W156 1418940-1•BVwG W156 1418940-1
W156 1418940-1Federal Administrative CourtAug 27, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Religion
W156 1418940-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2011, Zl. XXXX, wegen § 3, 8 und 10 AsylG 2005 zu Recht entscheiden:
SPRACHMODUL DARI
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer XXXX
gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
SPRACHMODUL Dari
B) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz betreffend den Antrag vom 30.06.2014 des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, auf Beistellung eines Rechtsberaters gemäß § BFA-VG beschlossen:
Das Verfahren hinsichtlich der Beistellung eines Rechtsberaters wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
SPRACHMODUL DARI
C) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
SPRACHMODUL DARI
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt
1.1. Der BF reiste am 02.10.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Afghanistan zu stammen und am XXXX geboren zu sein.
1. 2. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 02.10.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, gab er zum Fluchtgrund folgendes an:
"Ich habe für einen NGO gearbeitet und war ca. ein Jahr als Chauffeur dort tätig. Die Fahrzeuge der NGO können ohne Probleme im ganzen Land herumfahren. Eines Tages kam ein Mann aus unserem Dorf, der ein Paschtune und Taliban war und in der Talibanzeit eine Tante von mir zwangsehelichte. Dieser verlangte von mir, dass ich das NGO-Auto für einen Tag borge. Ich habe das nicht gemacht. Ca. einen Monat später kamen vier Männer in Polizeiuniformen und forderten mich auf, mit ihnen mitzugehen. Ich bin mit ihnen gefahren. Während der Fahrt haben diese Leute wiederholt, was dieser Mann meiner Tante von mir verlangt hatte. Sie forderten mich auf, dass ich ihnen für einen Tag ein NGO-Auto zur Verfügung stelle. Ich soll das Auto mit Sprengstoff beladen und zu einem bestimmten Ziel, dass sie mir noch nennen würden, hinbringen. Sie würden dafür sorgen, dass ich lebendig herauskomme. Ich habe ihnen gesagt, dass ich Zeit brauche und wollte damit Zeit gewinnen. Diese Leute haben das zweimal von mir verlangt und nachdem ich das nicht gemacht hatte, drohten sie mir, dass sie mich töten würden, wenn ich das nicht mache, was sie mir sagen. Ich habe von ihnen 15 Tage Zeit verlangt. Bevor diese Zeit um war, habe ich mich jedoch nach Mazar-e Sharif begeben und bin dann von dort aus Afghanistan geflüchtet.
Bei einer Rückkehr habe ich Angst, von den Männern umgebracht zu werden."
1.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 15.11.2010 gab der BF im Wesentlichen folgendes verfahrensrelevante an:
Er sei in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, in der Gegend XXXX geboren und sei Geburtsdatum laute: XXXX.
Bis zu seinem 7. Lebensjahr habe er im Distrikt XXXX gelebt, dann seien sie nach Kabul gezogen. Dort habe er 15 Jahre lang gelebt.
Er sei Sunnit und Tadschike, seine Eltern lebten in Afghanistan. Weiters lebten noch zwei Tanten (mütterlicherseits), seine Großeltern und seine Geschwister in Afghanistan. Seine Eltern lebten in Kabul, ebenso zwei Brüder und zwei Schwestern. Weitere zwei Brüder seien bereits verstorben.
Er habe zuletzt mit seiner Familie in Kabul, XXXX, gelebt und seit ca. 13 oder 14 Monaten als Fahrer für das Unternehmen mit der Bezeichnung "XXXX", einer Wiederaufbaufirma bzw. einer Baufirma, gearbeitet.
Im Monat Asad (23.7. - 22.8.), in dem er auch ausgereist, sie, habe er aufgehört, zu arbeiten. Am 10. Asad (1. August) sei er von Kabul weg. Er sei nach Mazar-e-Sharif gefahren und dort ca. ein Monat aufhältig gewesen. Am 13. Sonbola diesen Jahres
(= 4.9.2010) habe er Afghanistan verlassen.
Nach Beschreibung der Reiseroute gab der BF an, dass er sein Leben in Gefahr gewesen sei. Ein Dorfbewohner sei zu Regimezeit der Taliban ein Taleb gewesen. Dieser Mann habe um die Hand seiner Tante (väterlicherseits) geworben. Der älteste Bruder dieses Mannes sei damals ein Kommandant der Taliban gewesen, welcher jetzt in Pakistan lebte. Da sein Vater dieser Heirat nicht zustimmen wollte, sei er in der Dauer von zwei Monaten festgehalten worden. Nach der Freilassung seines Vaters sei es zu einer Zwangsheirat gekommen. Dies sei zur Regimezeit der Taliban gewesen.
Am 18. Hamal (= 7.4.) dieses Jahres (20./21.3. - 20.4.) sei dieser "Onkel" aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekommen. Es sei gegen 19.00 Uhr gewesen, als sein jüngerer Bruder gekommen sei und gesagt habe, dass ihn draußen jemand sprechen möchte. Er sei hinausgegangen und habe einen Mann gesehen, den er zunächst nicht erkannt habe. Im Auto, der Marke Toyota Corolla, seien zwei Männer gesessen. Die Männer hätten zu ihm gesagt, dass sie mit ihm etwas besprechen möchten. Er sei in das Fahrzeug eingestiegen. Ein Mann sei im Fahrzeug am Fahrersitz gesessen, der andere Mann habe hinter der Hoftüre gewartet. Er sei aufgefordert worden, sich ins Auto zu setzen. Sie seien dann ein Stück mit dem Fahrzeug gefahren und der Mann, der mit ihm gesprochen habe, habe sich vor als Mann der Tante (väterlicherseits) vorgestellt. Es habe ihn sehr aufgeregt, dass er sich überhaupt getraut habe, her zu kommen. Er habe von ihm verlangt, mit ihm zusammen zu arbeiten bzw. ihm zu helfen. Er wollte, dass er das Firmenauto für zwei Tage ausleihe. Er habe sich geweigert, es sei zu einer Diskussion gekommen, die letztendlich ausgeartet sei. Der Fahrer hätte versucht, die Handgreiflichkeiten zu schlichten und habe ihn aus dem Fahrzeug aussteigen lassen. Das Fahrzeug sei dann weiter gefahren und er sei zu Fuß nach Hause gegangen. Er sei auch bedroht worden.
Zuhause habe er telefonischen Kontakt mit seinem Vater, der sich auf Reisen in Herat befunden habe, aufgenommen und ihm davon erzählt. Nach fünf Tagen sei sein Vater zurückgekommen und sie seien 20 oder 25 Tagen später an jene Adresse, die er zuvor bekannt gegeben habe, umgezogen. Sie hätten zuvor ca. 14 Jahre lang in XXXX, in Kabul gelebt.
Der Onkel heiße XXXX, der älteste Bruder des Onkels, der Kommandant der Taliban, heiße XXXX.
Am 4. Asad (= 26.7.) habe er vor dem Firmengebäude eine Zigarettenpause eingelegt. Es sei ein Polizeiauto, der Marke "Dodson (phonetisch) Ranger" - eigentlich seien es Toyota -, vorbeigekommen und sei stehen geblieben. Ein Mann habe ihn gefragt, ob er XXXX sei. Er habe zu ihm gesagt, dass er ins Auto einsteigen solle, da er etwas mit ihm zu besprechen habe. Er sei eingestiegen. Im Auto seien der Fahrer und auf dem Rücksitz er mit zwei weiteren Männern gesessen. Das Auto sei zu "XXXX" (Stadtteil) im 4. Bezirk in Kabul gefahren.
Er sei gefragt worden, ob er XXXX kenne. Zuerst habe er geleugnet, sei jedoch mit den Tatsachen konfrontiert worden. Jedenfalls habe dann der Mann dasselbe von ihm verlangt, wie sein Onkel, nämlich, dass das Auto auszuleihen. Er habe sich geweigert, es habe Diskussionen gegeben, und nach ca. 15 Minuten sei er mit einem Teil des Gewehres, welcher vorne an der Spitze des Gewehres angebracht sei, am Rücken geschlagen worden. Zwei der Männer seien mit Kalaschnikows bewaffnet gewesen.
Er sei mehrmals mit dem Teil des Gewehres geschlagen worden und mit dem Teil des Gewehres, welches so scharf wie ein Messer sei, bedroht worden. Er habe gesagt, dass er ca. 15 Tage brauchen würde, bis er ihnen das Auto geben könne. Der Mann habe gesagt, dass er es schneller schaffen müsse. Die Männer hätten gesagt, dass sie bald kommen würden.
Nach dem Ende des Gespräches, hätte ihn einer der Männer davor gewarnt, sich an die Polizei zu wenden. Denn er habe noch damit gedroht, dass er ihn und auch seine Familie enthaupten würde, falls er dies tun sollte.
Er sei im Anschluss mit einem Taxi zurück zur Arbeit gefahren, habe dem Leiter der Firma von dem Vorfall erzählt, die Schlüssel des Dienstfahrzeuges abgegeben und habe sich nach Hause begeben.
Seiner Mutter habe er nur erzählt, dass er krank sei. Er habe seinen Vater angerufen, der daraufhin nach Hause gekommen sei. Sein Vater sei sehr besorgt gewesen und habe sich mit dem Cousin der Mutter, welcher in XXXX lebe, beraten. Nach sechs Tagen habe er Kabul verlassen und sich zu einem Bekannter des Cousins nach Mazar-e-Sharif begeben. Dieser habe sich um die Ausstellung eines Reisepasses gekümmert und um das Visum für XXXX. Sonst habe er in Afghanistan keine Probleme, weder mit der Polizei, mit den staatlichen Behörden oder anderen Einrichtungen.
Auf weitere Befragung gab der BF an, dass der Firmenwagen ein weißer Toyota Corolla mit dem Baujahr 1992 gewesen sei, das Logo der Firma sei auf dem Auto gestanden. Das Firmengebäude befinde sich in der XXXX, in XXXX. Es habe 2 Etagen. In der 1. Etage befänden sich andere Geschäfte, die Baumaterial verkauften. In der 2. Etage befände sich die Baufirma "XXXX".
Auf dem Fahrzeug der Polizei habe die englische Bezeichnung "Police" und auch die afghanische Bezeichnung gestanden, es sei ein dunkelgrünes Fahrzeug, mit einer weißen Aufschrift gewesen. Die Personen im Polizeifahrzeug hätten Polizeikleidung getragen, die Polizeiuniform sei dort olivfärbig und sie hätten eine Art "Kappe" getragen.
Er vermute, dass sie mit dem XXXX in Verbindung standen, weil sie ihn auch namentlich erwähnt hätten.
Mit einem Firmenfahrzeug könne man überall in Afghanistan hinfahren und dieses abstellen. So könne man das Auto problemlos vor der UNO oder den Ministerien und anderen Behörden abstellen. Alle Behörden bzw. Ministerien seien mit der Baufirma verknüpft.
Bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, weil er eine Drohung erhalten habe. Er würde nicht am Leben bleiben.
Nach Befragung gab der BF an, dass die Firma "XXXX" auch eine Wiederaufbaufirma sei. Diese befasse sich mit dem Bau von Straßen, Brücken, Brunnen, usw. Die Firma XXXX sei sowohl als eine Baufirma tätig als auch eine NGO. Es habe in der Firma "XXXX" eine Abteilung gegeben, die Brunnen errichtet habe, dann eine Abteilung, die Brücken gebaut habe, eine andere Abteilung, die Pläne zur Errichtung von Häusern entworfen habe und auch Häuser errichtet habe. Weiters habe es Projekte gegeben, die die Firma angenommen habe. So habe es in der Firma Projekte gegeben, die sie für die UNO verrichtet hätten, Projekte für die japanische Botschaft und auch andere staatliche Projekte. Von der UNO habe es jedoch nur wenige Projekte gegeben, sondern eher Projekte vom Ministerium, für die Entwicklung von Dörfern.
Während der Einvernahme am 15.11.2010 beim Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen, wurden dem BF folgende Länderfeststellungen vorgehalten:
Allgemeines zur Lage in Afghanistan, Sicherheitslage, Innerstaatliche Fluchtalternative, Rechtsschutz, Sicherheitsbehörden, Rückkehr, Grundversorgung, Lage von Rückkehrern.
1.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.03.2011, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Staatsgebiet ausgewiesen.
Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Der BF habe den Namen XXXX angegeben. Seine Identität habe nicht festgestellt werden können, er sei afghanischer Staatsbürger, gehöre der tadschikischen Volksgruppe an und sei ledig. Er sei gesund.
Er könne keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan glaubhaft machen. Die angegebenen Gründe für das Verlassen Afghanistans seien unglaubwürdig.
Er werde nicht vom afghanischen Staat verfolgt.
Die angegebene Gefährdung seiner Person im Fall einer Rückkehr sei nicht glaubhaft. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass sein Leben von Seiten der Unbekannten in Gefahr sei. Es könne keine Gefährdung für seine Person im Falle der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. In Afghanistan lebten seine Eltern und Geschwister. Er sei jung und gesund, weshalb er in Afghanistan einer Arbeit nachgehen könnte.
Er habe zuletzt in Afghanistan mit seinen Eltern und Geschwistern in Kabul in einem Haushalt gelebt. Seine Mutter und Geschwister lebten nach wie vor in Afghanistan. In Österreich habe er weder Verwandte noch Freunde. Er gehe in Österreich keiner Arbeit nach. Er besuche in Österreich keine Schulen und keine Vereine. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes der BF vor dem Bundesasylamt angegeben habe, sein Heimatland deshalb verlassen zu haben, da er einmal von dem Mann einer Tante, der ein Taleb gewesen sei, und einmal von ihm unbekannten Personen, die mit Uniformen bekleidet gewesen seien, angesprochen und dazu aufgefordert worden zu sein, ein Fahrzeug - nämlich ein Dienstfahrtzeug der Firma "XXXX" - herzuleihen. Dass er zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht habe, sei klar aus der allgemeinen Vagheit seines Vorbringens hervorgegangen und seien die Ausführungen auch in keiner Weise nachvollziehbar und plausibel gewesen.
Zusammenfassend wird ausgeführt, dass sich der BF bereits bei den Angaben hinsichtlich seines Arbeitsgebers in Widersprüchlichkeiten verwickelt habe, so er zunächst bei der Erstbefragung am 02.10.2010 behauptet habe, für eine NGO als Chauffeur gearbeitet zu haben, weswegen ein Mann an ihn herangetreten wäre und von ihm verlangt hätte, ihm das "NGO-Auto" zu borgen. Bei der Befragung vor dem Bundesasylamt habe er wiederum davon gesprochen, dass er seit ca. 13 oder 14 Monaten als Fahrer für ein Unternehmen mit der Bezeichnung "XXXX" tätig gewesen wäre, welches eine Baufirma gewesen sei.
Die bei der Erstbefragung am 02.10.2010 aufgestellte Behauptung, dass die vier ihm unbekannten Leute ca. 1 Monat später von ihm gewollt hätten, das Auto mit Sprengstoff zu beladen und zu einem bestimmten Ort bzw. Ziel zu fahren, habe er jedoch bei der weiteren Befragung vor dem Bundesasylamt nichts erwähnt.
Er habe beim Bundesasylamt weder erwähnt, wozu die Leute das Auto benötigen würden, noch davon geschildert, dass er das Auto zu einem bestimmten Ort hinbringen hätten müssen. Seine Ausführungen könnten jedoch nicht nachvollzogen werden, zumal kein Grund ersichtlich gewesen sei, weshalb er den Verwendungszweck nicht bereits zu Beginn der Befragung vor dem BAT angeführt hätte.
Erst auf konkretes Nachfragen habe er angegeben, dass die Leute in Verbindung mit dem XXXX (= Mann der Tante) stehen würden, und dass dies Terroristen seien. Diese hätten das Fahrzeug für einen Selbstmordanschlag verwenden wollen. Auf nochmalige Nachfrage habe er angegeben, dass ihm jedoch nicht gesagt worden wäre, wozu das Auto benötigt werden hätte sollen.
Er habe somit keine konkreten Angaben vor dem BAT anführen können, sondern wären diese Äußerungen lediglich sehr vage gehalten.
In Folge wird auf zeitliche Ungereimtheiten in den Angaben des BF eingegangen.
Zusammenfassend habe er vor der erkennenden Behörde keine gleichbleibenden Angaben anführen können. Aufgrund dessen könnten seine Schilderungen hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation nicht nachvollzogen werden. Es könne sehr wohl davon ausgegangen werden, dass, sollte ihm dies tatsachlich widerfahren sein, er gleichbleibende Angaben getätigt hätte.
Abgesehen davon seien die Schilderungen hinsichtlich des tätlichen Übergriffes auf eine Person in keinster Weise glaubhaft gewesen.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF nicht bereits bei der Erstbefragung die Bedrohungen und Schläge geschildert habe. So könne nämlich sehr wohl davon ausgegangen werden, dass eine Person, der dies tatsächlich widerfahren sein soll, dies (Bedrohung mit dem Gewehr bzw. Erhalt von Schlägen) auch damals erwähnt hätte.
Wenn er nunmehr im Rahmen seines Vorbringens die Intensität der behaupteten Verfolgung gesteigert bzw. die Angaben insofern abgeändert habe, so müsse dies darauf schließen, dass er mit dieser Vorgehensweise Vorteile in seinem Asylverfahren anstrebe, aber nicht den Tatsachen entsprechende Angaben mache.
Aufgrund seiner nicht nachvollziehbaren bzw. widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des tätlichen Übergriffes sei davon auszugehen, dass eine derartige Bedrohung in der von ihm geschilderten Art und Weise nicht stattgefunden habe. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass er sich einer konstruierten Geschichte im Verfahren bediene. Durch seine bloßen Behauptungen, könne er die von ihm dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen.
Darüber hinaus habe er keine staatliche Verfolgung vor der erkennenden Behörde glaubhaft machen können. Untern anderem aufgrund des Umstandes, dass er legal ausgereist sei, könne er eine staatliche Verfolgung nicht glaubhaft machen.
Aufgrund der Widersprüche gehe die erkennende Behörde davon aus, dass das von ihm Vorgebrachte nicht den Tatsachen entspreche und er sich einer konstruierten Geschichte im Verfahren bediene
Aufgrund der obigen Angaben zu seinem Fluchtvorbringen komme die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass die von ihm angeführte Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht glaubhaft wäre bzw. sei und ihm somit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Darüber hinaus verfüge er im Herkunftsstaat über Anknüpfungspunkte, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
1.5. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF ficht den Bescheid in vollem Umfang an. In einem wird beantragt, dem BF im laufenden Verfahren einen Rechtsberater gemäß
§ 66 AsylG 2005 beizugeben.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
2.1. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011, Zl. XXXX, wurde Frau XXXX, Diakonie Flüchtlingsdienst Gem. GmbH. zur Rechtsberaterin bestellt.
2.2. Mit Schreiben vom 05.01.2014 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Schreiben vom 17.01.2014 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde.
2.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2014, Zl. W156 1418940-1/15Z, wurde der Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen.
2.4. Mit Schreiben vom 20.02.2014 stellte der BF einen Vorlageantrag gemäß § 30 Abs. 1 VwGG.
2.5. Mit Schreiben vom 03.03.2014 wurde dem Verwaltungsgerichtshof der Vorlageantrag unter Anschluss des bezughabenden Aktes zur Entscheidung vorgelegt.
2.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2014, Zl. XXXX, wurde der Fristsetzungsantrag zurückgewiesen.
2.7. Am 26.08.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Dieser blieb das Bundesasylamt entschuldigt fern.
Der BF befindet sich in Psychotherapie und legt eine Bestätigung betreffend des Psychotherapiebesuchs vor. Ebenfalls vorgelegt wird eine Transkulturelle Psychologische Begutachtung der Partei. Ergänzend wird ausgeführt, dass der BF Cipralex 10 mg und Triticco nimmt.
Weiters wird vorlegt ein Diplom zu A2 Grundstufe Deutsch 2, Kursbestätigung über den Besuch eines Deutschkurses B1 vom 13.01. bis 09.04.2014, Bestätigung der Kursteilname "Hurry up! Nachholen des Pflichtschul-/Hauptschulabschlusses, Kursbesuchsbestätigung über Basisbildungskurs, A1 plus - Prüfungszeugnis, A1-Prüfungszeugnis.
Der Antrag vom 30.06.2014 auf Beigabe eines Rechtsberaters wird zurückgezogen.
Der BF brachte nach Befragung im Wesentlichen vor, dass ihm seine Geburtsurkunde, sein Führerschein und Reisepass vom Schlepper auf dem Fluchtweg weggenommen worden seien. Den Dienstausweis habe er nachträglich erhalten. Im Bescheid sei angeführt worden, dass er keine Bestätigung darüber habe, dass er bei dieser Firma gearbeitet habe. Aus diesem Grund habe er seinen Dienstausweis verlangt.
Ein Bekannter seines Freundes sei aus Österreich nach Pakistan gereist und sein Freund habe dem Bruder seines Bekannten seine Identität und die Adresse der Firma bekannt gegeben. Den Ausweis hätten sie in der Firma erhalten und nach Pakistan mitgenommen. Der Bekannte seines Freundes habe ihn nach Österreich gebracht. Es sei im Mai 2011 gewesen, als der Dienstausweis vorgelegt worden sei. Die Diakonie habe den Dienstausweis unmittelbar nach Erhalt vorgelegt.
Seine Familie lebe seit zwei Jahren und ein paar Monaten in Pakistan. Sie seien noch eine Zeit lang in Afghanistan aufhältig gewesen, sie seien bedroht worden und hätten deshalb Afghanistan verlassen müssen. Die Personen, die den BF verfolgt und bedroht hätten, hätten auch seine Familie bedroht. Sie hätten die Familie nach ihm gefragt und gesagt, dass, falls sie diesbezüglich keine Informationen weitergeben würden, würden sie getötet werden.
Es sei richtig, dass er hier (Anm: Österreich) in Sicherheit sei, aber wenn seine Familie ihnen gesagt hätte, dass er nach Österreich geflüchtet sei, dann hätten sie bestimmt gefragt, weshalb. Außerdem hätte seine Familie aus Angst seinen Aufenthaltsort nicht genannt. Daraufhin sei sie bedroht worden, dass seine Familie ihn entweder finden müsse oder sie würden getötet werden.
Er habe für die Organisation XXXX als Fahrer gearbeitet. Diese Organisation realisiere Bauprojekte, die entweder von ausländischen Staaten bzw. von der afghanischen Regierung finanziert würden. Sie wollten, dass er ihnen das Firmenauto für ein oder zwei Tage übergebe.
Die Person, die das Auto von ihm verlangt habe, heiße XXXX. Er und sein Bruder hätten beide für die Taliban gearbeitet, und als die Taliban an der Macht gewesen seien, wären beide Brüder in Kabul tätig gewesen. Als was diese tätig gewesen wären, wisse er nicht so genau. Er sei damals jung gewesen. Sie wären aber Taliban. Anfangs habe er nicht gewusst, wer diese Person wäre. Nachdem sie sich vorgestellt habe, sei er schockiert gewesen, weshalb er ihn aufgesucht habe.
Das erste Mal sei er zu ihnen nach Hause gekommen. Er habe an der Tür geklopft, während er im Haus drinnen gewesen sei. Sein jüngerer Bruder habe das Tor geöffnet. Er sei zu ihm gekommen und habe gesagt, dass ein Onkel ihn zur Tür verlangen würde. (BF erklärt, dass jüngere Personen ältere Personen automatisch als Onkel bezeichnen, ohne dass man sie kennt). Er sei zur Tür gegangen. Der "Onkel" habe ihm gesagt, dass er kurz mit ihm etwas besprechen würde, und ob er mit ihm eine kurze Strecke mit dem Auto fahren könne.
Er habe ihn anfangs nicht erkannt. Als er sich mit ihm ins Auto setzte und dieser sich vorstellte, habe ihn dies schockiert.
Während des Taliban-Regimes habe dieser Mann um die Hand seiner Tante väterlicherseits angehalten. Sein Vater sei aber damit nicht einverstanden gewesen. Daraufhin hätten sie seinen Vater für ca. zwei Monate gefangen genommen. Der Mann habe seine Tante väterlicherseits zu einer Heirat gezwungen. Daher habe er seine Familie und seine Wohnadresse gekannt. Der BF nehme an, dass er so über seine Tätigkeit für diese Firma erfahren habe.
Es habe kein Kontakt zu ihm bestanden, aber die Taliban hätten aber ihre Leute bei der derzeitigen Regierung. Sie würden sich über ihn informiert haben und deshalb zu ihm gekommen sein.
Nachdem er ihn aufgefordert hat, ihm das Auto der Firma zu übergeben und er sich geweigert habe, sei er (der Mann der Tante) handgreiflich geworden. Der Autofahrer sei aus dem Auto ausgestiegen und habe sie auseinandergebracht. Danach seien beide Personen weggefahren. Von Zuhause seien sie etwa zwei bis drei Minuten mit dem Auto gefahren. Zu Fuß wären das vielleicht zwischen 10 oder 15 Minuten. Er sei dann nach Hause gegangen. Sein Vater habe sich zu dieser Zeit in Herat befunden. Er habe ihn angerufen und ihn über den Vorfall informiert. Sein Vater sei nach Kabul gekommen. Kurz darauf hätten sie den Wohnsitz gewechselt. Er habe seine Arbeit fortgesetzt. Etwa zweieinhalb bis drei Monate später sei er vor dem Büro gestanden und habe eine Zigarette geraucht, als ein Polizeiwagen mit vier Polizisten vor ihm anhielt. Einer von ihnen sei ausgestiegen und habe ihn gefragt, ob er XXXX wäre, er habe dies bejaht. Daraufhin habe er ihn aufgefordert, in das Auto einzusteigen mit der Begründung, dass er ihn brauchen würde. Nachdem es ein Polizeiwagen gewesen sei, sei er in das Auto eingestiegen. Sie seien los gefahren. Das Auto habe in einem Gebiet namens XXXX angehalten. Er sei befragt worden, ob er eine Person namens XXXX kennen würde. Er habe diese Frage verneint. Daraufhin sei ihm gesagt worden, wie das möglich sei, weil er der Ehemann seiner Tante väterlicherseits sei und des Weiteren ihn vor einiger Zeit getroffen hätte. Danach habe er gestanden, dass er XXXX kennen würde. Sie hätten ihm gesagt, dass XXXX ein Auto von ihm verlangt habe. Er habe gesagt, dass dies richtig wäre, er aber niemals dazu bereit wäre, ein Firmenauto anderen Personen zur Verfügung zu stellen. Daraufhin hätten sie ihm gesagt, dass er ihnen das Auto übergeben müsste. Er habe geantwortete, dass er das niemals tun werde. Diese Diskussion mit ihnen habe etwa 15 bis 20 Minuten gedauert. Während dieser Zeit habe er mehrmals probiert, die Autotür zu öffnen und aus dem Auto auszusteigen. Sie hätten ihn jedoch daran gehindert und ihn festgehalten. Sie hätten ihn auch geschlagen. Sie hätten ihn geschlagen und bedroht. Sie wären mit einem "Bajonett" bewaffnet gewesen und hätten ihn mit diesem bedroht.
Sie wären auch mit Kalaschnikows und Pistolen bewaffnet gewesen und hätten alle Polizeiuniformen getragen. Er habe ihnen erklärt, dass er das Auto nicht einfach so von der Firma wegnehmen und ihnen übergeben könne. Er habe sie gebeten, ihm ein paar Tage Zeit zu geben, damit er sich eine Ausrede für die Firma überlegen könne, um das Auto wegnehmen zu können. Er habe sie um zwei oder drei Wochen Zeit gebeten. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihm so viel Zeit nicht geben könnten. Er müsse diese Aufgabe schneller erledigen. Er müsse ihnen das versprechen, danach hätten sie ihn freigelassen, und er habe aus dem Auto aussteigen können. Er sei am Mund verletzt gewesen, habe dennoch ein Taxi genommen und sei in die Arbeit gefahren. Er habe seinen Schlüssel und seinen Dienstausweis im Büro seines Vorgesetzten abgegeben und ihm Information darüber zu erteilen, was geschehen war. Danach sei er nach Hause gefahren.
Er habe seine Firma nach dem ersten Vorfall deshalb nicht verständigt, weil einerseits er dem Taliban erklärt habe, dass er ihm das Auto nicht geben möchte, und seine Familie auch kurz darauf den Wohnsitz gewechselt habe. Andererseits habe er Angst gehabt, dass er seine Arbeit verlieren würde, wenn er die Firma über den Vorfall informieren würde.
Der Wohnsitzwechsel sei im selben Stadtviertel erfolgt, allerdings in einen anderen Bezirk. Der Abstand zwischen den beiden Adressen habe etwa zwischen 5 und 7 km betragen.
Als er nach Hause gegangen sei, habe ihn seine Mutter gefragt, warum er so früh von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Er erklärte ihr, dass er krank sei. Er habe seinen Vater angerufen. Er sei nach Hause gekommen und er hätte ihm von diesem Vorfall erzählt. Sein Vater habe ihn beruhigt und gesagt, dass er alles regeln würde. Er habe Kontakt mit dem Cousin seiner Mutter in XXXX aufgenommen, der mit seinem Bekannten in Mazar-e Sharif gesprochen habe. Nach einigen Tagen habe er Kabul verlassen und sei nach Mazar-e Sharif gegangen. Er sei ca. einen Monat in Mazar-e Sharif geblieben, bis seine Ausreise aus Afghanistan organisiert worden sei. Er habe einen Reisepass und ein Visum bekommen. Von Mazar-e Sharif sei er nach XXXX gegangen und von dort sei er nach Österreich gekommen.
Auf die Frage, dass aus den Erzählungen nicht hervorgehe, wofür dieses Fahrzeug verlangt worden sei, gibt der BF an, dass es den Nachrichten zu entnehmen sei, dass die Taliban Sprengstoff im Auto, im Motorrad oder Fahrrad anbringen und dies zur Explosion bringen würden. Er glaube, dass sie dieses Firmenauto verlangt hätten, weil sie sich damit frei bewegen könnten. Alle anderen Autos dürften zum Beispiel nicht vor Regierungsgebäuden, vor Büros von ausländischen Organisationen und dergleichen fahren bzw. anhalten. Er glaube, dass sie auch so etwas, wie vorhin erwähnt, mit diesem Auto geplant hätten.
Ihm sei diesbezüglich nichts gesagt worden. Es sei seine Annahme, dass sie das Auto dafür benutzten wollten, Sprengstoff darin zu verstecken und damit einen Angriff zu verüben.
Andere Fahrer seien nicht bedroht worden, nur er.
Auf die Frage, warum er zu einem ihm unbekannten Mann ins Auto steige, gab der BF an, dass das in Afghanistan gewesen sei. Er hätte nichts Schlechtes getan, um sich zu fürchten. Wenn jemand zu ihm komme und ihm sage, dass er sich mit ihm unterhalten müsse, dann sei er bereit, sich mit ihm zu unterhalten, ohne sich zu fürchten.
Dieser Mann habe ihn um ein Gespräch gebeten und, dass er mit ihm mit dem Auto mitfahren solle. Er habe in diesem Moment nicht daran gedacht, dass es sich dabei um Taliban handeln könnte und dass ihm irgendeine Gefahr drohen würde. Er sei danach auch mit den Polizisten mitgefahren, ohne daran zu denken, dass sie Taliban sein könnten.
Zwischen dem Vorfall mit dem Onkel und der Polizei seien zwei bis drei Monate vergangen.
In dieser Zeit sei er nicht bedroht worden. Sein Onkel habe ihn auch nicht wieder aufgesucht.
Sein Onkel lebe - und lebte auch damals - mit der Familie in Pakistan, so wie die meisten Taliban. Die Taliban selbst verkehrten aber auch regelmäßig in Afghanistan.
Ob die Taliban Anschläge aus Pakistan organisierten, könne er nicht sagen. Er wisse nicht so genau, wie die Anschläge der Taliban organisiert werden, wer sie wo organisiert. Den Medien sei es zu entnehmen, dass sich die meisten Taliban in Pakistan aufhielten.
Wofür das das Auto gebraucht werde, hätten ihm auch die Polizisten nicht mitgeteilt. Sie hätten ihm gesagt, dass der Ehemann seiner Tante sie geschickt hätte, um das Auto abzuholen, weil er schon vorher mit ihm darüber gesprochen hätte.
Nach diesem Vorfall habe seine Familie die Wohnadresse wieder gewechselt. Die genaue Adresse hätten sie ihm nicht genannt. Sie hätten ihm lediglich gesagt, dass sie nach XXXX gezogen seien. Das befinde sich in Kabul. Auch in XXXX sei sein Vater angerufen und am Telefon bedroht worden. Nach seiner Ausreise habe die Familie nur einmal den Wohnsitz gewechselt, zumindest sei er nur über einen Umzug informiert.
Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Die Familie lebe an der iranisch-pakistanischen Grenze. Die Handys hätten dort keinen Empfang. Wenn sein Vater in die Stadt fahre, rufe er ihn an. Das sei meist einmal im Monat oder einmal in zwei Monaten.
Bisher sei es in Pakistan zu keinen Bedrohungen gekommen. Sein Vater habe ihm nichts darüber erzählt, also gehe er davon aus, dass die Familie nicht bedroht werde.
Er sei für die Taliban interessant gewesen, weil er für die XXXX gearbeitet habe und dort Zugang zu Fahrzeugen gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr würden ihn die Taliban töten, weil er ihrer Anforderung nicht gefolgt sei und darüber hinaus geflüchtet sei.
Er lebe seit ca. vier Jahren in Österreich. Er habe sich zwei Jahre lang bemüht, um einen Deutschkurs zu bekommen. Er habe bis B1 die Sprachkurse abgelegt. Wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung hätte, hätte er seinen Schulabschluss nachholen und einen Beruf erlernen können.
Die BFV gibt eine ausführliche ergänzende Stellungnahme sowie eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab.
Der Entscheidung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 28.01.2014 sowie die Länderfeststellungen vom 01.08.2014, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit bei NGOs, zugrunde gelegt:
"Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet, untersucht und veröffentlicht Menschenrechtsfälle, Großteils ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013). Jedoch sind die Möglichkeiten frei und effizient zu arbeiten, durch die Sicherheitslage eingeschränkt. Sowohl internationale als auch nationale MitarbeiterInnen von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt (FH 1.2013).
Systematische Angriffe auf NGOs und afghanischen NGO MitarbeiterInnen durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Konditionen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt der Talibanvorgaben der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen, die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013).
MitarbeiterInnen von internationalen Organisationen, wie UNAMA, der afghanischen Regierung oder NGOs sind Ziele von Drohungen oder in einigen Fällen auch Morden von militanten Gruppen. Die interviewten Organisationen berichten von Einschüchterungsversuchen durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder durch Personen, welche die MitarbeiterInnen in Moscheen oder auf der Straße aufsuchen. Die Drohungen enthalten die Aufforderung, ihre Arbeit bei den Organisationen zu beenden, da sie sonst getötet werden würden. IOM fügte hinzu, dass in den letzten eineinhalb Jahren [Anmerkung: Stand Mai 2012], es vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN bzw. UN-Nahen Organisation kam. Das Risiko ist in Kabul, Herat und Mazar geringer (DIS 5.2012).
UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazität haben, diese zu suchen (DIS 5.2012). Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).
Ab Anfang des Jahres 2013 bis zum 31. Mai zu 104 Vorfälle in 21 Provinzen. Dabei wurden zwölf MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen getötet, 22 verletzt, 26 entführt und 19 verhaftet. Die Attacken im Mai 2013 in Kabul auf das Büro der Internationalen Organisation für Migration und in Jalalabad auf das Internationale Komitee des Roten Kreuzes unterstreichen die Gefahr für Humanitäre HilfsmitarbeiterInnen in Afghanistan (OCHA 1.7.2013).
Quellen:
DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014
EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,
http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 16.1.2014
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afganistan, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/afghanistan-0, Zugriff 1.8.2013
HPN - Humanitarian Practice Network (7.2013): Taliban policy and perceptions towards aid agencies in Afghanistan, http://www.odihpn.org/humanitarian-exchange-magazine/issue-58/taliban-policy-and-perceptions-towards-aid-agencies-in-afghanistan, Zugriff 16.1.2014
OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.7.2013): Mid-Year Review of Common Humanitarian Action Plan for Afghanistan 2013,
https://docs.unocha.org/sites/dms/CAP/MYR_2013_Afghanistan_CHAP.pdf, Zugriff 15.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
2.8. Mit Mail vom 27.08.2014 legt die BFV folgende Unterlagen vor:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3.1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Festgestellt wird, dass er Beschwerdeführer der ethnischen Gruppe der Tadschiken angehört und sunnitischen Glauben ist. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Der BF war seit September 2009 bis einen Monat vor seiner Ausreise Fahrer bei der XXXX (XXXX) beschäftigt. XXXX (XXXX) ist eine im Jahr 2001 gegründete lokale NGO im Bereich Bauwesen, die im "Ministry of Planning" registriert ist und ihr Hauptbüro in Kabul hat. XXXX implementiert Projekte in vielen Provincen Afghanistans wie Paktika, Ghazni, Khost und Parwan (Quelle: ACBAR NGO Profiles 2002). XXXX ist beteiligte NGO an I-PACS (Initiative to Promote Afghan Civil Society) und dem Folgeprogramm I-PACS II, einem Projekt, das die Entwicklung einer politisch aktiven zivilen Gesellschaft in Afghanistan zum Ziel hat. Das Programm wurde im Jänner 2005 von Counterpart International implementiert und wird maßgeblich unterstützt von USAID (sh. www.i-pacs.org).
Festgestellt wird, dass der BF als Fahrer von September 2009 bis einen Monat vor seiner Ausreise bei XXXX tätig war. Festgestellt wird weiter, dass er von dem Ehemann seiner Tante, einem Taliban aufgefordert wurde, ihm den Dienstwagen zur Verfügung zu stellen und dass er von den Taliban bedroht wurde.
Es ist davon auszugehen, dass der BF als Mitarbeiter einer NGO durch die Sicherheitsbehörden Afghanistans nicht ausreichenden Schutz vor Verfolgung erhält.
Familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat der BF nach Übersiedelung seiner Familie nach Pakistan nicht mehr.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, den eingebrachten Dokumenten, des bekämpften Bescheides, der Beschwerden sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.
Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Afghanistan; dass dies stimmt, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers und dessen Kenntnis der Landessprache Dari auszugehen.
Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung glaublich darlegen, dass er in Afghanistan als Fahrer bei einer von den USA unterstützten NGO von den Taliban zur Unterstützung aufgefordert wurde und nach der Ablehnung mit dem Tode bedroht wurde.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde konnte das Bundesverwaltungsgericht keine nennenswerten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erkennen.
Weder in den zeitlichen noch in den inhaltlichen Angaben widersprach sich der BF in einem Maße, dass ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen wäre.
Die Angaben, dass die Firma, für die der BF tätig war, eine NGO und eine Baufirma sei, sind - wie aus den Feststellungen zum Sachverhalt ersichtlich - nicht widersprüchlich.
Auch die Angaben zur Beschäftigungszeit sind widerspruchfrei, als der BF bei seiner Ersteinvernahme durch die belangte Behörde am 15.11.2010 angegeben hat, seit 13-14 Monate für diese Firma tätig gewesen zu sein. Tatsächlich war der BF von Anfang September 2009 bis August 2010 bei XXXX beschäftigt. 14 Monate rückgerechnet von November 2010 ergibt September 2009. Eine zeitliche Differenz kann also seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation sind glaubhaft. Der Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in der Lage, den Geschehensablauf detailreich und widerspruchsfrei zu schildern. Von der Behörde im bekämpften Bescheid festgestellte Widersprüche in Details zur Erstbefragung sind im Hinblick darauf, dass er bei dieser Befragung nur angehalten war, wesentliche Eckpunkte seiner Fluchtgründe summarisch zu schildern, kein Indiz für eine Unglaubwürdigkeit der erzählten Erlebnisse. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Angaben gemacht, die den Angaben der Einvernahme im behördlichen Verfahren widersprechen würden.
Die Feststellungen zur Situation von Mitarbeitern bei NGOs in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität der Aussagen, der der Beschwerdeführer weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für den Beschwerdeführer konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.01.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat.
Zu Spruchpunkt A) Stattgebung der Beschwerde:
4.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
4.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
4.3. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" i.S.d. GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hätte. Es ist nach den Feststellungen möglich und wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer der erheblichen Gefahr ausgesetzt war (ist), von den Taliban getötet oder auf andere Weise in seiner körperlichen oder seelischen Integrität schwer beeinträchtigt zu werden.
Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung, die aus deren Sicht darauf beruht, dass er entgegen ihrer Aufforderung ihnen nicht einen Dienstwagen einer NGO überließ und aus diesem Grund in Verdacht steht, den Taliban nicht wohlgesonnen zu sein. Es genügt, wenn der Asylwerber begründet befürchtet, die politische Gesinnung könnte ihm unterstellt werden. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K44 zu § 3; vgl. auch die Jud. des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).
Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
4.4. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 besteht für den Beschwerdeführer, dessen Kernfamilie nicht mehr in Afghanistan lebt und der somit im Afghanistan über kein ausreichendes funktionierendes soziales Netz mehr verfügt, aktuell nicht.
4.5. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters:
Der BF zog seinen Antrag vom 30.06.2014 auf Beistellung eines Rechtsberaters gemäß
§ BFA-VG in der mündlichen Verhandlung zurück. Das Verfahren war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Pkt. 3.3 und 3.4 zitierte Judikatur des VwGH und des VfGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung war ausschließlich von Sachverhaltsfragen abhängig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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