BVwG W143 1439019-1

W143 1439019-1Federal Administrative CourtAug 27, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, westliche Orientierung

Full text

BVwG W143 1439019-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W143.1439019.1.00

Spruch

W143 1439019-1/9E

IM Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013, Zl. 13 01.613-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Hazara mit der Muttersprache Dari, stellte am 06.02.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin an, seit ihrer Geburt im elterlichen Haus in Ghazni, XXXX, gelebt zu haben und ledig zu sein. Sie sei von 2001 bis 2011 in die Schule gegangen und danach als Hausfrau zu Hause tätig gewesen. Gearbeitet habe sie nie. Afghanistan habe sie mit Hilfe ihres Freundes mit einem PKW verlassen, wobei ihr Freund während der Flucht in Pakistan erschossen worden sei. Daraufhin reiste sie mit einer afghanischen Familie weiter.

Ihre Ausreise begründete sie damit, dass nach dem Tod ihrer Mutter und ihres Vaters ihr Onkel väterlicherseits für sie gesorgt habe. Ihr Onkel habe eine Heirat mit ihrem damaligen Freund nicht akzeptiert und habe sie mit einem 50- jährigen Mann, namens XXXX, verheiraten wollen. Ihr Onkel habe sie mit Gewalt zu diesem Mann gebracht, der sie missbrauchte. Nach einer gescheiterten Flucht habe der Mann die Beschwerdeführerin geschlagen. Als die Beschwerdeführer versuchte, sich das Leben zu nehmen, habe der Mann sie daran gehindert und sie gefesselt im Kuhstall eingesperrt. Nach 5 Tagen sei der Beschwerdeführerin schließlich die Flucht mit ihrem Freund gelungen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan werde sie sowohl von ihrem Onkel als auch von XXXX, der Kommandant der Region sei, ermordet.

Mit 07.02.2013 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zugelassen.

Mit Schreiben vom 29.05.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs.

In der Einvernahme vom 11.06.2013 vor dem Bundesasylamt brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Mann, dem sie versprochen gewesen sei, reich sei und bei der Distriktverwaltung arbeiten würde. Sie habe sich im November/ Dezember 2012 in seinem Haus in Ghazni, Distrikt XXXX, Bezirk XXXX, aufgehalten. In diesem Haus würde noch die Ehefrau dieses Mannes leben. Die Beschwerdeführerin habe die Ehe mit XXXX abgelehnt, da dieser zu alt sei und die Beschwerdeführerin einen anderen Mann, namens XXXX, geliebt habe. Sie habe XXXX in der öffentlichen, gemischtgeschlechtlichen Schule, die beide besucht hätten, kennengelernt. Auf Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Burschen eine staatliche Schule besucht habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese Schule sowohl von Männern als auch von Frauen besucht worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Freund nur telefonischen Kontakt gehabt. Lediglich in den Schulpausen hätten sie kurz miteinander gesprochen. Ihr Freund habe Ende Oktober 2011 um ihre Hand angehalten, wobei dies der Onkel der Beschwerdeführerin abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Tod der Eltern Alleinerbin von Grundstücken und des Hauses, in welchem ihre Familie sowie ihr Onkel gelebt hätten. Ihr Onkel habe dies jedoch nicht respektiert, und als Frau sei sie rechtlos. Der Onkel sei der einzige Bruder ihres Vaters und habe nie gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei vom Onkel an XXXX verkauft worden, der sie einsperrt und vergewaltigt habe. Bei einer Rückkehr würde sie ihr Onkel mit XXXX zwangsverheiraten.

Im Zuge einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation am 16.09.2013 wurde mitgeteilt, dass die Familie der Beschwerdeführerin (Vater, Bruder, Schwester) das Heimatdorf verlassen hätten und in XXXX leben würden bzw. ihr Ehemann außerhalb von Afghanistan leben würde. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien laut den Dorfansässigen falsch: Die Beschwerdeführerin sei mit einem Landwirt verheiratet und habe Beziehungen mit XXXX und XXXX gehabt. Aufgrund des Ansehens von XXXX habe es niemand gewagt, die Beschwerdeführerin darauf anzusprechen. Die Beschwerdeführerin sei in das Haus von XXXX gezogen und habe dort für ihn gearbeitet. Als XXXX und XXXX beschlossen hätten, ihre Aktivitäten in die Stadt zu verlegen, habe die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann Schmuck und Geld gestohlen und habe dann gemeinsam mit XXXX und XXXX das Dorf verlassen. Nach diesem Vorfall habe auch ihr Ehemann das Dorf verlassen.

Darüber hinaus würde keine gemischte Schule existieren. Die Beschwerdeführerin habe XXXX und XXXX erst kennengelernt, als sie mit ihrem Ehemann in das Dorf XXXX gezogen sei und ihr Ehemann viel im Ausland gewesen sei. XXXX sei als Schlepper tätig gewesen und sei bei einer Razzia in Pakistan erschossen worden.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.10.2013 wurden der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Staatendokumentation vorgehalten. Hierzu gab die Beschwerdeführerin wiederholend an, dass sie noch nicht verheiratet sei und von einem Mann namens XXXX, an den sie von ihrem Onkel verkauft worden sei, vergewaltigt worden sei. Den Mann, den sie geliebt habe, habe XXXX geheißen.

Mit Schreiben vom 29.10.2013 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe und beantragte die Durchführung neuer Ermittlungstätigkeiten in Afghanistan bzw. eines DNA- Tests.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Die Behörde führte aus, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin keine Übereinstimmung mit den in Afghanistan erhobenen Umständen (aufgrund der Recherche eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft) finden würden. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Afghanistan über ein soziales Netzwerk in ihrem Heimatdorf.

Rechtlich folgerte die Behörde, dass keine konkrete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen vorliege. Ebenso wenig bestünden Gründe, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde letztlich zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der im Wesentlichen der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten und inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Die belangte Behörde habe die von der Österreichischen Botschaft erbrachten Ermittlungsergebnisse als "wahr" unterstellt, ohne dies näher zu begründen. Er sei zudem nicht verwunderlich, dass die in der Heimat verbliebenen Dorfbewohner derartige Angaben machen würden, da der Peiniger der Beschwerdeführerin großen Einfluss habe und die Dorfbewohner die Beschwerdeführerin verunglimpfen wollen würden. Die belangte Behörde hätte zum Ergebnis gelangen müssen, der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten oder jenen einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erschien nicht. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war entschuldigt nicht erschienen.

Im Rahmen der Befragung wurden die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert. Die Beschwerdeführerin sagte aus, dass sie von ihrem 9. bis zu ihrem 19. Lebensjahr die Schule besucht habe. Sie habe keinen Beruf ausgeübt und sei nach der Schule immer direkt nach Hause gegangen. Sei habe nicht alleine außer Haus gehen dürfen. Seit die Beschwerdeführerin in Österreich sei, habe sie neue Hoffnung, was ihr Leben und ihre Zukunft betreffe. Sie habe mehrere Sprachkurse besucht und wolle ihre Ausbildung fortsetzen. Sie wolle eine Ausbildung machen und anschließend arbeiten, um unabhängig zu sein. Sie wolle im Bereich der Zahnmedizin das Studium bzw. eine einfache Ausbildung als Assistentin absolvieren.

Im Zuge der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse vor. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine aktuelle Länderberichtszusammenfassung über die Sicherheitslage in Afghanistan zu Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan, volljährig und hat am 06.02.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführerin wuchs in Afghanistan in einer Familie auf, die sie grundsätzlich unterstützte und auch den Schulbesuch ermöglichte. Dennoch verbietet es die Gesellschaft in Afghanistan, dass die Beschwerdeführerin ungezwungen eine Schule besuchen kann und einen Beruf ergreifen kann. Sie konnte sich kaum außer Haus bewegen und lebte auch wegen der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in ihrem Heimatort ständig in Angst.

In Österreich ist die Beschwerdeführerin um Weiterbildung bemüht und besucht regelmäßig Deutschkurse. Sie ist bemüht, einen ordentlichen Berufsweg einzuschlagen und organisiert ihren Alltag selbständig.

Zur Situation von Frauen in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Während sich die Situation afghanischer Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012). 2011 haben Gewalttaten an Frauen zugenommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte.

Die zuletzt erfolgte Steigerung in der Zahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen gegen Frauen gerichteten Straftaten dürfte auf die vermehrte Anzeigeerstattung zurückzuführen sein. Es geschieht immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden.

Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Wenngleich gemäß Art. 22 der afghanischen Verfassung Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten haben, ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Frauen werden in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (sog. "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Die Anzeige von Sexualverbrechen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen sog. Sexualdelikten inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012). Frauen droht insbesondere bei Verstößen gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, wie z.B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nicht-Muslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat oder Mitarbeit bei Frauenorganisationen, eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen, wie etwa auch Ehrenmorde (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.02.2009).

Der Gesetzesentwurf gegen Gewalt an Frauen (EVAW) aus dem Jahr 2009, wäre eine Bemühung, Frauen vor Vergewaltigung, Zwangsehen und der Verwendung als Kompensation [Blutgeld] in Streiten, zu schützen. Das Gesetz wurde durch ein präsidiales Dekret unter Artikel 79 in die Verfassung aufgenommen, jedoch nicht vom Parlament abgesegnet. Ein präsidiales Dekret ist legal, sofern es nicht vom Parlament abgelehnt wird (AREU 07.2013). Im Mai 2013 beendete der Parlamentssprecher die Sitzung - die diesem Gesetz gewidmet war - aufgrund der starken Auflehnung einiger Mitglieder des Parlaments gegen Teile des Gesetzes (RFE 18.05.2013 vgl. AlJazeera 18.05.2013). Vor allem die Sektionen, die Zwangs- und Kinderehen kriminalisierten und andere Gesetzesbestimmungen behandelten, wurden als "un-islamisch" bezeichnet (UNAMA 09.12.2013).

Beobachter berichteten, dass wegen moralischer Delikte beinahe ausschließlich Frauen inhaftiert werden (Country Report des U.S. Department of State vom 24.05.2012). Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen (Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012).

UNHCR ist der Auffassung, dass insbesondere Frauen, die angeblich gegen gesellschaftliche Sitten verstoßen haben - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein können, abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls. Frauen, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird, können Opfer von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Ehrenmorden, Vergewaltigung, Entführung, Zwangsabtreibung und häuslicher Gewalt werden (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011).

Soziale Gebräuche beschränken die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männlichen Begleiter (Country Report des U.S. Department of State vom 24.05.2012). Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen (USDOS 19.04.2013). Öffentliche Schande wird Frauen angeheftet, die ihr Haus ohne männliche Begleitperson verlassen (University of Montana 04.04.2012; vgl. HRW 03.12.2009). Der Ulama Rat gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte (USDOS 19.04.2013). In Gebieten, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hizb-e Islami stehen, sind Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011).

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011).

Bildungs- und Gesundheitsversorgung für Frauen:

Nachdem Frauen in der Zeit des Taliban-Regimes von jeglicher Bildung ausgeschlossen waren, liegt die Alphabetisierungsrate bei Frauen Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012). Die Entwicklungen im Bereich der Alphabetisierung von Frauen und Mädchen sind noch immer geringer als ursprünglich erhofft: mehr als die Hälfte aller Mädchen in Afghanistan geht nicht zur Schule (HRW 04.03.2012). Regelmäßige Attacken auf Schülerinnen, deren Lehrerinnen und die Schulgebäude halten an (Reuters 21.04.2013).

Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53 vom Juni 2008).

Bei der Gesundheitsversorgung gehören Kinder und Frauen zu den speziell vernachlässigten Personengruppen: Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85% der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.08.2008). Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23%) stellt insofern ein Problem dar, als sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Der Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen.

Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010). Aufgrund der Ausbreitung des Konfliktes haben noch weniger Frauen Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, und in den von den Taliban kontrollierten Gebieten sehen sich Frauen mit der rigiden Auslegung der Shari'a konfrontiert, welche die Rechte der Frauen zusätzlich massiv einschränkt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 01.11.2011).

Zwangsheirat:

Viele afghanische Frauen und Mädchen versuchen Zwangsverheiratung und gewalttätiger Misshandlung zu entfliehen, indem sie Selbstmord begehen oder sich durch Verbrennungen entstellen (Child Victims of War 07.2012). Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. AIHRC registrierte, im Untersuchungszeitraum 2010/2011, 144 Fälle von Selbstverbrennung (AIHRC 12.2011). AIHCR Kommissar Nader Naderi macht für den Anstieg der Gewalt gegen Frauen inadäquaten Zugang zu rechtlichen Organen verantwortlich (RAWA 17.04.2011). Selbstverbrennungen sind in Herat und Westafghanistan häufiger als in anderen Teilen des Landes. Eine Teilerklärung hierfür wäre die Nähe zu Iran, wo Selbstverbrennungen ebenfalls vorkommen (NYT 07.11.2010). Ärzte einer Klinik, die Frauen mit Verbrennungen behandeln, sind der Meinung, dass Familiendispute, Armut, Zwangsverheiratung, Drogensucht und Verheiratung von Minderjährigen die Hauptgründe für Selbstverbrennungen sind. Viele leiden unter den Narben und in manchen Fällen sind die Verbrennungen tödlich (RAWA 28.03.2013).

Frauen werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87% der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (The Independent vom 25.02.2008). Mehr als 60 % aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang; 57% der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53 vom Juni 2008).

Frauenhäuser:

Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, davon befinden sich drei bzw. fünf in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Das Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen. Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den diesbezüglich schlüssigen und im Ergebnis glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, aus vorgelegten Dokumenten sowie aus dem Akteninhalt.

Bei den Feststellungen zur Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin folgte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde, an deren Richtigkeit in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind.

Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Was die individuellen Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin und ihre Wertvorstellungen anbelangt, war Folgendes zu erwägen:

In der Beschwerdeverhandlung hinterließ die Beschwerdeführerin durch ihr Auftreten und die Spontaneität ihrer Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Nach der Art ihres Auftretens und ihres Kommunizierens handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau, die sich der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan bewusst ist (Zur Selbstbestimmung von Mädchen und Frauen siehe S. 4 der Verhandlungsniederschrift: "BF: In Afghanistan haben Frauen ein extrem schwieriges Leben, sie sind Gewalt jeder Art ausgesetzt. In Afghanistan herrschen die Männer, Frauen haben nichts zu sagen, sie werden nicht respektiert, sie werden vergewaltigt und verkauft, sie haben kein Recht, es zur Anzeige zu bringen." bzw. siehe auch S. 4 der Verhandlungsniederschrift: "BF: Frauen dürfen ohne männliche Begleitung niemals aus dem Haus gehen. Ich bin auch nie alleine aus dem Haus." bzw. siehe auch S. 5 der Verhandlungsniederschrift: "BF:

Ich lehne unsere Traditionen eigentlich ab, insbesondere deswegen, weil Frauen davon einen großen Nachteil tragen. Meiner Meinung nach sollten Männer und Frauen gleichberechtigt und gleich behandelt werden.".)

Die Beschwerdeführerin praktiziert - ungeachtet ihres muslimischen Glaubensverständnisses - nunmehr in Österreich - ein liberal-egalitäres Werteverständnis über den Status der Frauen in der Gesellschaft in ihrem persönlichen Umfeld zweifellos, wenn man ihre Bemühungen um die eigene Weiterbildung und eine Berufsausübung bedenkt. Diese von der - seit über 1,5 Jahren in Österreich aufhältigen - Beschwerdeführerin vertretene und auch nach außen erkennbare persönliche Wertung der Stellung der Frau in der Gesellschaft steht zu der gesellschaftlichen Situation der Frau in Afghanistan im eindeutigen Widerspruch; in ihrer Wertehaltung ist sie an dem in Europa mehrheitlich gelebten, als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde, zumal davon auszugehen wäre, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle verhalten würde.

3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208).

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen.

Die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung ist begründet. Wie bereits oben dargelegt steht die nunmehrige Lebensweise der Beschwerdeführerin als westlich orientierte Frau im krassen Widerspruch zu den in Afghanistan herrschenden Sichtweisen über die gesellschaftliche Stellung einer Frau. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie durch ihre derzeitige Lebensweise und ihrer Weigerung, von dieser wieder abzugehen, einer Verfolgung in der derzeit herrschenden patriarchalisch-konservativen Realität in Afghanistan ausgesetzt wäre. Den Feststellungen zufolge besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Daraus resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führte aus, dass Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden (EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09).

Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen, widrigenfalls sie mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen haben bzw. der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt sind.

Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktischen Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und den aktuellen Medienberichten zufolge auch nicht (überall) beachtet wird. Darüber hinaus wird als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau jene Norm in der Verfassung herangezogen, wonach kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe.

Der Zentralregierung in Afghanistan ist es derzeit nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau treffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Fall der Beschwerdeführerin kommt ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, wie beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen so eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).

Bei der Beschwerdeführerin liegt aufgrund ihres selbstbewussten Auftretens jedenfalls das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frauen vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; VwGH 20.06.2002, 99/20/0172).

Eine interne Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und der Situation von Frauen in Afghanistan, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird, nicht.

Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der Beschwerdeführerin daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Frage der Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.01.2008, 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 Bezug genommen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. In diesem Sinne hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.07.2011, 2008/19/0994, betont, dass für Frauen, die einen den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen widersprechenden Lebensstil angenommen haben, eine Anpassung an die Lebensverhältnisse von Frauen in Afghanistan nicht zumutbar sei (siehe auch VwGH 10.12.2009, 2006/19/1197; VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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