W129 2009946-1•BVwG W129 2009946-1
W129 2009946-1Federal Administrative CourtAug 28, 2014
Aufsteigen, Jahreszeugnis, Leistungsbeurteilung, negative<br/>Beurteilung, Notenfindung, Provisorialverfahren, Schulstufe,<br/>Unterrichtsjahr, Widerspruch
W129 2009946-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, vertreten durch seinen Vater XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 02.07.2014, Zl. 253.004/0017-kanz2/2014, zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde hinsichtlich der auf "Nicht genügend" lautenden Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch wird gemäß § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 71 Abs. 2 lit. c iVm Abs. 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 48/2014, abgewiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2013/2014 die sechste Klasse des Oberstufenrealgymnasiums am Gymnasium/Oberstufenrealgymnasium des Vereins "XXXX" in XXXX.
1.2. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Französisch (Zweite lebende Fremdsprache) und Mathematik wurde der BF im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" beurteilt.
1.3. Der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch (Anm.: lediglich diese negative Beurteilung ist verfahrensgegenständlich) ging eine auf "Genügend" lautende positive Beurteilung im ersten Semester voraus.
1.4. Bereits mit Schreiben vom 01.04.2014 wurde den Eltern des BF im Rahmen des "Frühwarnsystems" (§ 19 Abs. 3a SchUG) mitgeteilt, dass der BF aufgrund der bisher erbrachten Leistungen im Pflichtgegenstand Deutsch im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" zu beurteilen wäre.
Am 07.05.2014 wurde ein Beratungsgespräch zwischen der unterrichtenden Lehrerin und der Mutter des BF durchgeführt. Dabei wurde eine mündliche Prüfung zu einem noch vereinbarenden Termin angekündigt und als Stoffgebiet schriftlich "Aufklärung, Sturm und Drang, Mutter Courage, sprachliche Probleme aus den SA [Anm:
Schularbeiten]" festgelegt.
1.5. Die angekündigte Prüfung wurde am 06.06.2014 durchgeführt. Der erste Fragenkomplex betraf Lessings "Nathan der Weise", der zweite Fragenkomplex Goethes Gedicht "Willkommen und Abschied". Die Prüfung wurde negativ beurteilt (unter anderem konnte der BF nicht den Inhalt des "Nathan" wiedergeben; er war der Ansicht, es handle sich um einen Roman über eine verliebte Person), worauf der BF seinen Eltern mitteilte, es seien andere Themenbereiche geprüft worden als ausgemacht worden sei. Am frühen Nachmittag erscheinen die Eltern des BF in der Schule und stellen in einem Gespräch mit dem Schuldirektor und der unterrichtenden Lehrer in Abrede, dass "Aufklärung" Prüfungsstoff gewesen sei. Die Mutter verwies auf eine elektronische Notiz in ihrem Mobiltelefon, wonach "Barock, Mutter Courage, Sturm und Drang" als Prüfungsstoff vereinbart worden sei.
1.6. Der Schuldirektor schlug aufgrund der sehr emotionalen und aufgebrachten Stimmung eine "Wiederholung" der Prüfung vor; die Eltern und die Lehrerin stimmten diesem Lösungsvorschlag zu.
1.7. Die Prüfung wurde am 13.06.2014 in Anwesenheit des Schuldirektors durchgeführt. Der erste Fragenkomplex betraf Brechts "Mutter Courage", der zweite Fragenkomplex Schillers "Die Räuber". Auch diese zweite mündliche Prüfung wurde negativ beurteilt.
1.8. Am 17.06.2014 entschied die Klassenkonferenz, dass der BF gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die 7. Klasse nicht berechtigt sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, es stehe fest, dass das Jahreszeugnis für die Pflichtgegenstände Deutsch, Französisch (zweite lebende Fremdsprache) und Mathematik die Note "Nicht genügend" enthalten werde. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien somit nicht erfüllt.
1.9. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz erhob der Vater des BF am 19.06.2014 binnen offener Frist Widerspruch, welcher sinngemäß und zusammengefasst wie folgt begründet wurde: Der BF habe im Pflichtgegenstand Deutsch zwei positive, eine negative Schularbeit geschrieben, er habe weiters ein auf "2-3" bewertetes Portfolio verfasst. Er habe die urgierten Hausübungen nachgebracht, jedoch dürften Hausübungen grundsätzlich nicht in die Benotung einfließen. Der BF habe vermehrt in den Unterrichtsstunden mitgearbeitet, auch sei beim Beratungsgespräch die Prüfung nur für den Fall der fehlenden positiven Entwicklung des BF festgelegt worden, weswegen kein endgültiger Termin festgesetzt worden sei, vielmehr sei der Termin als "fraglich" definiert worden. Das Stoffgebiet der Prüfung entspreche nicht der Vereinbarung mit der Mutter des BF. Die Lehrerin habe am Telefon durchblicken lassen, dass es auch bei der "Wiederholung" der mündlichen Prüfung keine Chance für den BF geben werde. Diese Prüfung hätte jedoch gar nicht angesetzt werden dürfen, da die Leistungen des BF im Vorfeld der Prüfung bereits für eine positive Beurteilung ausgereicht hätten.
1.10. Am 30.06.2014 erhielt die Mutter des BF seitens der belangten Behörde Gelegenheit zur Akteneinsicht, unter anderem auch in eine zwischenzeitlich (am 24.06.2014) erfolgte schriftliche Stellungnahme der Deutschlehrerin.
1.11. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.07.2014, Zl. 253.004/0017-kanz2/2014, wies der Stadtschulrat für Wien den Widerspruch betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs 1 und 2 sowie § 71 Abs 4 und 6 SchUG ab.
Zusammengefasst und sinngemäß begründete der Stadtschulrat für Wien unter Auflistung der Leistungen des BF im Pflichtgegenstand Deutsch im Verlaufe des Schuljahres 2013/2014, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung in den wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllt wurden.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 09.07.2014.
1.12. Gegen den zitierten Bescheid erhob der Vater des mj. BF mit undatiertem (am 17.07.2014 der Post übergebenen) Schriftsatz in offener Frist Beschwerde. Diese wurde sinngemäß und zusammengefasst wie folgt begründet: Es sei das Hauptargument in der Beurteilung nicht berücksichtigt worden, konkret habe die Lehrerin klar gemacht, es gebe keine faire Prüfung für den BF, sofern sich die Eltern des BF nicht bei ihr entschuldigten. Dies habe sie sogar in ihrer Stellungnahme zugegeben. Auch seien die nicht gemachten Hausübungen "bekrittelt" worden, obwohl diese nachgereicht worden wären. Die Mitarbeit des Sohnes habe sich positiv entwickelt, darauf habe die Lehrerin auch hingewiesen.
1.14. Mit Schriftsatz vom 21.07.2014 legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde samt dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch liegen folgende Leistungen des Beschwerdeführers im Verlaufe des Schuljahres zugrunde:
a) zwei je einstündige Schularbeiten im ersten Semester: beide mit "Genügend" beurteilt
b) eine zweistündige Schularbeit im zweiten Semester: mit "Nicht genügend" beurteilt
c) negative Mitarbeit im ersten Semester, die Mitarbeit im zweiten Semester wechselt nach anfänglich positiven Leistungen erneut in den negativen Bereich. Mitzubringende Unterlagen fehlen häufig, der BF stört den Unterricht durch "Tratschen", Arbeitsaufträge während des Unterrichts werden nicht fertig gestellt (auch ein Fertigstellen im Rahmen einer Hausübung erfolgt nicht), die Mitschriften sind unvollständig, der BF muss immer wieder zum Mitschreiben aufgefordert werden, auch das Abschreiben der Tafelbilder ist nicht selbstverständlich und bedarf einer gesonderten Aufforderung
d) von 20 Hausübungen wurden 15 nicht fristgerecht erbracht sowie drei in unvollständiger oder zu kurzer Form.
e) eine "mittelmäßige" Leistung im Rahmen des Portfolios (Beurteilung am 20.02.2014)
f) Mitwirkung in einem Gruppenreferat mit der Beurteilung "gut"
g) Zwei Stundenwiederholungen mit "Plus" bewertet (17.09., 19.11.), zwei durchschnittlich (mit Ringsymbol) bewertete Stundenwiederholungen (28.01., 14.02), eine negative Stundenwiederholung (06.03.).
h) Eine mündliche Prüfung am 06.06.2014 wurde negativ beurteilt.
i) Eine mündliche Prüfung am 13.06.2014 wurde ebenfalls negativ beurteilt.
2.1.2. Mit Schreiben ("Frühwarnung") vom 01.04.2014 wurden die Eltern durch die Lehrerin des Pflichtgegenstandes Deutsch über die drohende negative Beurteilung im zweiten Semester in Kenntnis gesetzt und zu einem Beratungsgespräch eingeladen.
Das Beratungsgespräch fand am 07.05.2014 zwischen der Lehrerin und der Mutter des BF statt und wurde protokolliert. Vereinbart wurde eine mündliche Prüfung zu einem laut Protokoll "fraglichen" Termin (im Protokoll scheint der Vermerk "ev. 19.-25.5.?" auf). Vereinbart wurden als Prüfungsstoff "Aufklärung", "Sturm und Drang", "Mutter Courage" sowie "sprachliche Probleme aus den Schularbeiten".
2.1.3. Die am 06.06.2014 bei der ersten sowie die am 13.06.2014 bei der zweiten mündlichen Prüfung gestellten Prüfungsfragen entsprechen dem angekündigten Prüfungsstoff. Seitens der Lehrerin wurden die gestellten Prüfungsfragen bereits vorab schriftlich festgehalten, ebenso die von ihr erwarteten Antworten bzw. Aspekte, auf welche der BF aufgrund der Lehrplananforderungen hätte eingehen müssen. Diese Anforderungen wurden überwiegend nicht erfüllt.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die im Akt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, welche von der Lehrerin des Pflichtgegenstandes Deutsch geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Strittig ist die Bewertung der Leistung des BF beim Gruppenreferat. Nach Ansicht des Vaters des BF sei die Leistung "sehr gut" gewesen, die Bewertung mit "gut" sei lediglich aufgrund der schlechten Leistung eines Schulkameraden des BF erfolgt. Diesbezüglich schließt sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch der schlüssigen Begründung der Lehrerin des BF an, wonach es sich eben um eine Gruppenarbeit gehandelt habe und die Leistung der gesamten Gruppe bewertet worden sei.
Der zweite strittige Punkt betrifft die Frage, ob der BF nicht erbrachte Hausübungen nachgebracht hat (so wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird) oder nicht (so wie dies seitens der Lehrerin in ihrer Stellungnahme vom 24.06.2014 entgegnet wurde, wonach nur eine nachgebracht worden sei). Im Umkehrschluss bedeutet dies jedenfalls, dass unstrittig ist, dass der BF jedenfalls den überwiegenden Großteil der Hausübungen nicht fristgerecht erbrachte, wobei seitens der Eltern auch keine Begründung (zB Erkrankung des BF, etc.) dafür ins Treffen geführt wurde.
Strittig ist weiters die Notwendigkeit der mündlichen Prüfung vom 06.06.2014. Der Vater des BF brachte im Widerspruch vom 23.06.2014 gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz sinngemäß vor, es sei im Beratungsgespräch (im Rahmen der "Frühwarnung") vom 07.05.2014 die Prüfung gewissermaßen nur als ultima ratio in Aussicht gestellt worden, wenn der BF zuvor keine positiven Leistungen erbracht hätte, was - aus Sicht des Vaters des BF - sehr wohl der Fall gewesen sei. Dies zeige sich daran, dass der Termin als "fraglich" bezeichnet worden wäre. Hingegen führte die Lehrerin in ihrer Stellungnahme aus, dass das Ansetzen der Prüfung nicht vom Eintreten einer bestimmten Bedingung abhängig gemacht worden sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lässt das entsprechende Protokoll des Beratungsgespräches keinen Zweifel offen, dass die Darstellung der Lehrerin zutreffend ist: der tatsächlich erfolgte Zusatz "fraglich" wurde nicht dem Eintrag "mündliche Prüfung" beigestellt, sondern dem Wort "Termin" (die Zeile beginnt mit den maschinengeschriebenen Wörtern "mündliche Prüfung"; daneben folgt der handschriftliche Eintrag "Termin: fraglich, ev. 19.-25.5.?" (Anmerkung: das Wort Termin ist auch im Protokoll unterstrichen). Auch widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass ein Schüler in lediglich zwei Wochen - konkret zwischen dem Termin des Beratungsgespräches (07.05.2014) und dem geplanten Prüfungstermin (19.-25.5., wobei eine Prüfung am 25.5. vorausgesetzt hätte, dass dieser Termin spätestens am 23.5. bekannt zu geben gewesen wäre) - einzig und alleine durch seine Mitwirkung an einem Gruppenreferat (09.05.2014), gegebenenfalls auch noch durch positive Mitarbeit in den übrigen wenigen Unterrichtseinheiten eine drohende negative Jahresbeurteilung hätte abwenden können.
Weiters wurde seitens der Eltern des BF bestritten, dass bei der Prüfung am 06.06.2014 der angekündigte Prüfungsstoff eingehalten wurde. Auch diese Ansicht lässt sich eindeutig mit dem (von der Mutter des BF unterfertigten!) Protokoll des Beratungsgespräches vom 07.05.2014 widerlegen: Das Protokoll weist den handschriftlichen Eintrag "Stoff: Aufklärung, Sturm und Drang, Mutter Courage" sowie in der Zeile darunter "sprachliche Probleme aus den SA" [Anm.:
Schularbeiten] auf. Die bei der Prüfung gestellten Fragen zu Lessings "Nathan der Weise" und dem erstmals 1775 publizierten Goethe-Gedicht "Willkommen und Abschied" entsprechen eindeutig dieser Stoffabgrenzung; dies gilt auch - ohnedies nicht bestritten - für die bei der Prüfung am 13.06.2014 gestellten Fragen zu Brechts "Mutter Courage" und Schillers "Die Räuber".
Den im Akt inliegenden Beurteilungsunterlagen ist schließlich zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Lehrerin vor der Durchführung der beiden mündlichen Prüfung die zu stellenden Fragen ebenso schriftlich festhielt wie die aufgrund des Lehrplanes zu erwartenden Antworten.
Die Feststellungen in Bezug auf das häufige Fehlen entsprechender Unterrichtsunterlagen, das Stören des Unterrichts durch "Tratschen", auf unvollständige Mitschriften sowie auf das Mitschreiben und das Abschreiben von Tafelbildern erst nach gesonderter Aufforderung durch die Lehrerin beruhen auf der von der Lehrerin verfassten schriftlichen Stellungnahme, die in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurde und in diesen Punkten seitens der Eltern des BF (im Rahmen des Parteiengehörs sowie im Rahmen der Beschwerde) nicht substantiiert in Abrede gestellt wurde.
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
3.1.3. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung (Anm.: hier, dass die Schülerin auch weiterhin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist) gibt.
3.1.4. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 SchUG:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],
Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).
§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm Anm. 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).
3.1.5. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
3.1.6. Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.
Die Verständigungen gemäß Abs. 3a haben ausschließlich Informationscharakter (§ 19 Abs. 7 SchUG).
Selbst wenn - was nicht der Fall ist - die Verständigungspflicht verletzt worden wäre: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits (zu den sinngemäßen Vorgängerbestimmungen) mehrmals ausgesprochen hat, hat eine Verletzung der Verständigungspflichten nach § 19 SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176 m. w.N.).
3.1.7. Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idF BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprü-fungen [Tests, Diktate]),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.
Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis
e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 853] zu § 3 Abs. 1
LBVO).
Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
Gemäß § 4 Abs. 3 leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
3.1.8. Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
Im Gegensatz zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 492/1992 ist der Lehrer nur mehr auf Antrag des Schülers verpflichtet, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Damit ist der formale Grund, bei einer bevorstehenden Semester- oder Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" eine mündliche Prüfung selbst in aussichtslosen Fällen durchführen zu müssen (auch gegen den Willen des Schülers), weggefallen. Folglich ist die schon früher unrichtige Auffassung, es handle sich hier um eine "Entscheidungsprüfung", jedenfalls nicht gegeben. Die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist rechtlich eine Prüfung wie jene, die vom Lehrer ohne Schülerwunsch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 durchgeführt werden, dies aufgrund der Gesamtkonzeption der Leistungsbeurteilung und somit aus rechtlichen Gründen, aber auch aus pädagogischen Überlegungen. Denn eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer weniger Minuten kann im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen nicht in einer Weise abändern, bei der die bisherigen Leistungen in den Hintergrund gedrängt werden. Die "§ 5 Abs. 2-Prüfung" ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak/Kövesi,
Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 856] zu § 5 Abs. 2 LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; vgl. zur Gesamtbeurteilung der Leistungen wieder VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176).
3.1.9. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
3.1.10. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Gemäß § 25 Abs 2 SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").
3.1.11. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.
3.1.12. Beschwerdegegenstand ist, ob die Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand "Deutsch" der sechsten Klasse des Oberstufenrealgymnasiums mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgte.
Der BF wurde im ersten Semester des Schuljahres 2013/14 im Pflichtgegenstand Deutsch mit "Genügend" beurteilt. In diesem ersten Semester weist der BF zwei einstündige mit "Genügend" beurteilte Schularbeiten, eine negative Mitarbeit, zwei mit "Plus" gewertete Stundenwiederholungen sowie eine als durchschnittlich (Ringsymbol) gewertete Stundenwiederholung auf. Im zweiten Semester erfolgten eine zweistündige, negativ beurteilte Schularbeit (08.04.2014), eine als durchschnittlich (Ringsymbol; 14.02.) sowie eine negative Stundenwiederholung (06.03.). Das Portfolio des BF wurde am 20.02.2014 als "mittelmäßig" (Wellensymbol) bewertet, ein Gruppenreferat unter Mitwirkung des BF als "gut" (09.05.2014).
Über das gesamte Jahr wurden von 20 Hausübungen gleich 15 nicht fristgerecht erbracht, weitere 3 in zu knapper oder unvollständiger Form. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es im vorliegenden Einzelfall irrelevant, ob diese nun in den letzten Wochen des Schuljahres nachgebracht wurden oder nicht, da die Hausübungen unstrittigerweise eben nicht fristgerecht erbracht wurden, ohne dass seitens der Eltern des BF berücksichtigungswürdige Umstände (zB Erkrankung des BF) oder gar eine etwaige Verletzung rechtlicher Bestimmungen (zB Unzulässigkeit der Abfassung von Hausübungen über das Wochenende oder in Ferien; vgl. § 17 Abs 2 SchUG) geltend gemacht wurden. Angesichts der hohen Anzahl der nicht frist- oder formgerecht erbrachten Hausübungen kann auch nicht von vereinzelten Fehlleistungen des BF gesprochen werden, sondern muss das Verhalten des BF vielmehr als systematisches Ignorieren der entsprechenden Arbeitsaufträge der Lehrerin gewertet werden. Angesichts des eindeutigen Wortlautes der obzitierten Rechtsvorschrift des § 4 Abs 1 lit b LBVO ist jedenfalls die Rechtsansicht des Vaters des BF, wonach das Unterlassen der Abfassung von Hausübungen nicht bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt werden dürfe, unzutreffend, wenngleich in Bezug auf Hausübungen ganz generell festzuhalten ist, dass auch Hausübungen "nur" einen Teilaspekt aller von einem Schüler erbrachten Leistungen im Rahmen eines Schuljahres darstellen.
Im konkreten Einzelfall fügt sich das überwiegende Unterlassen des Verfassens von Hausübungen jedoch in ein Gesamtbild ein, welches gekennzeichnet ist von häufigem Fehlen entsprechender Unterrichtsunterlagen, Stören des Unterrichts durch "Tratschen", unvollständige Mitschriften sowie Mitschreiben und Abschreiben von Tafelbildern erst nach gesonderter Aufforderung durch die Lehrerin.
Dass die beiden negativen mündlichen Prüfungen am Ende des zweiten Semesters (06.06.2014 sowie 13.06.2014) dem vereinbarten Stoffgebiet entsprachen, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert. Zu klären bleibt noch die Frage, ob die Beurteilungsfindung durch eine etwaige Befangenheit der prüfenden Lehrerin beeinträchtigt war. Dass die Lehrerin - wie vom Vater des BF in seiner Beschwerde vorgebracht wurde - in ihrer Stellungnahme zugegeben haben soll, es gäbe keine faire Prüfung für den BF, sofern sich nicht die Eltern bei ihr entschuldigten, ist unzutreffend. Der im Akt inliegenden Stellungnahme der Lehrerin ist keine Androhung einer unfairen Prüfung zu entnehmen. Auch die Vorbereitung und Durchführung der beiden mündlichen Prüfungen entspricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jenem Maßstab, welcher für eine faire und objektive Prüfung eines Schülers heranzuziehen ist. Die Lehrerin legte sämtliche Prüfungsfragen bereits vorab maschinschriftlich fest, ebenso die von ihr nach Maßgabe des Lehrplanes erwarteten Antworten. Bei den einzelnen Prüfungsfragen handelt es sich um eine Mischung aus Überblicks- und Detailfragen; zudem fand die zweite Prüfung in Gegenwart des Schuldirektors statt.
Die mangelhaften Prüfungsleistungen des BF wurden handschriftlich dokumentiert, wobei die Mangelhaftigkeit dieser Prüfungsleistungen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens in Abrede gestellt wurde. Da der BF unter anderem nicht einmal in der Lage war, den Inhalt von Lessings "Nathan der Weise" wiederzugeben (er war der Ansicht, es handle sich hier um einen Roman über eine verliebte Person), kann das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht erkennen, dass der BF wenigstens in Ansätzen in der Lage war, die an ihn nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend zu erfüllen.
Auch kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Verhalten der Lehrerin erkannt werden, welches im Zusammenhang mit der sich auf den betreffenden Schüler beziehende Leistungsbeurteilung gesetzt wurde und geeignet ist, die objektive Handhabung der Leistungsbeurteilung in Zweifel zu ziehen.
Auch wenn die Leistungen des BF im ersten Semester mit "Genügend" bewertet wurden, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Lehrerin sowie der belangten Behörde, dass die Leistungen im zweiten Semester überwiegend negativ zu beurteilen sind. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 20 Abs 1 SchUG, wonach dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist, ist die negative Gesamtbeurteilung für die betreffende Schulstufe nachvollziehbar und nicht zu bemängeln.
Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass seitens des Beschwerdeführers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen im Pflichtgegenstand Deutsch in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).
Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers in Deutsch zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG i.V.m. FN 1 [S 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Beschwerdeführer ist somit zum Aufsteigen in die 7. Klasse (11. Schulstufe) eines Oberstufenrealgymnasiums nicht berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.1.13. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die getroffene rechtliche Beurteilung folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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