Brüder für die Amerikaner arbeiteten, stünden im Blickwinkel der Taliban und haben mit dem Tod zu rechnen. Außerdem habe es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, entsprechende Ermittlungsergebnisse zu den persönlichen Verhältnissen, in denen der Beschwerdeführer in Afghanistan gelebt hat, Feststellungen zur Familie bzw. auch vor allem bei einer Rückkehr (der Beschwerdeführer habe eine Gattin und einen kleinen Sohn) zu treffen.

7. Am 27.5.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht Kursbestätigungen (Deutsch) A1, A1+ und A2 sowie eine Bestätigung für eine geringfügige Arbeit des Beschwerdeführers beim Magistrat der Stadt Wien, MA 48 (als Schnee-und Streuarbeiter) ein.

8. Am 28.5. 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an medizinischen Dokumenten ein, in welchen dem Beschwerdeführer eine geringe Verbiegung der Nasenscheidewand, Schleimhautschwellungen in allen Nebenhöhlen, der Verdacht auf Polypen in der Nase, eine dentale Beherdung im Oberkiefer, sowie der Verdacht auf eine Entzündung der Nebenhöhlen diagnostiziert wird.

9. Mit Schreiben vom 11.6.2014 teilte die Kanzlei Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aufgelöst werde.

10. Mit Schreiben vom 1.7.2014, hg. eingelangt am 2.7.2014, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er Rechtsanwältin Mag. Beatrix Pusch mit seiner weiteren Vertretung beauftragt habe.

11. Am 5.8.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift der Verhandlung lautet auszugsweise:

"[...]

R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ich habe die mir gestellten Fragen wahrheitsgetreu beantwortet, dennoch habe ich eine negative Entscheidung erhalten. Ich möchte etwas neues anführen: Ich habe letzte Woche erfahren, dass mein jüngster Bruder nach Rumänien eingereist ist, er hat mich angerufen und mir das gesagt. Er wurde von meinem Vater weggeschickt, weil die Lage dort schlecht ist.

R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ich hatte frei, ich bin nach XXXX gefahren. Immer wenn ich nach Hause gefahren bin, hatte ich Angst, da mir die anderen immer sagten, dass es nicht richtig ist, was ich arbeite. Ich hatte ständig diese Angst. Es war in der Nacht, als plötzlich an die Türe geklopft wurde, meine Mutter ging zur Türe. Als es an der Türe geklopft hat, verspürte ich eine Angst, Meine Mutter fragte sich, wer um diese Zeit klopfen würde, ob es die Taliban oder andere seien. Ich sagte meiner Mutter, sie solle zur Türe gehen, neben meinem Zimmer ist die Küche. Ich ging in die Küche, in der Küche haben wir einen aus Lehm gebauten Brotofen, welcher vertikal in den Boden reicht und wie ein Rohr aussieht, es ist ziemlich tief und rund. Ich versteckte mich darin.

R: Wenn Sie sich versteckt haben, konnte da jeder von oben hineinsehen?

BF: Mir ist nichts anderes eingefallen, wo ich mich verstecken soll, dieser Backofen hat auch einen Deckel, welchen ich von unten darüber gezogen habe. Ich habe mich darin versteckt. Meine Mutter machte die Türe auf, plötzlich hörte ich Rufe "Wo ist XXXX" und es wurde auch der Name meines Vaters genannt und gefragt, wo er sei. Meine Mutter sagte, dass ich nicht hier bin. Diese Person sagte, dass sie gehört hätte, dass ich zu Hause bin. Ich habe das alles mitgehört, es wurde gesprochen "Wo ist der Knecht, der Ausländer, der Ungläubige?".

Meine Mutter hat geweint und gesagt: "Sie sind nicht da, sie sind in Kabul". Sie durchsuchten das ganze Haus, glücklicherweise haben sie mich nicht gefunden. Lange Zeit habe ich mich in diesem Backofen versteckt gehalten, sie haben das ganze Haus durchsucht und sagten meiner Mutter, dass sie weder meinen Vater noch mich in Ruhe lassen werden. Weiters sagten sie, dass wir alle Spione sind. Meine Mutter weinte, sie haben mich nicht gefunden und gingen weg. Sie durchsuchten das Haus und fanden mich nicht und gingen weg. Am nächsten Tag in der Früh wollte ich das Haus verlassen, ich wollte zurück nach Kabul fahren. In der Früh schickte ich meinen jüngsten Bruder vor, damit er die Gegend erkundet. So konnte ich unser Haus verlassen und fuhr nach Kabul. In Kabul angekommen erzählte ich meinem Vater von diesem Vorfall. Er hatte auch große Angst. Auch Bekannte und Freunde meines Vaters haben von diesem Vorfall erfahren. Mein Vater hatte große Angst, da einige Zeit zuvor zwei Cousins väterlicherseits auf dem Weg von Kabul nach Jalalabad in der Region Sorubi angehalten wurden, sie wurden angezündet, auch ihre Fahrzeuge wurden angezündet, dabei wurden sie getötet. Mein Vater hat sich mit seinem Freund unterhalten, da er große Angst um mein Leben hatte, hat er beschlossen, dass ich Afghanistan verlassen muss. In diesem Zusammenhang erzählte mir mein Vater von einem anderen Vorfall in Kabul, mein Vater wollte mich nicht über diesen Vorfall in Kabul informieren. Mein Vater wurde in Kabul von den Taliban glaublich angehalten, über die genauen Umstände habe ich ihn nicht gefragt. Er war auch ziemlich verängstigt. Da ich große Angst um mein Leben hatte, habe ich meinen Vater auch über diesen Vorfall in Kabul nicht weiter gefragt. Danach habe ich mit meiner Ehefrau gesprochen und ihr gesagt, dass mein Vater und einige Freunde mir nahe legen, die Heimat zu verlassen. Ich habe mich mit meiner Ehefrau beraten und sie gefragt, was sie davon hält, wenn ich woanders hingehe. Sie gab mir den Rat, dass Leben besser sei als der Tod und ich besser weggehen solle. Dann hat mein Vater mit einem Schlepper gesprochen und mit ihm meine Reise vereinbart. Er organisierte mir ein Visum für den Iran. Ich ging nach Teheran.

R: Als die Taliban zu Ihnen nach Hause kamen, von wo sind Sie da nach Hause gefahren?

BF: Ich hatte Ferien und bin von Kabul nach Hause gefahren.

R: An welchem Wochentag war das?

BF: Ich glaube, es müsste ein Donnerstag gewesen sein. Da in Afghanistan der Freitag ein. Feiertag ist. Ich nehme an, dass die Dorfbewohner mich verraten haben, da sie alle zusammen hielten.

R: Wie groß ist das Dorf?

BF: Es ist ein großes Dorf.

R: Wie viele Häuser hat es ungefähr?

BF: In meiner Umgebung befinden sich sicherlich zwischen 500 und 600 Häuser, auf der rechten sowie linken Dorfhälfte befinden sich weitere.

R: Wie spät war es, als die Taliban kamen?

BF: Es war in der Nacht, zwischen elf und zwölf Uhr in der Nacht.

R: Wie viele Personen sind vor der Türe gestanden

BF: Ich war in meinem Versteck. Laut Erzählungen meiner Mutter waren es sehr viele Menschen. Diese Personen haben unser Haus umzingelt und einige davon haben es durchsucht.

R: Wie groß ist das Haus?

BF: Wir haben großes Haus, ungefähr eineinhalb Jirib. Wir haben ein ebenerdiges Haus mit 5 Zimmern und einer Küche.

R: Hat Ihnen die Mutter gesagt, wie viele Personen das Haus durchsuchten?

BF: Meine Mutter war selbst sehr verängstigt und ständig am Weinen, sie hat nur erzählt, dass sehr viele Personen da waren.

R: Waren diese Personen bewaffnet?

BF: Ja.

R: Wer war außer der Mutter und Ihnen im Haus?

BF: Meine Ehefrau, mein Sohn die jüngste Schwester und meine fünf Brüder.

R: Was haben Ihre Brüder, Schwestern, Ehefrau gemacht, als das Haus durchsucht wurde.

BF: Ich war versteckt, bevor die Taliban in unser Haus hineingedrungen sind, haben meine Brüder geschlafen. Eigentlich wollten wir uns alle schlafen legen. Dann wurde an der Türe geklopft. Meine Mutter hat die Türe aufgemacht, sie hat einen lauten Schrei von sich gegeben. Ich hatte ohnedies Angst, als ich das hörte, versteckte ich mich in diesem Ofen.

R: Gibt es elektrisches Licht im Haus?

BF: Nein, wir haben einen Generator, der Strom erzeugt.

R: Als Sie sich in der Küche versteckten, war das Licht aus oder an?

BF: Wir hatten den Strom ausgeschalten, weil wir uns schlafen legen wollten. Laut Erzählung meiner Mutter hatten sie alle Licht bei sich. Darum konnten sie auch das ganze Haus und die Umgebung durchsuchen. Ich habe mit meinen eigenen Augen weder die Waffen noch das Licht gesehen. Laut den Erzählungen meiner Mutter weiß ich, dass sie bewaffnet waren und Beleuchtung bei sich hatten.

R: War das der erste Vorfall?

BF: Ja, das war der erste Vorfall, aber von den Dorfbewohnern habe ich immer wieder gehört, als ich zu Besuch war, dass ich meine Arbeit beenden soll.

R: Wie oft haben Sie sich in Ihrem Heimatort und wie oft in Kabul aufgehalten?

BF: Gearbeitet habe ich in Kabul, am Ende der Woche bin ich zu meiner Ehefrau, meinem Sohn und meiner Familie gegangen. Im Sommer hat sich die gesamte Familie bei meinem Onkel väterlicherseits aufgehalten.

R: Wie oft war Ihr Vater zu Hause?

BF: An Wochenenden oder wenn er frei hatte, ist er nach Hause gefahren. An jenem Tag hat er mich nicht begleitet.

R: Woher wussten Sie, dass es Taliban waren, die Sie suchten?

BF: Von den Dorfbewohnern hörte ich immer wieder, dass ich nicht mehr weiter arbeiten soll. Diese Leute haben meiner Mutter gesagt, dass sie mich umbringen werden. Meine Mutter hat keine anderen Feinde und lebt auch in keiner Feindschaft.

R: Wie lange arbeiteten Sie schon im Transportunternehmen, bis es zu diesem Vorfall kam?

BF: Ich habe bereits eineinhalb Jahre dort gearbeitet. Von 2010 bis 2011.

R: Wieviel Zeit ist zwischen dem Vorfall und Ihrer Flucht vergangen?

BF: Ich bin gleich am nächsten Tag nach Kabul gefahren. 2-3 Tage.

R: Wie lange hat Ihr Vater schon vor dem Vorfall dort gearbeitet?

BF: Er begann vor mir dort zu arbeiten. Ich habe ca. eineinhalb Jahre gearbeitet.

R: Nachdem Sie geflüchtet sind, wie lange hat Ihr Vater noch dort gearbeitet?

BF: Nach meiner Flucht hat mein Vater weiterhin bei der Transportfirma gearbeitet. Als ich in Ö ankam, erfuhr ich, dass mein Vater seine Arbeit beendet hat, aus Angst hat er seine Arbeit beendet. Er ist mit der Familie nach Pakistan gegangen.

R: In der Zeit, als Sie schon geflüchtet waren, hat Ihr Vater weiterhin Zeit an den Wochenenden bei Ihrer Familie verbracht?

BF: Als ich in Griechenland ankam, habe ich mit meinem Vater telefoniert. Er erzählte mir, dass die gesamte Familie nach Kabul übersiedelt ist. Sie konnten nicht länger im Heimatdorf bleiben.

R: Leben noch Verwandte im Heimatdorf?

BF: Ja, mein Onkel väterlicherseits, meine Tanten mütterlicherseits und weitere entfernte Verwandte.

R: Was ist mit dem Haus und Grundstück im Heimatdorf?

BF: Die Familie ist übersiedelt, das Haus steht leer. Hier in Ö wurde ich aufgefordert, Beweismittel und Dokumente vorzulegen. Ich habe mit meinem Vater telefoniert, er sagte mir, dass die Lage in Kabul schlecht ist, er Angst hat. Eigentlich hatte die gesamte Familie Angst, aus diesem Grund sind sie alle nach Pakistan gegangen und halten sich immer noch dort auf. Ich telefoniere mit meiner Familie, sie erzählen mir, dass sie dort von der Polizei belästigt werden, da sie ohne Dokumente sind. Sie sind ständig in Angst und die Familie hat Angst, von den pakistanischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

R: Haben die Taliban gewusst, wo Sie genau arbeiten?

BF: Ja, ich bin mir sicher, das die Dorfbewohner mich verraten haben.

R: Nach Ihrer Flucht, wurde Ihr Vater in Kabul von Taliban kontaktiert?

BF: Davon weiß ich nichts, ich habe auch meinen Vater diesbezüglich nicht gefragt, ich weiß nur, dass er einer ständigen Angst ausgesetzt war.

R: Wer Ihrer Verwandten lebt noch in Kabul?

BF: Von der nahen Familie lebt niemand in Kabul, entfernte Verwandte leben dort.

R: Der Onkel väterlicherseits hatte ein Haus in Kabul, was ist mit ihm?

BF: Er lebt schon seit vielen Jahren in Peschawar, er besitzt ein Haus in Kabul, dieses Haus stand leer, meine Familie hat den Sommer dort verbracht.

R: Wenn Sie jetzt nach Kabul kommen würden, könnten Sie in diesem Haus leben?

BF: Nein kann ich nicht, in Kabul habe ich Angst um mein Leben. Meine Familie muss auch Kabul verlassen.

R: Könnten Sie das Haus nutzen?

BF: Ich könnte auch in meinem Heimatdorf in unserem Haus leben, wäre dort nicht mein Leben in Gefahr. Unterkunftsprobleme habe ich keine.

R: Wenn Sie in Ihr Heimatdorf zurückkehren würden, würden Ihre Verwandte Sie unterstützen?

BF: Nein, sie könnten mich nicht unterstützen. Ich bin ziemlich beleidigt, da ich sicher bin, dass meine Verwandten mich bei den Taliban verraten haben, denn sie wussten über meine Arbeit Bescheid.

[...]"

12. Mit Schreiben vom 18.08.2014 brachte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung vom 05.08.2014 übergebenen Länderfeststellungen ein. Darin wird auf die instabile Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet Afghanistans hingewiesen und ausgeführt, dass afghanische Staatsbürger, die mit Ausländern zusammenarbeiten in besonderer Gefahr seien. Auch seien die afghanischen Sicherheitskräfte nur sehr beschränkt in der Lage die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Asylgründen:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, geb. XXXX. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Sunnit und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er stammt aus XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar. Seine Eltern und Geschwister leben in Peshawar, Pakistan.

Der Beschwerdeführer ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.

In Österreich lebt der Beschwerdeführer von der Grundversorgung. Er besucht Deutschkurse und hat bereits geringfügig bei der Gemeinde Wien gearbeitet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von den Taliban getötet werden soll, da er mit den Amerikanern zusammengearbeitet hat.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat - Zur allgemeinen Situation in Afghanistan (Stand: 12.5.2014)

1.3. 1 Allgemeines

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.3. 2 Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.3.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.3.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 % bzw. 114 % massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 % (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohnerinnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 % im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).

1.3.2. 3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 % in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).

1.3. 3 Menschenrechte

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.3. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Art 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.3. 5 Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.3. 6 Ethnische Minderheiten

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38 % Paschtunen, ca. 25 %, Tadschiken, ca. 19 % Hazara, ca. 6 % Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.3. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.3. 8 Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.3. 9 Rückkehrfragen

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Asylgründen:

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person bewertete das Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass sich abgesehen von einer angeblichen Hausdurchsuchung durch die Taliban, bei der der Mutter des Beschwerdeführers vorgeworfen wird, dass ihr Sohn (der Beschwerdeführer) ein Spion sei und Bedrohungen stattgefunden haben sollen, sich keinerlei persönliche Bedrohungsszenarien hinsichtlich des Beschwerdeführers gezeigt haben. Was die angebliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban anbelangt, hat der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Bedrohung vorgebracht und eine solche sogar explizit verneint (AS 514). Er hat Drohungen durch die Taliban ebenso verneint, wie einen persönlichen Kontakt zu ihnen. Wie die belangte Behörde sehr detailliert ausführt, konnte der Beschwerdeführer nicht einmal eine fluchtauslösende Bedrohungssituation schildern. Sämtlicher Kontakt zu den Taliban ist völlig vage und auf Vermutungen basierend (sieh AS 559 "Sie vermuteten, dass ich wegen meiner Reisetätigkeit mit den Amerikanern zusammenarbeiten könnte"). Widersprüche in der Aussage des Beschwerdeführers sowie die Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte werden von der belangten Behörde ebenfalls aufgezeigt.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. Seine Ausführungen hinsichtlich der Taliban, die nach ihm suchten, seinen Namen riefen und ihn im Zuge einer Hausdurchsuchung nicht im Brotofen, in dem er sich versteckt haben soll, fanden, konnten das Gericht nicht überzeugen. Die Erzählung wirkte nicht glaubhaft und lebensecht. Auf Fragen, woher er wisse, dass er von den Taliban gesucht werde, gab der Beschwerdeführer nur sehr vage und ungenaue Angaben wie z.B. "...von den Dorfbewohnern hörte ich immer wieder..." Von diesem unglaubwürdig geschilderten Vorfall abgesehen, wurde kein asylrelevantes Bedrohungsszenario ins Treffen geführt. Dazu kommt, dass der Vater des Beschwerdeführers nach dessen Flucht noch längere Zeit für dieselbe Transportfirma gearbeitet hat, was nicht auf drohende Gefahr und Verfolgung durch die Taliban schließen lässt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das insgesamt völlig vage und unsubstantiiert ist, erweckte nicht den Eindruck, dass er Erlebtes berichtet. Insgesamt ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht als schlüssig und in sich stimmig zu bewerten. Hinzuzufügen ist, dass sowohl die Identität der Verfolger als auch deren Gründe nicht einmal ansatzweise geklärt werden konnten und auch keinerlei Hinweise auf konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen bekannt wurden. Es handelt sich bei den vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen um reine Spekulationen, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit nicht geeignet sind, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.

2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen auswärtigen Amtes ebenso herangezogen, wie auch die von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3. 2 zu A.I.)

3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

3.2. 2 Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2. 3 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

3.2. 4 Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Paschtunen alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

3.2. 5 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

3.3. zu A.II.)

3.3. 1 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

3.3. 2 Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.

3.3. 3 Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

3.3. 4 Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl 95/18/0049; 05.04.1995, Zl 95/18/0530; 04.04.1997, Zl 95/18/1127; 26.06.1997, Zl 95/18/1291; 02.08.2000, Zl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, Zl 98/01/0122; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl 95/21/0294; 25.01.2001, Zl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl 99/20/0465; 08.06.2000, Zl 99/20/0203; 17.09.2008, Zl 2008/23/0588).

3.3.5. Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in seinem Heimatort keine Mitglieder seiner Kernfamilie antreffen, da diese in der Zwischenzeit nach Pakistan übersiedelt ist.

In Afghanistan ist die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln meist nur unzureichend. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Wie sich aus den in das Verfahren eingebrachten Feststellungen zur Lage in der Provinz Nangarhar, sowie damit in Einklang stehenden aktuellen Länderberichten ergibt, ist die Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in der Provinz Nangarhar einschließlich der Erreichbarkeit - sehr schlecht.

Nach den oa. Länderberichten ist Nangarhar eine Unruheprovinz, die zu den in den letzten 12 Jahren am stärksten von Konflikten gezeichneten Gegenden gehört. Die Entwicklung in Nangarhar im Vergleich des Jahres 2012 zu den Jahren 2013 bzw. 2014 kann ebenfalls nicht als positiv bezeichnet werden.

Im vorliegenden Fall muss außerdem davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Nangarhar zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatort gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf kann dem Beschwerdeführer sohin nicht zugemutet werden.

3.4. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd §§ 8 Abs. 3 iVm 11 AsylG, etwa in der Hauptstadt Kabul, zur Verfügung steht. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.

Es kann mangels sonstiger Anhaltspunkte für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in die Provinz Kabul nicht mit ausreichender Gewissheit vom Bestehen eines familiären Netzwerkes ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über mehrjährige Arbeitserfahrung, hat sich aber seit 2012 nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufgehalten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer sofort in Kabul integrieren kann, dies vor allem unter dem Gesichtspunkt seiner langen Abwesenheit sowie auch der vor Ort ständig stattfindenden Veränderungen. Der Beschwerdeführer hat zudem keine höhere Ausbildung, die eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt erwarten ließe. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Kabul nur entfernte Verwandte hat, er hat somit nicht die Möglichkeit hat, sich in einen Familienverband einzugliedern. Auf fremde Unterstützung kann er dementsprechend ebenfalls nicht bauen.

Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Neuansiedlung in Kabul - auch infolge der dortigen Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage kommt.

Aus den ins Verfahren eingebrachten internationalen Berichten ergibt sich sohin, dass insbesondere die Heimatregion des Beschwerdeführers als derzeit unsicher einzustufen ist. Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Art 3 EMRK unzulässig ist.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als nicht zumutbar.

Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. 5 zu B.)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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