BVwG L505 1431578-1

L505 1431578-1Federal Administrative CourtAug 28, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion

Full text

BVwG L505 1431578-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1431578.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 04.06.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der BF an, dass er nach den Präsidentschaftswahlen an vielen Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenommen habe. Er sei auch von den Behörden festgenommen und eingesperrt worden. Dies sei im Jahr XXXX oder XXXX gewesen. Er sei für etwa 1 Monat im Gefängnis gewesen und sei dort geschlagen, beleidigt und erniedrigt worden. Nach seiner Freilassung sei die Polizei immer wieder zu ihm nachhause gekommen und habe ihn belästigt. Daher habe der BF beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Der BF habe Angst vor der Polizei und davor, wieder mitgenommen zu werden.

Das Zielland des BF sei XXXX gewesen, da seine Tante väterlicherseits dort lebe.

I.2. Am 27.11.2012 wurde der BF an der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Der BF sei im Jahr 1391 (2012) festgenommen worden. Er sei bereits schon vorher festgenommen und befragt worden. Man habe ihm wieder die gleichen Fragen gestellt und ihn dann entlassen. Deshalb sei der BF ausgereist.

Zuvor sei der BF Ende des Monats Azar im Jahr 1388 (22.11.-22.12.2009) in der Stadt XXXX festgenommen worden und sei 1 Monat lang im Gefängnis von XXXX gewesen.

Damals habe er drei Tage lang an Demonstrationen teilgenommen. Diese hätten im Hof der Universität vom 22. bis 24.12.2009 stattgefunden.

Es habe Präsidentenwahlen gegeben und sie hätten gehört, dass die Wahlen manipuliert worden seien, aus diesem Grund hätten sie demonstriert. Einige Studenten, darunter auch der BF, seien festgenommen worden.

Der BF habe sich anschließend einen Monat in Haft befunden und sei er dabei beschimpft und gelegentlich geschlagen worden. Nachdem er eine schriftliche Erklärung unterschrieben hätte, sei er entlassen worden. Man habe ihnen vorgeworfen, dass sie gegen die innere Sicherheit vorgegangen seien.

Nach seiner Freilassung habe der BF sein Studium beendet und habe es dabei keine Zwischenfälle oder Behinderungen gegeben.

Zwei Monate vor seiner Ausreise, etwa im April XXXX, seien zwei Männer zur Arbeitsstelle des BF gekommen und hätten ihn ins Gefängnis nach Karaj mitgenommen und verhört. Der Grund hierfür war, dass der BF im Sommer XXXX kurz in XXXX gewesen sei und die Beamten gemeint hätten, er hätte das Land nicht verlassen dürfen. Sie hätten ihn gefragt, warum er dort gewesen sei bzw. mit wem er sich getroffen habe. Sie hätten den BF drei Tage lang festgehalten und jeden Tag verhört und gelegentlich auch geschlagen. Vor der Entlassung habe der BF erneut eine Erklärung unterschreiben müssen.

Im Jahr 2011 sei der BF ebenfalls festgenommen worden, er könne jedoch kein genaues Datum nennen. Der Beschwerdeführer sei wieder drei Tage in Haft gewesen. Man habe ihn einschüchtern wollen.

Der BF habe Angst, wegen der geschilderten Probleme Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden zu bekommen.

Zudem interessiere er sich inzwischen für den christlichen Glauben. Er habe noch keine diesbezüglichen Schritte unternommen und sei noch nicht konvertiert. Manchmal besuche er die Kirche.

Er interessiere sich für die protestantische Richtung und gehe in eine Kirche in XXXX. Er wisse noch nicht, was er werden wolle, ein Katholik oder Protestant. Er wolle jedoch getauft und Christ werden.

Der BF sei gegen den Islam gewesen und sei auch nicht oft in die Moschee gegangen.

In der Erstbefragung habe der BF den Dolmetscher nicht verstanden. Damals habe er auch seine Rechte noch nicht gekannt. Er sei nur aufgefordert worden, zu unterschreiben und sei ihm die Niederschrift nicht rückübersetzt worden.

Im Zuge der Einvernahme wurden vom BF ein Universitätsdiplom, ein Zeugnis über die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten in Österreich und eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs vorgelegt.

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass der BF mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise eine Verfolgungsgefahr in der Heimat auf keinen Fall glaubwürdig darzulegen vermocht habe. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in seiner Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne.

Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der BF den Glaubenswechsel von sich aus, ernsthaft und mit innerer Überzeugung anstrebe und durchführen wolle.

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.12.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.

Eines Tages im 7. Monat XXXX XXXX habe der BF mit sechs Freunden an der Universität eine politische Diskussion geführt und sich auch über das iranische System aufgeregt. Am nächsten Tag seien sie alle sieben verhaftet und drei Tage lang festgehalten worden. Man habe ihnen vorgeworfen, dass sie den islamischen Glauben beleidigt hätten. Nachdem man ihnen gedroht hatte, man würde sei beobachten, seien sie freigelassen worden, da es keine Beweise gegeben habe.

Der erste Tag der Proteste an der Universität des BF sei der XXXX gewesen. Der BF habe die Demonstrationen zum Teil auch auf Video aufgenommen und würden auch Videos davon auf YouTube existieren.

Diese Proteste und Demonstrationen hätten drei Tage lang gedauert. Der BF und seine Freunde seien erneut festgenommen worden. Dabei habe es Einschüchterungsversuche gegeben, der BF sei unter anderem ins Gesicht und auf die Beine geschlagen worden, zu schweren Folterhandlungen sei es nicht gekommen. Der BF sei immer wieder verhört worden. Man habe dem BF auch immer wieder Zettel zum Unterschreiben vorgelegt, eine Unterschrift habe er jedoch verweigert. Er sei sich sicher, dass er nicht mehr hier wäre, wenn er unterschrieben hätte.

Dadurch, dass er BF einen Monat lang festgehalten worden sei, habe er ein Semester an der Universität verloren.

Nach Abschluss des Studiums habe sich der BF eine Arbeitsstelle gesucht. Im Sommer XXXX sei er kurz nach XXXX gereist. Aus diesem Grund sei er an seiner Arbeitsstelle festgenommen worden, da er nach Ansicht der Behörden nicht hätte ausreisen dürfen.

Der BF habe dann in weiterer Folge seinen Arbeitsplatz verloren und habe erkannt, dass er auch in Zukunft nur Probleme haben werde und sei aus diesem Grund ausgereist.

I.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.01.2013 wurde der BF aufgefordert, den Beschwerdeschriftsatz binnen einer Woche eigenhändig zu unterschreiben und erfolgte dies mit 15.01.2013.

I.6. Am 08. Bzw. 21.02.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der XXXX ein, wonach der BF seit Dezember XXXX regelmäßig die Sonntagsmessen in der Pfarrkirche besuche und sich gemeinsam mit drei weiteren Asylwerbern aus dem Iran in der Pfarrgemeinde auf den Empfang des Sakraments der Taufe vorbereite. Am 27.01.2013 sei er bei dem Sonntagsgottesdienst feierlich in das Katechumenat aufgenommen worden. Der BF treffe sich gemeinsam mit den anderen Taufwerbern und dem Pfarrer wöchentlich zum Glaubensunterricht, um sich auf die Taufe vorzubereiten.

Für den Empfang der heiligen Taufe sei die Zeit um Pfingsten gegen Ende Mai dieses Jahres ins Auge gefasst worden.

I.7. Am 14.06.2013 wurde der Taufschein des BF übermittelt, wonach dieser am XXXX getauft worden sei.

I.8. Am 26.02.2014 wurde ein Deutschkursdiplom Niveau A2 des BF übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

II.3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt aus, dass eine Verfolgung des BF im Iran nicht festgestellt habe werden können und begründete dies im Wesentlichen mit dem unglaubwürdigen Vorbringen des BF.

Diese Begründung erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

II.3.3.1. Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten, beabsichtigten Konversion zum Christentum führte das Bundesasylamt aus, dass diese nicht glaubhaft, sondern vielmehr von einer "Scheinkonversion" auszugehen sei.

Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses des BF am Christentum eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind.

Gerade aus diesem Grund ist es unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was im gegenständlichen Fall nicht bzw. nur in unzureichender Weise geschehen ist.

Wenn das Bundesasylamt von einer Scheinkonversion ausgeht, ist ihm zwar insofern zuzustimmen, als aufgrund des vom BF vor dem Bundesasylamt dargelegten Engagements bzw. Interesses für die neue Religion Zweifel an der Ernsthaftigkeit bzw. inneren Überzeugung des BF hinsichtlich des Glaubenswechsels nicht von der Hand gewiesen werden können bzw. waren die Kenntnisse des BF über seine neue Religion eher dürftig, jedoch entbinden (wenn auch berechtigte) Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF das Bundesasylamt dennoch nicht davon, sämtliche sich bietenden Beweise zu erheben, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt abschließend beurteilen zu können.

II.3.3.2. Dementsprechend wäre es am Bundesasylamt gelegen, wenn es von einer (beabsichtigten) Scheinkonversion des BF ausgeht, hierzu weitere Ermittlungen anzustellen.

So gab der BF an, er besuche Taufvorbereitungskurse und gehe in eine Kirche in XXXX. Zwar führte der BF aus, er wisse nicht, wie oft er bei den Kursen war und wo sich die Kirche befinde, jedoch wäre in Frage gekommen, den BF etwa dazu zu befragen, bei wem er dies Taufvorbereitungskurse besucht bzw. was dabei geschieht. Im Anschluss daran wäre eine Befragung der für den bzw. die Kurse zuständigen Person zum Engagement bzw. Interesse des BF für das Christentum geboten gewesen.

Ebenso hätte das Bundesasylamt dem BF auftragen können, die Adresse der Kirche, die er besucht, (binnen einer bestimmten Frist bzw. unmittelbar nach dem nächsten Besuch) bekanntzugeben, um etwa den Pfarrer zum BF befragen zu können.

Diese aufgezeigten, bisher mangelhaft gebliebenen Ermittlungen werden daher jedenfalls vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

II.3.3.3. Zwischenzeitig wurde von dem BF unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorgebracht, dass er in Österreich auch bereits getauft worden sei bzw. ebenso ein Schreiben der Pfarre XXXX vorgelegt.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen, Anträge sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

Daher wird sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auch mit der nunmehr vollzogenen Konversion in geeigneter Weise auseinanderzusetzen haben. Hierzu wird es erforderlich sein, zunächst den BF selbst zum mittlerweile vollzogenen Glaubenswechsel zu befragen, wie er seine "neue" Religion nunmehr auslebt, etc. Weiters wird erforderlich sein, insbesondere die zuständige Person bzw. (auch) den Pfarrer von XXXX zur Taufvorbereitung des BF bzw. zu dessen Engagement für das Christentum zu befragen.

Ebenso werden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren sämtliche, vom BF zwischenzeitig vorgelegten Unterlagen in seine Beurteilung miteinzubeziehen sein.

II.3.3.4. Das neuerliche Ermittlungsergebnis wird vom BFA einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und werden anschließend aktuelle Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Ebenso wird das in der Beschwerde bzw. das zwischenzeitig erstattete Vorbringen des BF samt den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen sein.

Daran anschließend wird das BFA das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

Sollte das BFA zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF - selbst unter der Annahme, dass er bloß zum Schein konvertiert ist - im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des BF im Ausland bekannt geworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion, geknüpft sind.

II.3.3.5. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

II.3.3.6. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungstätigkeiten zum Fluchtvorbingen des BF - der beabsichtigten Konversion zum Christentum - unterlassen und ist davon ausgegangen, dass eine Scheinkonversion vorliege, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) berechtigen.

II.3.3.7. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen bzw. die vorgelegten Unterlagen des BF zu berücksichtigen sein.

II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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