BVwG W132 2003471-1

W132 2003471-1Federal Administrative CourtAug 28, 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Beschwerdemängel,<br/>Beschwerdevorbringen, Frist, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Mängelbehebung, Sachverständigengutachten, Verbesserungsauftrag,<br/>Zumutbarkeit, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W132 2003471-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2003471.1.00

Spruch

W132 2003471-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 29.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.

2. Die Beschwerdeführerin hat am 23.09.2013 bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Eintragung der Zusatzvermerke "Gehbehinderung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gestellt.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sie mit der Feststellung des Grades der Behinderung in Höhe von 50 vH nicht einverstanden sei. Sie benötige zeitweilig Krücken und leide an Krämpfen, weshalb sie sich nicht weiter bewegen könne. Sie habe Probleme beim Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln. Langes Stehen falle ihr schwer und sie habe nicht immer einen Sitzplatz. Sie sei daher auf ihren PKW angewiesen, auch weil sie am Land wohne, wo Bus oder Zug nur alle Stunden fahren würden.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX

XXXX

XXXX

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde, basierend auf der am 06.11.2013 durchgeführten persönlichen

Untersuchung, Folgendes festgehalten:

Status auszugsweise:

HWS frei beweglich, übrige WS: seichte Skoliose, Seitneigen und Rotation frei, FBA 0 cm, Lasegue negativ.

OE und UE frei beweglich. Sämtliche MER der OE und UE seitengleich auslösbar.

Beide Beine können in Rückenlage gestreckt von der Unterlage abgehoben werden, auch gegen mäßigen Widerstand (KG 4 - 5). Auch im Schultergürtel nur ganz diskrete Abschwächung (KG 4 - 5), sodass eine Abduktion gegen mäßigen Widerstand möglich ist.

Unterberger TV unauffällig. AHV und FNV unauffällig.

Abdomen weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen.

Blande Narbe an der Außen- und Innenseite des linken Oberschenkels nach Muskelprobenentnahmen.

Gesamtmobilität: Gangbild ist nicht beeinträchtigt. Nach eigener Aussage verwendet die Beschwerdeführerin eine oder sogar 2 Krücken zur Sicherheit, falls Muskelkrämpfe auftreten. Einbeinstand, Zehen- und Fersenstand bds. durchführbar.

Psycho(patho)logischer Status: Allseits voll orientiert, keine Denkstörung, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt. Stimmung ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen ausreichend affizierbar.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Verdacht auf Metabolische Myopathie mit Muskelschmerzen bei Belastung

Unterer Rahmensatz dieser Position, da schmerzhaftes Zustandsbild mit langsamer Progredienz 04.07.02 50 vH

02 Fettleberveränderung

Oberer Rahmensatz, da sonographisch das Bild eines diffusen Parenchymschadens vorliegt 07.05.03 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

03 Bluthochdruck

Fixer Richtsatzwert 05.01.01 10 vH

04 Schilddrüsenunterfunktion

Unterer Rahmensatz, da problemlose Substitutionstherapie etabliert 09.01.01 10 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernde Gesundheitsschädigung wirkt sich nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.

Die dauernde Gesundheitsschädigung wirkt sich nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.

Die erforderliche Gehstrecke, das Ein- und Aussteigen sind ohne Hilfsmittel zumutbar. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist mit ausreichender Sicherheit möglich und zumutbar. Stufensteigen ist zumutbar. Die bei Belastung auftretenden muskelkaterartigen Schmerzen sind nur schwer einschätzbar. Sie dürften aber bei üblicher Belastung im öffentlichen Verkehr nicht auftreten, wenn man das derzeit vorliegende Kraftniveau berücksichtigt.

Eine Gehbehinderung liegt vor, da die Gehstrecke doch eingeschränkt ist.

Gegenüber dem Vorgutachten:

Neu anerkannt wird Leiden 2. Das führende Leiden bleibt unverändert, da nur ein ganz geringes proximales Kraftdefizit der unteren und oberen Extremitäten nachweisbar ist. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert bei 50 vH.

3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.11.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat am 28.11.2013 Einwendungen erhoben, wobei sie ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorbringt, dass sie die Entscheidung nicht verstehe. Bei längerem Stehen bzw. Gehen habe sie starke Schmerzen und könne die Wegstrecke nur schwer überwinden. Viele Haltestellen seien nicht oder nur teilweise Barrierefrei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH beträgt.

Unter Spruchpunkt II wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Fahrplänen des Verkehrsverbundes Ostregion wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits länger an einer Muskelerkrankung leide. Auf Grund der Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes habe sie eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund bei ihr vorliegender dauerhafter Einschränkung beantragt. Sie habe die nächste Umsteigemöglichkeit in XXXX und wie aus den Fahrplänen ersichtlich sei, sei die Anbindung außerhalb der Stoßzeiten mit mehrfachem Umsteigen bzw. sehr langen Fahrzeiten verbunden. Die Parkmöglichkeit am Bahnhof XXXX sei voll ausgelastet. Sie habe daher keine Möglichkeit ihren PKW in der Nähe zum Bahnhof abzustellen und in ein öffentliches Verkehrsmittel umzusteigen.

6. Mit dem nachweislich zugestellten, ab 30.05.2014 zur Abholung bereit gehaltenen Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2014, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Beschwerde in folgenden Punkten zu verbessern:

Bekanntgabe ob beide Spruchpunkte oder nur Spruchpunkt II des Bescheides vom XXXX angefochten werden.

Das Beschwerdevorbringen dahingehend zu ergänzen, welche der Leidenszustände die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen.

Falls auch der festgestellten Grad der Behinderung angefochten wird, auszuführen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist (zB welche Leiden zu gering beurteilt wurden oder unberücksichtigt geblieben sind).

Gegebenenfalls Unterlagen vorzulegen, welche eine Abweichung von der angefochtenen Beurteilung (Gutachten Dris. XXXX) dokumentieren.

Da die Beschwerde primär mit mangelnder Infrastruktur begründet wird, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund sind Umstände betreffend das Vorhandensein und die Erreichbarkeit sowie die Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden.

Da im verwaltungsbehördlichen Verfahren das eingeholte Sachverständigengutachten nur auszugsweise dem Parteiengehör unterlegt worden ist, wurde der Beschwerdeführerin das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht, welchem sie die medizinische Begründung betreffend den festgestellten Grad der Behinderung und die beantragte Zusatzeintragung entnehmen möge.

Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass, sollte sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht bis längstens 23.06.2014 nachkommen, die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.

7. In der Folge wurde weder ein Vorbringen erstattet noch wurden Beweismittel vorgelegt.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde lässt nicht eindeutig erkennen gegen welchen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides sie sich richtet.

Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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