BVwG W196 1428210-1

W196 1428210-1Federal Administrative CourtAug 27, 2014

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W196 1428210-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W196.1428210.1.00

Spruch

W196 1428210-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula Sahling als Einzelrichterin beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren des Herrn XXXXXXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012, Zl 12 08.182-BAT, betreffend §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

Zu A)

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 25.08.2014 liegt beim Beschwerdeführer, der an der letzten bekannten Adresse, XXXX, Unterkunftgeber XXXX, vom 19.07.2012 bis 18.02.2014 gemeldet war, keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr vor.

Auch durch die Einsichtnahme in das GVS konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Nach schriftlicher Auskunft seines für ihn zuständigen Rechtsberaters vom Verein Menschenrechte Österreich vom 27.01.2014 beabsichtigte der Beschwerdeführer freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und legte dafür seinen richtigen und gültigen Reisepass mit dem Familiennamen XXXX vor.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 24 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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