BVwG G309 2010735-1

G309 2010735-1Federal Administrative CourtAug 28, 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Gutachten, Kognitionsbefugnis,<br/>Sachverständigengutachten, Verfahrensgegenstand, Zumutbarkeit,<br/>Zusatzeintragung

Full text

BVwG G309 2010735-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.2010735.1.00

Spruch

G309 2010735-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX vom 23.07.2014, VN XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am XXXX beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Nach erfolgtem Ermittlungsverfahren stellte das Bundessozialamt mit Mitteilung vom XXXX einen Behindertenpass aus.

Mit verfahrensgegenständlicher Eingabe vom 12.05.2014 stellte der BF den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 und damit einhergehend den Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar".

2. Im Rahmen des seitens des Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt) durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten, zur Frage des Vorliegens einer zur Eintragung des gewünschten Zusatzeintrages führenden Beeinträchtigung eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten XXXX, vom XXXX wird folgendes festgehalten:

Der BF leide zwar an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule - es bestünden ein Bandscheibenvorfall L4/L5 und eine Spinalkanalstenose L4/L5 mit ausstrahlenden Schmerzen ins rechte Bein, jedoch lägen keine Paresen oder sensomotorische Defizite vor, die eine Gehbehinderung erklären könnten. Das Gangbild sei unelastisch und breitbasig. Dem BF sei es durchaus zumutbar, eine Wegstrecke von ca. 400 m zurückzulegen. Auch das Stiegensteigen sei ebenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt.

3. Mit Parteiengehör vom 17.06.2014 wurde dem BF durch das Sozialministeriumservice das Ergebnis des Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht und darin mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für das Eintragen des gewünschten Zusatzes derzeit nicht vorlägen.

Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX, abgefertigt am 24.07.2014, wurde der Antrag des BF vom XXXX abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung auf den Wortlaut des § 29b StVO, welcher für die Ausstellung eines Parkausweises das Vorliegen des Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verlange, und diese formale Voraussetzung beim BF nicht vorliegen würde.

5. Mit per E-Mail am 07.08.2014 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid, worin er vorbrachte, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren stark verschlechtert, er ständig Schmerzen habe und mit dem Urteil (gemeint ist wohl Bescheid) nicht einverstanden sei.

6. Mit 13.08.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G 309 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF stellte am XXXX den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO in Verbindung mit der Vornahme auf Anbringung des Zusatzes "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" iSd. § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in seinen Behindertenpass.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23.07.2014 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Ausstellung eines Parkausweises iSd.

§ 29b StVO mangels Vorliegens der formalen Voraussetzungen abgewiesen. Eine Entscheidung über die Eintragung des zuvor genannten Zusatzeintrages in den Behindertenpass des BF wurde dabei nicht getroffen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Akten des Sozialministeriumservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesveraltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Der Umstand, dass festgestellt wurde, dass der Antrag des BF nicht nur auf die Ausstellung eines Parkausweises iSd. § 29b StVO gerichtet war, sondern damit einhergehend auch die Vornahme der dafür notwendigen Zusatzeintragung samt Feststellung des Vorliegens der dafür notwendigen körperlichen Voraussetzungen, beruht auf der Tatsache des Anbringens eines diesbezüglichen Vermerkes (‚+ Zusatz "ÖV unzumutbar"') am gegenständlichen Antrag des BF, was den diesbezüglichen Willen des BF hinreichend zum Ausdruck kommen ließ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 38f: zur Auslegung von Anbringen). Zudem lässt das Vorgehen der belangten Behörde, welche ein Ermittlungsverfahren unter Beiziehung einer Sachverständigen zur Abklärung des Vorliegens einer bedingenden Behinderung iSd. Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen eingeleitet und dem BF auch in dessen Parteiengehör auf die erfolgte Überprüfung seines gesundheitlichen Zustandes im Hinblick auf die Anbringung des gewünschten Zusatzes hingewiesen hat, erkennen, dass diese den Antrag des BF jedenfalls in die dargestellte Richtung aufgefasst hat.

Zudem kann den Ausführungen in der Beschwerde ebenfalls ein in diese Richtung gehender Wille des BF erkannt werden, wenn dieser darin auf die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingeht.

Die Feststellungen hinsichtlich der erfolgten Entscheidung beruht auf dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 dieser Norm eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der am 01.Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen,

die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Angesichts der durch die Judikatur des VwGH klargestellten - umfänglichen - Determination der Entscheidungspflicht durch den Inhalt des Parteiantrages (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 2 I, § 13 Rz 1ff) und der damit bedungenen Festlegung des Prozessgegenstandes (vgl. VwGH 29.8.1996, 95/06/0200; 6.7.2010, 2008/05/0115) hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage ihre Pflicht ein auf Antrag des BF eingeleitetes Verfahren einer abschließenden Erledigung zuzuführen verstoßen, indem diese in ihrem Bescheid lediglich formal über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen iSd. § 29b Abs. 1 StVO abgesprochen, ohne jedoch im Bescheid auf den ebenfalls eingebrachten Antrag des BF auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anbringung des die Ausstellungen eines Parkausweises iSd. § 29b Abs. 1 StVO begründeten Zusatzeintrages iSd. § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen einzugehen.

Sohin war mit Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit vorzugehen, wäre sonst dem Bundesverwaltungsgericht, mangels tatsächlich fehlender Eintragung des notwendigen Zusatzes im Behindertenpass des BF lediglich die Bestätigung des verfahrensgegenständlichen Bescheides möglich gewesen, was wiederum dem BF jedoch insofern in dessen Rechten verletzt, als dessen Antrag keiner umfänglichen Erledigung zugeführt worden und ihm so ein Abspruch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der die Eintragung des gewünschten Zusatzes bedingenden Voraussetzungen verwehrt geblieben wäre.

Wenn auch der Wortlaut des § 27 VwGVG die Kognitionsbefugnis des erkennenden Gerichtes auf das amtswegige Aufgreifen rechtswidriger Zuständigkeitsannahmen seitens der belangten Behörde scheinbar beschränkt, so ist jedoch zu bedenken, dass "im Lichte der - wohlbegründeten - Rechtsprechung des VwGH zu § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, der zufolge (auch ) Fälle der inhaltlichen Rechtswidrigkeit von Amts wegen aufzugreifen sind (vgl. etwa VwGH 28.2.2002, 99/21/0062; Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 114 mwN), es verwundert, dass diesem Fall in § 27 VwGVG offensichtlich nicht gedacht wurde."

(Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 27 Rz 5) Demzufolge wird "der einleitende Halbsatz in § 27 VwGVG allerdings nicht abschließend zu verstehen sein, sodass daraus keine uneingeschränkte Bindung an den Inhalt der Rechtsrüge einer Beschwerde abgeleitet werden kann, vielmehr auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit grundsätzlich amtswegig wahrzunehmen sein wird."

(ebd.)

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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